Ausgehend von Rudolf Augsteins Wort, zu "sagen, was ist", untersucht der Autor, ob sich die rechtlichen Maßstäbe ändern, wenn ein Algorithmus sagt, was ist, und nicht unmittelbar ein Mensch. Das Werk richtet sich an Kommunikations- und Rechtswissenschaftler, aber auch an Journalisten und Softwareunternehmen, die Journalismus-Bots programmieren. Neben Problemlösungen für den Roboterjournalismus, wie Haftung, Zurechnung, Transparenz sowie, ob und inwieweit es für einen urheberrechtlichen Schutz der computergenerierten Texte ausreicht, einen "urheberrechtlichen Samen" – eine Software – zu pflanzen, dessen Output – ein journalistischer Text – vom Menschen nicht absolut vorhergesehen werden kann, behandelt der Autor auch grundlegende Fragen des (Medien-)Verfassungsrechts. Dazu gehört die Herleitung des Prinzips der Meinungsvielfalt als eigenständiges Verfassungsprinzip, das neben den (Medien-)Grundrechten mit einem eigenständigen Gewährleistungsgehalt steht ("Medienvielfaltsgewährleistungsrecht").
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
"In diesem Beitrag untersuchen die Autoren das Abstimmungsverhalten der Länder bei namentlichen Abstimmungen im Bundesrat im Zeitraum von der deutschen Wiedervereinigung 1990 bis zum Ende der Regierung Gerhard Schröders 2005. Sie gehen der Frage nach, ob und wenn ja, wann und in welchem Ausmaß der Bundesrat parteipolitisiert ist. Analytisch geht es um die Frage, wie ein durch originär sachpolitische Interessen motiviertes Verhalten von einem solchen unterschieden werden kann, das sich ausschließlich am strategischen Wettbewerb der Parteien um Wählerstimmen orientiert. Die Autoren entwickeln dazu eine Analysemethode, mit welcher der Zusammenhang zwischen sachpolitischen Länder- respektive Parteiinteressen und parteipolitischer Motivation, also etwa dem Druck, der durch die Parteilager ausgeübt wird, aufgelöst werden kann." (Autorenreferat)
"Nach einer kurzen Qualifizierung von 'Verfassungspolitik' als einer eigenständigen Kategorie der Policy-Theorie werden in diesem Beitrag unterschiedliche Ausprägungen eines in der Tradition des deutschen Verfassungsstaates stehenden Konstitutionalismus herausgearbeitet. Dies geschieht vor dem Hintergrund, daß ein Großteil der europäischen Verfassungsdebatte gerade diesen Orientierungslinien zu folgen scheint. In seiner Anwendung auf die bestimmenden Prozesse gegenwärtiger Politik (Säkularisierung, Pluralisierung, Demokratisierung und Europäisierung) erweist sich der vorherrschende wertgebundene und auf weitgehende Homogenität hin angelegte Verfassungsbegriff aber als hoch defizitär und ungeeignet. Die Entwicklung weist in Richtung eines Verfassungsverständnisses, das auf Differenz der Bürger und auf die Moderation dieser Differenz abstellt." (Autorenreferat)
Das im deutschen Grundgesetz festgehaltene Ziel der "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" wird zunehmend auch im präventiven und krankheitsbezogenen Kontext diskutiert. Kinder und Jugendliche haben diesbezüglich speziellen Bedarf. Ihr Gesundheitszustand wirkt sich auf den gesamten Lebensverlauf aus. Es gibt allerdings Regionen, zumeist ländlich geprägt, in denen eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung mit Pädiater*innen bereits jetzt oder zukünftig gefährdet ist. Es werden zwei Publikationen mit Ergebnissen aus zwei Expert*innenbefragungen thematisiert. Eine Befragung adressierte zwei Stichproben von Kita-Eltern und verglich diese miteinander. Die andere Befragung bezog Angehörige verschiedener Gesundheitsprofessionen als in der Pädiatrie aktive Leistungserbringer*innen ein. Beide Befragungen waren fokussiert auf die medizinische Versorgungssituation in Mecklenburg-Vorpommern und auf die Akzeptanz gegenüber einer innovativen Versorgungsmöglichkeit in Form von berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit in der ambulanten Pädiatrie. Als wichtigste Ergebnisse ist zum einen festzuhalten, dass Kinder und Jugendliche in ländlichen Regionen seltener einer für ihre Bedürfnisse ausgebildeten Ärzt*in vorgestellt wurden. Zum anderen nahmen mehr als die Hälfte aller teilnehmenden Experte*innen (54 Prozent der Eltern und 58 Prozent der Leistungserbringer*innen) Probleme in der medizinischen Versorgung der Kinder und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern wahr. Gegenüber der berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit zeigte sich in den Befragungen eine relativ hohe Akzeptanz, so dass in einer der Publikationen neben den Befragungsergebnissen die Entwicklung eines mehrdimensionalen Konzeptes zu ihrer Umsetzung vorgestellt wird. Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren zwei weitere Konzepte innovativer Versorgungsansätze implementiert und evaluiert, die in die Dissertationsarbeit integriert werden. Dies waren Pilotprojekte zu Machbarkeit und Akzeptanz einer telemedizinischen Dringlichkeitseinschätzung in pädiatrischen Notaufnahmen und für eine hausärztlich-pädiatrische Kooperation. Beide Projekte wurden positiv evaluiert. Es gibt Transfer-Strategien und Finanzierungsmöglichkeiten zu einer Ausweitung dieser Versorgungsformen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser beiden Konzepte ist derzeit in Vorbereitung. Ob die Transfer-Strategien für diese Projekte erfolgreich sein werden, entscheidet letztlich der gesundheitspolitische Wille zu langfristigen Veränderungsprozessen. ; Aim: It was analyzed whether the parent's view in regions distant to medical care (dtmc) versus close to medical care (ctmc) is different regarding (1) the assessment of situation in pediatric care and (2) the attitude of parents to delegate medical tasks to qualified members of non-medical health professions. Method: A self-developed questionnaire was sent to parents in kindergartens, who are either nearby (=close to the medical care provider, ctmc) or more than 20 km away from the nearest pediatric practice and a pediatrics department (=distant to the medical care provider, dtmc). Socio-demographic, pediatric-care-related aspects and attitudes to delegation of defined medical tasks to non-medical health professionals were asked. Results: Of the n=407 evaluable questionnaires (response rate: 18%), 49% came from parents in ctmc-kindergartens and 51% from parents in dtmc-kindergartens. Significant differences were found in the number of children living in the household (ctmc: 21% with 3 or more children vs. dtmc:13%; p-value 0.044), years of education of parents (ctmc: 50% had more than 10 years vs. dtmc: 39%; p-value 0.026), the number of doctor visits (ctmc: 50% presented her child in the last 12 month four times or more to a doctor vs. dtmc: 32%; p-value <0.001) and the kind of medical doctor was in dtmc in 51% a pediatrician vs. ctmc: 87%; p-value <0.001). The distance to the doctor was significant different (p-value <0.001) and parents in dtmc-kindergartens perceived more often problems in pediatric health care (dtmc: 61% confirmed problems vs. ctmc: 47%; p-value 0.032). Dtmc-kindergarten-parents could more often approve delegation for all of the defined and proposed medical tasks. Conclusions: The results show clear differences between the survey regions. To support pediatric care in regions distant to medical care, innovative care concepts are needed. The majority positive attitude of the parents on the subject of delegation forms a good basis for the development of concrete concepts and their practical testing in pilot projects.
Repräsentativ-Befragung zu Faktenwissen über Politik in Deutschland (2009): politische Strukturen, Institutionen, Funktionen, Parteien und Politiker, Issues in Deutschland und EU.
I. Deutsche Befragte: Themen: Deutsche Staatsbürgerschaft; weitere Staatsbürgerschaft; Meinung zur Idee der Demokratie; Demokratiezufriedenheit; Zufriedenheit mit den Leistungen der Bundesregierung aus CDU/CSU und den Leistungen der Opposition; Verbundenheit mit Deutschland und seinen Bürgern; Zufriedenheit mit der EU-Mitgliedschaft Deutschlands; Wiederholung erinnerter Wörter, die vom Interviewer vorgelesen wurden; Wissen 10 Prozent Rabatt auf 1000 Euro; Politikinteresse; Häufigkeit politischer Gespräche im Freundeskreis; Meinung zu Politik (großes Wissen über Politik, Bereitschaft, eine aktive Rolle in politischer Gruppe zu übernehmen, Politiker kümmert nicht, was einfache Leute denken, Parteien versuchen Wählerinteressen zu vertreten, Wahlen als gute Möglichkeit Politik mitzubestimmen, politische Institutionen in der BRD bieten zu wenig Möglichkeiten zur politischen Einflussnahme, regelmäßig über politisches Geschehen informieren, Politik gewählten Volksvertretern überlassen, Politik sehr wichtig, Politik nicht so wichtig dafür wie es einem im Leben geht - 3 feste Rotationsvarianten der Items); Quizfragen zur Politik (Rotation der Fragereihenfolge bei allen random-Fragen): Grundgesetz (Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus); Aufgabe des Bundesrates; Alter für die Zulassung als Kandidat für den Bundestag; Anzahl verschiedener Pflegestufen der Pflegeversicherung; Gruppe, die von Gewerkschaften in Deutschland vertreten wird; Wahlen bei denen in Deutschland lebende EU-Bürger ohne deutsche Staatsbürgerschaft wählen dürfen; derzeitige Ausgabensumme des Bundeshaushalts; Höhe der Arbeitslosenquote in Deutschland; Anteil der erwerbstätigen Frauen im erwerbsfähigen Alter; dynamische Rente; Höhe des Ausländeranteils in Deutschland; für Entwicklungshilfe verwendeter Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts; Ziel der Adenauer-Regierung hinsichtlich der Hallstein-Doktrin; Anzahl der EU-Mitgliedsländer; Bologna-Prozess; Regelungen der Kopenhagener Kriterien; Ziel der europäischen Anti-Diskriminierungsrichtlinie; Parteizugehörigkeit ausgewählter Spitzenpolitiker; Anfang der deutschen Nationalhymne.
Politische Partizipation; Links-Rechts-Selbsteinstufung; Meinung zu verschiedenen politischen Sachfragen Ausweitung des kommunalen Wahlrechts für Nicht-EU-Ausländer, Laufzeitverlängerung von deutschen Atomkraftwerken, Abbau sozialstaatlicher Leistungen und Stärkung der Eigenbeteiligung der Bürger, Vollmitgliedschaft der Türkei in der EU); vermutete Position der Parteien CDU/CSU, SPD, FDP, Bündnis90/Die Grünen und Die Linke zu den vorgenannten Themen; Rezeptionshäufigkeit von Nachrichtensendungen im Fernsehen pro Woche; Rezeptionshäufigkeit von politischen Artikeln in Wochen- oder Monats-Zeitschriften (z.B. Spiegel); Rezeptionshäufigkeit politischer Magazine im Fernsehen (z.B. Monitor); Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung, einer Gewerkschaft, einer Partei, einer Nichtregierungsorganisation (z.B. Greenpeace) bzw. in einem Verein oder Verband (z.B. Sportverein); Funktion in dieser Organisation; Parteineigung; Parteipräferenz (Sonntagsfrage).
Demographie: Geburtsmonat; Geburtsjahr; höchster Schulabschluss; angestrebter Schulabschluss wenn Schüler; Erwerbstätigkeit; derzeitige Tätigkeit wenn derzeit nicht erwerbstätig; frühere Erwerbstätigkeit; Bereich der derzeitigen beruflichen Ausbildung; derzeitige bzw. frühere berufliche Stellung; Spezifikation Arbeiter, Angestellte, Beamte; Religionsgemeinschaft; Familienstand; Zusammenleben mit einem Partner; Haushaltsgröße; von Arbeitslosigkeit betroffene Personen im Haushalt; Selbsteinschätzung der Schichtzugehörigkeit; Befragte ab 18 Jahren: Schichtzugehörigkeit der Eltern, Häufigkeit politischer Gespräche im Familienkreis und mit Gleichaltrigen in der Kindheit und Jugend (Befragte von 14-17 Jahren: derzeit); Häufigkeit von politischen Themen im Unterricht; Partei, die sich gegen den Vorschlag zur Abschaffung des Politikunterrichts an Schulen ausgesprochen haben; (nur Hauptstudie: Meinung zur vorgeschlagenen Abschaffung des Politikunterrichts an Schulen; Partei, die den Vorschlag zur Abschaffung eingebracht hat); Haushaltsnettoeinkommen (offen und gruppiert); Geschlecht; deutsche Staatsbürgerschaft seit Geburt; Jugendzeit in Westdeutschland, Ostdeutschland oder in einem anderen Land; Jahr des Zuzugs in das Gebiet des heutigen Deutschland.
Zusätzlich verkodet wurde: Satz- oder Paginiernummer; Bundesland; BIK-Gemeindetyp; Interviewdatum; Interviewdauer in Minuten; Datenversion (Pretest, Haupterhebung); Gewichtungsfaktor; Interviewergeschlecht; Intervieweralter.
II. Türkische Befragte: (abweichende Fragen bzw. nur in der Türkenstudie gestellt)
Themen: Geburt in Deutschland oder aus der Türkei zugewandert; Eltern bzw. Großeltern nach Deutschland zugewandert; Alter bei Zuwanderung nach Deutschland; ununterbrochen in Deutschland ansässig oder längere Zeit in der Türkei oder einem anderen Land; Verbundenheit mit der Türkei und ihren Bürgern; vorrangiges Interesse für deutsche oder türkische Politik; Anteil der Personen deutscher Herkunft im Freundes- und Bekanntenkreis; die Schulpolitik in Deutschland bestimmende Institution; Rezeption politischer Themen eher in deutschen oder türkischen Zeitungen oder Magazinen, im deutschen oder türkischen Fernsehen; Fragen zu Mitgliedschaften in Organisationen (jeweils in einer deutschen oder türkischen); Parteisympathie.
Demographie: Land des Schulbesuchs; höchster in der Türkei bzw. einem anderen Land erworbener Bildungsabschluss; türkischer Migrationshintergrund des Partners; Staatsangehörigkeit; deutscher Staatsbürger seit; Wunsch nach deutscher Staatsbürgerschaft und Zeitpunkt für diesen Schritt; Gründe für den Wunsch nach deutscher Staatsbürgerschaft; Gründe für Ablehnung der deutschen Staatsbürgerschaft; Jugendzeit in Westdeutschland, in Ostdeutschland, in der Türkei oder in einem anderen Land; dauerhafte Bleibeabsicht.
Interviewerfeststellung zur Durchführung des Interviews (Sprache).
Legal coherence and predictable decision-making are the cornerstones of Finnish administrative law. The aim of this research is to analyze the factors that make administrative decisions unpredictable in Finland today. Why is the challenge so significant for the authorities? The factor analysis revealed six main features affecting predictability in the legal regulation of Finnish public governance: the increasing use of soft law, the devolution of government, deregulation, the changing role of the individual, the blurring of the division between the public and the private sector and the influence of international and EU-law. ; Ziel dieser Untersuchung ist es, die Faktoren zu analysieren, die die administrativen Entscheidungen im heutigen Finnland unvorhersehbar machen. Warum ist dieses Problem so bedeutend für die Behörden? In dieser Studie untersuchen die Autoren die Funktion und die Rolle der Vorhersehbarkeit in Bezug auf die gesetzliche Regelung der Staatsführung in Finnland. Dieser Artikel beschreibt die Merkmale in der Verwaltung und im Gesetz, die – aus der Sicht der Bürger als Kunden oder Partner der lokalen Verwaltung – für die Vorhersehbarkeit, insbesondere von individuellen Entscheidungen, von Bedeutung sind. In der nordischen Tradition bedeutet juristische Dogmatik die Untersuchung des Inhalts von Rechtsnormen und deren Systematisierung. Diese Art von Studie wird im Rahmen der gegenwärtigen Rechtsordnung durchgeführt, und die Rechtsquellen bilden das hauptsächliche Material für die juristische Untersuchung. Im finnischen Rechtssystem sind das Grundgesetz und andere Gesetzgebung – nicht zu vergessen die Rechtsgrundsätze die wichtigsten nationalen Grundlagen für juristische Entscheidungen. Darüber hinaus gibt es Gesetzesvorlagen und die Rechtspraxis, die mehr Informationen für die Untersuchung der Rechtsnorm liefern. Das finnische System basiert jedoch nicht so sehr auf Präzedenzrecht wie viele andere Rechtssysteme. In der nordischen Tradition werden auch Ansichten von Wissenschaftlern (juristische Publikationen und Artikel) als wichtige Quellen angesehen. In dieser Studie ist der Ansatz eher theoretischer Art, und die Rolle der Rechtspraxis als Rechtsquelle ist weniger bedeutend als sonst. Darüber hinaus ist das Hauptziel dieser Studie, ein besseres Verständnis für die Realität hinter den Normen zu entwickeln, und die Methodik dieses Artikels basiert sehr stark auf Aspekten der Rechtspolitik. Die Vorhersehbarkeit kann als eine Komponente einer Rechtsauffassung angesehen werden, die als legitime Erwartungen bekannt ist. Diese Auffassung schützt die Erwartungen, die auf Versprechen, etablierter Praxis oder Rechtsansprüchen beruhen. Eine andere Auffassung, die dieser nahe kommt, ist die Rechtssicherheit, d. h. die Möglichkeit des Individuums, sein Handeln im Vertrauen darauf zu planen, dass seinen Erwartungen entsprochen wird. Die Vorhersehbarkeit rückt den Kunden der Staatsverwaltung, und zwar das Handeln des Bürgers oder die private Geschäftstätigkeit, in den Mittelpunkt. Bei der Analyse der Vorhersehbarkeit in der Verwaltung muss zwischen verschiedenen Aufgaben und Verfahren in der Verwaltung unterschieden werden. Beschlüsse, Vorschriften und Anweisungen sind Beispiele für die verschiedenen Aufgaben. Verfahren umfassen verschiedene Phasen, so z. B. die Vorbereitung, die Anhörung, die Entscheidung und die Berufung. Die Vorhersehbarkeit ist ein Aspekt bei all diesen administrativen Aufgaben und Verfahren. Die Vorhersehbarkeit bei einer administrativen Entscheidung betrifft den Inhalt der endgültigen Entscheidung sowie die Kosten, die Länge und die generelle Durchführung des Verfahrens. Laut der Analyse dieser Untersuchung sind die zentralen Probleme im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit die Deregulierung und die vermehrte Anwendung des soft law (des faktischen Rechts), die Befugnisübertragung, die wechselnde Rolle des Individuums und die Aufhebung der strikten Trennung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. Das Problem der Deregulierung und des soft law (faktischen Rechts) besteht darin, dass es bei Bedarf zu einer nichtgesetzlichen Regelung kommt, und zwar dann, wenn das Gesetz nicht den richtigen Kurs für das Handeln der Behörden oder der Bürger vorgibt. Besonders für die Bürger ist es dann schwieriger, den Inhalt der Norm herauszufinden. Darüber hinaus kann die Deregulierung dazu führen, dass es große Unterschiede im Niveau und in der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen gibt. In Finnland gab es z. B. in der Kinderbetreuung eine nicht zu akzeptierende Ungleichheit zwischen Bürgern in unterschiedlichen Teilen des Landes. Ungleichheit ist auch ein Risiko bei der Befugnisübertragung in der Staatsverwaltung. Eine weitere problematische Folge der Dezentralisierung ist, dass sie zu dürftigen oder mangelhaften Entscheidungen führt. Die Verfahrensrechte, die durch die Strukturen der Staatsführung als aktive Bürgerschaft geschützt sind, sind keine Garantie für die Erfüllung materieller sozialer Rechte. Die Verhandlungen und Beurteilungen der Kunden im Bereich der sozialen Dienstleistungen haben nur teilweise vorhersehbare Resultate, da zahlreiche Variablen berücksichtigt werden müssen. Während die Rolle des privaten Sektors in der Bereitstellung von Dienstleistungen und auch in der Selbstkontrolle zugenommen hat, ist die Überwachung zufälliger geworden, und dies beeinträchtigt die Vorhersehbarkeit der Qualität der Dienstleistungen. Mitten in den administrativen Reformen schützen die Menschenund Grundrechte vor Privatisierung. Im Bereich des internationalen und des EU-Rechts besteht das Hauptproblem in der Inkohärenz der Rechtsquellen. Auf einheimischem Niveau ist es schwieriger und zeitintensiver, den Inhalt oder den Grad der Gültigkeit der Norm herauszufinden. Die Überregulierung ist ein andere mögliche Folge der Koexistenz von multinationaler Gesetzgebung und nationaler Verwaltung, z. B. im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe. Eine vorhersehbare öffentliche Verwaltung birgt ihre Herausforderungen in sich, aber es stehen neue Instrumente zur Verfügung, um die Rechtssicherheit zu fördern. Die Menschenund Grundrechte z. B. können verhindern, dass die Vorhersehbarkeit in eine Illusion abdriftet.
Inhaltsangabe: Einleitung: Am 22. Juni 1995 erklärte das Bundesverfassungsgericht den § 10 VStG als mit dem Grundgesetz für unvereinbar. Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber, bis spätestens zum 31.12.1996 eine verfassungskonforme Neuregelung des Vermögensteuergesetzes vorzunehmen, da das bisherige Vermögensteuergesetz nur längstens bis zu diesem Zeitpunkt Anwendung finden kann. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgericht löste im Schrifttum eine kontroverse Diskussion darüber aus, ob und wie lange der Fiskus Vermögensteuer erheben darf. Die Unsicherheit im Schrifttum und in der Finanzverwaltung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vermögensteuer begründet sich vor allem in der Ungeklärtheit der Rechtsfolge einer vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Unvereinbarkeitserklärung. So ist die Rechtsfolge einer solchen Erklärung - im Gegensatz zu der einer Nichtigkeitserklärung - nicht im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Sie erweist sich vielmehr als ein Produkt richterlicher Rechtsfortbildung und ist daher oft in Bezug auf ihre Rechtsfolge auslegungsbedürftig. Nachdem viele gewichtige Stimmen in der Literatur den steuerlichen Beratern geraten haben, die betreffenden Fälle ihrer Mandanten 'offen zu halten' und gegen etwaige Vermögensteuerbescheide, die nachdem 31.12.1996 ergangen sind, Rechtsmittel einzulegen, mußten sich auch die Gerichte mit dieser Frage beschäftigen. Die Frage nach der Dauer der vorläufigen Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes scheint nun nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes abschließend geklärt zu sein. So ist die Veranlagung zur Vermögensteuer für Veranlagungszeiträume bis 1996 auch noch nach dem 31. 12. 1996 möglich. Im Schrifttum weitgehend ungeklärt scheint hingegen die Frage, welche Konsequenzen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vermögensteuer für das Steuerstrafrecht auslöst. Hierbei stellt sich vor allem das Problem, ob ein Steuerpflichtiger, der Vermögensteuer hinterzogen hat, überhaupt wegen Vermögensteuerhinterziehung bestraft werden kann, da das Bundes-verfassungsgericht die Vermögensteuer mit dem 'Makel der Unvereinbarkeit mit der Verfassung' behaftet hat. Nimmt man nur einmal hypothetisch die Strafbarkeit einer solchen Handlung an, so bedeutet dies, daß ein Steuerpflichtiger der Vermögensteuer hinterzieht, wegen Hinterziehung einer verfassungswidrigen Steuer bestraft werden würde; daß dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, liegt auf der Hand. Daher wird die folgende Arbeit auf Basis der Rechtsprechung und der Literatur versuchen, die These zu erhärten, daß die Hinterziehung von verfassungswidrigen Steuern, hier also der Vermögensteuer, nicht strafbar sein kann. Gang der Untersuchung: So wird der Verfasser als erstes versuchen, auf die Rechtsfolgen einer vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Unvereinbarkeitserklärung im allgemeinen einzugehen und die dadurch gewonnen Ergebnisse auf den Fall der Vermögensteuer zu übertragen. Er geht dann auf die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof eigentlich schon geklärte Frage ein, inwieweit Vermögensteuer auch nach dem 31.12.1996 erhoben werden darf. Er wird kurz den Standpunkt des Schrifttums, der Finanzverwaltung und Rechtsprechung erläutern und dann zu einer Kommentierung des zu dieser Frage einschlägigen Urteils des Bundesfinanzhofs (dem sich auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen hat) vor dem Hintergrund des Steuerstrafrechts kommen. Anschließend versucht der Verfasser zu zeigen, daß eine Bestrafung wegen Hinterziehung von Vermögensteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 ausgeschlossen ist. Hier ist vor allem auf das Strafbestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG und auf das intertemporale Strafanwendungsrecht des § 2 III StGB einzugehen. Der Verfasser wird hierbei - soviel sei schon vorweggenommen - zum Ergebnis der Straflosigkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer kommen, da eine Verwirklichung des Tatbestandes der Vermögensteuerhinterziehung nicht mehr möglich ist. Auf Grundlage dieses Ergebnisses versucht der Verfasser eine Abgrenzung des untauglichen Versuchs vom Wahndelikt vorzunehmen, um die Frage zu klären, ob der Versuch der Hinterziehung von Vermögensteuer in Form eines untauglichen Versuches strafbar ist. Danach wird der Vollständigkeit halber noch auf den § 79 I BVerfGG eingegangen, der die Wiederaufnahme eines Verfahrens vorsieht, wenn der Täter aufgrund einer verfassungswidrigen Norm rechtskräftig verurteilt worden ist. Zu guter letzt werden die gewonnen Erkenntnisse gesammelt und zusammengefaßt. Inhaltsverzeichnis: AbkürzungsverzeichnisV A.Einleitung und Einführung in das dieser Arbeit zu behandelnde Problem1 B.Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 zum Vermögensteuergesetz4 I.Inhalt der Entscheidung4 II.Rechtsfolgen der Entscheidung5 1.Die Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts5 2.Rechtsfolge der Unvereinbarkeitserklärung7 a)Grundsatz8 b)Ausnahme10 c)Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und deren Konsequenzen11 C.Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 22.6.1995 auf die Erhebung der Vermögensteuer13 I.Gilt die Anwendungssperre der Vermögensteuer ab 1.1.1997 auch für Veranlagungszeiträume die vor dem 31.12.1996 liegen?13 1.Standpunkt des Schrifttums13 2.Standpunkt der Finanzverwaltung16 3.Rechtsprechung17 II.Kritische Stellungnahme zur Entscheidung des BFH vom 18.6.1997 vor dem Hintergrund der Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer18 D.Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 auf das Steuerstrafrecht in Bezug auf die Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer21 I.Der Gesetzesvorbehalt für Strafdrohungen (nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege)21 II.Das Bestimmtheitsgebot (nullum crimen-Grundsatz)22 1.Grundsatz22 2.Blankettstrafgesetze23 a)Definition23 b)Der § 370 AO i. V. mit den §§ 1, 2, 19 VStG als Blankettgesetz24 III.Das intertemporale Strafanwendungsrecht des § 2 StGB (das Rückwirkungsverbot als 'Schutznorm')27 1.Grundsatz27 2.Blankettstrafgesetze28 3.Zeitgesetze30 a)Definition30 b)Ist die Vermögensteuer ein Zeitgesetz i. S. d. § 2 IV StGB31 4.Ergebnis: Anwendung des § 2 III StGB auf Fälle der Vermögensteuerhinterziehung?33 IV.Stellt die Hinterziehung von Vermögensteuer ein strafbaren untauglichen Versuch oder ein strafloses Wahndelikt dar?34 1.Definition35 2.Versuch der Abgrenzung vom untauglichen Versuch und Wahndelikt im Steuerstrafrecht36 a)Das sogenannte Umkehrprinzip36 b)Der Vorfeld-Irrtum und die Überdehnung des Tatbestandes39 3.Ergebnis: Die Hinterziehung von Vermögensteuer stellt ein strafloses Wahndelikt dar42 E.Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 22.6.1995 auf schon rechtskräftige Strafurteile44 I.Anwendungsbereich des § 79 I BVerfGG44 II.Rechtsfolge des § 79 I BVerfGG46 F.Zusammenfassung der Ergebnisse47 Literaturverzeichnis49 Ehrenwörtliche Erklärung62
https://wuj.pl/ ; Die verwickelte und auf vielen Ebenen verlaufende Frage nach der Rolle der politischen Parteien in der Wirksamkeit des Bundesrates der BRD gehört zu den umstrittensten Fragen der deutschen Wissenschaft; es ist schwer, den Standpunkt der einzelnen Forscher diesbezüglich auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu wollen. Die Auseinandersetzungen mit diesem Problem tauchten bereits in den Disskussionen im Parlamentarische Rat über den Entwurf des Grundgesetzes auf. Die Folge dessen war, dass man die Struktur des Bundesrates akzeptierte, die die Verfassungstradition Deutschlands berücksichtigte und nicht die des Senats, die damals als Alternative stand. Nachdem der Verfasser sowohl den normativen Stand und die Meinungen eines Teils der westdeutschen Doktrin bezüglich der angenommenen Struktur des Bundesrates als auch die Prinzipien, nach welchen die Parteien an der Gestaltung des Gesamtwillens der Nation mitwirken, analysiert hat, kommt er zum Schluss, dass das gesetzliche Verfassungssystem der BRD ein Mangel an innerem Zusammenhalt aufweist. Es ist die Folge einer ungeschickten Verknüpfung von Verfassungsrelikten aus dem 19 Jahrhundert mit den in der westlichen Welt schon ziemlich verbreiteten Verfassungsprinzipien bürgerlicher Demokratien. Dieser Mangel ist weit fortgeschritten und vertieft, weil die Doktrin mit steifen und traditionellen Kategorien umgeht. Darüberhinaus nimmt dieses Verfassungssystem keine Rücksicht auf die für das effektive Funktionieren notwendigen praktischen Erfordernise. Danach bespricht der Verfasser die tatsächlichen Mechanismen, nach denen die Wirksameit des Bundesrates von den Parteien beeinflusst werden; er weist darauf hin, dass sie einerseits vom Charakter des imperativen Mandats abhängig sind, andererseits von den in der Praxis gestalteten gegenseitigen Verhältnissen zwischen den Parteiorganisationen (Instanzen), durch welche Regierungen der Bundesländer ausgestalten werden, und den Parteiorganisationen, die im Bundestag repräsentiert sind. Die Analyse beider Faktoren erweist, dass sie nicht nur die Beeinflussung des Bundesrates seitens der Parteileitung nicht behindern, wie manche Vertreter der westdeutschen Doktrin behaupten, sondern dass sie, im Gegenteil, wesentliche Elemente sind, die diese Beeinflussung in ihrer Wirksamkeit noch fördern. Die Formen und Methoden, derer sich politische Parteien bei der Beeinflussung der Bundesratsmitglieder bedienen, sind wesentlich verschieden von denen, die im Bundestag bestehen. Der Grund dafür ist im Mangel an gesetzlich festgelegten Parteistrukturen im Bundesrat zu sehen. Der Entscheidungsprozess in diesem Organ ist einer Reihe verschiedener Faktoren unterordnet, deren Aktivierung von der Art der zu Debatte stehenden Angelegenheit abhängt. Die Hauptrolle unter ihnen spielen politische Parteien, die den Rahmen für die Wirkung des bürokratischen Fachapparates der Bundesländer abstecken. Bei der Einflussnahme seitens der partei-politischen Organe bemerkt man die Tendenz einer verstärkten Aktivierung entweder der föderativen Wirksamkeit der Parteileitung oder aber der Länderleitung. Jene Aktivierung ist abhängig hauptsächlich vom Spannungsgrad und nicht selten vom politischen Kampf in Sachen, die im Bundesrat zu Debatte stehen. Sind es Angelegenheiten von grosser politischer Bedeutung, besonders wenn sie aussenpolitische oder Verteidigungsprobleme oder aber gesetzliche Regelungen von Wichtigkeit für die Parteiinteressen betreffen, dann treten deutlich Einwirkungen der Bundesparteileitung auf, die mit der Stellungnahme der Fraktion im Bundestag übereinstimmen. Sind es aber Angelegenheiten von Interesse für die einzelnen Bundesländer, wie z. B. neue Einteilung von Steuereinnahmen oder von finanziellen Belastungen, Verteilung von Aufgaben, besonders jener, die die gesetzliche Selbständigkeit der Bundesländer begrentz, dann wiegen Gründe der Landesparteileitungen wie auch der mit ihr eng verbundenen Landesbürokratie vor. Je nach dem Charakter der Angelegenheit werden also die einzelnen Vertretungen der Länder bestimmten Gliederungen unterordnet, übereinstimmend mit der von der Regierungsmehrheit oder Opposition angegebenen Linie. Diese Unterordnungen sind jedoch keine einfache Konsequenz jener Gliederung, weil das Kräfteverhältnis in den Landtagen anders als im Bundestag verläuft. Ein anderer daraus resultierender Grund ist das ungleiche Verhältnis der die Regierungsmehrheit bildenden Parteien in den Ländern zu den Parteien der Regierungsmehrheit und der Opposition auf Bundesebene. Die von den einzelnen Länderregierungen vertretenen Stellen im Bundesrat sind daher in der Praxis das Ergebnis äusserst komplizierter und verwickelter gegenseitiger Abhängigkeit und Verknüpfungen; die wesentlichen Varianten derselben werden von Verfasser einer Analyse unterzogen. Trotz jener Verwicklungen herrscht jedoch sowohl im Bundesrat, als auch im Bundestag eine Gliederung vor, die aus dem angenommenen alternativen Regierungssystem resultiert: Kräfte, die die Wirksamkeit der Regierung unterstützen, neben solchen, die zu jener in Opposition stehen. In den Jahren, wo die Mehrheit in den beiden Parlamentskammern in Westdeutschaland der christlichen Demokratie und ihren Koalitionspartnern gehörte, beobachtete man eine Zunahme der Zentralisierung neben Abschwächung des föderativen Charakter des Staates. Das geschah hauptsächlich dadurch, dass die Bundesbehörden sich der Befugnisse der Landesorgane bemächtigten, was in der Praxis dazu führte, dass die BRD in ein Staat des "kooperativen Föderalismus" verwandelt wurde. Der Bundesrat dagegen, staat die Interessen der Länder auf Bundesebene zu vertreten, wurde in der Tat zum Instrument in den Händen der politischen Leitung des Bundes, zwecks Einflussnahme auf die Regierungen und die Parlamente der Länder. Nach der Machtübernahme durch die kleine Koalition SPD/FDP im Jahre 1969 blieb die Superiorität im Bundesrat bei der christlichen Demokratie; deshalb wurde auch der Bundesrat kein wirksames Oppositionsinstrument gegenüber den Massnahmen der Regierung, obwohl jetzt öfter denn je gegen das Handeln der Regierungsmehrheit Einsprüche seitens der zweiten Kammer erhoben wurden. In den Schlussfolgerungen behauptet der Verfasser, dass der auf traditionellen deutschen Konstruktionen basierende Bundesrat nichts zur Vertiefung des föderativen Charakters des Staates beigetragen hat; im Gegenteil, infolge verschiedener Wandlungen — Resultat der von politischen Parteien gestalteten Praxis — ist der Bundesrat zu einem wesentlichen Element in der Entwicklung und Festigung des Zentralisierungsprozesses geworden und, in Konsequenz, einer gewissen Deformierung der Verfassung, die ein auf legalem Wege unantastbares und unveränderliches fundamentales Prinzip des Bundesstaates bildet.
Deutschland hatte mit der Weimarer Reichsverfassung den Aufbruch zur Demokratie gewagt: Die Republik sollte demokratisch, sozial und rechtsstaatlich sein, Ausgangspunkt war die Volkssouveränität. Das Verhältniswahlsystem aber begünstigte kleine Parteien und erschwerte damit die Regierungsbildung. Die letzten Reichsregierungen waren Präsidialkabinette. Verfassungen werden gemeinhin von verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen analysiert. Während die Philosophie und die Historiographie den Rahmen vorgeben, darf die Staats- und Verfassungsrechtslehre als "Königsdisziplin" gelten. Aus Sicht der Sozialwissenschaften geht es dabei in erster Linie um die Verfassungswirklichkeit, und in der Tat spricht viel dafür, dass die Weimarer Republik letztlich am Fehlen der sozioökonomischen Grundlagen gescheitert ist. Der Band ist in 14 Kapitel gegliedert und richtet sich an Interessierte der Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, (Zeit-)Geschichte, Soziologie und Philosophie. Mit Beiträgen von Stefan Bajohr, Wolfgang Bergem, Sabine Berghahn, Ursula Büttner, Norbert Campagna, Wolfgang Elz, Heiner Fechner, Helmut Gebhardt, Michael Geistlinger, Christoph Gusy, Volker Haug, Franz Hederer, Tobias Herbst, Peter Hilpold, Marcus Höreth, Ernst-Ulrich Huster, Eckhard Jesse, Herbert Kalb, Daniel-Erasmus Khan, Franz Kohout, Skadi Siiri Krause, Volker Kruse, Stefan Kutzner, Hans-Joachim Lauth, Oliver Lembcke, Matthias Lemke, Thomas Leuerer, Josef Marko, Reinhard Mehring, Martin H.W. Möllers, Martin Morlok, Robert Chr. van Ooyen, Martin Otto, Jürgen Pirker, Monika Polzin, Emanuel Richter, Claus von Rosen, Frank Schale, Stephanie Schiedermair, Theo Schiller, Kamila Staudigl-Ciechowicz, Stefan Storr, Heinz-Elmar Tenorth, Lars Viellechner, Rüdiger Voigt, Christian Waldhoff, Heinrich de Wall und Anita Ziegerhofer.
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Auch die bereits 20. Ausgabe des Jahrbuchs ist als breit angelegtes Kompendium konzipiert, das den Leserinnen und Lesern einen aktuellen Überblick über verschiedene Aspekte föderaler und regionaler Struktur und Politik bietet. Die insgesamt 30 Beiträge verteilen sich auf folgende Hauptabschnitte: neun Beiträge zum Schwerpunktthema 70 Jahre Föderalismus in der BRD (u.a. von Ministerpräsident Winfried Kretschmann). Vier Beiträge zu aktuellen Themen der Föderalismusforschung (u.a. zur Föderalismusreform in der Schweiz). Vier Beiträge zum deutschen Föderalismus (u.a. zum Kohleausstieg und zum Digitalpakt Schule). Acht europäische Länderberichte (u.a. Italien, Österreich und dem VK). Ein außereuropäischer Länderbericht (Pakistan). Zwei Beiträge zur regionalen und kommunalen Kooperation in Europa (u.a. zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Gemeinden). Zwei Beiträge zur Europäischen Union/Europäischen Integration (u.a. zum Ausschuss der Regionen). Mit Beiträgen von Winfried Kretschmann, Rudolf Hrbek, Ursula Münch, Arthur Benz, Albert Funk, Wolfgang Renzsch, Klaus Detterbeck, Thomas Petersen, Martin Große Hüttmann, Patrick Finke, Markus M. Müller, Antonios Souris, Roland Sturm, Gabriele Abels, Tobias Arnold, Alexander Arens, Sean Mueller, Adrian Vatter, Sabine Riedel, Tobias Haas, Konrad Gürtler, Henrik Scheller, Hendrik Träger, Peter Becker, Patricia Popelier, Jens Woelk, Andreas Stöckli, Jannis Kompsopoulos, Carolin Zwilling, Elisabeth Alber, Peter Bußjäger, Christoph Schramek, Daniel Lemmer, Simon Meisch, Saeed Ahmed Rid, Michael Gerner, Greta Klotz, Otto Schmuck, Horst Förster
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Jegliches staatliche Handeln ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an den Grundrechten zu messen. Dass dies für das Handeln der deutschen Staatsgewalt innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland ohne jeglichen Auslandsbezug gilt, ist unumstritten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, d.h. Sachverhalten, die einen Auslandsbezug aufweisen, stellt sich aber die Frage, wie weit der Grundrechtsschutz reicht und welche Auswirkungen eine ausländische Rechtsordnung auf diesen hat. Die Arbeit widmet sich der Klärung des Anwendungsbereichs der Grundrechte für diese Konstellationen. Dabei wird ein Grundrechtskollisionsrecht skizziert, das auftretende Kollisionen zwischen deutschen und ausländischen Grund- bzw. Menschenrechten lösen soll.
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext: