In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Band 28, Heft 1, S. 3-15
In: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften: ZSE ; der öffentliche Sektor im internationalen Vergleich = Journal for comparative government and european policy, Band 5, Heft 3-4, S. 557-565
Im Oktober 2007 hat der Europäische Rat von Lissabon einer Reform des Europäischen Vertragswerks zugestimmt. Unterstellt, der Ratifizierungsprozess in den 27 Mitgliedstaaten verläuft erfolgreich, wird die EU damit drei gleichrangige Grundverträge haben: den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Grundrechtecharta. Obwohl sich darin zahlreiche Normen aus dem Verfassungsentwurf wiederfinden, sind die Folgen für die rechtssystematische Interpretation erheblich. Die Zurückweisung des Verfassungsvertrags war eine politische Entscheidung, dass die EU keine Verfassung im herkömmlichen Sinn erhalten soll. Da aber Gemeinschaftsrecht mitgliedstaatlichen Verfassungen vorgeht, sind diese längst zu Bereichsverfassungen geworden. Wenn die Europäische Union keine Verfassung hat und die mitgliedstaatlichen Verfassungen nur Bereiche abdecken, so sind weite Bereiche des Rechts verfassungslos. Ein möglicher Ausweg bestünde in einer "Europäisierung" des Verfassungsbegriffs: Demnach ist Verfassung ist nicht mehr Staatsgrundlegung, sondern Entwicklungsordnung. Dieser Begriff kann aber nur Bestand haben, wenn die Verfassungsverneinung aus der Debatte um den Verfassungsvertrag ignoriert wird. (Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften / FUB)
"Der Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) ist am 29. Oktober 2004 durch die Staats- und Regierungschefs in Rom feierlich unterzeichnet worden. Die wohl höchste Hürde muss der Verfassungsvertrag aber erst noch nehmen. Wie jeder völkerrechtliche Vertrag bedarf auch dieser der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten. Je nach deren verfassungsrechtlichen Bestimmungen umfasst das Ratifikationsprozedere nicht nur einen Beschluss der nationalen Parlamente, sondern auch ein positives Votum der Bürger zu den geplanten Änderungen des EU-Primärrechts. Da Meinungsumfragen in einigen Mitgliedstaaten derzeit ein 'Nein' oder nur ein knappes "Ja" zur EU-Verfassung voraussagen, besteht die ernsthafte Möglichkeit eines Scheiterns des Ratifikationsprozesses. Die Frage, was passiert, wenn nicht alle Mitgliedstaaten den Verfassungsvertrag ratifizieren, hat jedoch weder der Konvent noch die Regierungskonferenz schlüssig beantwortet und ist daher völlig offen. Die Unterzeichnung des Verfassungsvertrages in Rom ist von den Teilnehmern als Anfang einer neuen Ära der europäischen Integration gefeiert worden. Doch der Sprengsatz der Referenden könnte - so mancher Beobachter - aus der Feier im Kapitol den Anfang vom Ende des Traums des großen integrierten Europas machen. Andererseits wäre ein Scheitern der Ratifikation des Verfassungsvertrages nicht die erste Krise in der Entwicklungsgeschichte der europäischen Integration. Aus einer langfristigen Perspektive gesehen haben vergangene Krisen nicht zu einem dauerhaften Integrationsstopp oder gar zu einem Rückfall hinter den erreichten Integrationsstand geführt." (Autorenreferat)
In: Swiss political science review: SPSR = Schweizerische Zeitschrift für Politikwissenschaft = Revue suisse de science politique, Band 11, Heft 4, S. 227-247
Die verfassungsrechtliche Zukunft der Europäischen Union (EU) hat dazu geführt, dass viele Ökonomen und Politikwissenschafter basierend auf ihren Erkenntnissen über politische Institutionen versuchten, konkrete Vorschläge einzubringen. Wir zeigen auf, dass Ökonomen und Politikwissenschafter dabei sehr unterschiedlich vorgehen und daher auch unterschiedlichen Gefahren ausgesetzt sind. Eine kritische Bewertung spezifischer Vorschläge, welche in der Debatte zum Verfassungsvertrag gemacht wurden, illustriert diese Unterschiede. (Schweizerische Zeitschrift für Politikwissenschaft / FUB)
In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Band 32, Heft 1, S. 33-49