Grundgesetz und Strafgesetzgebung
In: Strafrecht, Strafverfahren, Kriminologie 7
7577 Ergebnisse
Sortierung:
In: Strafrecht, Strafverfahren, Kriminologie 7
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 857
In: Kollektion 70 Jahre Grundgesetz
Verfassungsprinzipien - verstanden als Oberbegriff zu Staatsziel- und Staatsstrukturbestimmungen - sind wohlfeile Kampfvokabeln. Sind sie auch justitiable Normen? Was bei den klassischen Verfassungsprinzipien der Art. 1, 20 und 20a GG unproblematisch erscheint, wird bei anderen Prinzipientypen prekär. Lassen sich beispielsweise neben den expliziten Prinzipien auch implizite Prinzipien begründen? Nach welchen Kriterien entscheidet sich, ob Rechtsstaatlichkeit, Subsidiarität oder Verantwortung (um nur einen Bruchteil grundgesetzlich inspirierter Prinzipienkreationen zu nennen) Normen des Grundgesetzes sind? Genügt hier die beliebte Berufung auf eine "Gesamtschau"? Und wie sind - umgekehrt - die Verfassungsprinzipien anzuwenden? Ihre quecksilbrige Natur als verfassungsrechtliche Generalklauseln scheint eine nachvollziehbare, rechtssichere Konkretisierung von vornherein auszuschließen. -- Franz Reimer tritt den Gegenbeweis an. In der vorliegenden Arbeit widmet er sich damit einem weithin brachliegenden Feld des Verfassungsrechts: dem Allgemeinen Teil der Verfassungsprinzipien. Nach einem Überblick über verschiedene Prinzipientypen im Grundgesetz erweist seine Untersuchung Verfassungsprinzipien als Normen, deren Glanz und Elend in ihrer Rechtsfolgenoffenheit liegt - ein Befund, der nicht zu interpretatorischer Verzagtheit zwingt. Auf dem Grat zwischen puritanischem Verfassungstextpositivismus und phantasievoller Verfassungsanreicherung muß die Wirkungsweise der Verfassungsprinzipien ergründet werden, etwa ihr Zusammenspiel mit den Verfassungseinzelnormen. Nur so können die Verfassungsprinzipien in Begründung und Anwendung methodisch domestiziert werden.
In: Abhandlungen aus dem Seminar für Öffentliches Recht 49
Aus der Einleitung: Mit dem Subsidiaritätsprinzip als Rechtsprinzip haben sich bisher nur wenige Autoren ausführlich beschäftigt. Selbst bei diesen betritt man zumeist schwankenden Boden, etwa, wenn formuliert wird, das Subsidiaritätsprinzip liege dem Grundgesetz "mittelbar zugrunde". Insoweit geht es um theoretisch-dogmatische Fragen: es soll geklärt werden, welche rechtliche Struktur "das Subsidiaritätsprinzip" hat und in welcher Form es im Grundgesetz verankert ist. Angesichts der schillernden Vieldeutigkeit "des" Subsidiaritätsprinzips wird dabei zunächst einmal bei der Wahl und dem Gebrauch dieses Wortes an ein Vorverständnis appelliert. Es soll die Assoziation "Subsidiaritätsprinzip - Prinzip der katholischen Soziallehre - QA" geweckt werden.
In: Deutschland Archiv, Band 18, Heft 10, S. 1056-1062
ISSN: 0012-1428
Auf der Basis einer Analyse und Interpretation der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik gegebenen verfassungsrechtlichen Situation und der daraus erwachsenen inhaltlich-rechtlichen Vorgaben für die Politik der Exekutive bewertet der Autor die verfassungsrechtliche Absicherung und Umsetzbarkeit der parteipolitischen Vorstöße zu einer Streichung des Wiedervereinigungsgebots. (BIOst-Hml)
World Affairs Online
In: Berliner Debatte Initial: sozial- und geisteswissenschaftliches Journal, Heft 4, S. 29-42
ISSN: 0863-4564
Der vorliegende Beitrag folgt dem systemtheoretischen Ansatz Luhmanns: Es gibt eine Ausdifferenzierung der Gesellschaft in zwei voneinander relativ selbständige Teilsysteme, Wirtschaft und Politik, nur auf der Grundlage eines Eigentums, das seinerseits nicht nur als Sachherrschaft, sondern vielmehr als Ausschließungsrecht gegenüber Nichteigentümern wirkt. Zugleich muß es in einer entwickelten Geldwirtschaft wandelbar sein, vom Sachgegenstand in Geld. Die Differenzierung von Wirtschaft und Staat ist für eine moderne Gesellschaft unerläßlich. Ohne eine Differenzierung von Wirtschaft und Staat gibt es keine moderne Gesellschaft. In die juristische Dogmatik gewendet, bedeutet dies, daß das Institut "Eigentum" gewährleistet werden muß, mit Hilfe eines Grundbestandes von Normen, die es so ausformen, daß es einerseits Ausschließungsbefugnis gegenüber den Nichteigentümern ist und andererseits einen steten Tausch von Sacheigentum in Geld und zurück ermöglicht. Eigentum ist nicht nur und ausschließlich subjektives Recht des einzelnen, das ihn berechtigt, unbefugte Dritte von der Sache auszuschließen und über die Sache zu verfügen, sondern als Institut Voraussetzung für die moderne Gesellschaft. (ICE)
In: Abhandlungen aus dem gesamten Bürgerlichen Recht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 43
In: Bürger & Staat, Band 59, Heft 1, S. 56-59
ISSN: 0007-3121
In: Schriftenreihe Annales Universitatis Saraviensis
In: Rechts- und wirtschaftswiss. Abt. 24
In: Gegenwartskunde: Zeitschrift für Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Bildung, Band 42, Heft 2, S. 149-164
ISSN: 0016-5875
Recht und Gesetz sprechen nicht für sich, sondern sie bedürfen immer der Auslegung und Interpretation. Relativität der Grundrechte bedeutet aber nicht Relativismus. Am Beispiel aktueller Grundrechtskonflikte - Paragraph 218 StGB, Asylrecht nach Art. 16 GG - wird deren interne Relativität aufgezeigt. Ein anderes Beispiel für den Wandel des Inhalts der Verfassung ohne Änderung des Verfassungstextes ist die Entscheidung zum Nachtarbeitsverbot für Frauen von 1992. "Die Verfassung ist kein statisches Gebilde. Die Verfassung lebt, denn die wahre Verfassung ist die Verfassung in unseren Köpfen - sie verändert sich mit uns und mit der Zeit. Die Verfassung ist ein gesellschaftliches Geschehen an dem wir alle beteiligt sind. Wir sind nicht Erfüllungsgehilfen der Verfassung, wir sind keiner vorgegebenen Ordnung ausgeliefert. Diese Freiheit wird zur Verantwortung gegenüber der Verfassung in unserem Kopf. Das ist es, was Rechtskultur ausmacht: Daß ich mich mit anderen darüber verständige, was gelten soll und was richtig ist. Ein wichtiger Bestandteil dieser Rechtskultur ist, daß Gerichte ihre Urteile begründen müssen." (pka)