Die sekundärrechtliche Ausgestaltung der europäischen Bürgerinitiative durch die Verordnung (EU) Nr. 211/2011
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 31, Heft 2, S. 80-85
ISSN: 0721-880X
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In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 31, Heft 2, S. 80-85
ISSN: 0721-880X
In: Jus Internationale et Europaeum v.94
Dem Ruf nach mehr Partizipation bei politischen Entscheidungen wurde nicht nur auf nationaler Ebene nachgegangen. Eine der wichtigsten und aufsehenerregendsten Neuerungen des Vertrages von Lissabon war die Einführung der Europäischen Bürgerinitiative. Ihr Ziel soll es sein, die Union wieder näher an die Bürger zu bringen. Eine Million Unionsbürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten können nun die Kommission auffordern, neue politische Vorschläge zu unterbreiten. Es scheiden sich die Geister an der Frage, ob es sich hierbei lediglich um einen Akt symbolischer Natur oder um eine echte Möglichkeit
In: Verwaltung & Management: VM ; Zeitschrift für moderne Verwaltung, Band 16, Heft 5, S. 255-262
ISSN: 0947-9856
In: Jus internationale et Europaeum 94
In: Manzsche Gesetzesausgaben 90
Im Fall Anagnostakis/Kommission hatte der EuGH erstmals Gelegenheit, zu dem durch den Vertrag von Lissabon in Art. 11 Abs. 4 EUV eingeführten Instrument der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) Stellung zu nehmen. Diese berechtigt 1 Million Unionsbürger aus einem Viertel der MS dazu, die Europäische Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Rechtsaktvorschlag zu unterbreiten, den es nach Ansicht jener Bürger bedarf, um die Verträge umzusetzen. In der Ausführungsverordnung zur EBI (VO (EU) Nr. 211/2011) wurde auch eine Zulässigkeitsprüfung eingeführt. Die Zulässigkeit einer EBI wird demnach bereits auf Registrierungsebene überprüft. Diese Vorabprüfung durch die Kommission ist jedoch auf "offenkundige" Rechtsmängel beschränkt. Dabei hat sich das Zulässigkeitskriterium des Art. 4 Abs. 2 lit. b EBI-VO, welches die im Primärrecht für die Bürgerinitiative aufgestellten kompetenzrechtlichen Schranken konkretisiert, als große Hürde für die Organisatoren einer EBI erwiesen. Demzufolge hat der Gegenstand einer Bürgerinitiative den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 2 EUV einzuhalten. Darüber hinaus muss dieser auch in die Organkompetenz der Kommission fallen. Alle 22 geplanten EBI, denen bis dato die Registrierung verweigert wurde, scheiterten an diesem Aspekt der rechtlichen Zulässigkeitsprüfung so auch die Bürgerinitiative "Eine Million Unterschriften für ein Europa der Solidarität" des griechischen Staatsangehörigen Alexios Anagnostakis. Diese Arbeit nimmt anhand der diesbezüglichen EuGH-Entscheidung eine ausführliche Analyse der Auslegung und praktischen Anwendung des Art. 4 Abs. 2 lit. b EBI-VO vor und kommt zu dem Ergebnis, dass der von der Kommission auf Registrierungsebene angewendete Prüfmaßstab zu streng ist. Sowohl primär- als auch sekundärrechtlich wäre die Beschränkung auf eine Grobprüfung dieses kompetenzrechtlichen Zulässigkeitskriteriums geboten. ; In the case of Anagnostakis v Commission the ECJ had for the first time the opportunity to comment on the instrument of the European Citizens' Initiative (ECI) introduced by the Treaty of Lisbon in art. 11 (4) TEU. It authorizes 1 million Union citizens coming from one quarter of the Member States to ask the European Commission - within the scope of its powers - to submit a legislative proposal that is needed in the opinion of those citizens to implement the Treaties. The Regulation to the ECI (Regulation (EU) No. 211/2011) also introduced an admissibility test. Therefore the admissibility of a European Citizens' Initiative is already checked at the registration level. This preliminary examination by the Commission is limited to "manifest" legal defects. The admissibility criterion of art. 4 (2) (b) ECI-Regulation, which specifies the competence-related barriers set out in primary law for the citizens' initiative, has proved to be a major hurdle for the organizers of an ECI. Therefore the subject of a citizens' initiative must comply with the principle of conferral under the first sentence of art. 5 (1) in conjunction with art. 5 (2) TEU. In addition, its subject must also fall within the Commission's competence. All 22 planned ECI that have been denied registration to date have failed in this aspect of the legal admissibility test - including the ECI "ONE MILLION SIGNATURES FOR 'A EUROPE OF SOLIDARITY " by the Greek national Alexios Anagnostakis. Based on the ECJ ruling in the case of Anagnostakis v Commission, this paper provides a detailed analysis of the interpretation and practical application of art. 4 (2) (b) ECI Regulation, including that the legal test used by the Commission at the registration level is too strict. Both, primary and secondary legislation would require the application of a reduced admissibility test. ; vorgelegt von Georg Prem ; Zusammenfassungen in Deutsch und Englisch ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2764418
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In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 47, Heft 2, S. 94-102
ISSN: 0344-7871
In: Saar Blueprints -- 2199-0050 -- https://jean-monnet-saar.eu/?page_id=67
In: https://doi.org/10.17176/20161108-091336
In: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0301-20161108-091424-9
In: https://intr2dok.vifa-recht.de/receive/mir_mods_00000626
In: https://intr2dok.vifa-recht.de/servlets/MCRFileNodeServlet/mir_derivate_00000495/Petropoulos-Blueprint.pdf
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In: 20 Jahre Unionsbürgerschaft:, S. 170-195
In: Veröffentlichungen aus dem LLM-Studiengang Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Zürich und des Europa-Instituts an der Universität Zürich 80
In: Common Market Law Review, Band 54, Heft 3, S. 978-980
ISSN: 0165-0750
"Wasser ist ein Menschenrecht!", "Wasser ist ein Allgemeingut, keine Handelsware!" – diese und ähnliche Appelle verbreiten sich seit einigen Tagen über soziale Netzwerke und Blogs, meist verbunden mit dem Aufruf, die Europäische Bürgerinitiative right2water zu unterzeichnen. Die EU wolle "das Wasser privatisieren", ist allerorts zu lesen. Im deutschen Protest gegen die "Liberalisierung der Trinkwasserversorgung durch die Hintertür" vereinen sich Kommunen, Wasserverbände, Gewerkschaften, Politiker und Menschenrechtsaktivisten. Anlass ist der von der EU-Kommission ausgearbeitete Entwurf für eine Dienstleistungskonzessionsrichtlinie, über den gestern, am 24. Januar 2013, im Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments abgestimmt wurde.
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2009 wurde mit dem Vertrag von Lissabon die Europäische Bürgerinitiative (EBI) eingeführt. Gemäß Artikel 11 des Vertrags haben Bürger der Europäischen Union (EU) das Recht einen Gesetzgebungsvorschlag bei der Europäischen Kommission einzureichen, wenn mindestens eine Millionen Unterschriften von mindestens sieben EU Mitgliedsstaaten gesammelt werden konnten. Die entsprechenden Regularien und Prozeduren wurden mittels einer Verordnung von Europäischem Parlament und Rat im Februar 2011 festgelegt. Die Einführung der EBI ist das Resultat eines politischen Prozesses, welcher in den 1990er Jahren begann, als Möglichkeiten direkter Demokratie auf der europäischen Ebene bereits von sowohl institutionellen als auch zivilgesellschaftlichen Akteuren als Lösung für das Problem des wachsenden Demokratiedefizits der EU diskutiert wurden. Daran anknüpfend untersucht diese Arbeit die politischen Prozesse entlang der verschiedenen Phasen des Entscheidungsfindungsprozesses, der letztlich zur Einführung der EBI geführt hat. Das Ziel der Analyse ist es, die verschiedenen zivilgesellschaftlichen und institutionellen Akteure, die Einfluss auf die Entwicklung der EBI genommen haben, sowie deren spezifischen Funktionen in diesem Prozess zu identifizieren. Darüber hinaus werden die speziellen Charakteristiken der verschiedenen Phasen dieses Prozesses, die eine besondere Auswirkung auf die Strategien und Möglichkeiten der beteiligten Akteure haben, herausgearbeitet. Um die Analyse mit wissenschaftlichen Debatten zu verbinden, werden die Theorien direkter, assoziativer und deliberativer Demokratie herangezogen: Die Theorie direkter Demokratie resultiert in der These, dass die EBI von zivilgesellschaftlichen Akteuren unterstützt wurde, während die europäischen Institutionen sie ablehnten, da sie einen Machtverlust durch die Einführung von Instrumenten direkter Demokratie befürchteten. Die Theorien assoziativer und deliberativer Demokratie andererseits dienen als Basis für die Hypothese, dass je stärker eine Phase des politischen ...
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In: Forschungsjournal Soziale Bewegungen: Analysen zu Demokratie und Zivilgesellschaft, Band 25, Heft 4, S. 69-79
ISSN: 2365-9890
In: Forschungsjournal Soziale Bewegungen: Analysen zu Demokratie und Zivilgesellschaft, Heft 4, S. 28-32
ISSN: 2192-4848