Die Wahl vom 8. November 1988 erbrachte das schon gewohnte Bild: Dem Präsidenten steht ein Kongreß gegenüber, dessen beide Häuser von der Oppositionspartei kontrolliert werden. Diese Tendenz tritt im politischen System der USA erst seit 1956 auf. Auf dieser in der Geschichte unüblichen Machtverteilung beruht seit Woodrow Wilson die politische Theorie des amerikanischen Regierungssystems. Die Parteien waren Integrationsinstrument, die Regierung als solche erst effektiv machten und es dem Präsidenten ermöglichten, seine Führungsrolle auszuspielen. Heute entsprechen sich Realität und Theorie nicht mehr, die USA haben ihr eigenes Koalitionsmodell entwickelt, dem aber die theoretische Durchdringung fehlt. (SWP-Hld)
Contents: 1. New themes in institutional analysis : topics and issues from European research / Georg Krücken, Renate E. Meyer and Peter Walgenbach -- 2. The value of institutional logics / Roger Friedland -- 3. What are institutional logics and where is the perspective taking us? / Christina Berg Johansen and Susanne Boch Waldorff -- 4. Conventions and institutional logics : invitation to a dialogue between two theoretical approaches / Ann Westenholz -- 5. From contention to mainstream : valuing and institutionalizing moral products / Nadine Arnold and Birthe Soppe -- 6. Changing the c-suite : new chief officer roles as strategic responses to institutional complexity / Silviya Svejenova and José Luis Alvarez -- 7. Refusing, connecting, and playing off conflicting institutional demands : a longitudinal study on the organizational handling of the end of nuclear power, climate protection, and the energy turnaround in Germany / Stephan Bohn and Peter Walgenbach -- 8. Constructing domains of corporate social responsibility : a politicization of corporations at the expense of a de-politicization of society? / Markus A. Höllerer, Renate E. Meyer and Michael Lounsbury -- 9. Forest and trees, institutional dynamics and artifacts : on visual organizational indicators of global and historical cultural patterns / Gili S. Drori, Achim Oberg and Giuseppe Delmestri -- 10. Professional emergence and boundary work in the Italian wine industry : "nella botte piccola c'è il vino buono" / Marco Bottura, Raffaele Corrado, Bernard Forgues and Vincenza Odorici -- 11. Organizational adaptation and inverse trajectories : two cities and their film festivals / Carmelo Mazza and Jesper Strandgaard Pedersen -- 12. Institutional analysis in a digital era : mechanisms and methods to understand emerging fields / Walter W. Powell, Achim Oberg, Valeska Korff, Carrie Oelberger and Karina Kloos -- 13. Organizing vigilante lynching : a neo-institutional perspective / Thomas Klatetzki -- 14. Coping with the unintended consequences of institutional work / Mikołaj Pawlak and Adriana Mica -- 15. Institutions as adverbs? the dynamic form of institutional substances / Elke Weik -- 16. Fragmented organizations in the society of organizations / John W. Meyer -- Index.
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Vom Bundesverfassungsgericht werden kluge Entscheidungen erwartet. Dies ist nicht nur der Anspruch der Öffentlichkeit, es entspricht auch dem Selbstverständnis des Gerichts. Gegründet von der Politik, um die Verfassung auszulegen, hat es sich in den ersten Auseinandersetzungen mit der Politik neu erfunden – als Hüter der Verfassung. Oliver Lembcke untersucht die Prozesse, die zur Bildung einer solchen Rolle geführt haben, sowie die spezifische Rationalität, mit der das Verfassungsgericht 'seine' Fälle entscheidet und sich selbst als Autorität regeneriert. Eine Autorität verfügt über Ansehensmacht – eine Macht, die man nicht an sich reißen kann, sondern verdienen muß; eine Macht, die sich darin zeigt, daß keiner widerspricht. Das Verfassungsgericht wird permanent kritisiert, mitunter von den eigenen Richtern. Aber im Namen des Volkes widerspricht niemand. Es hat sich als unverzichtbare Institution namens 'Karlsruhe' etabliert. Karlsruhe locuta causa finita? Nach Belieben kann jedermann wieder anfangen zu streiten. Es ist weniger die Rechtskraft als die Urteilskraft, die eine Autorität auszeichnet. Im Falle des Verfassungsgerichts gehört dazu das Wissen um die Eigenartigkeit der eigenen Institution: sie muß das Politische beurteilen, um das rechtlich Streitige richtig entscheiden zu können.
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