Das Phänomen des Mißbrauchs von Amtsbefugnissen ist in sämtlichen Gesellschaften verbreitet. Im Gegensatz zum deutschen hat der italienische Gesetzgeber den Amtsmißbrauch in Artikel 323 codice penale unter Strafe gestellt. Das Delikt hat durch die Anklage hochgestellter Politiker in Italien aktuell auch in Deutschland Bekanntheit erlangt. Die Bestimmung weist eine bewegte Geschichte auf und war in Italien Gegenstand heftiger wissenschaftlicher Auseinandersetzungen. Darauf geht die vorliegende Abhandlung anhand der Erläuterung der Tatbestandsmerkmale ein. Darüber hinaus wird untersucht, worin die Gründe für das Fehlen einer entsprechenden Norm im deutschen Recht zu sehen sind und inwiefern eine Inkriminierung der Zweckentfremdung von Amtskompetenzen hierzulande unter den Gesichtspunkten der Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit in Betracht käme.
) Das Phänomen des Mißbrauchs von Amtsbefugnissen ist in sämtlichen Gesellschaften verbreitet. Im Gegensatz zum deutschen hat der italienische Gesetzgeber den Amtsmißbrauch in Artikel 323 codice penale unter Strafe gestellt. Das Delikt hat durch die Anklage hochgestellter Politiker in Italien aktuell auch in Deutschland Bekanntheit erlangt. Die Bestimmung weist eine bewegte Geschichte auf und war in Italien Gegenstand heftiger wissenschaftlicher Auseinandersetzungen. Darauf geht die vorliegende Abhandlung anhand der Erläuterung der Tatbestandsmerkmale ein. Darüber hinaus wird untersucht, worin die Gründe für das Fehlen einer entsprechenden Norm im deutschen Recht zu sehen sind und inwiefern eine Inkriminierung der Zweckentfremdung von Amtskompetenzen hierzulande unter den Gesichtspunkten der Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit in Betracht käme. ; peerReviewed
Das Phänomen des Mißbrauchs von Amtsbefugnissen ist in sämtlichen Gesellschaften verbreitet. Im Gegensatz zum deutschen hat der italienische Gesetzgeber den Amtsmißbrauch in Artikel 323 codice penale unter Strafe gestellt. Das Delikt hat durch die Anklage hochgestellter Politiker in Italien aktuell auch in Deutschland Bekanntheit erlangt. Die Bestimmung weist eine bewegte Geschichte auf und war in Italien Gegenstand heftiger wissenschaftlicher Auseinandersetzungen. Darauf geht die vorliegende Abhandlung anhand der Erläuterung der Tatbestandsmerkmale ein. Darüber hinaus wird untersucht, worin die Gründe für das Fehlen einer entsprechenden Norm im deutschen Recht zu sehen sind und inwiefern eine Inkriminierung der Zweckentfremdung von Amtskompetenzen hierzulande unter den Gesichtspunkten der Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit in Betracht käme.
erläutert durch Karl Hecker, königl. Preuß. Divisions-Auditeur bei der 11. Division zu Breslau ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Crim. 177 yek
Mit der Einführung des Code pénal in Frankreich 1810 und seiner Ausbreitung in Folge der napoleonischen Kriege setzte eine weitgehende Liberalisierung des Homosexualitätsstrafrechts ein. In Bayern waren homosexuelle Akte seit ab 1813 straffrei, in Württemberg waren sie ab 1839 nur noch Antragsdelikt, ebenso in Braunschweig ab 1840. In Hannover ab 1840 und Baden ab 1845 wurde Homosexualität nur noch im Zusammenhang mit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses bestraft. Das Preußische Landrecht hinkte mit seinen Strafbestimmungen also deutlich hinter der europäischen und 'deutschen' Entwicklung hinterher. Dass seine Bestimmungen in ein erstes deutsches Reichsstrafgesetzbuch eingingen, war also alles andere als selbstverständlich. Jens Dobler beschreibt die Geburtsstunde des § 175 StGB vor diesem Hintergrund nicht als einseitige Durchsetzung reaktionärer Politik, sondern als ein 'Spektakel in verschiedenen Arenen': Er skizziert die widerstreitenden Kräfte innerhalb eines komplexen Systems von Politik, Jurisprudenz, anderen Wissenschaften und 'Betroffenen', vor allem aber auch von einer Öffentlichkeit, deren schwankende Stimmung stark von brisanten, aktuellen Ereignissen geprägt wurde. Diese stark geweitete Perspektive auf ein folgenreiches Kapitel deutscher Rechtsgeschichte eröffnet neue Fragestellungen auch für die Erforschung der jeweiligen gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen, die spätere Reformbemühungen zum § 175 lange scheitern ließen. Jens Dobler, Jahrgang 1965, lebt in Berlin. Er promovierte an der Technischen Universität in Neuerer Geschichte über die Homosexuellenverfolgung durch die Berliner Polizei zwischen 1848 und 1933. Davor studierte er Erziehungswissenschaften, Psychologie und Neuere Geschichte. Bevor er sich der Geschichtsforschung zuwandte, arbeitete er viele Jahre als Wissenschaftsjournalist über Antischwule Gewalt. Heute ist er Archiv- und Bibliotheksleiter des Schwulen Museums in Berlin.
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Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Einleitung -- A. Geschichtliche Grundlegung -- I. Die politisch-gesellschaftliche Lage um 1962 -- II. Die Vorgeschichte des Entwurfs -- B. Erste Schritte auf dem Weg zum Gesetzentwurf: Initiative, Ziele und Vorarbeiten -- I. Die Initiative zum Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs -- II. Die Ziele des Entwurfs -- III. Die Vorarbeiten zum Gesetzentwurf -- 1. Die Gutachten der Strafrechtslehrer -- 2. Die rechtsvergleichenden Arbeiten -- C. Die Einberufung der Großen Strafrechtskommission -- I. Die Entscheidung zur Einberufung einer Expertenkommission -- II. Die Auswahl der Kommissionsmitglieder -- III. Die Mitglieder der Großen Strafrechtskommission -- 1. Matthias Hoogen (1904-1985) -- 2. Reinhold Rehs (1901-1971) -- 3. Ludwig Schneider (1898-1978) -- 4. Fritz Czermak (1894-1966) -- 5. Hans-Joachim von Merkatz (1905-1982) -- 6. Paul Bockelmann (1908-1987) -- 7. Wilhelm Gallas (1903-1989) -- 8. Hans-Heinrich Jescheck (1915-2009) -- 9. Richard Lange (1906-1995) -- 10. Edmund Mezger (1883-1962) -- 11. Eberhard Schmidt (1891-1977) -- 12. Hans Welzel (1904-1977) -- 13. Bruno Kant (1908-1963) -- 14. Herbert Krille (1903-1988) -- 15. Walther Rösch (1903-1977) -- 16. Alfred Resch (1890-1968) -- 17. Hans Dahs (1904-1972) -- 18. Paulheinz Baldus (1906-1971) -- 19. Carl Wiechmann (1886-1967) -- 20. Else Koffka (1901-1994) -- 21. Emil Niethammer (1869-1956) -- 22. Hans Richter (1885-1954) -- 23. Karl Schäfer (1899-1993) -- 24. Alfred Skott (1893-1958) -- IV. Zwischenfazit zur Kommissionszusammensetzung -- D. Der Verlauf der Beratungen in der Großen Strafrechtskommission -- I. Die Arbeitsweise der Kommission im Allgemeinen -- II. Kontroverse Einzelfragen -- 1. Die Debatte über den Sinn und Zweck von Strafe -- 2. Die Debatte über die Vorschriften zu Täterschaft und Teilnahme
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