Die Vertragsfreiheit der Verwaltung : Verträge zwischen Verwaltung und Privaten im Schatten des Staates
Die Vertragsform erfreut sich in der Zusammenarbeit von Staatsverwaltung und Privaten zunehmender Beliebtheit. Die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Verträge ist heute nicht mehr bestritten. Umso mehr muss sich aber das Augenmerk auf die rechtliche Ausgestaltung des Abschlusses und des Inhaltes des Verwaltungsvertrags richten. Die «Vertragsfreiheit der Verwaltung» stellt dabei ein neuralgischer Punkt dar, wobei zwischen der Situation in privatrechtlichen und in öffentlichrechtlichen Verwaltungsverträgen zu unterscheiden ist. Während der Vertragsfreiheit – auch der Vertragsfreiheit der Verwaltung – im Privatrecht konstitutive Bedeutung zukommt, muss im Verwaltungsrecht berücksichtigt werden, dass die freie Zustimmung des Privaten durch ein Element von Zwang vermittelt werden kann. Dieser Situation ist insbesondere mit Grundrechtsschutz und der analogen Anwendung von privatrechtlichen Normen zu begegnen.