Die Underground Economy des Darknets: die Strafbarkeit des Betreibens "illegaler" Handelsplattformen
In: Internetrecht und Digitale Gesellschaft Band 31
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In: Internetrecht und Digitale Gesellschaft Band 31
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 1475
In: Erlanger Schriften zum Öffentlichen Recht Band 12
In: Steuerwissenschaftliche Schriften Band 81
In: Nomos eLibrary
In: Wirtschaftsrecht
Säule 2 des Zwei-Säulen-Ansatzes der OECD zur Lösung der steuerlichen Herausforderungen, die aus der zunehmenden Digitalisierung resultieren, sieht die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung von multinationalen Unternehmen vor. Es handelt sich hierbei um das bisher größte Projekt zur Reformierung und Vereinheitlichung des internationalen Steuerrechts. In der Neuerscheinung werden die vorgeschlagenen Regelungen (auf Basis des im Oktober 2020 veröffentlichten Blueprint), mit denen die globale Mindestbesteuerung erreicht werden soll, erläutert und analysiert. Ziel des Werkes ist es außerdem, die Effektivität dieses sogenannten GloBE-Vorschlages zu evaluieren und mögliche Schwächen und Verbesserungspotentiale dieser Regelungen aufzuzeigen.
In: Streitbeilegung und Streitvermeidung im Zivilrecht Band 11
In: Nomos eLibrary
In: Wirtschaftsrecht
Im Fokus der Untersuchung stehen die Vorschrift des § 1051 ZPO und ihr Verhältnis zum staatlichen Kollisionsrecht. Der Autor befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang Parteien die für die Sachentscheidung maßgeblichen Rechtsregeln bestimmen können, wenn sie eine Schiedsabrede treffen. § 1051 ZPO trifft wenig differenzierte Aussagen über Grenzen der Rechtswahlmöglichkeiten in Schiedsverfahren und scheint im Vergleich zu dem staatlichen IPR sehr liberal. Aufgrund fehlender Bindung des Gesetzgebers an die Rom I-VO finden die dortigen Einschränkungen der Rechtswahl in Schiedsverfahren zwar keine unmittelbare Anwendung. Im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates zu Gunsten der Privatautonomie müssen einzelne Vorschriften der Rom I-VO in Schiedsverfahren jedoch analoge Anwendung finden.
In: Internetrecht und Digitale Gesellschaft Band 39
Elektronische Marktplätze haben unser Wirtschaftsleben in den letzten Jahren zunehmend durchdrungen. Trotz ihrer herausragenden Bedeutung werden sie sowohl von der Gesetzgebung als auch von der Rechtswissenschaft nur punktuell behandelt. Während das Tätigwerden der Gesetzgebung sich im Wesentlichen auf die Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beschränkt hat, lag der Fokus von Rechtsprechung und Lehre auf der marken- und lauterkeitsrechtlichen Verantwortlichkeit. Dieses Buch greift den existierenden Austausch im Markenrecht auf, bewertet ihn und legt sodann den Fokus auf die Verantwortlichkeit des Marktplatzbetreibers für fehlerhafte Produkte. In den drei Kernbereichen des Vertragsrechts, des Produktsicherheitsrechts und der Deliktshaftung werden zunächst Verantwortlichkeiten nach dem geltenden Recht herausgearbeitet und in einem zweiten Schritt der Umfang des bestehenden Regelungsbedarfs identifiziert und Regelungsvorschläge ausgearbeitet. / »Electronic Marketplaces – Intermediaries without Product Responsibility?«: Until now, the responsibility of electronic marketplaces has been discussed in only a few areas of law. Based on the existing discussions on trademark law this book discusses the marketplace operator's responsibility for defective products in the areas of contract law, product safety law and tort liability under the existing legislative framework. In a second step, it makes proposals to adapt future legislation to the specifics of electronic marketplaces.
In: Internetrecht und Digitale Gesellschaft Band 31
Wie machen sich Betreiber:innen von Plattformen, die dem Handel mit illegalen Gütern und Dienstleistungen dienen, strafbar? Bedarf es zur Bekämpfung der Underground Economy im Darknet einer neuen Strafnorm? -- Diesen Fragen geht die vorliegende Arbeit nach. Aufbauend auf einer eingehenden Untersuchung einzelner Handelsplattformen wird eine rechtliche Bewertung der Strafbarkeit ›de lege lata‹ durchgeführt. Die ausführliche Analyse verdeutlicht, dass die bestehenden Strafgesetze den Betrieb »illegaler« Handelsplattformen im Darknet weitgehend erfassen und keine erheblichen Strafbarkeitslücken bestehen, die die Einführung eines neuen Straftatbestands rechtfertigen können. Eine abschließende Betrachtung der vorgebrachten Gesetzentwürfe zeigt überdies, dass der geplante Straftatbestand nicht nur nicht notwendig ist, sondern zu einer bedenklichen Vorverlagerung der Strafbarkeit führt und im Widerspruch zu Regelungen des Telemedienrechts und Europarechts steht. / »Darknet and Underground Economy. The Criminal Liability for Operating ›Illegal‹ Trading Platforms«: Is a new law needed for the fight against the underground economy of the darknet? The thesis deals with this question by first analyzing the structure and working mode of such platforms. On this basis, a legal analysis regarding the criminal liability for operating trading platforms for illicit goods and services is conducted. It concludes, that the existing laws capture the operation of platforms of the underground economy well enough to make a new law redundant and the negative consequences of such law disproportionate.
In: Schriften zum Umweltrecht Band 198
Die umweltvölkerrechtliche Aarhus-Konvention von 1998 gibt der Zivilgesellschaft in Europa, im Kaukasus und in Zentralasien elementare Rechte in Umweltsachen. Die Einhaltung des Abkommens überwacht seit 2004 ein unabhängiger Ausschuss, das ›Aarhus Convention Compliance Committee‹ (ACCC). Den Erfolg des Gremiums prägt in entscheidender Weise, dass sich Umweltverbände und Privatpersonen bei Konventionsverletzungen mit Individualbeschwerden (›communications‹) an das ACCC wenden können. So hat zuletzt die Umwelt-NGO ›ClientEarth‹ vor dem ACCC erreichen können, dass die Europäische Union die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (»Aarhus-Verordnung«) in wesentlichen Teilen ändern musste. Florian Zeitner beschreibt das einzigartig ausgestaltete Überwachungsverfahren, in dessen Zentrum das ACCC steht, in umfassender Weise. Eine besondere Berücksichtigung erfährt die Darstellung des von ›ClientEarth‹ und anderen angestoßenen Verfahrens, dessen Kontroversen als Fall 32 (Part II) bekannt geworden sind. Die ab dem 29.04.2023 vollständig geltenden Änderungen der Aarhus-Verordnung werden umfänglich eingeordnet. / »The Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC). Institution, Findings, Controversies«: Since 2004, the Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) has been monitoring compliance with the Aarhus Convention, helping to make the treaty one of the most successful multilateral environmental agreements (MEAs). Florian Zeitner gives a comprehensive description of the uniquely designed non-compliance procedure at the centre of which is the ACCC. Special consideration is given to the case ACCC/C/2008/32 (part II) (European Union). The amendments to the Aarhus Regulation, which will be fully applicable from 29 April 2023, are comprehensively addressed.
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 1475
In: Studien zur Informationsfreiheit Band 8
In: Schriften zum Steuerrecht Band 165
In: Schriften zum Steuerrecht Band 154
In: Schriften zum deutschen und europäischen Infrastrukturrecht Band 13
In: Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte 120. Heft
In: Beiträge zum internationalen und europäischen Strafrecht Band/Volume 49