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In: Das achtzehnte Jahrhundert - Supplementa v.18
Eine gendertheoretische Untersuchung zu Theorie und Praxis deutschsprachigen Theaters im Zeitalter der Aufklärung. Zeitgleich mit der Neuordnung der Geschlechter im Verlauf des 18. Jahrhunderts finden im deutschsprachigen Raum grundlegende Veränderungen von Theater statt. Beide Neuordnungen sind im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen und politischen Umwälzungen dieser Jahrzehnte zu sehen. Die Modifikationen betreffen auf institutioneller Ebene Organisation und Struktur der Theatertruppen, auf gesellschaftspolitischer Ebene Funktion und Bedeutung von Theater als wesentlichem Medium des Bürgertums und auf ästhetischer Ebene Spielvorlagen und Spielstil. Sowohl aufgrund ihres Öffentlichkeitscharakters als auch ihrer Wirkungsmacht wird die Schaubühne im 18. Jahrhundert zum begehrten Reformobjekt. Bisher wurde ausschließlich der Einfluss der aufklärerischen Theaterreformen auf die gegenwärtigen Theaterverhältnisse und Theaterkonzepte hervorgehoben, ohne jedoch die geschlechtliche Perspektive zu berücksichtigen. Mit diesem Band liegt erstmals eine gendertheoretische Untersuchung zu Theorie und Praxis deutschsprachigen Theaters im Zeitalter der Aufklärung vor. Beate Hochholdinger-Reiterer, geb. 1968, ist Professorin für Theaterwissenschaft an der Universität Bern.
In: Serie Piper 785
In: Edition Kulturwissenschaft v.16
Landschaft ist selbst eine Idee: Den Begriff der Landschaft gibt es nicht ohne den der Ideallandschaft - als komplexe Vorstellung, die mit dem Gedanken verbunden ist, man solle ihre Verwirklichung anstreben. Zugleich ist Landschaft auch mit Ideen, vor allem politischen Utopien, verbunden. Ludwig Trepl zeichnet in diesem Band die Idee der Landschaft in ihrer historischen Entwicklung nach - von den Landschaftsvorstellungen der Aufklärung und der Romantik über jene des klassischen Konservativismus und der Blut-und-Boden-Ideologie bis hin zur »Ökologisierung« von Landschaft im Zuge der Umweltbeweg
In: Strategie & Technik: Streitkräfte, Rüstung, Sicherheit, Band 53, Heft [11], S. 56-57
ISSN: 1860-5311
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In: [Veröffentlichungen der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Theologie 2]
In: Die Philosophie
In: Aktuelle Dermatologie: Organ der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Onkologie ; Organ der Deutschen Gesellschaft für Lichtforschung, Band 48, Heft 3, S. 102-105
ISSN: 1438-938X
ZusammenfassungBei einer Patientin erfolgte als Selbstzahlerleistung bei einem Hautarzt die Therapie eines Spider-Naevus elektrokaustisch sowie dermaler Naevuszellnaevi mittels Erbiumlaser. Die Patientin war mit dem Behandlungsergebnis unzufrieden und bemängelte bei der zuständigen Schlichtungsstelle die Behandlung; die Laserbehandlung im Gesicht sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Behandlung sei nur für eine Hautveränderung abgesprochen gewesen; während des Eingriffs seien durch den behandelnden Arzt jedoch weitere Bereiche gelasert worden. Erst nach der Behandlung seien ihr mittels Spiegel ärztlicherseits die gelaserten Areale gezeigt worden.Die Schlichtungsstelle verneinte ebenso wie der konsultierte dermatologische Gutachter einen Behandlungsfehler; sowohl die Elektrokaustik als auch die Lasertherapie seien lege artis erfolgt. Die geltend gemachten Ansprüche waren aus Sicht der Schlichtungsstelle jedoch unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Aufklärung begründet. In den Patientenunterlagen des Hautarztes fand sich lediglich ein kursorischer Hinweis über die Möglichkeit der Entfernung der Hautveränderungen mit dem Elektrokauter und dem Erbiumlaser und über den Verlauf und die möglichen Komplikationen. Derartige Hinweise genügten nach Einschätzung der Schlichtungsstelle für die Dokumentation über die geplanten kosmetischen Behandlungsmaßnahmen und in der Folge für die rechtswirksame Einwilligung der Patientin nicht.Auch bei nach Facharztstandard korrekt durchgeführten kosmetischen Eingriffen ist auf eine rechtzeitige, umfassende Aufklärung als Voraussetzung für eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten in den Eingriff höchsten Wert zu legen. Ohne Aufklärung und rechtswirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig; unvermeidliche verbleibende kosmetische Beeinträchtigungen nach einem solchen Eingriff sind dann als Gesundheitsschaden zu bewerten und schadensersatzpflichtig. Neben den zivil- und möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen muss der Arzt auch mit berufsrechtlichen Disziplinarmaßnahmen rechnen.
In: Soldat und Technik: Strategie und Technik, Sicherheit, Band 30, Heft 1, S. 36-40
ISSN: 0038-0989
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In: Europäische Sicherheit: Politik, Streitkräfte, Wirtschaft, Technik, Band 59, Heft 4, S. 60-63
ISSN: 0940-4171
World Affairs Online
Im einzelnen versucht die Arbeit, in der Konkretisierung des Projektes der Aufklärung für die technische Entwicklung ein Konzept anwendungsorientierter Ethik zu erläutern. Eine Beschränkung auf die normative Grundsatzebene wird ebenso kritisiert wie der neue Naturalismus, der nicht zuletzt in Hans Jonas' Prinzip Verantwortung vertreten wird. Indem Überlegungen zu den Steuerungsproblemen moderner, funktional differenzierter Gesellschaften Berücksichtigung finden, soll die gesellschaftstheoretische Sterilität der gegenwärtigen Ethikdiskussion vermieden werden. Durch Erörterungen zur Institutionalisierung der Technikbewertung zielt die Arbeit auf Möglichkeiten einer indirekten Steuerung, die die Frontstellung nach dem Motto ›Die Wirtschaft entwickelt, der Staat verbietet‹ möglichst schon im Ansatz vermeidet.
In: Laboratorium Aufklärung Band 32