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In: Beiträge zum Parlamentsrecht Band 87
Wer leitet die konstituierende Sitzung des Deutschen Bundestages? Dürfen alle Fraktionen einen Vizepräsidenten stellen? Kann ein Ausschuss seinen Vorsitzenden abberufen? Wer sitzt im Plenarsaal an welchem Platz? - solche, mit einem Blick in Grundgesetz und Geschäftsordnung nicht eindeutig zu beantwortende Fragen sind Anzeichen eines besonderen parlamentarischen Phänomens: Organisation und Verfahrensgang eines Parlaments werden nicht allein von kodifizierten Normen gesteuert, sondern von einer Vielzahl an ungeschriebenen Übungen, Sitten, Gebräuchen und Gepflogenheiten entscheidend mitbestimmt. Der Autor nimmt diesen Befund zum Anlass, derartige Regelmäßigkeiten am Beispiel des Deutschen Bundestages empirisch zu erfassen, rechtssystematisch zu ordnen und die Ursachen ihrer Wirksamkeit zu ergründen. In Zeiten, in denen der Grundkonsens zwischen den am Parlamentsgeschehen beteiligten Akteuren zunehmend in Frage gestellt ist, bietet die Untersuchung auch der Praxis rechtliche Orientierung
In: Beiträge zum Parlamentsrecht Band 86
Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2014 erstmalig eingehend in zwei Urteilen mit der Bundesversammlung beschäftigt. Als reines Kreationsorgan habe es bei seiner einzigen Funktion - der Wahl des Bundespräsidenten gemäß Art. 54 GG - die besondere Würde des Amtes zu unterstreichen. Als ein eigentümlicher, demokratisch veredelter Rückgriff auf das Erbe der konstitutionellen Monarchie sei diese Wahl alles in allem eine Kür. Diese These kann verfassungsgeschichtlich nicht gestützt werden, vielmehr zeigen sich auch markante Parallelen zu einem Parlament. Die staatsrechtliche Analyse spricht in der Gesamtschau für eine Charakterisierung als "Organ mixtum compositum". Als solches vereinigt das oberste Bundesorgan parlaments- und kürähnliche Elemente. Dies hat je nach Verfahrensstand im Ablauf einer Bundesversammlung weitreichende Folgen: Der Sitzungsleitung und den Mitgliedern sind unterschiedliche und umfassende Befugnisse u.a. in Bezug auf Antrags- und Ausspracherechte zuzugestehen, die künftig zu beachten sind
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 1463
Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit wird maßgeblich durch gubernative und administrative Strukturen geprägt. Eine parlamentarische Steuerung und Kontrolle der deutschen Entwicklungszusammenarbeit ist hingegen nur fragmentarisch vorgesehen und erfolgt, wenn überhaupt, im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung und der allgemeinen parlamentsrechtlichen Beteiligungsmöglichkeiten. Vor dem Hintergrund der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erweist sich die deutsche Entwicklungszusammenarbeit – aufgrund einer Grundrechts- und Menschenrechtsrelevanz, der Bedeutung des Themas für das Zusammenleben der Menschen und einer Staatszielbestimmung der »Internationalen (Entwicklungs-)Zusammenarbeit« – aber als »wesentlich«, sodass ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt festgestellt und eine intensivere Beschäftigung des Parlamentes mit der Materie gefordert werden muss. Als zentrale Verbesserungsmöglichkeit bietet sich die Verabschiedung eines Gesetzes zur deutschen Entwicklungszusammenarbeit an. / »The Parliamentary Guidance and Control of the German Development Cooperation«: This study examines if and how the German parliament guides and controls the German development cooperation in the light of the parliamentary scrutiny reservation, which derives from the constitutional principle of the rule of law. As the German development cooperation tends to be mainly organised and led by the executive power, there seems to be a need of an increased legislative participation. Therefore, the German parliament could pass a law concerning the German development cooperation to fulfil its constitutional duty.
In: Schriften zum Öffentlichen Recht Band 1456
In: Schriften zum Sozialrecht Band 48
In: Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht Band 342
In: Schriften zum öffentlichen Recht 964
In: Duncker Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaften
Auf der öffentlichen Verwaltung lastet seit längerem ein ganz erheblicher Ökonomisierungsdruck. Wirft man einen Blick in neuere Veröffentlichungen zur Verwaltungsreform, dann vermittelt allein schon die dort vorherrschende Terminologie einen Eindruck davon, welch immense Bedeutung der Aspekt der Wirtschaftlichkeit in den Verwaltungswissenschaften, aber auch in der Verwaltungspraxis mittlerweile erlangt hat: "Input- und outputorientierte Budgetierung", "Benchmarking", "Verwaltungscontrolling", "Profit"- und "Cost Centers", "Lean Government" - die Häufigkeit, in der einem diese und andere Schlagworte aus der Diskussion um "New Public Management" (NPM) und "Neues Steuerungsmodell" (NSM) begegnen, lässt zuweilen gar den Eindruck entstehen, dass die ökonomische Perspektive inzwischen die anderen Maßstäbe des Verwaltungshandelns weit in den Hintergrund gedrängt hat. -- Derzeit wird die Diskussion um Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung besonders im wirtschafts-, politik- und verwaltungswissenschaftlichen Bereich geführt. Es gehört indes - wie der einführende Beitrag zu verdeutlichen sucht - zu den Aufgaben der modernen Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft, hier nicht als Zuschauer an der Seite stehen zu bleiben. Mit dem im November 2003 an der Ruhr-Universität Bochum veranstalteten Symposium zum Generalthema "Wirtschaftlichkeit durch Organisations- und Verfahrensrecht", dessen Referate der vorliegende Band dokumentiert, soll für eine solche, intensivere Beteiligung des Öffentlichen Rechts an der Diskussion geworben werden. -- Der erste Beitrag gilt den verfassungs- und einfachrechtlichen Determinanten des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Diese rein rechtliche Sicht wird sodann am Beispiel der Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme um die verwaltungswissenschaftliche und organisationstheoretische Sicht ergänzt. Es schließen sich Überlegungen zu der Frage an, in welchen Feldern das Allgemeine Verwaltungsrecht dazu beitragen kann, Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Die weiteren Referate gehen der Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes in zwei wichtigen Gebieten des Besonderen Verwaltungsrechts nach: einmal im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, sodann im Umweltschutzrecht.
In: Schriftenreihe Verfassungsrecht in Forschung und Praxis Band 140
In: Schriftenreihe Verfassungsrecht in Forschung und Praxis Band 140
In: NomosKommentar
The COVID-19 pandemic has raised significant concerns for population mental health and the effective provision of mental health services in the light of increased demands and barriers to service delivery [1]. Particular attention is being directed toward the possible neuropsychiatric sequelae of both COVID-19 and of the stringent societal mitigation steps deployed by national governments, concerns that are informed by historical increases in the incidence of psychotic disorders following influenza pandemics [2]. However, so far there has been scant attention paid to other important areas of psychiatry during COVID-19, including medico-legal aspects and human rights. In this paper, we discuss the legal implications for psychiatry of the COVID-19 pandemic and report a novel situation in which psychiatric patients may experience diminution of their statutory protections. We believe that this represents a paradigm shift in psychiatric care and that the consideration of the fundamental rights of psychiatric patients as "less important" than infection control measures compel mental health professionals to "advocate for … patients and their caregivers" in this time of crisis [1].
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