Entwicklung und gegenwärtiger Stand der rechtssoziologischen Literatur
In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band 16
ISSN: 0023-2653
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In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band 16
ISSN: 0023-2653
In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band 15, Heft 2, S. 338-353
ISSN: 0023-2653
In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band SUPPLEMENT NO. 7
ISSN: 0023-2653
In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band 15, Heft 1, S. 6-23
ISSN: 0023-2653
In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band 15
ISSN: 0023-2653
In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band 15, Heft 2, S. 338-353
ISSN: 0023-2653
In: Berliner Abhandlungen zum Presserecht 1
In: Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung Band 69
In: De Gruyter Lehrbuch
Frontmatter -- Vorwort des Bearbeiters -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- Kap. I: Das Recht als Sein -- Kap. II: Das Recht als Sollen -- Kap. III: Recht und Rechtsideal -- Kap. IV: Recht und Gesellschaft -- Anhang: Einige Grundregeln für die Anfertigung rechtswissenschaftlicher Arbeiten -- Stichwortverzeichnis -- Backmatter
In: De Gruyter Lehrbuch
In: Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung 88
In: Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung Band 82
Wenn hier Lotmars Arbeitsvertrag, eine "Pioniertat der Rechtswissenschaft" (Hans Hattenhauer), vom Verlagshaus des Originals in einer Neuausgabe wieder vorgelegt wird, so geschieht dies in der Absicht, mit einer durchgreifend modernisierten Gestaltung diesem Klassiker der arbeitsrechtlichen Literatur wieder den Zugang zur aktuellen rechtswissenschaftlichen Diskussion zu eröffnen. Beabsichtigt ist mit anderen Worten die Vorlage eines Arbeitsmittels, das über den engen Kreis der Rechtshistoriker hinaus auch dem Dogmatiker des geltenden Rechts zur Verfügung steht, der willens ist, es im Sinne einer wissenschaftlichen Vertiefung zum Ausgangspunkt für seine Analysen des geltenden Rechts zu machen. -- Lotmars Arbeitsvertrag ist aber zugleich ein international herausragendes Beispiel für die praktische Leistungsfähigkeit der angewandten Rechtssoziologie, gekennzeichnet durch drei methodische Prinzipien, nämlich durch Rechtstatsachenforschung, durch die Trennung von Rechtsdogmatik und Rechtspolitik sowie durch eine kompensatorische Rechtsethik. Umfangmäßig übertrifft Lotmars Erhebung der Rechtstatsachen der Arbeitswelt die Arbeiten von Eugen Ehrlich und Arthur Nußbaum. Lotmars Beschränkung der Rechtsdogmatik auf die Sinnermittlung de lege lata und ihre Trennung von einer Redaktion des Rechts de lege ferenda, von Josef Kohler scharf kritisiert, von Max Weber hoch gelobt, läßt ihn in einer Fülle von Fragen zu Lösungen gelangen, die den Interessen der Arbeitnehmer völlig zuwiderlaufen. Rechtspolitisch hingegen vertritt Lotmar eine ethische Maxime, die dem Dogma von der Gleichwertigkeit von Kapital und Arbeit widerspricht, nämlich den Grundsatz: Arbeit ist höherwertiger als Kapital. Das hat ihm viel Kritik eingetragen, doch stand ihm hier der Vater der Rechtssoziologie, Eugen Ehrlich, zur Seite (näher dazu M. Rehbinder: Die Geburt des Arbeitsrechts aus dem Geiste der Rechtssoziologie, Festgabe Zivilrechtslehrer 1934/1935, hg. von W. Hadding, 1999). -- Aus dem Vorwort des Herausgebers
In: Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung Band 77
Die Ausgabe der Rechtssoziologischen Schriften von Manfred Rehbinder aus Anlaß seines 60. Geburtstages faßt seine wichtigsten Beiträge zu Methoden- und Grundsatzfragen der Rechtssoziologie zusammen. Seine Orientierung an den großen Traditionslinien der Rechtssoziologie und eine vergleichende Rechtssoziologie geben immer wieder Anlaß zu kritischer Mahnung, die von intellektuellem Humanismus und vom Streben nach sozialer Gerechtigkeit getragen ist. Unter diesem Blickwinkel einer kritischen Rechtssoziologie findet manche methodische Strömung ihre berechtigte Kritik. Ein weiteres Leitmotiv ist die interdisziplinäre Kooperation zwischen Rechtssoziologie, Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik. Die Erkenntnisgrenzen der einzelnen Disziplinen werden abgesteckt und zugleich die Erkenntnismöglichkeiten des interdisziplinären Dialogs nachgezeichnet. -- Die Beiträge zu den klassischen rechtssoziologischen Themen sind von bleibender Aktualität. Dies gilt nicht nur für die Pluralismus- und Demokratietheorie oder für Ursachen und Bekämpfung der Diskriminierung, die jüngst wieder zu einem bedrängenden politischen Thema wurde. Umgekehrt gilt auch: Die modernen Fragestellungen, etwa des Zugangs zum Recht in der Prozeßsoziologie, die den Arbeiten von Manfred Rehbinder wesentliche Anregungen verdankt, werden vor dem Hintergrund der historisch bewährten rechtssoziologischen Methode entwickelt. Darüber hinaus finden sich grundsätzliche Anregungen für eine Verfassungssoziologie, die Grundlage der Verfassungsdogmatik zu sein hat. In der Tat führt eine Rechtsfindung, die auf die Einbeziehung der Erkenntnisse der Rechtssoziologie verzichtet, zu verfehlten Formen der Gefühlsjurisprudenz. Die anthropologischen Wurzeln der Grundrechte bei der Grundrechtsdogmatik, die rechtspsychologischen Voraussetzungen des Vertrauens in die Rechtssätze bei der Rückwirkungsdogmatik, die Bestimmung der Grenzen der Privatautonomie zwischen Freiheit und Pflicht zu sozialer Kooperation oder die soziologischen Grundlagen der Fehlentwicklung der modernen repräsentativen Demokratie liefern der Fortentwicklung des Verfassungsrechts, aber auch der politischen Praxis Anlaß für ein Überdenken überkommener Positionen. -- Neben diesen Grundsatzfragen ist die Praxisorientierung ein wichtiges Leitmotiv des rechtssoziologischen Werkes von Manfred Rehbinder. Ein Vermessen sozialer Felder mit ihren rechtlichen Regelungen, Machtkonstellationen, Verhaltensweisen, Konflikten und Erwartungen bildet die feste Basis für Reformvorschläge. Keine soziologische Theorie der Rechtsentwicklung um der "großen", und damit die bunte Landkarte der Realität aus den Augen verlierenden Theorie willen, sondern soziologische Theorie für die Praxis des Rechts, ebenso für die Dogmatik wie für die Rechtspolitik, ist das Anliegen.