Der Autor zeigt in seinem verfassungsgeschichtlichen Rückblick auf die Weimarer Republik und das Dritte Reich, dass der nationalsozialistische Staat das alte Verfassungsrecht zerstört, aber kein neues aufgebaut hat. Bereits die Idee eines eigenen Verfassungsrechts mit Geltungsanspruch wurde explizit abgelehnt. Was ursprünglich gegen die Weimarer Reichsverfassung gerichtet war, konnte zugleich als Programm von NS-Staat und NS-Rechtswissenschaft gelten: Nicht nur die alte Verfassung, sondern auch das alte Verfassungsdenken wurde nun als Ausdruck eines "verfehlten juristischen Formalismus, eines verfassungsrechtlichen Positivismus und Normativismus" diskreditiert. Demgegenüber sei die neue Verfassung "die ungeschriebene politische Grundordnung des Staates". Sie sollte ebenso wie alle Politik und alles Recht dem Führerwillen als oberster und letzter Rechtsquelle untergeordnet sein. In der Folge gab es weder ein formelles Verfassungsrecht noch eine Funktionsdifferenzierung zwischen Institutionen, Verfahren und Legitimationssträngen der Rechtssetzung oder Rechtsänderung. Die nationalsozialistische Rechts- und Verfassungsordnung zerstörte so mit der Verfassung auch Recht und Verfassung der Verfassungsänderung. (ICI2)
Der Verfasser behandelt die Asymmetrie des Weimarer Regierungssystems anhand der präsidialen Kompetenzen in Art. 25, 48 und 53 WRV. Gleichwohl sieht er die volle Wucht machtpolitischer Verschiebung - gerade auch die Diktaturgewalt des Art. 48 Abs. 2 betreffend - zu einem guten Teil erst als Folge eines Verfassungswandels, der schon mit Eberts Bekämpfung der Wirtschaftskrise einsetzte. Hindenburg aber habe angesichts der Schwäche des Reichstags das Instrument einer präsidialen "Kampfregierung" forciert, sodass sich die ursprünglich als Republikschutz intendierte präsidiale Reserve im Verbund mit Lehren vom Verfassungsnotstand in ihr Gegenteil verkehrte, dem auch die dritte Gewalt bis hinaus zum Staatsgerichtshof beim "Preußenschlag" nichts entgegensetzen wollte. (ICE2)
Das Phänomen des internationalen Terrorismus, welches in den Attentaten vom 11. September 2001 seinen sichtbarsten Ausdruck fand, hat zwar Deutschland bislang weitgehend verschont, doch hat es auch hier neue Richtungen sowohl der Sicherheitsdiskussion als auch der Sicherheitspolitik und des Sicherheitsrechts angestoßen. Der Beitrag analysiert diese Entwicklungen und setzt sich dabei zunächst mit dem "neuen Sicherheitsbegriff" auseinander. Der neue, erweiterte Sicherheitsbegriff lässt die Frage offen, mit welchen Mitteln und nach welchem Recht er zu verwirklichen ist. Dieser Rechtsfrage widmet sich der Beitrag im zweiten Teil in Bezug auf die Terrorismusabwehr. Dabei diskutiert der Beitrag die Terrorismusabwehr vor dem Hintergrund von Völkerrecht, Kriegsrecht und Ausnahmerecht. Insbesondere widmet sich der Beitrag auch den Fragen der Terrorismusabwehr auf der Grundlage der deutschen Verfassung und wirft einen Blick auf neue Befugnisse des Staates und die Konstruktion einer neuen Sicherheitsarchitektur. Schließlich wendet sich der Beitrag supranationalen Lösungen der transnationalen Terrorismusbekämpfung zu und stellt abschließend Überlegungen zum Zusammenhang von Freiheit durch Sicherheit und Sicherheit durch Freiheit an. (ICA2)
Das viel beschworene Paradigma des "Präventionsstaates" bezeichnet einen Wandel der staatlichen Aufgaben- und Verantwortungsfelder. Die Frage, ob es sich dabei wirklich um ein neues oder nur um ein fortentwickeltes älteres Staats- und Politik-Konzept geht, kann hier offen bleiben. Fest steht: Es hat den öffentlichen Händen zahlreiche neue Aufgaben beschert. Abstrakt lassen sich die Aufgaben des Staates im Sicherheitsbereich so umreißen: Legitimationsbeschaffung, Aufgabenzuweisung, Kompetenzzuweisung, Abgrenzung der Rechtssphären. Der Beitrag betrachtet den staatlichen Aufgabenwandel, fragt dann, was Sicherheit ist, und geht auf sicherheitsrelevante Gruppen und Sicherheitsrisiken ein (Natur, Technik, Gesellschaft). (ICB2)