In: Soziologie in der Gesellschaft: Referate aus den Veranstaltungen der Sektionen der Deutschen Gesellschaft für Soziologie, der Ad-hoc-Gruppen und des Berufsverbandes Deutscher Soziologen beim 20. Deutschen Soziologentag in Bremen 1980, S. 329-335
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Die Koordinatorinnen der beiden Parteilager, Karin Prien und Stefanie Hubig, stellen das Jahrzehnte alte Einstimmigkeitsprinzip in Frage – und wollen womöglich schon diese Woche eine Debatte im Präsidium des Ministerclubs starten. Bereits beschlussfertig ist der Fahrplan zur großen KMK-Strukturreform. Was drinsteht.
Bild: no-longer-here / Pixabay.
ES GILT als eine der Haupthürden hin zu einem schlagkräftigeren Bildungsföderalismus. Trotzdem wurde es bei den bisherigen Plänen zur Reform der Kultusministerkonferenz ausgespart: das Einstimmigkeitsprinzip. Laut KMK-Geschäftsordnung, deren erste Fassung von 1955 stammt, gilt es für alle Beschlüsse, die finanzwirksam sind, der notwendigen Einheitlichkeit und Mobilität im Bildungssystem dienen oder die Kultusministerkonferenz selbst betreffen. Also bei so ziemlich allem, was Bedeutung hat. Was dazu führt, dass eines oder wenige Länder ihnen unangenehme Vorhaben blockieren können – mit der Folge, dass ambitionierte Vorhaben meist gar erst in Angriff genommen werden. Wer also nach Gründen sucht für die Langsamkeit und Unentschiedenheit vieler KMK-Beschlüsse bei gleichzeitig extremer Abstimmungsdichte: Hier findet er den wahrscheinlich besten.
Umso mehr lässt aufmerken, was möglicherweise schon an diesem Donnerstag im KMK-Präsidium besprochen werden soll: das Einstimmigkeitsprinzip – und Wege zu seiner möglichen Abschaffung. Offenbar in enger Abstimmung wollen die neuen Koordinatorinnen der beiden Parteilager in der KMK, Karin Prien (CDU) und Stefanie Hubig (SPD) das Thema vorantreiben, und sie verlieren keine Zeit damit. Vor nicht einmal zwei Monaten haben beide ihre Funktion von ihren langjährigen Vorgängern übernommen.
Auf Anfrage bestätigt Hubig, Bildungsministerin von Rheinland-Pfalz: "Angesichts der KMK-Strukturreform, die wir zügig umsetzen wollen, müssen wir in diesem Zusammenhang auch über die Frage der Abstimmungsmodalitäten nachdenken, damit die KMK effektiver und schneller werden kann."
Während manche in der Kultusministerkonferenz die Bedeutung des Themas erst erkannt haben konfrontiert mit der Aussicht, dass in ostdeutschen Ländern demnächst die AfD mitregieren (und dann im Bildungsföderalismus fast beliebig blockieren) könnte, sieht Hubig die Bedeutung einer solchen Reform also noch weitaus grundsätzlicher: Wenn man sich schon die Mühe macht, die KMK samt Verwaltung, Gremien und Verfahrensweisen neu aufzustellen, dann wäre es geradezu fahrlässig, sie nicht auch abstimmungsmäßig von der Leine zu lassen.
Weg von der Einstimmigkeit, was würde das eigentlich bedeuten?
Was auch klar ist: Weder wird es ein schnelles noch einfaches Unterfangen. Wie lassen sich Länder wie Bayern oder Sachsen in Boot holen, die besonders auf ihren eigenen (und in der Vergangenheit oft erfolgreichen) Weg in Bildungsfragen pochen, wenn sie künftig der Gefahr ausgesetzt wären, überstimmt zu werden? Was wären überhaupt sinnvolle Quoren, um auch bei Mehrheitsvoten die nötige Akzeptanz zu sichern? Zwei Drittel? Drei Viertel? Die KMK-Geschäftsordnung kennt derzeit eine einfache Mehrheit bei Verfahrensbeschlüssen und für alle übrigen, die nicht der Einstimmigkeit unterliegen, mindestens 13 von 16 Stimmen. Könnte letzteres als Inspiration dienen? Und selbst all diese Fragen sind noch die einfacheren, eine noch gewichtigere lautet: Lässt die Verfassung in ihrer jetzigen Fassung überhaupt zu, dass ein Bundesland durch KMK-Beschlüsse zu irgendetwas formal verpflichtet wird?
Ein dickes Brett also, das wusste auch Schleswig-Holsteins Bildungsministerin Karin Prien, als sie schon 2022, am Ende ihrer KMK-Präsidentschaft laut über eine Abkehr vom Einstimmigkeitsprinzip nachdachte, von einem "steinigen Weg" sprach und gar eine Grundgesetzänderung ins Spiel brachte. "Wir denken meist, über das Grundgesetz ließe sich nur das Verhältnis zwischen Bund und Ländern ändern", sagte sie im Interview hier im Blog. "Aber natürlich könnte man über eine Reform auch das Verhältnis der Länder untereinander in der Bildungspolitik anders gestalten. Dann bräuchten Sie auch keinen Staatsvertrag mehr, wenn es um Fragen von Mehrheit, Entscheidungsabläufen oder Zuständigkeiten der KMK geht."
Jetzt sagt Prien, angefragt in ihrer neuen Funktion als Koordinatorin der Unions-Kultusminister: "Ich halte es für richtig, über die Frage der zukünftigen Handlungsfähigkeit der KMK jetzt eine Debatte zu führen."
Einen Schritt weiter ist die Ministerrunde bei der von Hubig angesprochenen Strukturreform. Bei der KMK-Sitzung am Donnerstag wird die zu diesem Zweck eingesetzte sogenannte Strukturkommission II die weitere Umsetzungsplanung bis Jahresende vorstellen, anschließend werden die Minister über sie abstimmen. Entstanden ist die Umsetzungsplanung in Begleitung des Beratungsunternehmens Prognos, das vergangenes Jahr bereits mit seiner schonungslosen Bestandsaufnahme der vielen Dysfunktionalitäten der KMK für Debatten gesorgt hatte.
Vier Arbeitspakete, sechs Empfehlungen
Die sechs Empfehlungen der Strukturkommission, die von den Ministern bereits im Dezember abgesegnet wurden, sollen laut KMK-Vorlage in den nächsten vier Monaten in vier Arbeitspaketen und dafür zuständigen Arbeitsgruppen parallel abgearbeitet werden.
Dem Arbeitspaket 1, der "Strukturierung der Bereiche und Governance", ist die Empfehlung zwei von Januar zugeordnet: die KMK-Bereiche "funktional und ihrer Eigenständigkeit stärken". Es ist das am weitesten fortgeschrittene Arbeitspaket, betrifft es doch im Wesentlichen die Neugründung einer eigenen Wissenschaftsministerkonferenz, deren Grundzüge die Wissenschaftsminister erst neulich beschlossen haben. Die Arbeitsgruppe 1 soll ihre Arbeit entsprechend bis Mitte Mai abschließen, die neue WissenschaftsMK dann im Juli offiziell starten.
Das Arbeitspaket 2, "Aufgabenkritik und Gremien", bezieht sich auf die Umsetzung der Empfehlung eins ("Fokus auf das Wesentliche durch Klärung der Aufgaben") und fünf ("Steuerbarkeit durch Gremienverschlankung erhöhen"). Hier wird es angesichts der von Prognos attestierten 177 Gremien, fast 600 Sitzungen und 1300 beteiligten Einzelpersonen besonders spannend. Beschlussreif sollen die Ergebnisse von Arbeitsgruppe zwei bis zur KMK Anfang Oktober sein.
"Jahresplanung und Monitoring" sind Gegenstand von Arbeitspaket 3, behandelt werden die Empfehlung drei von Januar ("Strategiefähigkeit durch strategische Arbeitsplanung erhöhen") und die Empfehlung vier ("Ergebnisse über Beschlussmonitoring in den Blick nehmen"). Bislang gab es eigentlich nur ein von der jeweiligen KMK-Präsidentschaft gesetztes Jahresmotto, das unterschiedlich konsequent verfolgt wurde, und jede Menge KMK-Beschlüsse, deren Existenz so sehr in Vergessenheit geriet, dass ihr Wiederhervorholen durchs KMK-Sekretariat in Vorbereitung der 2020 abgeschlossenen neuen KMK-Ländervereinbarung große Aha-Effekte verursachte.
Bis Jahresende unwiderruflich aufs Gleis setzen
Auch wenn in Berichten über die KMK das Sprachbild vom "dicken Brett", siehe oben, häufiger strapaziert wird, mit Blick auf das Arbeitspaket 4, "Sekretariat und Organisation" gilt es in jedem Fall. Soll doch, siehe Empfehlung Nummer sechs von Januar, "Rollenklarheit" für die KMK-Verwaltung geschaffen werden – inklusive Ableitungen für ihre Organisation, ihre personelle Ausstattung und ihre Führung. Dabei dürfte zum Beispiel aufs Tapet kommen, ob der Generalsekretär weiter auf unbestimmte Zeit berufen wird. Und auch, ob man künftig eher eine Art mehrköpfigen Vorstand braucht, wenn es dann die weitgehend eigenständigen Konferenzen für Schule, Wissenschaft und Kultur gibt.
Über die Ergebnisse der Arbeitsgruppen 3 und 4 sollen die Kultusminister bei ihrer Sitzung im Dezember 2024 entscheiden – und damit, bleibt es beim Vorschlag der Strukturkommission, den Reformprozess der KMK vor Ablauf dieses Jahres komplett und unwiderruflich aufs Gleis gesetzt haben.
Womöglich steht dann auch schon fest, dass die Ministerrunde neue Abstimmungsmodalitäten bekommt. Konsequent wäre es. Denn dann wäre es wirklich nicht mehr der Bildungsföderalismus, wie wir ihn kennen. Ein Bildungsföderalismus, dem in Umfragen regelmäßig eine Mehrheit der Deutschen die Abschaffung wünscht. Einen Schritt Richtung neue KMK könnte das Präsidium schon diesen Donnerstag gehen.
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In eigener Sache: Es geht so nicht mehr
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Propalästinensische Protestcamps, Räumungen, ein Offener Brief und eine verunglückte öffentliche Debatte: Zeit für eine vorläufige Bilanz nach einer schwierigen Uni-Woche.
Bild: Gerd Altmann / Pixabay.
VIELLEICHT IST ES IHNEN AUFGEFALLEN: Ich habe mich bislang mit Kommentaren aus der so erregten Debatte um das geräumte propalästinensische Protestcamp an der FU Berlin und den offenen Unterstützungsbrief von Lehrenden herausgehalten. Nicht, weil mich die Debatte kaltlässt, sondern weil mich wundert, wie schnell und wie drastisch viele Akteure mit ihren Meinungen zur Stelle waren. Mit gegenseitigen Vorwürfen und Verurteilungen. Mit der offensichtlichen Überzeugung, dass jeweils ihre Sicht der Dinge die einzig angemessene und informierte sei, nur sie moralisch-ethisch wirklich vertretbar. Ich habe mich mit meiner Einordnung da deutlich schwerer getan.
Ich fand die Räumung des Protestcamps nach allem, was mir zu Sachbeschädigungen und vorgetragenen Parolen berichtet wurde, gerechtfertigt. Wobei mich im Hinterkopf das Dilemma beschäftigte, wie das krasse Fehlverhalten von einigen (oder vielen) der anwesenden Demonstranten dazu führte, dass die übrigen ihren Protest auch nicht fortsetzen konnten.
Ich fand den Offenen Brief der Lehrenden von ehrlicher Sorge um unseren politisch-demokratischen Diskurs geprägt und habe zugleich manche Formulierung darin ("unsere Studierenden in keinem Fall Polizeigewalt auszuliefern") als verunglückt, missverständlich und dem eigenen Anliegen abträglich empfunden. Zumal ich, siehe oben, bezweifle, dass das FU-Protestcamp der richtige Anlass und Gegenstand für den Aufruf war.
Ich war überrumpelt angesichts der Tonalität von Bundesforschungsministerin Bettina Stark-Watzingers Äußerung in der BILD-Zeitung, nicht wegen ihrer „Fassungslosigkeit“ in Bezug auf den Offenen Brief, zu der sie jedes Recht hatte. Sondern weil sie rhetorisch in Frage stellte, dass die Unterstützenden des Offenen Briefs auf dem Boden des Grundgesetzes stünden. Ich war entsetzt von dem nachfolgenden, wahrhaft unsäglichen BILD-Pranger-Artikel ("Die UniversiTÄTER").
So konnte es nicht weitergehen
Ich war erleichert, dass nach diesem so schlimmen journalistischen Ausfall so etwas wie Besinnung, ein Luftholen in der Debatte einzutreten schien. Dass es so nicht weitergehen konnte, haben offenbar viele gemerkt. Ich habe mich über die Erklärung der FU-Hochschulleitung gefreut, dass sie "die Diffamierung von einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unserer Universität" verurteilte und die Prüfung medienrechtlicher Schritte ankündigte. Weitere abgewogene Statements wie das mehrerer SPD-Bundestagsabgeordneter, die ich hier nur stellvertretend anführe, machen mir Hoffnung. Genau wie die selbstbewusste Erklärung der Hochschulrektorenkonferenz vom Dienstag. Ich würde mir wünschen, dass auch in anderen, seröseren Zeitungen mancher Schaum vor dem Mund einer fragend-kritischen, aber auch selbstreflexiven Haltung weichen würde.
Denn bei zwei Sachen bin tatsächlich auch ich mir total sicher. Erstens: Es ist nicht vorbei. Die Hochschulen werden in den nächsten Tagen und Wochen noch ordentlich durchgerüttelt werden durch Demos, Protestcamps und Besetzungen. Durch das, was die Hochschulrektoren in ihrer Erklärung als wissenschaftsgeleitete Diskussionen bezeichnen, und durch andere Aktionen, die, wie die HRK es ausdrückt, "sich nicht mehr im Rahmen der Gesetze und der Verfassung bewegen". Es ist gut, wenn die Rektoren sich dafür wappnen und von der Politik Vertrauen und Rückhalt einfordern.
Weil es zweitens für mich keine Alternative gibt zu einem offenen, demokratischen, mitunter harten Diskurs. Ein Diskurs, zu dessen Leitplanken das Existenzrecht Israels, der entschiedene Kampf gegen Antisemitismus und das Benennen des Terrors der Hamas gehören. Und die Anerkennung, dass man die Bedeutung freier Rede und die Dimensionen von Unrecht und dessen Opfer thematisieren darf, unabhängig davon, wo sie leben.
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In eigener Sache: Die Unterfinanzierung wächst
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Summary Over the past decades, the adjudication handed down by the German administrative courts has consistently derived from the principles of the professional civil service (Grundsätze des Berufsbeamtentums) enshrined in Article 33 paragraph 5 of the Grundgesetz (GG, Basic Law) and in the blanket clauses of the Beamtenstatusgesetz (BeamtStG, Act on the Status of Civil Servants) as well as the Civil Servants Acts applicable at the Federal and the Land levels the duties of civil servants, judges, and soldiers to adhere to the German Constitution and to be loyal to it, to maintain their impartiality, and to protect the respect in which their employer is held, as well as the trust that their employer and the general public place in them, in any statements they may make as part of their service, but also outside of an official context. The present contribution sets out the historical developments and milestone decisions in this regard, such as the judgment handed down by the Bundesverfassungsgericht (Federal Constitutional Court) of May 22nd, 1975, which refused to grant employment as civil servants to applicants seeking such employment who were involved with the Deutsche Kommunistische Partei (DKP, German Communist Party). Furthermore, the contribution addresses the various consequences, based on their severity, which violations against the duty to adhere to the German Constitution, to remain neutral, and to exercise restraint will have, along with the consequences of violations of the duty to observe secrecy in all matters pertaining to the service. Based on the circumstances of the cases adjudicated by the courts, the requirements made on civil servants' conduct and the "red lines" constituting a dereliction of official duties when crossed are discussed. Where the punishment under disciplinary law of violations of said duties is concerned, the administrative courts premise their decisions on the assumption that civil servants, judges, and soldiers are aware of what is expected of them. However, the articles' main focus is on how the duty of neutrality was derived, in terms of jurisprudence, in the court rulings most recently handed down on the "Lights out!" call by the mayor of a city in North Rhine-Westphalia. The municipal leader had instructed all city-owned buildings to turn their lights off, on the evening of an assembly that had been previously registered with the city administration, in the interests of damaging the attractiveness of the demonstration and its overall impact. While the administrative courts have relied, in dealing with that particular call to action and with other statements made in the battle of public opinion, on the general duty of the state to remain objective and to adhere to the principle of neutrality where party politics are concerned, the present contribution highlights the fact that the duty of neutrality as stipulated by the laws governing civil servants must not be disregarded when this group of people voices religious or political sentiments, nor must the official duties subject to sanctions under disciplinary law be ignored.
Die letzten Jahre in Europa waren durch die Finanz- und Wirtschaftskrise bzw die Staatsschuldenkrise im Euroraum geprägt. Zahlreiche Maßnahmen wurden im Kampf gegen diese gesetzt. Eine wichtige Rolle kam hierbei dem ESZB mit der EZB und den nationalen Zentralbanken zu. Allerdings waren deren Aktionen auch vielfacher Kritik ausgesetzt, was zu der Frage nach der demokratischen Legitimation der EZB und der OeNB führte. Im zweiten Kapitel werden mehrere Konzepte der Legitimation betrachtet. Begonnen wird mit der Input-Legitimation, der "Herrschaft durch das Volk". Als Beispiel dient das Konzept des deutschen Grundgesetzes. Als zweites Legitimationskonzept wird die Output-Legitimation bei Scharpf erörtert. Dieses dreht sich um den Gedanken der ?Herrschaft für das Volk?. Danach richtet sich das Augenmerk auf das vom Rechtssoziologen Luhman entwickelte Konzept der Legitimation durch Verfahren. Als letztes Modell wird die plurale Legitimation von Schliesky, die sowohl Input- als auch Output-Legitimation kombiniert, vorgestellt. Anschließend wird die Umsetzung und Ausgestaltung der demokratischen Legitimation in Österreich und in der EU bearbeitet. Im dritten Kapitel werden die EZB, das ESZB und die OeNB dargestellt. Hierbei werden der rechtliche Rahmen geklärt, die Ziele und Aufgaben beleuchtet sowie die Organe und deren Stellung erörtert und wie Rechenschaftspflicht und Transparenz hergestellt wird. Basierend darauf wird im vierten Teil die demokratische Legitimation der EZB und OenB geklärt. Es gilt die Input-Legitimation, die Output-Legitimation und die Legitimation durch Verfahren zu untersuchen und daraus ein Gesamtbild zu gewinnen. Von diesem ausgehend ist zu beurteilen, ob die demokratische Legitimation in einem ausreichenden Umfang gegeben ist oder nicht und wenn nicht, inwiefern ein solches Legitimationsdefizit zu rechtfertigen ist. Bei der OeNB muss zusätzlich noch geklärt werden, wie sich die Stellung im ESZB auswirkt. ; The recent years in Europe have been characterized by the financial and economic crisis resp the sovereign debt crisis in the euro area. In this regard many actions have been taken to overcome the problems. A prominent role has played the ESCB, composed of the ECB and the national central banks. Some measures have engendered criticism, which has lead to the question of the democratic legitimation of the ECB and the OeNB. In the second chapter several concepts of legitimation are analyzed. Firstly, input-legitimation, which means government through the people, is illustrated by the example of the German constitution. Secondly, output-legitimation based on the concept developed by Scharpf, which means government for the people, is another concept presented. Thirdly, "Legitimation durch Verfahren" of Luhman, a concept of throughput legitimation, is described. The last concept presented is the plural legitimation of Schliesky, which combines input- and output-legitimation. In the last part of this chapter the implementation of democratic legitimation in Austria as well as in the EU is depicted. In the third chapter the ECB, the ESCB and the OeNB are described. Therefore, the legal frame, the objectives and tasks, the organization as such, as well as the instruments implementing accountability and transparency are investigated. Based on this analysis, the question of democratic legitimation of the ECB and the OeNB is answered in the fourth part. For this purpose the above mentioned concepts (input-legitimation, output-legitimation and throughput-legitimation) are applied to the ECB and the OeNB. The results are interpreted and the question, whether the level of democratic legitimation is high enough or not has to be answered. If the question is answered in the negative, the possibility of justifying the democratic deficit has to be analyzed. Additionally, in regard to the OeNB, the implications of its integration into the ESCB have to be worked out. ; eingereicht von Lorenz Krasser ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Zsfassung in engl. und dt. Sprache ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2014 ; (VLID)243076
Einstellung zu den verfassungsrechtlich fixierten Grundrechten und -pflichten.
Themen: Selbsteinschätzung der Kenntnisse über die Verfassung; Gespräche über die Verfassung; Besitz eines Verfassungsexemplars und Erscheinungsjahr; persönliche Wertschätzung der Verfassung; Informationsquellen über Rechte; Bekanntheit der Grundrechte und -pflichten der Bürger in den Verfassungen sozialistischer Staaten; Existenz politischer, persönlicher, sozialökonomischer und kultureller Grundrechte und -pflichten in der DDR; Bekanntheit und persönliche Bedeutung der Rechte und Pflichten aus der Verfassung wie: Gewissens- und Glaubensfreiheit, Ehrenpflicht zum Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Pflicht der Schüler fleißig zu lernen, Recht auf Freizügigkeit, Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben, zehnjährige Oberschulpflicht, Recht auf Arbeit, Berufspflicht, Recht der öffentlichen Meinungsäußerung, Recht auf Wohnraum ab 1990, Recht der Schüler auf Mitwirkung bei der Gestaltung des politischen und kulturellen Lebens in der Schule und im Wohngebiet, Recht auf Mitwirkung; Repräsentanz der eigenen Interessen in der Verfassung; Wunsch nach zusätzlichen verfassungsrechtlichen Regeln; DDR-Grundrechte gleich Menschenrechte; persönliche Informationsquelle zu den Grundrechten und Eignung dieser für die Rechtsvermittlung: Eltern, Schule, Freunde, Bücher, Fernsehsendungen, Rundfunksendungen, Zeitungen/Zeitschriften, Rechtsvorschriften, FDJ; Präferenz für die Vermittlung von Grundrechten in der Klasse 7, 8, 9 oder 10; Vermittlung von Grundrechten in den Fächern Musik, Mathematik, Chemie, Biologie, Geographie, Russisch, Staatsbürgerkunde, Literatur, Geschichte bzw. Sport; Übung der Wahrnehmung der Grundrechte im Unterricht sowie außerschulisch; schulzeitliche Bekanntschaft der Verfassung der DDR von 1949, von 1968, von 1968 in Fassung von 1974, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, der Internationalen Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, der Konvention über politische und Bürgerrechte von 1966, der Deklaration über das Recht der Völker auf Frieden, der Schlussakte der Helsinki-Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975, der Verfassung der UdSSR bzw. des Grundgesetzes der BRD; Kenntnisse über die Grundrechte und -pflichten der BRD; Bewertung des Klassencharakters der Grundrechte; Wahrnehmung eines Zusammenhangs zwischen Gewährleistung der Grundrechte und den Macht- und Eigentumsverhältnissen im Staat; Einheit der politischen, persönlichen, sozialökonomischen und kulturellen Grundrechte und -pflichten; Wahrnehmung eines Unterschieds zwischen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten; Existenz von niederen und höheren Grundrechten; Wahrnehmung eines Zusammenhangs zwischen Grundrechten und dem Charakter einer Demokratie; Zuständiger für die Gewährleistung der Grundrechte und -pflichten: Eltern, Staat, Parteien, Massenorganisationen, Kollektiv, Justiz oder die eigene Person; sozialistischer Staat als Garant für die Sicherung der Grundrechte und -pflichten; Funktion der Grundrechte und -pflichten als Rechte und Pflichten des Bürgers gegen den Staat, zur Mitgestaltung des Staates, in Abgrenzung zum Staat bzw. zur Sicherung einer staatsfreien Sphäre; Einheit von Rechten und Pflichten; Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Grundrechte in anderen Rechtsvorschriften; Mitglied der FDJ; Kenntnis des Statuts der FDJ und des Jugendgesetzes; persönliche Informationsquelle über das FDJ-Statut und das Jugendgesetz: Lehrer, Freunde, Eltern, Selbststudium bzw. FDJ-Veranstaltungen; einfordern eigener Rechte; Teilnahme an einer Tagung der Volksvertretung; persönliche Bekanntschaft von Abgeordneten; Ansprache eines Abgeordneten mit einem persönlichen Anliegen; Bekanntheit der ständigen Kommissionen der Volksvertretungen; Kenntnis des Bürgermeisters des eigenen Wohnorts; perzipierter Zusammenhang zwischen der Entwicklung der eigenen Persönlichkeit und der Möglichkeit der Nutzung der Grundrechte; Grundrechte als persönliche Handlungsorientierung; Grundrechte und -pflichten als Errungenschaft des Sozialismus; Interesse an demokratischer Betätigung; eigene Meinungsführerschaft im Lernkollektiv, im Territorium, in einer Interessengemeinschaft und in gesamtschulischen Belangen; Dauer des Armeedienstes; Empfindung des Dienstes in der Nationalen Volksarmee als ein Recht, eine Pflicht oder eine Ehrenpflicht; Stolz auf Grundrechte und -pflichten; Vorbereitung der Schule auf das Leben bezüglich der Grundrechte und -pflichten; Wertschätzung der Grundrechte und -pflichten; Besprechen der Grundrechte und -pflichten im Unterricht; weiterführendes Interesse an den Grundrechten und -pflichten, an der Geschichte der Grundrechte, an den Möglichkeiten ihrer Wahrnehmung, an der sozialistischen Grundrechtskonzeption, an der bürgerlichen Grundrechtskonzeption, an den Grundrechten und -pflichten anderer sozialistischer Staaten bzw. die Grundrechten und -pflichten bürgerlicher Verfassungen; Selbsteinschätzung der eigenen Rechtskenntnisse; Wunsch nach mehr Rechtskenntnissen; Geltendmachen persönlicher Ansprüche durch das Gesetz; Nutzen der eigenen Rechtskenntnisse bei der Durchsetzung; kämpferische Durchsetzung der Forderung; Bewertung dieses Handelns im Nachhinein; Rezeption von Rechtssendungen im Rundfunk, Rechtsberichten in der Zeitung bzw. Rechtssendungen im Fernsehen; präferierte Medien in Rechtsfragen; Nützlichkeit und Wunsch nach mehr Rechtspropaganda durch den Rundfunk, Fernsehen bzw. Zeitungen; perzipierte Einschränkungen von Grundrechten und -pflichten in der DDR und in der BRD; schulisch erworbene Kompetenz zur Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens; Interesse an der Mitwirkung an bedeutsamen Entscheidungen in der Schule, bei der FDJ, den Eltern, bei Freunden und bei der GST; Beurteilung der Beteiligungsmöglichkeiten für junge Menschen an der Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens; Existenz gesetzlicher Grundlagen; Leben im Frieden als Recht eines jeden Menschen; Gründe für gesetzeskonformes Verhalten; Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung als Beobachter, privat, als Unterrichtsveranstaltung bzw. als FDJ-Veranstaltung; Teilnahmewunsch.
Das Öffentliche Wirtschaftsrecht ist als ein zentraler Teilbereich des Öffentlichen Rechts von erheblicher Relevanz in Ausbildung und Praxis. Das Lehrbuch behandelt die unions- und verfassungsrechtlichen Grundlagen, stellt die hoheitliche Marktaufsicht und -ordnung durch das Gewerbe-, Kartell- und Regulierungsrecht dar und nimmt schließlich den Staat als Marktakteur in den Blick. Die Bezüge zwischen deutschem und EU-Recht werden dabei durchgängig berücksichtigt. Zahlreiche Beispiele erleichtern das Verständnis und illustrieren die praktische Dimension der angesprochenen Rechtsfragen. Vertiefende Hinweise ermöglichen dem Leser eine weitergehende Auseinandersetzung. Die 3. Auflage wurde durchgehend aktualisiert.
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Datenschutzrechtliche Klausuren und Fragestellungen begegnen nicht nur Studierenden der Rechtswissenschaften im entsprechenden Schwerpunktbereich. Der Schutz personenbezogener Daten kann genauso als Nebenfach in technischen Studiengängen, als Vertiefungsveranstaltung an verwaltungsinternen Hochschulen oder als Qualifizierungsleistung (z.B. Zertifizierung) privater Schulungsanbieter vorkommen. Das Klausurtraining legt daher den Fokus auf das Systemverständnis. Anhand praxisnaher Einzelfälle in unterschiedlichen Aufgaben- und Klausurtypen werden unter anderem der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts, die Gewährleistung von Betroffenenrechten und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden behandelt. Die Fälle sind gleichermaßen in der privatwirtschaftlichen wie der behördlichen Datenverarbeitung angesiedelt. Vorangestellt ist eine ausführliche Einführung in die datenschutzrechtliche Fallbearbeitung.
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Der Essay legt dar, wieso der Rechtsstaat auch in Zeiten einer verstärkten terroristischen Gefahr nicht aufgeweicht werden darf, sondern weiterhin strikt an Menschenwürde und Menschenrechte gebunden sein muss. Er setzt sich u. A. mit Vorschlägen auseinander, ein Feindrecht zu etablieren, demzufolge Menschen ihre Menschenrechte vorenthalten werden könnten.
Wie viele Eltern kann ein Kind haben? Das Bundesverfassungsgericht meint, "Träger des Elternrechts […] können für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein." Die Autorin rekonstruiert die dem verfassungsrechtlichen Dogma der Zweielternschaft zugrundeliegenden normativen und empirischen Prämissen und untersucht sie auf ihre Validität. Dazu wertet sie insbesondere sozialwissenschaftliche Forschung aus und führt die rechtsvergleichende Gegenprobe mit British Columbia, Kanada, wo rechtliche Mehrelternschaft möglich ist. Sie lotet damit den verfassungsrechtlichen Rahmen für den Familienrechtsgesetzgeber hinsichtlich der zulässigen Anzahl von rechtlichen Eltern aus.
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Der Wunsch nach der Bestimmung des Geschlechts der eigenen Kinder ist kein neues Phänomen, sondern tief in der Geschichte der Menschheit verwurzelt. Das Embryonenschutzgesetz versagt diesem Geschlechterwunsch potentieller Eltern die Anerkennung. Die künstliche Befruchtung einer Eizelle mit geschlechtsselektierten Spermien steht grundsätzlich unter Strafe. Ausnahmen hiervon sind eng begrenzt. Ob dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann untersucht die vorliegende Arbeit. Dabei werden die gegen die Geschlechtswahl vorgebrachten ethischen und gesellschaftspolitischen Argumente zunächst in verfassungsrechtliche Kategorien übersetzt. Die rezipierten Argumente werden dann im Lichte der grundrechtlichen Dogmatik analysiert und darüber hinaus durch eine eigens durchgeführte Studie ergänzt.
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Das Werk illustriert welchen Einfluss der Werbemarkt mit seinen beiden marktmächtigen Akteuren, den Mediaagenturen und Werbevermarktern, auf die Finanzierung und Beschaffenheit von privaten Rundfunkangeboten nimmt und untersucht diesen auf seine verfassungs- wie einfachrechtliche Zulässigkeit. Dabei analysiert die Arbeit einerseits eingehend die Rahmenbedingungen privater Rundfunkfinanzierung und deren rechtliche Absicherung sowie andererseits die sich aus der Bedeutung des Rundfunks ergebenden Erwartungen an das Programm im Hinblick auf Unabhängigkeit und Vielfalt und gleicht diese mit den Geschäftsmodellen der Mediaagenturen und Werbevermarkter sowie dem eigenen Programmverhalten der Rundfunkanbieter ab.
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