Neuregelung des Paragraphen 218 Strafgesetzbuch
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Heft 6, S. 4-6
ISSN: 0342-5746
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In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Heft 6, S. 4-6
ISSN: 0342-5746
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Heft 21, S. 1-3
ISSN: 0342-5746
In: Berichte des Bundesinstituts für Ostwissenschaftliche und Internationale Studien 1978,7
World Affairs Online
In: Schriftenreihe Strafrecht in Forschung und Praxis Band 360
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Heft 21, S. 1-3
ISSN: 0342-5746
In: Strafrechtliche Fragen der Gegenwart 4
In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 1
In: Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge, Band 254
In: Schriftenreihe der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft Band 8
In: Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge 254
Die Frage, ob bzw. inwieweit der Nullum-crimen-Satz nicht nur Anforderungen an die Tatbestände des BT, sondern auch an die Zurechnungs- und Vorrangregeln des AT stellt, liegt auf einer Schnittstelle von Strafrecht, allgemeiner Methodenlehre und Verfassungsrecht. Bislang ist sie allerdings unzureichend beantwortet. Normen wie § 13 I StGB werfen im Hinblick auf ihre ausreichende gesetzliche Bestimmtheit nach wie vor Zweifel auf. Ebenso erscheint weiterhin unklar, wie bei solchen Normen die Überschreitung ihrer semantischen Grenzen und damit der Verstoß gegen das Analogieverbot festgestellt werden soll. Mit der vorliegenden Arbeit führt der Autor die Problematik einer verfassungsrechtlich abgesicherten und praxisgerechten Lösung zu. Im Wege einer präziseren Bestimmung des Gewährleistungsgehaltes von Art. 103 II GG begründet er, warum an die gesetzliche Bestimmtheit der Regelungen des AT nur abgeschwächte Anforderungen zu stellen sind. Gleichzeitig wird die Leistung von Rechtsanwendung und Rechtslehre bei der hier notwendigen Präzisierung anerkannt, aber auch verstärkt in die Pflicht genommen
In: Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge v.254
Die Frage, ob bzw. inwieweit der Nullum-crimen-Satz nicht nur Anforderungen an die Tatbestände des BT, sondern auch an die Zurechnungs- und Vorrangregeln des AT stellt, liegt auf einer Schnittstelle von Strafrecht, allgemeiner Methodenlehre und Verfassungsrecht. Bislang ist sie allerdings unzureichend beantwortet. Normen wie 13 I StGB werfen im Hinblick auf ihre ausreichende gesetzliche Bestimmtheit nach wie vor Zweifel auf. Ebenso erscheint weiterhin unklar, wie bei solchen Normen die Überschreitung ihrer semantischen Grenzen und damit der Verstoß gegen das Analogieverbot festgestellt werden soll. Mit der vorliegenden Arbeit führt der Autor die Problematik einer verfassungsrechtlich abgesicherten und praxisgerechten Lösung zu. Im Wege einer präziseren Bestimmung des Gewährleistungsgehaltes von Art. 103 II GG begründet er, warum an die gesetzliche Bestimmtheit der Regelungen des AT nur abgeschwächte Anforderungen zu stellen sind. Gleichzeitig werden die Leistungen von Rechtsanwendung und Rechtslehre bei der hier notwendigen Präzisierung anerkannt, aber auch verstärkt in die Pflicht genommen. Inhaltsverzeichnis A. Einleitung -- Problemaufriss - Der Satz nullum crimen, nulla poena sine lege und seine Ausformungen im Überblick - Verhältnis der Einzelverbürgungen zueinander - Kritik am »strafrechtlichen Grundmodell« - Gang der Untersuchung -- B. Historische Entwicklung mit Blick auf die verfolgten Zwecke, internationaler Überblick -- Historische Entwicklung des Gesetzlichkeitsprinzips unter Berücksichtigung des Verhältnisses zum Allgemeinen Teil - Grundgedanken und Zwecke des Gesetzlichkeitsprinzips i.d.F. des Art. 103 II GG - Überblick über die internationale Entwicklung und Verbreitung des Gesetzlichkeitsprinzips - Zusammenfassung der Ergebnisse des Kapitels -- C. Bisheriger Verlauf der Diskussion um die Geltung des Gesetzlichkeitsprinzips im
In: Schweitzers Handausgaben mit Erläuterungen
In: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 4
In: Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften 21
Das Phänomen des Mißbrauchs von Amtsbefugnissen ist in sämtlichen Gesellschaften verbreitet. Im Gegensatz zum deutschen hat der italienische Gesetzgeber den Amtsmißbrauch in Artikel 323 codice penale unter Strafe gestellt. Das Delikt hat durch die Anklage hochgestellter Politiker in Italien aktuell auch in Deutschland Bekanntheit erlangt. Die Bestimmung weist eine bewegte Geschichte auf und war in Italien Gegenstand heftiger wissenschaftlicher Auseinandersetzungen. Darauf geht die vorliegende Abhandlung anhand der Erläuterung der Tatbestandsmerkmale ein. Darüber hinaus wird untersucht, worin die Gründe für das Fehlen einer entsprechenden Norm im deutschen Recht zu sehen sind und inwiefern eine Inkriminierung der Zweckentfremdung von Amtskompetenzen hierzulande unter den Gesichtspunkten der Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit in Betracht käme.