Der EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL vor dem Bundesverfassungsgericht – Zur Verzahnung des nationalen und europäischen Strafrechts
In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 9, Heft 1, S. 23-40
ISSN: 1435-439X
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In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 9, Heft 1, S. 23-40
ISSN: 1435-439X
In: Europarecht, Band 40, Heft 4, S. 466-493
In: Die zentralen und dezentralen Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen gegenüber Normen des materiellen Europäischen Strafrechts
In: Strafrechtliche Abhandlungen H. 67
In: Internationales und Europäisches Strafrecht, S. 97-110
In: Internationales und Europäisches Strafrecht, S. 89-94
In: JuristenZeitung, Band 66, Heft 20, S. 972
In: Schriften zum Strafrecht 155
In: Vielsprachige Normenverbindlichkeit im Europäischen Strafrecht, S. 54-89
In: Politische Studien, Heft Jg. 54, S. 61-84
"Anlass zu diesem Beitrag haben die Ereignisse des 11. September gegeben, doch im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Phänomen "Terrorismus" schlechthin und das vorhandene rechtliche Instrumentarium zu seiner Bekämpfung. Es wird der Frage nachgegangen, welche Rolle dem Terrorismus im Frieden und im Krieg zukommt, ein Aspekt, der insbesondere im Lichte der politischen Reaktionen auf die Anschläge vom 11. September in den Vordergrund gerückt ist und der eine Analyse der rechtlichen Relevanz der politischen Stellungnahmen erfordert. Nach einem Überblick der geltenden völkerrechtlichen Normen zur Bekämpfung des Terrorismus werden die Arbeiten an einer umfassenden Definition des Terrorismus erörtert, die im Rahmen der VN und der EU gegenwärtig im Gange sind und die darauf abzielen, de lege ferenda einen möglichst einheitlichen, international anerkannten Straftatbestand zu formulieren, mit dessen Hilfe dem Terrorismus wirksamer als bisher begegnet werden kann." (Textauszug)
In: Schriften zum Strafrecht Band 311
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaften
Die Europäische Union begreift sich als ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Das Strafrecht greift in fundamentaler Weise in die Freiheitsrechte des einzelnen Bürgers ein. Soll auf ein Verbrechen nicht ein weiterer Gewaltakt folgen, sondern sich die Ausübung des Strafrechts als legitimes Handeln darstellen, bedarf die Befugnis zu strafen einer rechtlichen Begründung. Das gilt nicht nur für die Strafgewalt seitens des Staates, sondern auch und gerade dann, wenn es um die Ausübung strafrechtlicher Maßnahmen geht, die von europäischen oder internationalen Institutionen ausgehen. Betroffen sind dann keineswegs nur Fragen der zweckmäßigsten Kompetenzverteilung zwischen den Einzelstaaten und der supranationalen Ordnung. Die Arbeit untersucht vor dem Hintergrund der gemeinsamen europäischen Tradition der Aufklärung und aufbauend auf dem Rechts- und Freiheitsbegriff Immanuel Kants, ob die Schaffung eines Europäischen Strafrechts mit einem freiheitlichen Rechtsverständnis kompatibel ist