Der Oberste Gerichtshof der USA hat zwischen 1919 und 1968 in einer Vielzahl von Entscheidungen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung beschnitten. Mit der Entscheidung Brandenburg v. Ohio revidierte das Gericht 1969 seine frühere Rechtsprechung und legt Meinungs- und Pressefreiheit seither sehr weit aus. Der Beitrag analysiert die Gründe für die zunächst restriktive Rechtsprechung, bietet eine Erklärung für die Änderung der Rechtsprechung Ende der 1960er Jahre und gibt einen Ausblick auf die Zukunft der Auslegung des ersten Verfassungszusatzes in den kommenden Jahren.
In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL, Band 68, Heft 2, S. 509-540
Der Beitrag erörtert die Debatten bzw. Initiativen zum Lebensschutz in den USA auf der rechtlichen, politischen und kirchlichen Ebene. So wird zunächst die bedeutende Rolle des Obersten Gerichtshofes bei der Gesetzgebung zu allen Grundfragen des Lebens (Lebensschutz von Ungeborenen, Sterbehilfe, Todesstrafe usw.) skizziert. Dabei ist ein grundsätzlicher Richtungsstreit über die Grundlagen der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes zwischen konservativen Rechtsauffassungen und liberalen Sichten jüngerer Anwalts- und Richtergenerationen ausgebrochen. In diesem Zusammenhang gewinnt die aktuelle Debatte über die Neubesetzung einer Richterstelle an Gewicht, da sie über die Ausrichtung der obersten rechtlichen Institution in Sachen Lebensschutz entscheidet. Sollte sich Bushs Kandidat durchsetzen, besteht im Supreme Court erstmals eine Mehrheit von fünf Katholiken unter neun Richtern. Ferner wird die katholische Bürgerbewegung Pro Life beschrieben, die sich insbesondere für das Verbot der Abtreibung einsetzt und in dem politischen Wahlprogramm der Republikaner integriert ist. Die katholische Kirche proklamiert nicht nur ein Verbot von Abtreibung, aktiver Sterbehilfe, Klonen und Homo-Ehe, sondern fordert ein Gesellschaftskonzept, das durch seine Sozial-, Familien-, Jugend-, Gesundheits- und Umweltpolitik die Grundbedürfnisse jedes Bürgers für ein freies, selbstverantwortliches Leben erfüllt. Auch die Demokraten haben ihre Haltung zum Lebensschutz geändert und eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, durch die die Abtreibungsrate drastisch gesenkt werden soll. Bei dem Thema Todesstrafe herrscht unter weiten Teilen der Bevölkerung und seitens der Staatsmacht breite Zustimmung, was sich teilweise aus der historischen Entwicklung der freiheitlich-demokratischen Vereinigten Staaten erklärt. (ICG2)
Die Bilanz der Aufarbeitung von NS-Verbrechen durch westdeutsche Gerichte ist ernüchternd. Der Schwerpunkt der Strafverfolgung lag in der unmittelbaren Nachkriegszeit. In der frühen Bundesrepublik hingegen kam es zeitweise fast zu einem Stillstand der Ahndung von NS-Verbrechen. Juliane Ohlenroth analysiert die strafrechtsdogmatischen Grundsätze des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (1948–1950) zur Aufarbeitung von NS-Unrecht. Dabei untersucht sie die Urteilspraxis anhand der Tatkomplexe NS-Euthanasie, Justizverbrechen, Denunziationen und der Reichspogromnacht und stellt diese in den Kontext der Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs. Die Autorin zeigt auf, dass die Rechtsauslegung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone im Kontrast zur übrigen westdeutschen Justiz und der zeitgenössischen Lehre eine angemessenere strafrechtliche Aufarbeitung von NS-Verbrechen ermöglicht hätte.
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Die Bilanz der Aufarbeitung von NS-Verbrechen durch westdeutsche Gerichte ist ernüchternd. Der Schwerpunkt der Strafverfolgung lag in der unmittelbaren Nachkriegszeit. In der frühen Bundesrepublik hingegen kam es zeitweise fast zu einem Stillstand der Ahndung von NS-Verbrechen. Juliane Ohlenroth analysiert die strafrechtsdogmatischen Grundsätze des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (1948-1950) zur Aufarbeitung von NS-Unrecht. Dabei untersucht sie die Urteilspraxis anhand der Tatkomplexe NS-Euthanasie, Justizverbrechen, Denunziationen und der Reichspogromnacht und stellt diese in den Kontext der Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs. Die Autorin zeigt auf, dass die Rechtsauslegung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone im Kontrast zur übrigen westdeutschen Justiz und der zeitgenössischen Lehre eine angemessenere strafrechtliche Aufarbeitung von NS-Verbrechen ermöglicht hätte.
Cover -- Titel -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Abbildungsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Einleitung -- A. Thema und Fragestellung -- B. Forschungsstand -- I. Quellenlage -- II. Stand des Schrifttums und Forschungsdesiderat -- C. Vorgehensweise und Gang der Untersuchung -- Kapitel 1: Überblick über die Geschichte des OGH -- A. Rahmenbedingungen -- I. Die Errichtung der Besatzungsherrschaft und der "Stillstand der Rechtspflege" -- II. Der Wiederaufbau der deutschen Justiz in der britischen Zone -- 1. Wiedereröffnung der Gerichte und "Entnazifizierung" des Justizpersonals -- 2. Justizverwaltung und Errichtung des ZJA -- III. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen -- 1. Die Ahndung von NS-Verbrechen durch die Alliierten -- a) "Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess" und das IMT-Statut -- b) Verfolgung von NS-Verbrechen in den einzelnen Besatzungszonen und das KRG 10 -- 2. Die Ahndung von NS-Verbrechen durch westdeutsche Gerichte -- a) Bilanz -- b) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Ahndung von NS-Verbrechen -- c) Die Anwendung des KRG 10 in der britischen Zone -- aa) Die Vorgaben der britischen Militärregierung zur Verordnung Nr. 47 -- bb) Die sachliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit -- B. Errichtung und Tätigkeit des OGH -- I. Gründung -- 1. Zonenübergreifende Versuche zur Wiederherstellung der Rechtseinheit -- 2. Die Verordnung Nr. 98 der britischen Militärregierung zur "vorläufigen Errichtung eines Deutschen Obersten Gerichtshofs" -- 3. Eröffnung und Aufnahme der Tätigkeit -- II. Kompetenzen und Organisation -- 1. Zuständigkeit -- a) Strafsachen -- b) Zivilsachen und freiwillige Gerichtsbarkeit -- 2. Senate und organisatorischer Aufbau -- III. Personelle Besetzung -- 1. Richter -- a) Dienstliche Stellung -- b) Ausschlusskriterium der ehemaligen NSDAP-Mitgliedschaft.
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