Um die Verfassungsmäßigkeit von Strafnormen oder einzelner strafprozessualer Regelungen verbindlich klären zu lassen, können – und müssen – sich die Strafgerichte gegebenenfalls im Wege einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht wenden. Die Untersuchung zeigt dabei nicht nur typische Konstellationen im Straf- und Strafverfahrensrecht auf, sondern beleuchtet auch die zahlreichen Rechtsprobleme, die das Verfahren der konkreten Normenkontrolle in Strafsachen aufwirft. Kritikpunkte an der geltenden Fassung und Praxis des Art. 100 Abs. 1 GG werden abschließend in einem Reformvorschlag zusammengeführt.
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Gegenstand des Werkes ist Entwicklung eines Gesamtkonzepts für die Digitalisierung der deutschen Streitbeilegungslandschaft, wobei die staatliche Ziviljustiz, die außergerichtliche Streitschlichtung und die Streitbeilegungsverfahren im Online-Handel betrachtet werden. Aus einer übergreifenden Perspektive wird untersucht, wie durch den Einsatz von technischen Instrumenten die Streitbeilegung in Deutschland moderner und wieder attraktiver werden könnte. Mit dem Einsatz von technischen Werkzeugen in den verschiedenen Verfahrensetappen einer jeden Streitbeilegung soll nicht nur der Zugang zur Streitbeilegung erleichtert und vereinfacht, sondern ebenso aufgezeigt werden, wie dadurch eine effektive, schnelle und ressourcenschonende Streitbeilegung geschaffen werden könnte.
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Mit Gründung und Ausbau der Europäischen Grenz- und Küstenwache, in deren Zentrum die EU-Agentur Frontex steht, reagierte die EU auf zunehmende irreguläre Fluchtmigration nach Europa. Frontex erhielt dafür weitreichende Eingriffsbefugnisse im verbundverwalteten EU-Außengrenzschutzregime. Herbert Rosenfeldt nimmt den Bestand des reformierten EU-Außengrenzschutzes auf und analysiert dessen Vereinbarkeit mit dem unionalen Primärrecht als dem Grund und der Grenze der Tätigkeiten von Frontex. Hierbei konkretisiert er für den Außengrenzschutz zentrale unionale Verfassungsprinzipien wie das institutionelle Gleichgewicht, Rechtsstaatlichkeit, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Solidarität. Verantwortlichkeitsdefizite in diesem menschenrechtlich hoch sensiblen Bereich könnten mit den aufgezeigten Praxis- und Rechtsänderungen behoben werden, um der voranschreitenden Supranationalisierung effektive Kontrollmechanismen an die Seite zu stellen.
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Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen können nur dann gemeinnützig sein, wenn sie die Allgemeinheit fördern. Der Autor widmet sich der Frage, ob ein Verein, eine Stiftung oder eine andere Einrichtung auch dann die Allgemeinheit fördert und damit gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn sein kann, wenn sie nur die Angehörigen eines Geschlechts fördert oder ihre Förderung von einem anderen personenbezogenen Merkmal abhängig macht. Aus der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen sowie deren Sinn und Zweck lässt sich ableiten, dass gemeinnützige Einrichtungen einer strengen Gemeinwohlbindung unterliegen, die der staatlichen Bindung an das Gemeinwohl entspricht. Daraus folgt, dass gemeinnützige Einrichtungen ähnlich wie staatliche Organe an Grundrechte gebunden sind und nicht ohne ausreichende Rechtfertigung anhand des Geschlechts oder anhand eines anderen personenbezogenen Merkmals differenzieren dürfen. / »The Altruistic Advancement of the General Public as a Public-Benefit Purpose: Limiting the Group of Persons Benefiting from such Advancement Based on Personal Features« -- According to German tax law, a corporation may claim tax privileges on account of its serving directly and exclusively public-benefit purposes. In order to claim these tax privileges, the corporation is required to serve the altruistic advancement of the general public. In his work, the author analyses whether corporations may still benefit from tax privileges if they limit the group of persons benefiting from such advancement based on personal features such as gender or nationality.
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Durch die Verfassungsänderung zum Zwecke des Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Parteienfinanzierung wurde ein neues Mittel der wehrhaften Demokratie geschaffen. Das Prinzip erlaubt es dem Staat in engen Grenzen, gegen Parteien vorzugehen, die erklärtermaßen Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind. Die dem Ausschluss immanente Ungleichbehandlung gegenüber anderen Parteien sorgt allerdings für eine nicht unerhebliche Verzerrung des politischen Wettbewerbs, was Fragen zu seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 79 Abs. 3 GG, aufwirft. Diese Fragen und die Folgen des Ausschlusses aus der staatlichen Parteienfinanzierung für die betroffene Partei sind Gegenstand dieser Arbeit.
Die Situation von Studierenden an Hochschulen ist eine besondere, denn die Zeit in welcher sie an Hochschulen zwischen Wissenschaft, Peer-Group und Eigenständigkeit leben, ist prägend für die Persönlichkeitsentfaltung. Kommunikation ist das Medium der Identitätsbildung und Selbstdarstellung und dieser Kommunikationsprozess in Academia ist zentraler Baustein der Identitätsbildung und Selbstdarstellung der Studierenden. Dieser Kommunikationsprozess wird als Teil der Persönlichkeitsentwicklung an Hochschulen nicht ausreichend geschützt und so existiert eine Gefährdungslage des identitätsbildenden Kommunikationsprozesses in Academia. Deswegen benötigt es eine Erweiterung des Grundrechtsschutzes durch das Recht auf akademische Selbstbestimmung.
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- Abgrenzung Ordnungswidrigkeit Straftat- Das Ordnungswidrigkeitenverfahren im Wirtschaftsrecht- Das Ordnungswidrigkeitenverfahren eines Straßenverkehrsverstoßes- Kartellordnungswidrigkeitenverfahren- Kartellbußgeldverfahren- Unternehmensstrafrecht- Verhängung hoher Geldbußen durch die Gerichte- Abspaltung des Kartellsanktionenverfahrens- Reformen im Vorverfahren des Ordnungswidrigkeitenverfahrens- Reformen im Zwischenverfahren des Ordnungswidrigkeitenverfahrens- Reformen im Hauptverfahren des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
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