Nuclear order and disorder
In: International affairs, Band 76, Heft 4, S. 703-724
ISSN: 0020-5850
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In: International affairs, Band 76, Heft 4, S. 703-724
ISSN: 0020-5850
World Affairs Online
The papers in this series aim to provide a vehicle for publishing preliminary results on Macroeconomics and Fiscal Management (MFM) topics to encourage discussion and debate. This paper explores two new financing mechanisms that multilateral and bilateral development agencies could consider deploying to address problems of debt sustainability in small states. In this paper the authors provide an initial assessment of these proposals, informed by analysis of small state indebtedness and recent debt dynamics. Proposed financing instruments are predicated on assumptions that small states face high levels of indebtedness, and that reducing debt levels while increasing climate resilience could sustainably reduce such vulnerabilities. The authors find that levels of indebtedness vary widely across small states. Analysis of small state debt dynamics shows that small state debt accumulation has been driven by large primary and current account deficits and slow economic growth. Debt reduction from new mechanisms can only be expected to be sustainable, therefore, if countries simultaneously address the macroeconomic imbalances driving debt accumulation. The authors demonstrate that, while exposure to natural disasters is likely to have exacerbated economic management challenges in some small states, such exposures are unlikely to be the only important cause of indebtedness. The authors conclude that proposed new financing instruments can potentially help reduce small state debt burdens and gain fiscal space for climate adaptation but will not present a sustainable solution to problems of small state debt risks unless they involve macroeconomic and structural reforms to address the underlying imbalances driving rapid debt accumulation.
BASE
The laws of history are as absolute as the laws of physics, and if the probabilities of error are greater, it is only because history does not deal with as many humans as physics does atoms, so that individual variations count for more. — Isaac Asimov, Foundation and Empire From a certain point onward there is no longer any turning back. That is the point that must be reached. — Franz Kafka, The Trial INTRODUCTION How ought we characterise the exercise of power in our societies? Are they societies that confine and discipline our bodies, or ones that control us in potentially subtler ways? This article adopts the framework for analysis used by twentieth century French philosopher Gilles Deleuze in his short but defining essay on the subject, 'Postscript on Societies of Control'.[1] It firstly considers the background to the concept of control, then provides a definition of the concept, and, finally, asks whether our society is one of control. It argues that Deleuze is correct to say control has replaced discipline as the primary mechanism of power in our era. ORTHODOXY In order to address the question of whether societies of control are increasingly replacing disciplinary societies, it is imperative first to understand what disciplinary societies are. Discipline is a concept developed most powerfully by Deleuze's contemporary, Michel Foucault.[2] Foucault's philosophy primarily concerns the technologies of power operating within society and their effect on human autonomy. He pursues this study via a genealogical approach; that is, he employs a historical critique to interrogate the workings of powers at play in modern society. In this way—despite his vocal opposition to Hegel—Foucault is very much Hegelian in his belief that close examination of historical parallels and events can clarify and deepen our understanding of present-day technologies of power and how they shape or restrict our autonomy.[3] Through his historical work, which spans various societal and public institutions, Foucault identifies a fundamental change in the mechanisms of power exercised by the state in the eighteenth and nineteenth centuries. He articulates this shift as a transition away from sovereign power to technologies of discipline. This notion of discipline and disciplinary society is perhaps best exemplified by Foucault's enquiry into the French penal system in his Discipline and Punish.[4] The book opens with vivid depictions of public torture and execution in pre-eighteenth century France. Foucault explains that the physicality and the public nature of punishment in the French criminal system up until then was an essential aspect of the exercise of sovereign power. Yet, while brutal public spectacle instilled fear and awe, it also provided public fora for communities to revolt against the perceived injustices of the sovereign. By moderating power through the benevolent reform of the criminal, by the discipline of the docile body, and by the fragmentation of public space into discrete, segregated institutions, state power could be obscured and, thus, maintained. These forces are the hallmarks of a disciplinary society. REVISION In his 'Postscript', Deleuze—building on the work of Foucault—argues that the twentieth century has marked a shift from disciplinary societies to societies of control. A precise definition of control and societies of control has proven to be elusive;[5] it is therefore helpful to consider both the antecedents and critiques of Deleuze's analysis in addition to his work itself.[6] Antecedents Deleuze has attributed the concept of control to William Burroughs.[7] Burroughs, in turn, provides not a definition of control, but brief observations as to its exercise; in truth, his analogies are of only limited assistance when read in the context of mechanisms of power within society at large.[8] Nevertheless, there are two salient points to note. Firstly, Burroughs establishes that when one maintains total or absolute power over the actions of another, they can more accurately be said to be using them rather than controlling them. Secondly, Burroughs shows that control requires concessions and illusions: controllers must make concessions to the controlled in order to maintain the illusion of choice and free agreement, obscuring their true motives in order to avoid revolt. In contrast to Burroughs, Félix Guattari provides an analogy of control that usefully supports the conception Deleuze comes to advance: the gated home and community accessed and exited via electronic cards.[9] This has elements of discipline, as movement being granted or denied constitutes a form of confinement. But, as Deleuze argues, it also represents a departure from the disciplinary society, as 'what counts is not the barrier but the computer that tracks each person's position […] and effects a universal modulation'.[10] Among his identified influences, Deleuze contends that Foucault sees as 'our immediate future' societies of control.[11] Deleuze particularly emphasises that Foucault's work on discipline is historical (focused on the exercise of power in the nineteenth century); we should, therefore, not be so naive as to assume Foucault would not have recognised the possibility of further historical change. Indeed, Deleuze says that Foucault concludes his Discipline and Punish with the explicit recognition that a prison as a physical space is becoming less important in the exercise of power. This, Deleuze suggests, presages a fuller analysis of a new sort of power.[12] Deleuze makes these forceful arguments as to Foucault's understanding of power in response to a critique by Paul Virilio that Foucault did not understand the nature of modern power. Ironically, that critique is also an important precursor to Deleuze's analysis. Virilio argues that the patrolling of the highway—and not the prison—exemplifies the exercise of police power. Deleuze concurs, adding that modern authorities possess predictive technologies that anticipate the movement of subjects and consequently have less need for confining subjects. Deleuzian societies of control That predictive power is a hallmark of control. In his 'Postscript', Deleuze fleshes out this position polemically. It must be noted that Deleuze never attributes any concrete definition to the notion of control itself; he is primarily concerned with how a society of control operates. This section will similarly consider the features and modes of operation that constitute a Deleuzian society of control. Much like with the disciplinary society, the technologies of power that govern a society of control cannot be boiled down to one single technology or mechanism. Instead, there are targeted and multi-faceted ways in which societies of control manage the lives of their subjects. Most fundamentally, there are no enclosures or strictly delineated confined spaces (like, for instance, the disciplinary society's schools, barracks, and factories, which are all subject to clear separation from one another). Instead, there is a single modulation, which allows for the coexistence and connection of various states (the corporation, the education system, and the army are all connected, one flowing into the other). This brings us to the next point: exploring how these spaces or states are connected. The disciplinary society operates on the basis that its subjects start over when they move from one space to another. Though it does recognise analogies between the spaces (the discipline of the school may be similar to the discipline of the army), the spaces and norms are ultimately distinct from each other, with one having little bearing on the other. Societies of control, on the other hand, are predicated on connection between spaces, such that 'one is never finished with anything.'[13] These connections encourage a culture of constant progression or improvement. The question this cultural attitude begs (to what ends is progression and improvement directed?) admits no answer. There are also differences in the conceptualisation and treatment of the person. The disciplinary society takes the individual and subjugates her through discipline so that she will conform to the mass. No such subjugation is necessary in societies of control. The individual is not viewed as a member of a mass, but as a data point, a market audience, a sample. This allows for targeted control to take shape, where compliance is not forced upon the individual (as with discipline) but facilitated. There are no overarching aims or requirements outlined by societies of control (no 'watchwords'). The society is governed merely by way of codes that function as 'passwords'; these can allow or deny the individual access to certain information or amenities. The control of access is presumably based on the conduct of the individual and is a means of exercising control over individuals' choices: the individual self-disciplines because of incentives and disincentives encoded within herself as a data-point. This, in turn, suggests (perhaps even necessitates) a degree of technological surveillance that goes beyond that of the comparatively simple model of the Benthamic Panopticon Foucault famously employs. Additionally, there are no clear hierarchies, if there are any at all. Unlike in disciplinary societies, power is not centralised or in the hands of a single 'owner' or state. Rather, control is exercised by a corporation—invested with its own personhood—comprising stockholders. The make-up of this corporation is transitory and fundamentally transformable. All of these technologies—singular modulation across singular space, an ethos of the relentless pursuit of progress, the 'dividualisation' or 'data-fication' of the individual, the facilitation of compliance, the use of codes as passwords, technological surveillance, and the absence of clear hierarchies of power—together create a society of control. Critiques Here we will explore three critiques of Deleuze's thesis: the privatisation of public space, the role of surveillance in control, and the telos of control. Privatisation Michael Hardt deals at length with the Deleuzian conception of societies of control, both in his joint work with Antonio Negri on Empire, as well as more specifically, in a piece titled 'The Global Society of Control.' Here, Hardt contends that there is an incompleteness to Deleuze's work on control, and proceeds to elaborate on the operation of societies of control to fill in these purported gaps. He does so by situating these societies within his and Negri's broader framework of Empire. The study is multifaceted, but here only one aspect of the critique will be considered: the erasure of the dialectic between public and private. 'There is no more outside,' insists Hardt.[14] This is to say, there are no longer any meaningful or permanent divisions between private and public spaces. Nikolas Rose, similarly, argues that inherently public spaces (like public parks, libraries, and playgrounds) are being abandoned in favour of privatised and privately secured places (like shopping malls and arts centres) for acceptable members of the public.[15] Those who have no legitimate, consumerised reason to occupy these new privatised 'public' spaces are denied access to them. Populations and classes of people deemed 'dangerous' or 'undesirable' are excluded from the private-public spaces and, so, from society itself. Deleuze touches on this idea of exclusion as well, in saying that 'three quarters of humanity', who are too poor for debt (as in, those who cannot be managed through the mechanisms of 'control', because these mechanisms rely on monetary and consumerist incentives or 'passwords') and too numerous of confinement (which makes it logistically difficult to subject them to technologies of 'discipline' that rely on confinement) will have to face exclusion to shanty towns and ghettos.[16] From this, we can take two points. Firstly, that neither the societies of control, nor disciplinary societies are or have ever been able to exercise control or discipline over every individual; when they are unable to, they simply exclude these potentially unpredictable and uncontrollable threats to order. Secondly, there is the implicit acknowledgment that technologies of control and discipline can coexist; to conceive of discipline and control as dichotomous notions would be inaccurate.[17] In fact, the question posed by this essay itself may fall victim to a false dichotomy between Foucauldian discipline and Deleuzian control. These mechanisms of power are not necessarily mutually exclusive. We should, therefore, be wary to adopt a view that control represents a natural or irreversible progression (from discipline) in the exercise of power (as Hardt and Negri may be suggesting in saying that control is an intensification of discipline),[18] because they are contingent historical realities. That is what Foucault's work—and Deleuze's analysis of it—suggested of discipline, and it is no less true in the case of control. Thus, we can qualify our thesis by saying that while societies of control are increasingly replacing those of discipline, technologies of discipline (and even of sovereignty) are still employed in certain contexts. Surveillance Surveillance is implicit within Deleuze's conception of control (in the understanding of the individual as a mere data point, not the member of a mass), but Oscar Gandy articulates this technology more explicitly.[19] Such an emphasis on surveillance is problematised, however, by Rose, who posits that societies of control are not predicated on surveillance but on the instilling of self-discipline and self-regulation in their subjects. That rather misses the mark, because, as we have seen, societies of control employ a range of technologies to exercise power. Nothing suggests an emphasis on self-discipline ought to exclude the technology of surveillance, which is implicit in the incentivisation of labour and use of passwords. Telos But Rose's critique of surveillance does helpfully inform another point of discussion: the odd ideas prioritised within societies of control. Deleuze makes brilliant and incisive concluding remarks about this telos of self-improvement and self-actualisation. But what are the motivations behind this ethos of motivation? That is the question Deleuze poses in his conclusion, and it is a question that largely remains unanswered. In some ways, one can only hazard a guess at the mechanisms at work here. That is rather the point. Societies of control have evolved such that their technologies of power and their telos can be more obscure than that of disciplinary societies. VALIDATION With definitions—or, rather, understandings—of both disciplinary societies and societies of control to hand, this essay considers whether it can be said that the latter are replacing the former. The institutions of the disciplinary society Foucault identifies in his body of work—the home, the school, the prison, the barracks, the factory—are all still extant. However, as we have noted above, there need be no 'either/or' as between societies of discipline and of control; the question is more accurately one of degree and we must identify whether a general movement may be occurring. Again, that movement need not be total or irreversible. Such a movement seems to be taking place all around us. For example, remote working and learning, which Deleuze identified as increasing in the 1980's and which has skyrocketed in light of the coronavirus pandemic, has weakened substantially the disciplinary segregation of physical space.[20] At the same time, it has strengthened the all-encroaching productivity ethos of societies of control by placing work or study (itself little more than a preparatory step towards work) within the walls of the private family home. Whilst coronavirus may have accelerated a shift towards societies of control, this trend runs much deeper still. Below, we shall seek to validate the shift Deleuze identifies by employing and analysing four impressionistic vignettes. Vignette A In April 2021, Chinese state television broadcast an exposé of intolerable working conditions faced by food delivery drivers—long hours, meagre pay, algorithms that encourage dangerous driving and heavily fine lateness, and harassment from customers who have full and 'live' access to drivers' locations and contact details. China's couriers are estimated to contribute to close to 1% of the country's economic activity, but the undercover government official earned just £4.52 over a 12-hour shift.[21] The courier works in no strictly delineated or confined space, but everywhere, openly. He is the subject of constant surveillance. Customers have his precise location, his 'ETA', the corporation's promised delivery slot, and his personal mobile phone number at their fingertips. The threat of an angry call or harsh review might appear in those circumstances to operate rather like a panopticon unconfined by space, enforcing conformity. But that is only a minor part of this story; it is secondary to the algorithmic surveillance and control in which both the courier and the customer are merely variables. Drivers will be set timescales in which to complete a delivery determined by the average speed at which drivers have previously made that journey or a similar journey. If they beat that timeframe, they may be rewarded with bonus pay. If they fail, their pay will be docked. Both processes—the incentivisation of speed and disincentivisation of slowness—are automated. The algorithm does not care how the driver gets from A to B, only that he does so quickly and does not damage the customer's goods in the process. So, drivers will travel recklessly in order to beat the clock to boost their meagre pay, but this only shortens the average time of journey completion, making pay boosts harder to achieve and pay docks more likely and contributing to an insane culture of paranoia and uncertainty. Compliance with the requirements of speed in this system is facilitated, not forced. In paying the less perfect worker less and the more perfect worker more, the corporation is nudging the courier to an (ultimately ephemeral) standard of compliance. But it need take no further punishing or corrective action: it knows that the courier, impacted by these forces, will correct himself. The password operating here is that of a courier 'score' that determines the level of pay afforded for work done. This is ripe terrain to consider Deleuze's challenge as to whether the unions will be able to resist forces of control upon the breakdown of the workplace. China, where organised labour is met with fear and hostility, shows that the communist party will intervene by challenging monopolies and exposing low pay. They may moderate the technology of power, but they will not extinguish it; the work is too economically important for that. In the UK, there have been increased efforts by unions to protect insecure, 'gig-economy' labourers and they have had some success.[22] But here too the overall system of algorithmic control is not removed, but mollified. Vignette B A London-based junior employee at Goldman Sachs, one of the largest investment banks in the world, has complained that staff face 18-hour shifts that mean they are earning less than the UK living wage and regularly take sick leave due to burnout. In 2015, US employee Sarvshreshth Gupta, who had been working 100-hour weeks, took his own life.[23] The company has a £50,000 entry-level base salary.[24] The company's average employee takes home about £260,000 per year.[25] It is at first blush surprising that employees at Goldman Sachs could be said to be subjects of control by twenty-first century technologies of power, and even more surprising to suggest that their situation is comparable to that of couriers in China. But this is precisely the sort of topsy-turviness that is to be expected from (and ultimately serves to legitimate) societies of control, where we all 'work hard'. The impetus to 'get ahead' is central to the ethos of self-improvement and motivation instilled by societies of control. That is perhaps nowhere more evident than amongst the new, highly-remunerated, highly-overworked, 'meritocratic', professional or upper class of managers, bankers, and lawyers.[26] Previously, elite status was maintained through generations by inheritance. That method of status-maintenance has now mostly been displaced by investments in 'human capital'. This can be achieved directly—through funding private schooling, tuition, and even work placements paid for by the volunteer—or indirectly, through covering children's rent and paying for their goods. The crucial factor in bringing about this shift has been the rise of 'meritocracy', which purports that success (i.e. the rate of remuneration for one's work) is a result and marker of an individual's inherent drive and talent but which in reality allows 'a relatively tiny segment of the population […] to transmit advantage from generation to generation' because elite parents stack the odds in favour of their children's advancement from birth.[27] This is the society of control in action: demanding, inequitable and possessing an obscured, democratically-papered-over telos, drive and skill directed at productive activities. But the elite class are not spared from the brutalities of this system, as the above vignette suggests. Since societies are increasingly meritocratic (in the sense that the most skilled and driven will generally be remunerated the most, not in the sense that the system promotes a level playing field) young elite professionals still have to work incredibly hard to 'climb the ladder'. Even if they reach seemingly secure positions of employment, they will still want to continue to reap the rewards of their labour, still need to work intensively to secure funds to invest in their children's human capital, and still be motivated by the overwhelming and corrupting cultural ideal of self-improvement and motivation. The name of Goldman Sachs' personnel team, 'Human Capital Management', is telling. It has been noted, '[l]ives are things that people have; capital has rates of return.'[28] Vignette C About one in every hundred adults in Britain has been trained as a 'mental health first aider' by the MHFA.[29] They advertise their 'proactive' services thus: 'for every £1 spent by employers on mental health interventions, they get back £5 in reduced absence [.] and staff turnover.'[30] The second of five listed responsibilities for first-aiders is to communicate concerns about 'anyone in your workplace, for example to an appropriate manager.'[31] Separately, the UK government is providing '£1 million for innovative student mental health projects' that offer targeted support to those identified statistically as being at highest risk of mental ill-health.[32] Deleuze argued the hospital was being replaced by 'neighbourhood clinics, hospices, and day care'.[33] Similarly, the above vignette suggests that the power that would in a disciplinary society be exercised by the asylum has, in our societies of control, been exercised dispersedly by employers, with the aim being to improve profit-margins and productivity rates. The actual mental wellbeing of employees—or, rather, of human capital—is a means to that end that may give rise to some incidental good. But even these incidental goods are monetised, such as when companies compete on their 'work-life balance' or their inclusion of private therapy in 'healthcare plans' so as to attract the most human capital. Under these conditions, the public healthcare officials sectioning or supporting a member of the public who risks harm to herself or others are reduced in their significance. In their place, the anxious employer preempts possible harm to the corporation by proactively addressing and preventing harm to the employee. Similarly, 'mental health teams' in schools and universities are encouraged by the government to anticipate, based on a series of data-sets, those students who are 'more at risk' and provide targeted interventions to safeguard their health (and, by extension, their productivity). Deleuze says that 'the socio-technological study of the mechanisms of control […] would have to be categorical'. By this it is meant that we must look to each institution of power—the healthcare system, the corporate system, the educational system—and describe the power being exercised there. The above vignette shows that that has become an artificial mode of analysis in this era of control. The healthcare system has been radically dispersed, with detection, prevention, and mitigation (recovery being ancillary) of illness now increasingly undertaken by the corporation and its agents, including crucially the employee herself qua employee or human capital. She will contact her mental health first aider colleague or her employer (though any difference between the two seems doubtful). She will purchase products—self-help books, meditation apps, tickets to motivational talks—with a view to her greater productivity and, hence, 'employability'. In fact, the monetary value she attributes (through her valuable spare time as much as through her pay-power) to her own productivity and employability may reduce the corporate system's nascent role in facilitating compliance; her self-improvement becomes her guiding, internalised ethos as a consumer-employee and she will discipline herself, knowing this self-improvement will be coded and rewarded. Thus, technologies of power in the modern, mental health context cannot be identified within a healthcare system, a corporate system or an education system, nor even within what might be dubbed a 'consumer system'; there is no single system of operation of which we can speak. This conceptual challenge itself demonstrates the ultimate annihilation of the institutions Deleuze anticipates in societies of control. Vignette D In May 2021, the UK government proposed halving state funding for university courses they do not regard as 'strategic priorities', such as music, drama, visual arts, and archaeology. It is estimated that such courses would run at a deficit of £2,700 per enrolled student, and many courses may therefore have to close if the plans go ahead. The government says the decision is 'designed to target taxpayers' money towards the subjects which support the skills this country needs to build back better'.[34] They also say universities should "focus [.] upon subjects which deliver strong graduate employment outcomes in areas of economic and societal importance".[35] Deleuze foretold the 'effect on the school of perpetual training, and the corresponding abandonment of all university research'.[36] Alarming an idea as this may be, the above vignette should at least discourage us from dismissing it altogether. The government's proposal betrays a deeply production-oriented approach to higher education that sees knowledge and learning as purely instrumental to the development of concrete 'skills' to be directed at the most economically valuable production of goods and services and, correspondingly, the strongest employment outcomes. The UK education system no longer possesses its own watchwords (save, perhaps, 'instilling British Values'). Instead, all activity is directed at the future employment prospects of the student. The privatisation of schools (through academisation in England) has allowed for corporate sponsorship that makes this close instrumentalism perfectly plain: the corporation's senior managers become senior managers of underperforming schools and they are expected to foster students' 'aspirations'. Here, the corporate and educational systems are blended together, the former funding the latter, the latter supplying labour to the former. The physical spaces in which learning occurs can at times barely be distinct from the corporate, whether a company name is printed across the school entrance ('Bridge Academy in partnership with UBS') or affixed to laptops donated to school students studying remotely. CONCLUSION There is a great deal of truth to Deleuze's thesis that societies of control are replacing disciplinary societies. We have noted the destruction of swathes of confined and discrete spaces; the intermixing of institutions; the pervasive power of technology to tweak and modulate behaviour through coding; and the pointless but universal ethos of motivation. As Deleuze ably demonstrates, analyses of discipline, confinement, hierarchy, and masses can only take us so far in understanding these forces. More necessary in our quest to uncover the telos we are being made to serve is a socio-technological study of control and its methods. However, this essay has also sought to demonstrate the limits of Deleuze's proposed methodology. For a 'categorical' socio-technological study of control becomes more elusive the more deeply a society succumbs to control. Schools, prisons, barracks, hospitals, factories, offices, and homes are increasingly blended (and so less discrete) environments. The office educates, entertains, protects, and diagnoses its employees. The school is a business, its pupils are prospective employees. University is a career stage. Beds, dining tables, and lounges are workstations. For those on 'home detention' during coronavirus in the United States or under TPIMs (Terrorism Prevention and Investigation Measures) in the United Kingdom, these same spaces are prison cells. The gradual annihilation of the disciplines as physical and conceptual spaces—which Deleuze foresaw—also renders obsolete our existing methods of understanding power. We are in need of new tools to respond to these developments; the study of categories must be replaced with the study of networks and systems. We must explore with curiosity and thoroughness the complex web of relations operating through spaces and lives. 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[2] On their complex relationship before and after Foucault's death, see François Dosse, 'Deleuze and Foucault: A Philosophical Friendship' in Nikolae Morar, Thomas Nail and Daniel W Smith (eds), Between Deleuze and Foucault (Edinburgh University Press 2016). [3] James Muldoon, 'Foucault's Forgotten Hegelianism' (2014) 21 Parrhesia 102. [4] Michel Foucault, Discipline and Punish: The Birth of the Prison (Alan Sheridan tr, 2nd edn, Vintage Books 1995) [5] Michael Hardt, 'The Global Society of Control' (1998) 20(3) Discourse 139. [6] Deleuze cites these authors in his 'Postscript': (n 1). [7] Gilles Deleuze, 'Foucault: Lecture 19' (University of Paris, 15 April 1986). [8] Burroughs himself concedes his analogy of the life-boat is a 'primitive' one: William S Burroughs, 'The Limits of Control' in James Grauerholz and Ira Silverberg (eds), Word Virus: The William S Burroughs Reader (4th edn, Fourth Estate 2010). [9] 'Postscript' (n 1) 7. [10] ibid. [11] 'Postscript' (n 1) 4. [12] Foucault refers to it as 'biopower'. Biopower is not something that this essay will address, but we can observe that it may be that the Foucauldian notion of biopower and the Deleuzian notion of control are broadly similar or even the same: for a fuller discussion of that relationship, see Thomas Nail, 'Biopower and Control' in Between Deleuze and Foucault (n 2). [13] 'Postscript' (n 1) 5. [14] Hardt (n 5) 140. [15] Nikolas Rose, 'Government and Control' (2000) 40(2) The British Journal of Criminology 331. [16] 'Postscript' (n 1) 7. [17] JM Wise, 'Mapping the Culture of Control: Seeing through The Truman Show' (2002) 3(1) Television & New Media 29. [18] Nail, 'Biopower and Control'. [19] Wise, 'Culture of Control' 33. [20] Deleuze, 'Foucault: Lecture 18'. [21] Yuan Yang, 'China's food delivery groups slammed after undercover TV exposé' Financial Times (London, 29 April 2021). [22] For instance, many will now be recognised as 'workers' rather than as 'self-employed', with greater protections: Uber v Aslam [2021] UKSC 5. [23] Kalyeena Makortoff, 'Goldman Sachs junior banker speaks out over "18-hour shifts and low pay' The Guardian (London, 24 March 2021). [24] ibid. [25] Michael Foster, 'Guess How Much Goldman's Average Salary Is (GS)' Investopedia (25 June 2019). [26] Stefan Collini, 'Snakes and Ladders' London Review of Books (London, 1 April 2021) 15. [27] ibid 22. [28] ibid. [29] Mark Rice-Oxley, 'UK training record number of mental health first aiders' The Guardian (2 September 2019). [30]MHFA, 'Being a Mental Health First Aider: Your Guide to the Role'. [31] MHFA, 'Workplace Info Pack'. [32] Department for Education and others, '£1 million for innovative student mental health projects' UK Government (5 March 2020). [33] 'Postscript' (n 1) 4. [34] Lanre Bakare and Richard Adams, 'Plans for 50% funding cuts to arts subjects at universities "catastrophic' The Guardian (6 May 2021). [35] Richard Adams, 'English universities must prove "commitment" to free speech for bailouts' The Guardian (16 July 2020). [36] 'Postscript' (n 1) 7.
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I.1 Motivation Exchange rates are a key issue in international economics and politics. While the determinants of exchange rates have been extensively studied in previous works, this dissertation contributes to the literature by deriving exchange rate expectations from stock market (ADR) data and analyzing their determinants. This exercise is done for three cases where one has to resort to exchange rate expectations since the national exchange rate is either manipulated by the central bank (the first paper in Chapter II), fixed in pegged exchange rate regimes (the second paper in Chapter III), or not existent as the considered country is part of a currency union and therefore has no national currency (the third paper in Chapter IV). The first paper presented in Chapter II analyzes exchange rate expectations for the case of China in the period 1998-2009 in order to test standard exchange rate theories. American officials repeatedly accused China of systematically undervaluing its currency against the U.S. dollar , which produces political tensions between both countries. A recent climax in this dispute was reached on September 28, 2010, when the House of Representatives passed the Currency Reform for Fair Trade Act, which would allow the imposition of import duties for countries with undervalued currencies, namely China. Although this bill did not pass the Senate, Chinese officials clearly opposed the bill arguing against significant undervaluation of the yuan and in favor of political opportunism of U.S. officials. As the assessments of a fair exchange rate significantly differ among officials of both countries, the Chinese-American exchange rate dispute continues. Measuring the development of market determined exchange rate expectations may help to find a compromise in this international political dispute and knowing the determinants of these expectations may help to identify macroeconomic policies necessary to influence future exchange rates. The second paper presented in Chapter III investigates the development of exchange rate expectations and their determinants for the currency crisis episodes in Argentina (2001-2002), Malaysia (1998-1999), and Venezuela (1994-1996 and 2003-2007). Large devaluations of Southeast Asian and Latin American currencies were to be observed during the currency crises in the 1990's and at the beginning of the last decade. Due to an appreciation of foreign currency denominated debt, capital withdrawals, and bank runs, for example, currency crises typically lead to significant output losses in the affected economies (Hutchison and Noy, 2002). Avoiding currency crisis outbreaks has therefore become one of the major policy goals in many developing countries, which may explain the rapid accumulation of foreign exchange reserves aimed to fend off speculative attacks in these countries. The costs of this currency crisis prevention policy are however often overseen. Since foreign exchange reserves are typically invested in U.S. Treasuries, they yield a relatively low return compared to the high cost of domestic capital in these countries. Moreover, foreign exchange reserves may lose in value as the domestic currency appreciates against the U.S. dollar (Rodrik, 2006). An alternative way to avoid the outbreak of currency crises may be to regularly adjust the official exchange rate (typically managed by the domestic central bank) to levels in line with market expectations. Knowing market-based exchange rate expectations and their determinants may therefore be a cheaper way to avoid currency crises than holding excess amounts of foreign exchange reserves. The third paper presented in Chapter IV uses daily ADR data to analyze the determinants of the risk of withdrawals from the Economic and Monetary Union (EMU) for the five vulnerable member countries Greece, Ireland, Italy, Portugal, and Spain for the period 2007-2009. The subprime lending crisis has triggered significant financial turmoil in the EMU. Banking systems were destabilized and the governments of Greece, Ireland, and Portugal had to be bailed out. Reasserting national authority over monetary policy may help domestic policymakers to address the problems caused by banking and sovereign debt crises or an overvalued euro at national discretion. While the abandonment of fixed exchange rate regimes has so far been analyzed for countries with national currencies, the financial vulnerabilities in the EMU offer a new case to study the possibility of withdrawals from a monetary union. Although a country's membership in the EMU is typically considered irreversible, many authors agree that sovereign states can choose to leave the EMU (Cohen, 1993; Scott, 1998; Buiter, 1999; Eichengreen, 2007). The new Treaty of Lisbon now includes a provision outlining voluntary withdrawal from the Union, which may cause the members to re-think the pros and cons of remaining in the EMU. Although the European Central Bank (ECB) has implemented measures meant to support the banking sectors and governments in the EMU, autonomous national central banks would probably pursue more expansionary monetary policies. By analyzing the determinants of exchange rate expectations in the monetary union one may therefore analyze the drivers of the risk of withdrawal from the EMU. I.2 Deriving exchange rate expectations from prices of American Depositary Receipts Measuring movements in exchange rate expectations is a relatively easy task for currencies in which a liquid and free forward exchange market exists. For the cases considered in this dissertation, however, the forward exchange market either produces bad forecasts or does not even exist. For the case of China, the yuan/U.S. dollar forward exchange rate is most likely managed by the Chinese central bank in the course of its foreign exchange market intervention policies, which hampers its ability to provide good signals for the future spot market exchange rate (see, for example, Wang, 2010). For the considered member countries of the EMU, no national currencies exist and consequently forward exchange rates cannot be used. For the case of the currency crisis episodes studied in this dissertation, one could use regression-based forecasting models that employ data on macroeconomic variables in order to produce currency crisis signals (see, among others, Eichengreen et al., 1995; Frankel and Rose, 1996; Kaminsky et al., 1998; Kaminsky and Reinhart, 1999; Karmann et al., 2002). The drawback of these approaches is the nature of macroeconomic data used, which enables one to create only monthly or quarterly crisis signals based on backward-looking data. In this dissertation I use stock market data to derive exchange rate expectations, which has several advantages compared to existing approaches. First of all, the prices of the considered stocks are most probably not manipulated by central bank interventions since these stocks are traded in the United States, which enables the derivation of exchange rate expectations formed under free market conditions (also for China). The used stock market data is available for the considered EMU member countries, which facilitates the analysis of the risk of withdrawals from the EMU. Moreover, stock market data is forward-looking and available on a daily basis, which enables the derivation of more accurate and up-to-date currency crisis signals for the considered crisis episodes. In order to derive exchange rate expectations I use data on a particular type of stock called American Depositary Receipt (ADR). An ADR is a financial instrument for foreign companies to list their shares at stock exchanges in the Unites States. An ADR represents the ownership of a specific number of underlying shares of a company in the home market on which the ADR is written. While the underlying stock is denominated in the currency and traded at the stock exchange of the home market, the ADR is denominated in U.S. dollars and traded at a U.S. stock exchange. Since both types of stocks of the same company generate identical cash flows and incorporate equivalent rights and dividend claims, cross-border arbitrage implies that the ADR and its underlying stock have the same price when adjusted for the current exchange rate. When capital controls or ownership restrictions are implemented, cross-border arbitrage is not possible and the law of one price is not binding. In such an environment, information efficiency suggests that the relative prices of ADRs and their underlying stocks – which only differ with respect to the currency they are denominated in – will signal exchange rate expectations of stock market investors. Using data on relative prices (or returns) of ADRs and their underlying stocks and the current exchange rate I can calculate measures for exchange rate expectations of stock market investors. Although the papers presented in this dissertation differ with respect to the considered companies, countries, and time periods, each paper uses the same kind of data and a similar methodology to derive exchange rate expectations – relative prices or returns of ADRs and their corresponding underlying stocks. In each paper I use a panel regression framework in order to analyze the determinants of exchange rate expectations. Each of the included papers focuses on a distinct facet of exchange rate expectations. The first paper focuses on standard exchange rate theories such as the relative purchasing power parity or the uncovered interest rate parity in order to analyze the factors that drive exchange rate expectations in general. The second paper studies the determinants of currency crisis expectations. The third paper analyzes the determinants of the risk of withdrawals from the EMU as expected by ADR market investors. I.3 Contribution to the literature This dissertation adds to two strands of the literature. First, it contributes to a literature that studies the determinants of exchange rates, currency crisis outbreaks, and risk of withdrawal from the EMU. The first paper (Chapter II) contributes to a vast literature on the determinants of exchange rates. An incomplete list of exchange rate determinants analyzed in the literature includes: labor productivity (Chinn, 2000; Cheung et al., 2007); inflation rates (Lothian and Taylor, 1996; Taylor et al., 2001); interest rates (Froot and Thaler, 1990; Chinn, 2006); overvaluation of the domestic currency (Glick and Rose, 1999; Corsetti et al., 2000); or export growth (Williamson, 1994; Isard, 2007). I study the impact of these macroeconomic fundamentals on ADR investors' exchange rate expectations for China. China makes a good case to study standard exchange rate theories since the Chinese central bank manages the official yuan/U.S. dollar exchange rate, which therefore reacts much less to changes in macroeconomic fundamentals than is suggested by theory. Using ADR market data, I can test exchange rate theories for the Chinese peg/managed float regime under free market conditions. The second paper (Chapter III) contributes to a literature, which analyzes the determinants of currency crisis outbreaks (Eichengreen et al., 1995; Kaminsky and Reinhart, 1999; Karmann et al., 2002). Existing papers employ low-frequent and backward-looking macroeconomic data to forecast currency crises. This dissertation uses ADR market data to derive more accurate and up-to-date currency crisis signals on a daily basis. Moreover, the determinants of currency crisis expectations, such as banking or sovereign debt crisis risk, can be studied using daily market-based risk proxies. The third paper (Chapter IV) contributes to a literature on the sustainability of the EMU. Several papers discuss the possibility of withdrawal from the EMU (Cohen, 1993; Scott, 1998; Buiter, 1999; Eichengreen, 2007). I present empirical evidence that daily ADR market data reflects the risk that vulnerable member countries may leave the EMU and analyzes which determinants drive this withdrawal risk perceived by ADR investors. Second, this dissertation contributes to the literature on the pricing of ADRs. A common finding in the literature is that the outbreak of a currency crisis negatively affects the returns of U.S. dollar-denominated ADRs as the devaluation of the local currency depresses the dollar value of the underlying stock (see, for example, Bailey et al., 2000; Kim et al., 2000; Bin et al., 2004). Several papers find that the introduction of capital controls (typically meant to prevent a currency crisis outbreak) can lead to a permanent violation of the law of one price between ADRs and their underlying stocks since cross-border arbitrage cannot take place (Melvin, 2003; Levy Yeyati et al., 2004, 2009; Auguste et al., 2006). Arquette et al. (2008) and Burdekin and Redfern (2009) find that the price spreads of Chinese cross-listed stocks are significantly driven by market-traded forward exchange rates. This dissertation builds on these findings and uses the relative prices (or returns) of ADRs and their underlying stocks to derive exchange rate expectations. I present empirical evidence that ADR investors' exchange rate expectations are driven by theory-based determinants of exchange rates, currency crisis outbreaks, or the risk of withdrawal from the EMU. This analysis therefore provides new insights into the price (return) determinants of ADRs. I.4 Main findings and policy implications The findings of this dissertation may broaden the understanding of exchanger rate expectations. The results of the first paper (Chapter II) suggest that stock market investors form their exchange rate expectations in accordance with standard exchange rate theories. Based on a monthly panel data set comprised of 22 ADR/underlying stock pairs and 52 H-share/underlying stock pairs from December 1998 to February 2009 I find that stock market investors expect more yuan appreciation against the U.S. dollar: if the yuan's overvaluation decreases (the incentive of competitive devaluation); if the inflation differential vis-à-vis the United States falls (relative purchasing power parity); if the productivity growth in China accelerates relative to the United States (the Harrod-Balassa-Samuelson effect); if the Chinese interest rate differential vis-à-vis the United States decreases (uncovered interest rate parity); when Chinese domestic credit relative to GDP decreases (lower risk of a twin banking and currency crisis); or, if Chinese sovereign bond yields fall (lower risk of a twin sovereign debt and currency crisis), ceteris paribus. These findings suggest that the theoretical links between macroeconomic variables and exchange rates in most cases also apply to exchange rate expectations. In this way, the results support the validity of many exchange rate theories and substantiate the rationality of stock market investors' expectations. This approach (based on stock prices formed under free market conditions) provides an opportunity to test exchange rate theories in managed floating regimes, where the official exchange rate is manipulated by the central bank and does therefore not necessarily respond to changes in macroeconomic fundamentals. Moreover, I use a rolling regressions forecasting framework in order to evaluate the quality of exchange rate expectations. I find that exchange rate expectations drawn from the ADR and H-share market have a better ability to predict changes in the yuan/U.S. dollar exchange rate than the random walk or forward exchange rates, at least at forecast horizons longer than one year. The People's Bank of China may take advantage of ADR and H-share based exchange rate expectations in order to determine possible misalignments of the yuan/U.S. dollar exchange rate. In this way, the Chinese central bank may improve the timing and intensity of foreign exchange market interventions meant to manipulate the yuan/U.S. dollar exchange rate. The second paper (Chapter III) focuses on the derivation and determination of currency crisis signals formed by ADR market investors. Using daily data on 17 ADR/underlying stock pairs for the capital control episodes in Argentina (2001-2002), Malaysia (1998-1999), and Venezuela (1994-1996 and 2003-2007) we find that ADR investors anticipate currency crises or realignments well before they actually occur. Policymakers could use ADR investors' up-to-date assessment of the peg's sustainability in order to identify currency crisis risk earlier and to take the necessary steps to realign an (unsustainable) peg rate before a crisis breaks out. In this way, they could prevent the outbreaks of damaging currency crises without holding excess amounts of costly foreign exchange reserves. Using panel regressions we find that ADR investors anticipate a higher currency crisis risk when export commodity prices fall, the currencies of trading partners depreciate, sovereign bonds yield spreads rise, and interest rate spreads increase. These findings suggest that ADR investors' currency crisis expectations are based on currency crisis theories even on a daily basis underlining the validity of these theories. The third paper (Chapter IV) studies a particular form of currency crisis risk: the risk that vulnerable member countries could leave the EMU. I use a multifactor pricing model to test whether the financial vulnerability measures assumed to reflect the incentives of national governments to withdraw from the EMU (banking crisis risk, sovereign debt crisis risk, and overvaluation of the euro) are priced in ADR returns. Using daily data on 22 ADR/underlying stock pairs of Greece, Ireland, Italy, Portugal, and Spain in the period January 2007 to March 2009 I find that ADR investors perceive a higher risk of withdrawal (priced in ADR returns) when the risk of banking and sovereign debt crisis and the overvaluation of the euro increase. Policymakers could use ADR market data in order to assess the stability of the EMU. Higher correlations between ADR returns and currency crisis risk factors would suggest a higher risk of withdrawals from the EMU. In such a case, financial vulnerabilities may be addressed within the EMU in order to preserve the integrity of the eurozone. However, time will show how long the policymakers in the EMU will continue with the implementation of even more anti-crisis measures. Growing controversies on the ECB's sovereign bond purchases and the bailouts for Greece, Ireland and Portugal cast doubt on the sustainability of the EMU in its current form.
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Am Mittwochnachmittag überreichen die EFI-Wissenschaftsweisen ihr Jahresgutachten an Bundeskanzler Scholz. Der EFI-Vorsitzende Uwe Cantner spricht im Interview über den transformationspolitischen "Schlingerkurs" der Ampel, Deutschlands Bildungskrise und den Rückstand bei der KI-Entwicklung, die Öffnung zur Militärforschung – und was die Regierung trotz allem richtig macht.
Uwe Cantner, 63, ist seit Mai 2019 Vorsitzender der Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI). An der Universität Jena hat er eine Professur für
VWL/Mikroökonomie, seit 2014 ist er Vizepräsident seiner Universität. Foto: David Ausserhofer.
Herr Cantner, wenn Sie nach der Überreichung des neuen EFI-Jahresgutachtens eine Minute allein hätten mit Olaf Scholz, was würden Sie ihm raten?
Meine wichtigste Botschaft an den Bundeskanzler wäre: Trotz aller Riesenaufgaben von der Verteidigungs- über die Sicherheits- bis hin zur Klimapolitik dürfen Forschung und Innovation auf keinen
Fall unter die Räder der immer schärferen Budgetkonkurrenz geraten. Und dann würde ich ihm ein paar Vorschläge machen, wie sich die Bearbeitung der unterschiedlichen Herausforderungen geschickt
mit einer gut ausfinanzierten F&E-Politik kombinieren ließe.
Alle wissen doch, dass sich die großen Probleme von heute und morgen nur mithilfe der Wissenschaft lösen lassen. Warum glauben Sie trotzdem, dass so eine Warnung nötig ist?
Weil wir die Transformation unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und damit auch die nötige Forschung und Entwicklung jetzt durchführen und finanzieren müssen, die
Erträge aber erst weit nach den nächsten Wahlen sichtbar werden. Da ist es politisch opportuner, große Investitionsprogramme für die Bundeswehr zu beschließen oder Konjunkturstimuli, die schnell
wirken. Wir dürfen über dem kurzfristig Drängendem nicht das langfristig Erforderliche aus den Augen verlieren.
Sie sagen es selbst: Politiker wollen Wahlen gewinnen, anstatt sie jetzt zu verlieren und in 15 Jahren Recht gehabt zu haben.
Dieser Gegensatz ist nicht zwangsläufig. Es ist durchaus möglich, Verantwortung für heute und für die Zukunft zu übernehmen. Also Strategien und Maßnahmen zu entwickeln, die schnell helfen, mit
ihren Auswirkungen aber der nächste Generation zu Gute kommen. Natürlich muss ich so einen langfristigen Plan den Wählerinnen und Wählern unbedingt erklären, sie dafür gewinnen. Die Grünen
versuchen das meiner Meinung nach zurzeit am ehesten.
Und bekommen entsprechend Gegenwind. Sagen Sie mir bitte, wann eine Regierung das zuletzt so gehandhabt hat und dann erfolgreich bei Wahlen war.
(lange Pause) Bei der Wiedervereinigung, beim Aufbau Ost, da hat es funktioniert.
Den Eindruck hatte der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl vermutlich nicht, als er von Demonstranten mit Eiern beworfen wurde.
Proteste wird es immer geben, wenn sich Dinge ändern. Aber Kohl ist 1994 wiedergewählt worden. Und er hat das sehr geschickt angestellt mit seinem Versprechen, in zehn Jahren werde es im Osten
"blühende Landschaften" geben. Bis die da waren, hat es zwar – im Nachhinein betrachtet – deutlich länger gedauert, aber er hat es mit diesem Narrativ geschafft, die Leute hinter sich zu bringen.
Mehr noch: Er hat einen parteiübergreifenden Konsens in der Politik hergestellt, der ziemlich lange gehalten hat. Man hat das zusammen durchgezogen. So lange, bis wichtige Weichen gestellt waren.
Ein bisschen von diesem Geist würde ich mir heute wünschen. Zuerst hatte ich den Eindruck, der Ampel-Koalitionsvertrag, der sehr ambitioniert war, wäre ein Signal für einen solchen gemeinsamen
Aufbruch. Aber in der Praxis der drei Parteien prallen die Ideologien aufeinander. Und in der Wahrnehmung der Wähler verlieren alle Koalitionspartner – und extreme Kräfte bekommen Aufwind.
"Jeden Tag wird eine andere Technologie durchs Dorf getrieben, die abgelöst oder besonders gefördert werden soll. Die Politik generiert keine Ziele, sondern
Unsicherheit."
Ist es nicht erwartbar, dass bei einer Transformationsaufgabe dieser Größe die Fetzen fliegen?
Ich habe nichts dagegen, wenn über die Maßnahmen gestritten wird: Steuererhöhung, Steuersenkung, Subventionsabbau, Gebote und Verbote, solche Dinge. Das Problem ist, wenn darüber die gemeinsamen
Ziele verloren gehen. Die Regierung braucht einen Zielkorridor, wo sie hinwill, und dieser Zielkorridor muss über eine Legislaturperiode und die jetzige Parteienkonstellation hinaus Bestand
haben. Die Unternehmen haben hunderte Milliarden auf der hohen Kante, aber sie geben sie nicht aus, weil sie nicht wissen, in was sie investieren sollen. Jeden Tag wird eine andere Technologie
durchs Dorf getrieben, die abgelöst oder besonders gefördert werden soll. Die Politik generiert keine Ziele, sondern Unsicherheit.
Bekommen andere Länder das besser hin mit dem Zielesetzen?
Bei allen politischen Schwierigkeiten würde ich sagen, dass die USA besser sind im Ansagenmachen in Richtung ihrer Wirtschaft, im Setzen von Rahmenbedingungen. Oder nehmen Sie Österreich: Da hat
die Bundesregierung einen nationalen Energie- und Klimaplan aufgestellt, auf den sich alle politischen Akteure verständigt haben, und unterlegt ihn strategisch-langfristig mit Maßnahmen wie der
"Klimaneutralen Stadt". Natürlich ist es von Vorteil, wenn wie dort alle Zuständigkeiten in einem Ministerium konzentriert sind, das auch die operative Umsetzung übernimmt, das schafft Konstanz
–während bei uns immer wieder irgendein Ressort oder eine Partei die Grundsatzfrage neu stellen will.
Vielleicht wird das Thema bei uns zu sehr überhöht? Anstatt die Transformation als Teil des politischen Tagesgeschäfts zu begreifen und unaufgeregt voranzutreiben, wird in Deutschland
immer die große Umwälzung beschworen. In einer Vorversion des EFI-Gutachtens stand, es handle sich um eine "Herkulesaufgabe" ohne Vorbild, die von den finanziellen Dimensionen vergleichbar sei
mit dem Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg.
Den Satz haben wir gestrichen, obwohl ich persönlich ihn angemessen fand. Entscheidend ist: Für diese Transformation gibt es keine Blaupause, keine Erfahrungswerte. Unserer deutschen Mentalität
entspricht es, dass wir erstmal stehen bleiben und alles haarklein vorab besprechen und regeln wollen. Am besten juristisch wasserdicht. Anstatt wie andere Länder erstmal loszulaufen,
auszuprobieren, und wenn etwas nicht funktioniert, unaufgeregt nachzusteuern.
Die deutsche Politik fördert diese Mentalität, wenn sie so tut, als ließen sich im Voraus alle Härten ausschließen. Schon in der Corona-Pandemie hat sie Milliarden und Abermilliarden
ausgegeben, um auch denen die Verluste auszugleichen, denen sie gar nicht wehgetan haben.
Die Politik weiß genau, dass sie solche Versprechen nicht halten kann. Die Transformation kostet fürchterlich viel Geld, es wird Gewinner und Verlierer geben, das kann man nicht alles abfangen.
Doch aus Angst vor den Protesten entstehen solche politischen Lebenslügen. Und in der Not nimmt man dann Gelder, die für die Bekämpfung der Coronakrise vorgesehen waren, und will sie für die
Transformation einsetzen – bis das Bundesverfassungsgericht einem einen Strich durch die Rechnung macht.
Im EFI-Gutachten sprechen Sie von einem "Schlingerkurs".
Nehmen Sie das Gebäude-Energie-Gesetz. Wie konnte man auf die Idee kommen, den Einbau von Gasheizungen kurzfristig verbieten zu wollen, obwohl man weiß, dass der Einbau von Wärmepumpen pro
Haushalt 30.000 Euro kosten wird, wahrscheinlich sogar mehr? Und warum hat man die soziale Abfederung erst später nachgeliefert?
"Die Streichung der Subvention von Agrardiesel ist transformationspolitisch richtig. Ich darf aber bei der Umsetzung nicht gleich zwei Fehler
machen."
Jetzt hat man die Pflicht aufgeweicht, und die staatliche Förderung bekommen alle, nicht nur die sozial Bedürftigen. Da ist sie wieder, die Beschwichtigungsstrategie auch denen gegenüber,
die es sich leisten könnten.
Das ist wie bei der Subvention von Agrardiesel. Deren Streichung ist transformationspolitisch richtig. Ich darf aber bei der Umsetzung nicht gleich zwei Fehler machen. Erstens: Ich nehme die
Streichung der Subvention für Flugbenzin raus, obwohl es die Reichen sind, die fliegen und Kerosin verbrennen. Und zweitens verzichte ich beim Agrardiesel auf eine soziale Kompensation, eine
Staffelung abhängig von der Betriebsgröße etwa. Da sind Proteste vorprogrammiert. Um diese Unausgewogenheit auszugleichen wäre es wohl besser gewesen, alle Subventionen um einen einheitlichen
Prozentsatz zu kürzen.
Sie widmen sich als EFI-Kommission diesmal ausführlich dem Bildungssystem. Die internationale Schulvergleichsstudie PISA hat gezeigt, dass deutsche Neuntklässler so schlecht lesen,
schreiben und rechnen wie seit mindestens 20 Jahren nicht. Woraus Sie die Prognose ableiten, dass die Bundesrepublik über die nächsten Jahrzehnte eine unterdurchschnittliche wirtschaftliche
Entwicklung nehmen wird. Steckt da nicht ein Denkfehler drin? Wenn sich die Schülerleistungen ein, zwei Jahrzehnte später in der Innovationsdynamik widerspiegeln, müssten wir gerade einen Boom
erleben, denn vor 15, 20 Jahren befand sich unser Bildungssystem nach dem ersten PISA-Schock kräftig im Aufwind.
Natürlich kann man die Ergebnisse von Bildungsstudien nicht eins zu eins auf das künftige Wirtschaftswachstum übertragen, da gibt es noch weitere Faktoren. Aber wir sollten die Entwicklung sehr
ernstnehmen. Unsere künftige Innovationsfähigkeit als Gesellschaft entscheidet sich heute daran, wie gut wir den jungen Menschen die Grundkompetenzen vermitteln.
Dann machen Sie ein paar Vorschläge, was helfen würde.
Als EFI wollen wir vor allem eine nachdrückliche Warnung in Richtung Politik senden. Wir sind aber keine Bildungsforscher. Deren Botschaft ist allerdings überwiegend recht deutlich: weg vom
Frontalunterricht, stattdessen eine interaktivere Unterrichtsgestaltung, ein Einsatz digitaler Medien und die Nutzung der neuen Möglichkeiten der Künstlichen Intelligenz, wo sie Sinn ergibt. Aber
ohne zu überziehen – wir sehen, dass beispielsweise Schweden und Finnland den Grad der Digitalisierung in der Bildungsvermittlung zurückfahren. Wir müssen auch über die Prüfungsformate sprechen.
Und ich kann nicht nachvollziehen, dass Deutschland zwar mit die höchsten Lehrergehälter weltweit hat, aber die Lehrerfortbildung wenig systematisch betreibt und zu wenig in sie investiert.
Übrigens brauchen wir an den Hochschulen ebenfalls dringend wieder einen Diskurs über die Modernisierung der Studiengänge. Der ist leider zum Erliegen gekommen. Und die Lehrerbildung muss ins
Zentrum der universitären Strategie rücken.
Unterdessen fallen Deutschland und Europa bei der nächsten Schlüsseltechnologie zurück, der Künstlichen Intelligenz, die viele Experten für die entscheidende für die kommenden Jahrzehnte
halten. Bis vor einer Weile tröstete die Wissenschaft sich damit, wenn schon nicht in der Umsetzung in Anwendungen und Produkte, dann wenigsten in der KI-Entwicklung an der Weltspitze zu sein.
Das, sagt Ihre Kommission, ist jetzt auch vorbei.
Nicht vorbei, aber wir drohen nach den Patenten auch bei den wissenschaftlichen Publikationen den Anschluss zu verlieren. Allerdings handelt es sich um eine sehr junge Technologie, die
Entwicklungspfade sind nicht festgelegt, noch ist das Spiel nicht vorbei. Nehmen wir die großen KI-Sprachmodelle, da hat Open AI mit ChatGPT einen deutlichen Vorsprung, aber Aleph Alpha aus
Deutschland und Mistral aus Frankreich sind in einer guten Position für eine Aufholjagd, um bei den Modellen der dritten Generation – vor allem in der Anwendung – die Augenhöhe zu
erreichen.
Allein mir fehlt der Glaube. Es sind die US-Konzerne von Google über Facebook bis hin zu Microsoft und Apple, die seit Jahren die weltweiten Standards vorgeben und einen Innovationssprung
nach dem anderen abliefern. Und wir Deutschen und Europäer setzen diese Technologien ein, diskutieren über Datenschutz, europäische Lösungen und das Erringen technologischer Souveränität, und
während wir noch diskutieren und politische Pläne schmieden, stellen die Amerikaner oder Chinesen uns mit dem nächsten Game Changer vor vollendete Tatsachen.
Das muss nicht jedes Mal so laufen. Wir können uns immer noch auf eine starke Grundlagenforschung stützen, wir bilden hervorragende Leute aus. Die großflächige Einrichtung von KI-Professuren und
Nachwuchsgruppen, die wir als EFI zunächst kritisiert haben, hat sich doch bewährt. Wenn Sie im Silicon Valley durch die Entwicklungsabteilungen der großen Tech-Konzerne laufen, stammt da gefühlt
jeder dritte aus Deutschland.
"Wenn wir das attraktiv genug machen,
gehen die Leute nach Dresden oder Tübingen
anstatt nach Stanford oder Palo Alto."
Was nicht wirklich eine Beruhigung ist, wenn unsere KI-Talente keine Perspektiven für sich in Deutschland sehen.
Wenn sie keine Chance haben, mit ihrem Know How bei uns wirtschaftlich erfolgreich zu sein, gehen sie weg, das ist richtig. Der Vorteil der amerikanischen Konzerne ist deren Größe und ein schier
unerschöpfliches Finanzvolumen. Deutschland und Europa kann da nur mit KI-Ökosystemen gegenhalten. Diese können sich um Forschungszentren herum entwickeln, mit kleinen und größeren Laboren,
Unternehmen und Start-ups. In Deutschland versuchen wir, mit den KI-Zentren Ähnliches zu entwickeln: Kerne der Grundlagenforschung, Hochschulen und Forschungsinstitute, und um sie herum eine
geschickt aufgesetzte Startup-Förderung. Wenn wir das attraktiv genug machen, gehen die Leute nach Dresden oder Tübingen anstatt nach Stanford oder Palo Alto.
Sie können nicht mit ein bisschen staatlicher Gründerförderung den weltweiten Kapitalzustrom in die US-Tech-Community kompensieren. Die jungen Leute gehen nach Kalifornien, weil sie dort
das Risikokapital erhalten, das ihnen in Europa keiner gibt.
Das kommt darauf an. Von einem bestimmten Punkt an entwickeln die Ökosysteme eine Eigendynamik, dann kommt das Geld, und die Investitionen folgen. Schauen Sie auf Intel oder Microsoft und ihre
Pläne in Deutschland. Richtig ist, dass wir mehr mutige Unternehmer und Mäzene brauchen wie Dieter Schwarz, der massiv in Wissenschaft und Künstliche Intelligenz investiert und speziell in Aleph
Alpha. Fest steht: Wenn wir es jetzt nicht mit aller Kraft versuchen, ist das Spiel wirklich entschieden zugunsten der USA oder von China. Innovationsfinanzierung, insbesondere im Start-up
Bereich, ist ja ein deutsches Dauerproblem. Das lässt sich nicht nur mit deutscher Risikoaversion erklären, sondern auch mit dem Fehlen großer Pensionsfonds, die beispielsweise in den USA eine
wichtige Rolle bei der Start-up-Finanzierung spielen. Aber das ist, wie gesagt, kein KI-spezifisches Problem.
Jetzt loben Sie die Politik bitte einmal.
Nur einmal? In unserem Gutachten sehen wir für Lob gleich mehrfachen Grund. Der wichtigste: Die Bundesregierung ist bei ihrer Forschungs- und Innovationspolitik an sich auf dem richtigen Weg. Sie
ist sich der Aufgabe bewusst. Und sie beginnt bei allen erwähnten Inkonsistenzen mit der Umsetzung, sei es bei der Ausgestaltung der "Zukunftsstrategie Forschung und Innovation", bei der
Weiterentwicklung der Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) oder dem Aufbau der Deutschen Agentur für Transfer und Innovation (DATI). Natürlich würden wir uns bei der SPRIND wünschen,
dass man ihr noch mehr rechtliche und finanzielle Freiräume gibt, dass die Bundesregierung zum Beispiel ganz auf ein Aufsichtsgremium verzichtet. Wir sehen aber ein, dass die Politik vermutlich
so weit gegangen ist, wie sie kann. Bei der Zukunftsstrategie wiederum sind die Strukturen jetzt da, die Missionsteams zwischen den Ministerien wurden aufgestellt, die Beiräte installiert.
Natürlich wäre es besser, wenn die Steuerung der Strategie nicht auf Ebene der Staatssekretäre angesiedelt wäre, sondern weiter oben. Und wenn sie einen eigenen Etat hätte, anstatt dass die
Mitglieder der Missionsteams für jede Maßnahme Geld aus ihren Häusern mitbringen müssen. Aber jetzt sollten wir sie mal laufen lassen. Zu hoffen ist, dass der lange Atem da ist, in die
eingeschlagene Richtung weiterzulaufen, falls es nächstes Jahr zu einem Regierungswechsel kommt. Bis eine Mission umgesetzt ist, wird es viele Jahre dauern. Womit ich wieder beim langfristigen
Zielkorridor bin: Wir brauchen eine grundsätzliche Übereinkunft, die über die Ampel hinausreicht.
Eine Übereinkunft von wem? Sehen Sie nicht die Gefahr, dass die Ministerien am Ende doch zu stark die Richtung vorgeben und die Wissenschaftsfreiheit unter die Räder kommt?
Die Politik muss ihre Rolle genau definieren. Eine Mission vorgeben heißt: Wir wollen das Alte durch etwas Neues, Anderes ablösen. Aber was dieses Neue ist, geben wir nicht vor. Alles, was anders
ist, kann erforscht und ausprobiert werden. Ein Beispiel: Wir wollen beim Automobilantrieb raus aus den fossilen Energien, aber in Hinblick auf die Alternativen fördern wir technologieoffen. Wir
lassen die Akteure loslaufen und nutzen die Kreativität der Wissenschaft und des Marktes.
Dann hat die FDP also Recht mit ihren Mahnungen, bloß nicht einseitig auf Batterieantriebe zu setzen?
Richtig ist, dass der Markt entscheiden muss, welche Technologien überleben und sich durchsetzen und welche nicht. Das heißt nicht, dass ich als Politik nicht verschiedene Innovationsansätze
zeitweise mit Subventionen unterstützen darf, aber es muss von Anfang an klar kommuniziert werden, dass diese Subventionen befristet sind. Wenn eine Innovation nicht von der Mehrheit der
Bevölkerung angenommen wird, dann muss die Politik irgendwann aufhören, sie zu fördern. Wobei der Zeitpunkt, wann Subventionen beendet werden, mitunter sehr schwer zu bestimmen ist. Bei neuen,
genmodifizierten Ansätzen in der Landwirtschaft ist das genauso. Wir sollten die Erforschung in jedem Fall ermöglichen und vom Ergebnis abhängig machen, was langfristig erlaubt ist und was nicht.
Aber wir dürfen nicht schon die Entwicklung verhindern!
"Der geopolitischen Lage können auch wir Wissenschaftler uns nicht verschließen. Studien aus den USA zeigen, dass jeder Dollar, der in Militärforschung gesteckt
wird, weitere 50 Cent an ziviler Forschung stimuliert."
Am Anfang haben Sie gesagt, in Zeiten der Budgetkonkurrenz komme es darauf an, die Finanzierung der aktuell drängenden Herausforderungen geschickt mit den nötigen Ausgaben für Forschung
und Entwicklung zu kombinieren. Aber was genau meinen Sie damit? Die Budgetkonkurrenz auflösen, indem die Wissenschaft in den Dienst der Aufrüstung gestellt wird?
So drastisch würde ich das nicht formulieren. Richtig ist aber: Das 100-Milliarden-Sondervermögen fließt nicht allein in militärisches Gerät. Ein Teil davon kann neue Forschungsansätze
finanzieren, die einen Dual-Use-Charakter haben, also Richtung ziviler und militärischer Nutzung gehen. Was bei der Forschung zu Künstlicher Intelligenz eigentlich immer und grundsätzlich der
Fall ist. Und noch ein Beispiel, das gar nichts mit Verteidigung zu tun hat: Wenn die Bundesregierung demnächst, über das Wachstumschancengesetz etwa, Maßnahmen zur Konjunkturstimulation
ergreifen sollte, gehört da eine sogenannte Strukturkomponente rein. Also Investitionen, um den langfristig notwendigen Umbau der Industrie jetzt voranzutreiben. Das geht wiederum nur mit
zusätzlichen F&E-Ausgaben.
Was Sie da beschreiben, würde bedeuten, dass sich Forscher auch an Ihrer Hochschule, der Universität Jena, darauf einstellen müssten, sich demnächst häufiger um Drittmittelaufträge der
Bundeswehr zu bewerben.
Das erfordert ein Umdenken, ja. Aber der geopolitischen Lage, in der wir uns befinden, können auch wir Wissenschaftler uns nicht verschließen. Studien aus den USA zeigen, dass jeder Dollar, der
in Militärforschung gesteckt wird, weitere 50 Cent an ziviler Forschung stimuliert. Ich sehe die Schwierigkeit für die Universitäten eher anderswo. Wenn Sie einen Auftrag der Bundeswehr annehmen,
kann es sein, dass die Wissenschaftler anschließend ihre Erkenntnisse nicht publizieren dürfen. Aktuell höre ich, dass es bereits bei einzelnen Drittmittelprojekten, die von der Cyberagentur
finanziert werden, solche Probleme gibt. Publizieren ist aber die Voraussetzung, um in der Wissenschaft Karriere zu machen. Insofern glaube ich nicht, dass wir viele rein militärische
Forschungsaufträge an Universitäten sehen werden.
Sie loben die Bundesregierung auch dafür, dass Sie bei der DATI in die Umsetzung gekommen ist. Ist sie das? Das Gründungskonzept steht weiter aus, und die ersten Pilot-Förderlinien waren
Kritikern zufolge so vage ausgeschrieben, dass es eine kaum zu handelbare Bewerbungsflut gab.
Das mit den vielen Bewerbungen finde ich überhaupt nicht schlimm. Das Ausschreibungsverfahren war bewusst experimentell aufgelegt, es musste breit sein, um den Transferbegriff möglichst
offenzuhalten. Zum Glück ist man von der ursprünglichen Kanalisierung auf Hochschulen für Angewandte Wissenschaften weg. Was das Konzept angeht: Es gibt jetzt die Gründungskommission, und zu
deren Aufgaben gehört neben der Auswahl von Ort und Leitung die Formulierung des finalen Konzepts.
Was ursprünglich anders gedacht war. Sonst hätte das BMBF die Kommission viel früher berufen.
Jetzt ist sie am Arbeiten, das zählt.
Wird die DATI wenigstens gleich die Freiheitsgrade bekommen, um die die SPRIND über Jahre kämpfen musste?
Vielleicht ja, vielleicht wird sich der Kampf auch wiederholen. Wichtig ist, dass die Agentur bald loslegt und ins Ausprobieren kommt. Dann werden wir sehen.
"Wenn von oben, von der Ministeriumsspitze,
kein Druck gemacht wird, es anders zu machen,
dann sind all die Beschwörungen und Ambitionen
nichts wert. Es ist ein Drama."
Apropos: Evaluationen neuer Einrichtungen, Projekte und Förderlinien gehören inzwischen nicht nur in der Innovationspolitik zum Alltag. Nur dass sie laut Ihrem Gutachten oft nicht richtig
aufgesetzt sind.
Wir haben uns die Evaluationspraxis in zwei Ministerien angeschaut, dem BMWK und dem BMBF. In beiden Häusern existieren eigene Referate für Evaluation mit hochkompetenten Mitarbeitern, die
wissen, wie es geht. Das BMWK hat im Jahr 2013 bereits eine Richtlinie zur Durchführung von Evaluationen erstellen lassen, die stimmt Punkt für Punkt. Trotzdem sehen wir viele Evaluationen, die
nach dem Prinzip laufen: Ich gebe Geld, um zum Beispiel ein bestimmtes Technologiefeld zu fördern. Und wenn dieses Technologiefeld sich in ein paar Jahren positiv entwickelt hat, sage ich: Bingo,
hat funktioniert. Obwohl das 1000 Gründe haben kann und überhaupt nicht an der Förderung liegen muss. Aber man weiß es nicht besser, weil man die Erfolgskriterien vorher nicht richtig bestimmt,
keine Kontrollgruppe eingerichtet hat und nicht methodisch sauber misst.
Wie kann das sein?
Die Expertise im eigenen Haus wird nicht ausreichend genutzt, man hört nicht auf das, was die Fachleute im Evalutionsreferat sagen. Und den Einrichtungen und Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern, die extern mit der Evaluation beauftragt werden, verweigert man in der Regel die Herausgabe der notwendigen Daten, selbst wenn man sie hat. Das ist paradox. Offenbar herrscht in
vielen Referaten immer noch Angst vor zu viel Transparenz – vielleicht aus Furcht, bei einer negativen Evaluation Budget einzubüßen. Weswegen das, was ein Ministerium anstößt, per definitionem
positiv wirken muss. Wenn von oben, von der Ministeriumsspitze, kein Druck gemacht wird, es anders zu machen, dann sind all die Beschwörungen und Ambitionen nichts wert. Es ist ein Drama.
Am Ende bekommen Sie noch eine zweite Minute mit Olaf Scholz. Ihr Rat an den Bundeskanzler?
Bei der Forschungs- und Innovationspolitik unbedingt Kurs beibehalten. Die Innovationspolitik der Bundesregierung ist nicht konturenscharf, aber die prinzipielle Richtung stimmt. Sich über die
Ziele einigen, und wenn dann über den Weg und die Instrumente gestritten wird, ist das nicht schlimm. Entscheidend ist, nicht bei jeder Protestaktion zurückzuschrecken, sondern beharrlich zu
erklären und auch mal klare Ansagen zu machen. Zu Beginn des Ukrainekriegs, als Deutschland eine Energiekrise abwenden musste, hat Robert Habeck das gemacht. Er hat jeden Abend erklärt, worum es
geht und worauf es jetzt ankommt. Mittlerweile hat er das eingestellt. Wirklich schade.
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Blog: Nachhaltigkeit, Postwachstumsgesellschaft und das gute Leben
In einer Welt, die sich zunehmend der Wichtigkeit des Umweltschutzes bewusst wird, ist es an der Zeit, über ein Thema zu sprechen, das nicht nur unsere Ökosysteme betrifft, sondern auch tiefergreifende soziale Ungerechtigkeiten aufdeckt. Wir sind alle Zeugen und Verursacher des Klimawandels und seiner verheerenden Auswirkungen. Nun wollen wir genauer hinsehen und verstehen, wie dieser Wandel bestimmte Gemeinschaften in unverhältnismäßigem Maß betrifft. Die Rede ist von Umweltrassismus.Im Folgenden soll gezeigt werden, dass Umweltprobleme nicht gleichmäßig auf alle Bevölkerungsgruppen verteilt sind, sondern oft die treffen, die bereits benachteiligt sind. Dafür wird zuerst der Begriff Umweltrassismus aus verschiedenen Perspektiven betrachtet. Anschließend wird an Beispielen genauer aufgezeigt, was für Arten es gibt, bevor es um Lösungsvorschläge gehen wird.In dem Beitrag wird von BIPoC gesprochen. BIPoC steht für "Black, Indigenous and People of Colour". Das Akronym setzt sich also aus politischen Selbstbezeichnungen von Menschen zusammen, die von rassistischer Unterdrückung betroffen sind.Ursprung des Begriffs "Umweltrassismus"?Dass die Folgen des Klimawandels immer verheerender werden, ist nichts Neues. Und dass dies enorme Gesundheitsfolgen mit sich bringt, ist auch bekannt. Dabei wird zwischen direkten (primären) Folgen und indirekten (sekundären und tertiären) Folgen unterschieden. Zu den direkten Folgen zählen eine erhöhte Sterbe- und Erkrankungsrate durch Ereignisse wie Hitzewellen, Überschwemmungen oder Waldbränden. Zu den indirekten Folgen gehören Auswirkungen wie Nahrungsmittelknappheit, Zunahme von Infektionskrankheiten und Allergien. Außerdem gibt es sozial bedingte Folgen, beispielsweise Hungersnöte, Entwicklungsstagnation oder Kriege (Kuehni, Egger 2012, S. 190). Doch was ist, wenn Teile der Erde oder bestimmte Gruppen schlimmer unter den Folgen des Klimawandels leiden als andere? In diesem Zusammenhang wird mittlerweile immer häufiger von "Umweltrassismus" gesprochen.Der Begriff kam Anfang der 1980er Jahre auf. Damals suchte der Bundesstaat North Carolina einen Ort, an dem man mit Polychlorierte Biphenylen (PCB) verseuchte Erde entsorgen kann. Zuerst war eine Entsorgungsdeponie in einem Bezirk mit hauptsächlich weißen Menschen geplant. Eine Bürgerinitiative verhinderte dies. Daraufhin war schnell klar, dass die Deponie in einem der Bezirke mit hauptsächlich schwarzen, armen oder anderweitig benachteiligten Nachbarschaften errichtet werden sollte.1982 wurde beschlossen, die verseuchte Erde in einer kleinen Gemeinde namens Afton zu entsorgen. Diese Stadt liegt in Warren County, dem damals ärmsten Landkreis in North Carolina mit einem schwarzen Bevölkerungsanteil von 65 %. Die Bevölkerung versuchte dagegen anzugehen. Zuerst gerichtlich, doch als das nichts half, gab es über sechs Wochen Sitzblockaden, Straßensperren und Demonstrationen. Dabei wurden mehr als 500 Demonstrierende verhaftet. Doch alle Bemühungen halfen nichts. Die Mülldeponie wurde dennoch gebaut. (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 4-5). Kurz darauf wurde PCB weltweit verboten, da es sich als hochgiftig, krebserregend und erbgutschädigend herausstellte (Warda 2020).Trotz der Niederlage bei dem Bau der Deponie waren diese Proteste von großer Bedeutung und wurden von vielen anderen als Vorbild genommen. Aus Kämpfen gegen diese Art von Umweltrassismus ist schließlich die Bewegung für Klimagerechtigkeit hervorgegangen, welche erstmals Fragen sozialer Gerechtigkeit im Zusammenhang mit umweltpolitischen Aspekten betrachtete (FARN, o.J.). Geprägt wurde der Begriff Umweltrassismus von dem Bürgerrechtler Dr. Benjamin F. Chavis Jr., der an den Demonstrationen in Afton beteiligt war. Er definiert Umweltrassismus als"the intentional siting of polluting and waste facilities in communities primarily populated by African Americans, Latines, Indigenous People, Asian Americans and Pacific Islanders, migrant farmworkers, and low-income workers" (Ihejirika 2023)Chavis veröffentlichte im Jahr 1987 gemeinsam mit der United Church of Christ (UCC) Kommission eine Studie zum Thema "Toxic Wastes and Race in the United States". Aus der Studie ging hervor, dass drei von fünf BIPoC nahe einer Giftmülldeponie wohnen. In einem Dokumentarfilm sagte Davis:"The issue of environmental racism is an issue of life and death. It is just not an issue of some form of prejudice where someone doesn't like you because of the color of your skin. This is an issue that will take your life away, if you don't get involved." (United Church of Christ 2023 / o.J.).Die Protestaktion und der Film löste eine nationale Debatte über Umweltrassismus aus (United Church of Christ 2023). Die Studie von 1987 wurde bis 2007 fortgesetzt und zeigte, dass nach wie vor eine Ungleichheit herrscht und Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe einem höheren Risiko von umweltschädlichen Stoffen ausgesetzt sind. Noch immer werden Mülldeponien eher an Standorten mit einem hohen Anteil an BIPoC erbaut, als dort, wo weiße Menschen leben (Bullard et. al. 2007, S. 155).Seither gibt es immer mehr Studien zu Umweltrassismus. Diese bestätigen, dass PoC viel stärker Umweltrisiken ausgesetzt sind als weiße Personen. Die Ursache liegt vor allem darin, dass die Industrie sich meistens dort ansiedelt, wo hauptsächlich BIPoC leben. Deshalb sind schwarze Menschen 1.5 Mal, Hispanics 1.2 Mal und einkommensschwache Menschen 1.3 Mal so viel Feinstaub ausgesetzt wie weiße Menschen bzw. einkommensstarke (Warda 2020). Durch die Studien und Veröffentlichungen zum Thema Umweltrassismus hat sich der Begriff weiterentwickelt. Der amerikanische Soziologe Robert Bullard definiert ihn als"any policy, practice or directive that differentially affects or disadvantages (where intended oder unintended) individuals, groups or communities based on race or color" (Batiste 2022, S. 1).Das Projekt "ENRICH" (Environmental Noxiousness, Racial Inequities, and Community Health) unterscheidet zwei Bestandteile des Umweltrassismus. Zum einen gibt es die räumliche Verteilungsungerechtigkeit, die sich auf die Standortwahl industrieller Umweltverschmutzer und anderer umweltgefährdender Projekte bezieht. Zum anderen handelt es sich um die Verfahrensungerechtigkeit. Dabei stehen die institutionellen Mechanismen und Richtlinien im Mittelpunkt, welche die Ungerechtigkeit aufrechterhalten (ENRICH o.J.).Umweltrassismus, Klimawandel und Kolonialismus Durch den Klimawandel werden weitere, ganz neue Seiten von Umweltrassismus aufgezeigt. Die Ursachen und Folgen des Klimawandels sind ungleich über den Planeten verteilt. Länder im globalen Süden sind meist viel stärker von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen. Und das, obwohl sie deutlich weniger CO2-Emissionen erzeugen als der globale Norden (Warda 2020). Das zeigt, dass die Klimakrise die (globale) soziale Krise und somit den Umweltrassismus in großen Dimensionen enorm beeinflusst. Um dieses Ungleichgewicht von Nord- und Südkugel, welches mit dem Klimawandel einhergeht, zu erfassen, muss der Kolonialismus berücksichtigt werden.Im Zuge der Kolonialisierung kam es zu neuartigen globalen Handels- und Machtbeziehungen, welche bis heute anhalten. Dadurch blühte der globale Norden auf und erreichte Reichtum und Wohlstand (Bendix 2015, S. 273). Die Länder des globalen Südens galten als "Ressourcen- und Absatzmärkte" und halfen den Ländern auf der Nordhalbkugel, ihren Reichtum zu vermehren (Öztürk 2012, S. 2).Viele westliche Firmen wollen günstig in ärmeren Ländern produzieren. Meist haben die ärmeren Länder zudem eine fragile staatliche Struktur. Westliche Länder und Firmen nutzen dies aus und verschmutzen dadurch dort vor Ort die Natur und achten wenig auf Einheimische (Warda 2020). Der globale Süden wird ausgebeutet und leidet unter den massiven Eingriffen in deren Ökosysteme von außerhalb (Ziai 2012, S. 23).Aktuell zeigt sich eine erhebliche Diskrepanz im durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausstoß von Emissionen zwischen den ärmsten Ländern, zu welchen Niger, Somalia und die Zentralafrikanische Republik gehören. Dieser Ausstoß ist in den ärmsten Ländern mehr als 140 Mal niedriger als beispielsweise in Deutschland. Dazu kommt die historische Verantwortung des Globalen Nordens hinsichtlich des Klimawandels. Der größte Teil der Emissionen, der sich seit Beginn der Industrialisierung in der Atmosphäre gesammelt hat, geht auf den Globalen Norden zurück (Kurwan 2023).Eine interessante Abbildung zu den Pro-Kopf-CO2-Emissionen im Jahr 2021 findet ihr hier. Dort wird der durchschnittliche Verbrauch von fast jedem Land dargestellt. Durch Klicken auf das Land kann man sehen, dass zum Beispiel Deutschland einen durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch an Emissionen von 8.09 hatte. Eine klare Nord-Süd Trennung der Welt ist erkennbar.Damals wie auch heute sind die Länder im globalen Süden zudem stark von der Landwirtschaft abhängig. Ihre Existenz steht babei auf dem Spiel. Um sich vor den Auswirkungen zu schützen, fehlt den Menschen, aber auch den Ländern, oftmals das Geld. Von außerhalb kommt wenig Hilfe und das, obwohl der Klimawandel ein globales Problem ist. Dennoch gibt es auf politischer Ebene einen einseitigen Fokus, welcher nur auf den vergleichsweise geringen Auswirkungen auf den globalen Norden liegt. Die Länder des globalen Südens werden mit den schlimmen gesellschaftlichen und ökologischen Folgeschäden nahezu allein gelassen.Das bedeutet nicht, dass einzelne Personen, welche die Entscheidungen treffen, eine konkrete diskriminierende Absicht haben (Bellina 2022, S. 64), aber dass viele die globalen Konsequenzen außen vor lassen und nicht bedenken. Die Folge? Sie müssen fliehen. Menschen können aufgrund der Probleme, die durch den Klimawandel ausgelöst werden, nicht in ihrer Heimat bleiben (Warda 2020).Laut einem Bericht des Internal Displacement Monitoring Centre (iDMC) aus dem Jahr 2015 verlassen seit 2008 jedes Jahr durchschnittlich 26.4 Mio. Menschen, ihre Heimat aufgrund von Naturkatastrophen. Das ist eine Person pro Sekunde. Die Zahl der geflohenen Personen sollen sich in den nächsten Jahren vervielfachen. Hauptursachen hierbei sind wetterbedingte Katastrophen wie Stürme, Überschwemmungen und Sturmfluten. Zu eher schleichenden Umweltproblemen wie Dürren oder dem ansteigenden Meeresspiegel gibt es (noch) keine konkreten Zahlen. Das sind deutlich mehr Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen fliehen müssen, als aufgrund von Krieg. Oft stehen Umweltkatastrophen mit anderen Konflikten im Zusammenhang, beispielsweise Wasserknappheit (Yonetani 2015, S. 8). Umweltrassismus beeinflusst also das reale Überleben dieser Menschen.Doch nicht nur zwischen Süd und Nord gibt es Unterschiede. Auch die Einkommensunterschiede innerhalb eines Landes tragen dazu bei. So treffen die Folgen des Klimawandels die Menschen mit weniger Einkommen oft härter. Zum einen, weil sie weniger Wohnraum und somit weniger Rückzugsorte haben, zum anderen haben Einkommensschwache meist auch kein Auto oder eine andere Möglichkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen und vor der Katastrophe zu fliehen (Adick 2022).Es kann auch Diskriminierung zwischen Geschlechtern und Generationen geben. Besonders Frauen und Kinder sind von den Folgen der Klimakrise betroffen (Kurwan 2023). Und das, obwohl Männer durchschnittlich mehr zur Klimaerwärmung beitragen als Frauen. Ein Grund dafür ist, dass Warnungen bei Naturkatastrophen größtenteils im öffentlichen Raum stattfinden, Frauen sich allerdings eher zuhause aufhalten und sich dort um Kinder und Haushalt kümmern und darum erst später davon erfahren. Sie sind auch bei der Flucht für Kinder und die Pflege der älteren Angehörigen zuständig (DGVN 2016). Ein weiterer Grund ist gerade bei Flutereignissen, dass Frauen seltener schwimmen können und schlechteren Zugang zu Verkehrsmitteln haben (Kurwan 2023).Eine Folge von Umweltkatastrophen, die nichts direkt mit Umweltrassismus zu tun hat, möchte ich dennoch nicht unerwähnt lassen. Laut Studien steigt die Anzahl der gewaltsamen Übergriffe auf Frauen nach Umweltkatastrophen enorm. Oftmals verdoppeln sich die Zahl der Gewalttaten von Männern gegenüber Frauen. Warum das konkret nach Katastrophen häufiger auftritt, hängt wahrscheinlich mit den fehlenden Strukturen im Chaos zusammen. Frauen sind dadurch weniger geschützt (DGVN 2016).Umweltrassismus kann also gegen einzelne Personen, Gruppen oder auch Länder auftreten. Aus den Kämpfen gegen Umweltrassismus erfolgten verschiedene Bewegungen für Klimagerechtigkeit. Einige sind uns allen bekannt, wie "Fridays for Future". Sie setzen sich nicht nur für Klimapolitik und Klimaschutz ein, sondern auch für Klimagerechtigkeit, wodurch dem Umweltrassismus entgegengewirkt werden soll (Fridays for Future 2020). Es handelt sich dabei also nicht nur um eine Klimabewegung, sondern um eine Klimagerechtigkeitsbewegung.FallbeispieleUm noch deutlicher zu zeigen, was für Arten von Umweltrassismus es auf der Erde gibt und wie oft diese auftreten, werden im Folgenden einige Beispiele aufgeführt.Das erste Beispiel handelt von den USA, genauer gesagt von den Gemeinden eines über 130 km langen Landstrichs entlang des Mississippi von Baton Rounge bis New Orleans in Louisiana. Hier haben sich insgesamt über 150 Ölraffinerien, Kunststofffabriken und andere chemische Anlagen angesiedelt, die viele Emissionen ausstoßen. Und das direkt an den zuvor bestehenden Siedlungen. Gleichzeitig weist der Abschnitt eine sehr hohe Inzidenz- und Sterblichkeitsrate im Vergleich zum Rest der USA auf. Auch die Krebsrate ist viel höher als im Rest des Landes. Aufgrund dessen wird dieser Abschnitt auch "Cancer Alley", die Allee der Krebskranken, genannt. In kaum einem anderen Bundesstaat ist die Luft so schlecht wie in Louisiana (Batiste 2022, S. 1).Doch nicht alle Menschen am Mississippi sind gleichermaßen betroffen. Vor allem die hier lebenden schwarzen Menschen auf der einen Seite des Flusses kämpfen gegen den Krebs. Verantwortlich dafür wird die Industrie gemacht. Auf der anderen Seite des Flusses leben hauptsächlich weiße Menschen, oftmals derselben Gemeinde. Aufgrund von Protesten wurden dort keine Industrieanlagen erbaut. Diese sehen die Industrie mittlerweile als Chance für neue Arbeitsplätze und Steuereinnahmen. Aber nur, wenn sie in einem bestimmten Abstand erbaut werden. Studien haben gezeigt: Je näher die Menschen an den Industrieanlagen wohnen, desto höher das Gesundheitsrisiko. Und da sich die Industrie hier auffällig nahe in Nachbarschaften mit hauptsächlich BIPoC oder Armen angesiedelt haben, gehen diese von einem rassistischen Motiv aus. Sie haben das Gefühl, geopfert zu werden, an zweiter Wahl zu stehen (Schmidt 2023).Eine Studie aus den USA zeigt, dass es eine besonders hohe Sterberate bei BIPoC gibt im Zusammenhang mit Hitzewellen. Vor allem in Großstädten sterben doppelt so viele wie weiße Menschen. Das liegt an den Temperaturdifferenzen innerhalb der schwarzen und weißen Nachbarschaft, welche bei bis zu 1.7° Celsius liegen kann (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 12/13).Doch Umweltrassismus gibt es auch in Deutschland. So wurde durch verschiedene Studien festgestellt, dass es beispielsweise in Kassel eine erhöhte Luftverschmutzung in den Bezirken gibt, in welchen Menschen mit niedrigen sozioökonomischen Status und Migrationshintergrund wohnen (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 9). Auch andere marginalisierte Gruppen, wie Sinti*zza und Rom*nja erleben dies immer wieder. Meistens werden sie in Gegenden mit einer hohen Umweltbelastung geschoben und von Umweltgütern wie sauberem Trinkwasser ausgeschlossen (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 8).Eine neue Studie aus Chicago verdeutlicht, dass Schwarze während der Pandemie für 50 % der Corona-Infektionen und sogar 70 % der Todesfälle verantwortlich waren. Und das, obwohl sie lediglich 30 % der Bevölkerung von Chicago ausmachen. Und auch in Großbritannien zeigt sich, dass schwarze Menschen fast doppelt so häufig wie weiße Menschen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, an Covid-19 zu sterben (Ituen/Tatu Hey 2021, S. 13).Ebenso können ganze Länder von Umweltrassismus betroffen sein, wie beispielsweise Senegal. Der globale Süden ist durch Kolonialisierung und jahrhundertelange Ausbeutung viel später in die Industrialisierung eingestiegen. Bis dahin haben die Länder des Nordens schon viel, viel mehr CO2 ausgestoßen, welches über 100 Jahre in der Atmosphäre bleibt. Trotzdem sollen die Länder des globalen Südens genau so viel CO2 einsparen wie die Länder auf der Nordhalbkugel. Gleichzeitig sollen sie die Schulden gegenüber dem globalen Norden abbauen. Das führt dazu, dass Länder im Süden (z.B. Senegal) ihre fossilen Energieträger von Industrienationen ausbeuten lassen, um nicht noch tiefer in die Schulden zu stürzen (Adick 2022).Umweltrassismus bekämpfenDie Bekämpfung von Umweltrassismus wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. Der gemeinsame Kern ist jedoch, dass das Leid der betroffenen Personen gemindert werden soll. Diese wollen auf sich aufmerksam machen und gegen das Unrecht ankämpfen. So war es auch bei Cancer Alley. Gemeinsam mit Anwälten wurden Klagen gegen staatliche Einrichtungen oder chemische Fabriken angestrengt (Schmidt 2023). Robert Taylor, der Gründer der Initiative gegen die Chemiefabriken, kämpft für eine bessere Zukunft. Vor allem für die BIPoC-Kinder der Gemeinden. Weitere Forderungen sind Verschärfungen von Vorschriften der EPA (Envioronmental Protection Agency), welche eine unabhängige Behörde der USA ist und sich für den Umweltschutz und den Schutz der menschlichen Gesundheit einsetzt, und eine Wiedergutmachung für die betroffenen und hinterbliebenen Personen (Batiste 2022, S. 29).Mittlerweile hat auch Präsident Joe Biden davon gehört und Taylor ins Weiße Haus eingeladen. Hier soll er verdeutlichen, dass Umweltschutz oberste Priorität hat und somit auch dem Umweltrassismus entgegengewirkt werden kann. Es gibt den Anwohner*innen und Umweltgruppen Hoffnung. Außerdem verlangen sie mehr Forschung zu dem Thema, um besser ihr Leid belegen zu können. Sie glauben, dass die Politik ihnen dann mehr Glauben schenkt (Schmidt 2023). Die daraus resultierende nationale Aufmerksamkeit soll der Wendepunkt von Cancer Alley sein (Batiste 2022, S. 29).Ein weiteres einzigartiges und innovatives Projekt wurde 2012 von Dr. Ingrid Waldron in Kanada ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um das sogenannte ENRICH-Projekt (Environmental Noxiousness, Racial Inequities, and Community Health), welches sich auf die sozialen, ökologischen, politischen und gesundheitlichen Auswirkungen von Umweltrassismus in Mi´kmaq-Gemeinden (Ureinwohner*innen) und Nova Scotia, einer kleinen Provinz in Kanada, spezialisieret (ENRICH o.J.). Die hauptsächlich dort lebenden BIPoC berichten von Krankheiten wie Krebs oder Diabetes, welche aufgrund von Mülldeponien, die 1974 und 2006 eröffnet wurden, hervorgerufen wurden. Außerdem hatten sie kaum Zugang zu sauberem Trinkwasser, da das Wasser viele Giftstoffe enthielt. Der Müll zog zudem Bären, Waschbären und Insekten an (Klingbeil 2016).Das Projekt will Wege finden, um räumliche wie verteilungstechnische Arten des Umweltrassismus in diesen Gemeinden anzugehen und mithilfe der Bürger*innen die Politik bzw. Politiker*innen zum Handeln zu zwingen. Des Weiteren wollen sie national über die Ansiedlung und Regulierung von Industrieanlagen im Zusammenhang mit Umweltrassismus informieren. Das machen sie mithilfe von Interessenvertretungen, gemeinschaftlichem Engagement, Mobilisierung und Kapazitätsaufbau in betroffenen Gemeinden, öffentlicher Bildung, Studierendenausbildung, sektorübergreifenden Partnerschaften, Workshops und Kommunikation (ENRICH o.J.). Auch ihnen ist es in erster Linie wichtig, auf diese Umstände aufmerksam zu machen. Die Beteiligten schafften es, dass im Jahr 2015 zum ersten mal in Kanada ein Gesetzesentwurf zum Thema Umweltrassismus eingebracht und bis zur zweiten Lesung durchgebracht wurde. Allerdings wurde das Gesetz nicht verabschiedet (Klingbeil 2016).Das Projekt sorgte weltweit für Aufsehen. Im April 2018 veröffentlichte Waldron das Buch "There´s something in the water" und verwendete Nova Scotia als Fallbeispiel, um die Auswirkungen von Umweltrassismus und dessen gesundheitliche Folgen auf indigene und schwarze Gemeinschaften in Kanada zu untersuchen. Das Buch erhielt zwei Preise. 2019 wurde der gleichnamige Dokumentarfilm veröffentlicht.Das sind einzelne Projekte, die wichtig sind und von denen Betroffene profitieren können. Jedoch können sie nicht dem globalen Umweltrassismus entgegenwirken, welcher heute enorme Dimensionen angenommen hat. Nicht nur Bevölkerungsgruppen, sondern auch Länder sind unterschiedlich von den Folgen des Klimawandels betroffen. Die Politik kann und muss dagegen ankämpfen. Es gibt schon Lösungsideen, wie dem Umweltrassismus entgegengewirkt werden kann.Ein Prinzip, das dabei beachtet werden sollte, ist das Verursacherprinzip. Dabei sollen nicht nur die aktuellen Emissionen berücksichtigt werden, sondern auch die historische Verantwortung. Das bedeutet, dass beachtet werden muss, welches Land wie viel CO2 in der Vergangenheit ausgestoßen hat. Dadurch verändert sich das CO2-Budget der Länder im Norden. Teilweise wäre das Budget schon komplett aufgebraucht. Außerdem sollen die Nationen des globalen Nordens die Verantwortung als hauptsächliche Verursacher des Klimawandels auf sich nehmen und für die Kosten von Anpassungsstrategien und klimabedingten Schäden in Ländern des globalen Südens aufkommen müssen (Kurwan 2023).Eine weitere Lösung, die das Problem beheben könnte, ist ein Schuldenerlass. Das führt dazu, dass fossile Energieträger des globalen Südes im Boden bleiben können und die Länder das Geld anders investieren können. Beispielsweise in eine Veränderung, die sozial und ökologisch gerecht wäre. Des Weiteren könnten sie mit dem Geld die Klimaanpassung (mit-)finanzieren. Viele Wissenschaftler*innen oder auch der Internationale Währungsfonds (IWF) haben sich positiv zu dieser Lösung geäußert. Somit könnte den ärmeren Ländern mehr finanzieller Spielraum gegeben werden. Das kann ein Hilfsmittel gegen die Ungerechtigkeit sein. Jedoch kann es diese nicht komplett lindern. Der Norden muss definitiv noch mehr investieren. Denn wie schon weiter oben gesagt, hängt die Klimakrise eng mit der sozialen Gerechtigkeit und somit dem Umweltrassismus zusammen.FazitDer Beitrag beleuchtete das komplexe Thema des Umweltrassismus. Der Begriff wurde Anfang der 1980er Jahre geprägt und bekommt immer mehr Bedeutung. Umweltrassismus hat viele Facetten. Es tritt auf, wenn Umweltprobleme und Umweltverschmutzung unverhältnismäßig stark bestimmte Gemeinschaften betreffen. Meist betrifft es die Menschen, die bereits benachteiligt sind.Umweltrassismus ist also nicht nur eine Frage der Umwelt, sondern auch eine der sozialen Gerechtigkeit, wenn nicht sogar eine Frage von Leben und Tod. Neben BIPoC können auch Geschlechter und Generationen sowie ganze Länder direkt oder indirekt betroffen sein. Häufig trifft es Frauen, Kinder und Einkommensschwache am stärksten.Der globale Norden, der historisch für einen Großteil der CO2-Emissionen verantwortlich ist, leidet weniger unter den Folgen des Klimawandels als der globale Süden. Und das, obwohl der Süden deutlich weniger Emissionen verursacht.Um dem Umweltrassismus entgegenzuwirken, gibt es verschiedene Lösungsansätze. Diese reichen von gemeindebasierten Initiativen und internationaler Zusammenarbeit bis hin zu Gerichtsverfahren und politischen Maßnahmen. Ein wichtiger Schritt dabei ist es, die historische Verantwortung anzuerkennen und den globalen Norden zur Verantwortung zu ziehen. Ein Schuldenerlass für die Länder des globalen Südens könnte ihnen zudem finanzielle Ressourcen verschaffen, die sie in umweltfreundliche Technologie stecken können.Mit diesem Beitrag soll ein Bewusstsein für Umweltrassismus geschaffen werden. Das Ziel ist es, dass weniger CO2 freigesetzt wird, um eine nachhaltige Welt zu schaffen, in der Umweltressourcen und Chancen fair verteilt werden und niemand aufgrund seiner Hautfarbe oder seines sozialen Status benachteiligt wird. Es erfordert Engagement auf individueller und globaler Ebene, um die notwendigen Veränderungen herbeizuführen.LiteraturverzeichnisAdick, Katharina (2022): SPEZIAL: Klimagerechtigkeit – So wird Klimaschutz sozialer (Audio-Podcast). In: Quarks Daily. < https://open.spotify.com/episode/7g3b3BPJO9FHbJS9cHyeiB > (30.09.23).Batiste, Joheneisha (2022): Being Black Causes Cancer: Cancer Alley and Environmental Racism. < https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4092077 > (28.09.23).Bellina, Leonie (2022): Environmental Justice. In: Gottschlich, Daniela/Hackfort, Sarah/Schmitt, Tobias/Von Winterfeld, Uta (Hrsg.): Handbuch Politische Ökologie. Majuskel Medienproduktion GmbH: Wetzlar. S. 63-78.Bendix, Daniel (2015): Entwicklung. In: Arndt, Susan/Ofuatey-Alazard, Nadja (Hrsg.): Wie Rassismus aus Wörtern spricht. (K)Erben des Kolonialismus im Wissensarchiv deutscher Sprache. Unrast: Münster, S. 272-278.D. Bullard, Robert/Mohai, Paul/Saha, Robin/Wright, Beverly (2007): Toxic Wastes and Race at Twenty. 1987-2007. A Report Prepared for the United Chruch of Christ Justice & Witness Ministeries. < http://d3n8a8pro7vhmx.cloudfront.net/unitedchurchofchrist/legacy_url/7987/toxic-wastes-and-race-at-twenty-1987-2007.pdf?1418432785 > (27.09.2023).Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (DGVN) (2016): Klimagerechtigkeit und Geschlecht: Warum Frauen besonders anfällig für Klimawandel & Naturkatastrophen sind. < https://dgvn.de/meldung/klimagerechtigkeit-und-geschlecht-warum-frauen-besonders-anfaellig-fuer-klimawandel-naturkatastroph > (30.09.23).Environmental Noxiousness, Racial Inequities, and Community Health (ENRICH): Welcome to the ENRICH Project < https://www.enrichproject.org/ > (28.09.23).Fachstelle Radikalisierungsprävention und Engagement im Naturschutz (FARN) (o.J.): Von Umweltrassismus zu Klimagerechtigkeit? Koloniale Kontinuitäten in der Klimakrise. < https://www.nf-farn.de/umweltrassismus-klimagerechtigkeit-koloniale-kontinuitaeten-klimakrise > (28.09.23). 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DER WELTKRIEG IN BILDERN UND DOKUMENTEN NEBST EINEM KRIEGSTAGEBUCH. ZWEITE FOLGE. Der Weltkrieg in Bildern und Dokumenten nebst einem Kriegstagebuch (-) Der Weltkrieg in Bildern und Dokumenten nebst einem Kriegstagebuch. Zweite Folge. (Zweite Folge / 1915) ( - ) Einband ( - ) Werbung ([2]) Titelseite ([3]) Vorwort ([5]) Inhaltsverzeichnis ([6]) Der Krieg in Bildern und Dokumenten ([7]) Deutschland und der Krieg ([9]) [Abb.]: Erinnerungs-Medaille aus Silber mit den Worten des Kaisers: "ich kenne keine Parteien mehr. Ich kenne nur Deutsche." ([9]) [Abb.]: Kaiser Wilhelm II. im Felde. Aufnahme des Deutschen Kaisers in Felduniform im Großen Hauptquartiere. (10) Aufruf des Landsturms II. Aufgebots. (11) [Flugblatt]; Verordnung über den Aufenthalt Angehöriger feindlicher Staaten in Leipzig. (12) [Flugblatt]: Großer Maueranschlag betreffs der Musterung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen. (13) [Abb.]: Der Krieg im Winter. Deutsche Landsturmpatrouille in einem verschneiten russisch-polnischen Walde. (14) [Abb.]: Notgeld während des Krieges. (15) [Zeitungsartikel]: Weihnachtsnummer der Kriegszeitung der Feste Boyen (Ostpreußen), von den Kriegern selbst herausgegeben und redigiert. (16) [Abb.]: Weihnachten im Felde. Nach einer englischen Zeitung. (17) [Abb.]: Weihnachten im Schützengraben. Ein berühmter deutscher Schützengraben, "Blinddarm" genannt. (18) [Abb.]: Deutsche Infanterie marschiert durch das beschneite Soldau nach Mlawa. (19) [Zeitungsartikel]: Soldatenzeitung. Von den deutschen Soldaten in Lille eigens redigiert und gedruckt. ([20]) [Zeitungsartikel]: Illustrierte Beilage der Liller Kriegszeitung. ([21]) [Zeitungsartikel]: Umschlag der deutschen Zeitung "Das Camp-Echo". (22) [Zeitungsartikel]: Eine Seite der deutschen Zeitung "Das Camp-Echo", (23) [Zeitungsartikel]: Wie sich die Sachen im Kriege halten. Wiedergabe eines Leipziger Extrablatts. ([24]) [Abb.]: Die improvisierte deutsche Druckerei in Bouziers, (25) [Flugblatt]: Rundschreiben, in Hunderttausenden von Exemplaren unter dem Volke verbreitet, zur Anregung, sparsam mit dem täglichen Brot umzugehen. (26) [Flugblatt]: Verordnung über die Regelung des Brot- und Mehlverbrauchs. (27) [Abb.]: Ausweiskarte für den Einkauf von Roggenbrot oder Mehl. (28) Erweiterung der Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. (29) [Zeitungsartikel]: 9 Milliarden Kriegsanleihe gezeichnet. (30) Österreich-Ungarn und der Krieg ([31]) [Abb.]: Ein Soldat der österreichisch-ungarischen Armee verläßt den Geschützturm eines Panzer-Automobils. ([31]) [Abb.]: Der österreichisch-ungarische Thronfolger in Przemysl. Erzherzog Karl Franz Joseph (links) und der Verteidiger von Przemysl, Feldmarschall-Leutnant H. von Kusmanek (rechts). (32) [Flugblatt]: Großer Maueranschlag in Czernowitz nach dem Einrücken der österreichisch-ungarischen Truppen. (33) [Abb.]: Stephan Baron Burián von Rájecz, seit dem 13. Januar 1915 österreichisch-ungarischer Minister des Äußeren. (34) [Abb.]: Fahnenweihe des ersten Honvéd-Infanterie-Regiments in Budapest. (35) [Flugblatt]: Ratschläge des Kaisers und des Grafen Häseler an die Soldaten im Felde, (36) [Abb.]: Gebirgsdienst der österreichisch-ungarischen Armee im Winter. Eine Maschinengewehr-Abteilung auf Schneeschuhen. Die Mannschaften tragen die Teile der Maschinengewehre auf dem Rücken. (37) [Abb.]: Österreichisch-ungarische Schützengräben in den Karpathen. Die Ausgänge sehen wie kleine Höhlen aus, während die Unterstände durch Gänge miteinander verbunden sind. (38) [Abb.]: Ein österreichisch-ungarischer Vorposten in Galizien in einem vorgeschobenen Schützengraben, wenige hundert Meter vor dem Feind. (39) [Abb.]: Eine Proviantkolonne der österreichisch-ungarischen Armee ind den Karpathen. (40) [Abb.]: Eine Munitions-Kolonne im Hochgebirge der Karpathen. (41) [Abb.]: Die Wirkung der österreichisch-ungarischen Geschütze. Die zerschossene Festungsmauer von Belgrad. (42) [Abb.]: Kriegsrezepte auf der Rückseite der Wiener Straßenbahnfahrscheine. (43) [Abb.]: Helden im Hochgebirge. Eine österreichisch-ungarische Patrouille in den Karpathen. (44) [Abb.]: Notgeld in Österreich-Ungarn. Oben: Notgeld in Czernowitz. Unten: Notgeld in Trebitsch. (45) [Abb.]: Österreich-ungarisches Panzer-Automobil. Das Maschinengewehr in dem Geschützturm ist auf dem Bilde deutlich zu sehen. (46) Der Krieg zur See ([47]) [Abb.]: Großadmiral Prinz Heinrich von Preußen, Generalinspekteur der kaiserl. Marine. ([47]) [Abb.]: Großadmiral Alfred von Tirpitz, seit dem 15. Juni 1897 Staatssekretär des Reichsmarineamts. (48) [Abb.]: Admiral Friedrich von Ingewohl, 1913/14 Chef der deutschen Hochseeflotte. (49) [Abb.]: Mobilmachung der Marine. (50) [Abb.]: Deutsche Matrosen, kriegsmäßig ausgerüstet, bei der Abfahrt nach der Ostseeküste. (51) [Abb.]: Breitseite eines Schlachtschiffs. (52) [Abb.]: Deutsche Schlachtschiffe in Kiellinie. (53) [Abb.]: Die englische Flotte vor Spithead; Flotten-Parade vom 23. bis 25. Juli 1914. (54) [Abb.]: Torpedo-Division vor den deutschen Küsten. (55) [Abb.]: Ein deutsches Panzerschiff im Feuer. (56) [Abb.]: Der englische Kreuzer "Amphion" stößt auf eine Mine nördl. von Harwich und sinkt in die Tiefe. Nach der Skizze eines Augenzeugen unmittelbar nach dem Unfall am 6. August 1914 gezeichnet. ([57]) [Abb.]: Die deutschen Kreuzer "Straßburg" und "Stralsund" im Aufklärungsdienst. Der Kreuzer "Straßburg" vernichtet ein englisches Unterseeboot. (58) [Abb.]: Der deutsche Kreuzer "Goeben", der den vielen englischen Kreuzern, welche zur Bewachung in der Straße von Messina lagen, am 6. August 1914 entschlüpfte. Der englische Admiral Troubridge, der Führer der englischen Kreuzer, hatte sich infolgedessen später in London zu verantworten. (59) [Abb.]: Ein englisches Handelsschiff inmitten eines deutschen Minenfeldes. Ein englisches Minenschiff ist im Begriffe, das Handelsschiff in Sicherheit zu bringen. Vorher wurde die Mannschaft in den niedergelassenen Booten an Bord des Minenfischers gebracht. (60) [Abb.]: Das Auffischen von Minen mittels starker Ketten, die durch schwere Gewichte verbunden sind. Die Seemine explodiert nur dann, wenn der obere Teil berührt wird. (61) [Abb.]: Das am 18. Oktober 1914 vernichtete englische Unterseeboot "E 3". ([62]) [Abb.]: Die englischen Panzerkreuzer "Hague", "Cressy" und "Aboukir", am 22. Sept. 1914 von dem deutschen Unterseeboot U 9 torpediert. (63) [Abb.]: Der britische Panzerkreuzer "Aboukir", der am 22. September 1914 von "U 9" versenkt wurde. (64) [Abb.]: Der Held des Unterseeboot-Krieges Kapitänleutnant Otto Weddigen als Führer des Unterseebootes "U 9" (65) [Abb.]: Gerettete englische Matrosen vom Kreuzer "Cressy" auf einem holländischen Schiffe. (66) [Abb.]: Hinter den Dünen in der Nähe vom Haag wurden die englischen Matrosen, die bei dem Untergang der Kreuzer "Aboukir", "Cressy" und "Hogue" (Hoek van Holland) am 22. Sept. 1914 das Leben verloren hatten, in einem großen gemeinschaftlichen Grabe zur letzten Ruhe bestattet. ([67]) [Zeitungsartikel]: Der deutsche Seesieg an der chilenischen Küste. (68) [Abb.]: Vize-Admiral Graf von Spee, der am 1. November 1914 an der Küste von Chile ein englisches Geschwader gänzlich vernichtete. Am 8. Dezember wurde er von einem an Stärke weit überlegenen englisch-japanischen Geschwader bei den Falklandinseln angegriffen, sein Kreuzergeschwader versenkt. (69) [Abb.]: Das Heldenschiff "Emden". Der deutsche Kreuzer "Emden", der im Sept. 1914 im Indischen Ozean zahlreiche englische Dampfer und am 28. Okt. vor Pulo Pinang einen russ. Kreuzer und einen franz. Torpedojäger versenkt hatte, ward am 9. Nov. bei den Cocos-Inseln von der überlegenen Artillerie des englischen Kreuzers "Sydney" bezwungen. ([70]) [Abb.]: Fregatten-Kapitän Karl von Müller der heldenhafte Führer des Kreuzers "Emden", bis zum 9. November 1914 der Schrecken des Indischen Ozeans. (71) [Abb.]: Der deutsche Kreuzer "Emden" versenkt Mitte Sept. 1914 einen engl. Handelsdampfer im Indischen Ozean. (72) [Zeitungsartikel]: Die Opfer der "Emden" Im ganzen 17 Schiffe versenkt im Gesamtbetrage von 2211000Pfd. Sterl. ([73]) [Zeitungsartikel]: Taten der deutschen Marine, ([74]) [Abb.]: Die Beerdigung des Fregatten-Kapitäns Erdmann, Befehlshaber des Panzerkreuzers "Blücher" Kapitän Erdmann, nach der Seeschlacht vom 24. Januar 1915 kriegsgefangen nach Schottland übergeführt, starb in Edinburg. (75) [Zeitungsartikel]: Ein deutsches Geschwader vor der englischen Küste. Hartlepool und Scarborough bombadiert. ([76]) [Flugblatt]: Wie die Kriegs-Ereignisse den deutschen Soldaten in Belgien mitgeteilt werden. Großer Maueranschlag in Brüssel. ([77]) [Flugblatt]: Der Untergang des englischen Linienschiffes "Formidable". Großer Maueranschlag in Belgien. ([78]) [Zeitungsartikel]: Ankündigung des U-Bootkrieges in der Kriegsgebiets-Erklärung vom 4. Februar 1915. (79) [Abb.]: Ein Unterseeboot unter Wasser. (80) [Abb.]: Ein Unterseeboot an der Oberfläche des Meeres. (81) [Abb.]: Die erste Woche nach dem 18. Februar 1915. Eins der ersten Opfer. Der Dampfer "The Western Coast" wurde auf seiner Reise von London nach Liverpool 8 Meilen von Beachy Head von einem U-Boot bedroht. Die Mannschaft hatte 10 Minuten Zeit, das Schiff zu verlassen. Unser Bild zeigt den Augenblick, als die Mannschaft das Schiff verläßt. (82) [Abb.]: Der Untersee-Krieg. Der Dampfer "The Western Coast" wurde, nachdem die Mannschaft 10 Minuten Zeit gehabt hatte in die Boote zu gehen, von einem deutschen Unterseeboot torpediert. Die ganze Mannschaft in den Booten wurde später von dem Dampfer "Osceola" gerettet. Sieben Minuten, nachdem der Torpedo den Dampfer getroffen hatte, verschwand letzterer in die Tiefe. (83) [Abb.]: Der Untersee-Krieg. Einer der ersten Dampfer, die nach dem 18. Februar 1915 von einem Torpedo aus einem deutschen U-Boot getroffen wurden. Der Dampfer "Oakby" von einem Torpedo getroffen im Augenblicke seines Unterganges. (84) [Abb.]: Das Unterseeboot "U 29" mit seiner heldenhaften Bemannung, im Begriff den Dampfer Headlands zu versenken, am 12. März 1915 in der Nähe der Scilly-Inseln. Diese merkwürdige Photgraphie wurde 2 Minuten vor Untergang des Dampfers von dem Kapitän des englischen Schiffes aufgenommen. (85) [Abb.]: Den Passagieren und der Mannschaft des britischen Paketpostdampfers "Falaba", am 28. März 1915 vor Milford von einem deutschen Unterseeboot getroffen, werden Schwimmgürtel überreicht, bevor sie sich in die Boote begeben. (86) [Abb.]: Ein Teil der Mannschaft des von einem deutschen Unterseeboot am 28. März 1915 vor Milford versenkten britischen Paketpostdampfers "Falaba" hält sich an einem umgeschlagenen Boot fest. (87) [Abb.]: Der Untersee-Krieg. Oben: Ein deutsches Unterseeboot bei der Verfolgung eines Schiffes im Kanal. Unten: Von dem deutschen Unterseeboote wurde dem Schiffe zugerufen, zu stoppen. (88) [Abb.]: Nachdem das Schiff von einem Torpedo getroffen ist, rettet sich ein Teil der Mannschaft in Booten. (89) [Abb.]: Die Dampfer des neutralen Hollands wurden nach der deutschen Kriegsgebiets-Erklärung vom 4. Februar auffallend mit dem Namen des Schiffes und den nationalen Farben bemalt, um jeder Verwechslung mit Schiffen der kriegsführenden Mächte vorzubeugen. Das Bild zeigt den Dampfer "Rembrandt" mit dem Namen in riesenhaften Buchstaben. (90) Der Krieg in der Luft ([91]) [Abb.]: Kaiser Wilhelm mit dem Grafen Zeppelin, dem die deutsche Nation zu großem Dank verpflichtet ist, im kaiserlichen Automobil. ([91]) [Abb.]: Der "Zeppelin III" auf einer Übungsfahrt über Berlin, zwischen dem kaiserlichen Schloß und dem Dom. (92) [Flugblatt]: Aufruf des preußischen Kriegsministeriums zur Anwerbung von Kriegsfreiwilligen für die Ausbildung als Flugzeugführer oder Hilfsmonteure. (93) [Abb.]: Unterrichtsstunde der freiwilligen Flieger-Abteilung. Zahlreiche Freiwillige werden in den militärischen Gebrauchsvorschriften der Flugapparate unterrichtet. (94) [Abb.]: Die von unseren Feinden so gefürchtete Taube. Eine Rumplertaube mit geschlossener Karosserie. (95) [Abb.]: Kruppsches gepanzertes Automobilgeschütz gegen Luftfahrzeuge. (96) [Abb.]: Ein Gewehr für und gegen Aeroplane. Das neu erfundene leichte Gewehr ist von großer Tragweite. Es kann in wenigen Sekunden 50 Schuß abgeben. Eine Kühlkammer schützt den Lauf vor Erhitzung. (97) [Zeitungsartikel]: Deutsche Zeppeline über der englischen Küste. (98) [Abb.]: Auf der Wacht gegen deutsche Luftschiffe an der Themse. Englische Geschütze bei der Übung. (99) [Abb.]: Französisches Flugzeug. Gnome Vickers Stahl-Gefechtsdoppeldecker von 100 Pferdekräften mit Maxim-Schnellfeuergewehr. (100) [Abb.]: Auf der Jagd nach deutschen Tauben. Ein französisches Flugzeug mit aufgestelltem Maschinengewehr. (101) [Abb.]: Beschießung Antwerpens durch einen Zeppelin. (Nacht vom 22. zum 23. September 1914.) Ein Augenzeuge erzählte: Man sah plötzlich den großen Schein der Scheinwerfer und gleich darauf hörte man eine Explosion. Das wiederholte sich neunmal, worauf sich der Zeppelin nach Osten entfernte. ([102]) [Abb.]: Wirkung des Zeppelinbombardements in Antwerpen. Durchlöcherte Mauer am nächsten Morgen nach dem nächtlichen Bombardements. (103) [Abb.]: Luft Limousine der Etrich-Werke in der Luft. In einer Höhe von 500 m photographiert. (104) [Abb.]: Luft-Limousine der Etrich-Werke mit zwei Insassen vor dem Aufsteigen. (105) [Abb.]: Ein deutsches Wasser-Flugzeug kehrt von einem Erkundungsflug nach England gegen Abend nach der Insel Helgoland zurück. (106) [Abb.]: Ein Zeppelin-Luftschiff in voller Fahrt. (107) [Abb.]: Flugzeugtransport auf dem westlichen Kriegsschauplatz. (108) [Abb.]: Deutsche Maschinengewehre, zur Beschießung feindlicher Flieger auf dem Dach eines Hauses aufgestellt. (109) [Abb.]: Eine russische Ballon-Abwehrkanone, von der österreichisch-ungarischen Armee erobert. (110) [Abb.]: Ein deutscher Artillerie-Posten auf der Wacht gegen feindliche Flieger. (111) [Abb.]: Beschießung eines feindlichen Flugzeuges an der russischen Grenze. (112) [Abb.]: Ein russisches Dorf, von der Flugmaschine aus photographiert, mit österreichischen Schützen- und Verbindungsgräben (x), welche direkt in die Häuser führen. (113) [Abb.]: Eine englische fahrende Luftschiffabwehrbatterie beschießt ein deutsches Flugzeug bei Ypern. (114) [2 Abb.]: Bombardement von Warschau durch deutsche Zeppeline. (1)Unten: Eins der getroffenen Häuser. (2)Oben: Das Innere desselben Hauses nach der Explosion der Luft-Bombe. (115) [Flugblatt]: Warnung vor deutschen Flugzeugen. ([116]) [Flugblatt]: Warnung vor deutschen Flugzeugen [Übersetzung] ([117]) [Abb.]: Englischer Doppeldecker auf Erkundungsflug. Die starken Wolkenmassen verhindern wohl vollständig den Durchblick aufs Gelände. (118) [Abb.]: Eine sehr seltene photographische Aufnahme. Nachdem ein Zeppelin in der Nacht vom 20. zum 21. März 1915 um Paris geflogen war und mehrere Bomben hatte fallen lassen, wurde er erfolglos von verschiedenen französischen Aeroplanen verfolgt und beschossen. (119) [Abb.]: Deutsche Flieger über Paris. Eine photographische Aufnahme der Pariser Vorstadt Saint-Germain, von einem deutschen Flugzeug aufgenommen. (120) Der Streit gegen die Russen ([121]) [Abb.]: Silberne Medaille zur Erinnerung an die Befreiung Ostpreußens durch den Marschall v. Hindenburg. ([121]) [Zeitungsartikel]: Erste Kriegstaten der Russen. (122) [Abb.]: Zar Nikolaus II. im Felde. Der Zar (in der Mitte) und der Oberbefehlshaber des russischen Heeres Großfürst Nikolaus Nikolajewitsch (rechts vom Beschauer aus). (123) [Abb.]: Russische Kavallerie auf dem Wege zur Front. (124) [Flugblatt]: Aufruf zur Beruhigung der Bevölkerung. Die Einwohner des Kreises Tilsit werden ersucht, nach den Wohnplätzen zurückzukehren und die Arbeit wieder aufzunehmen. ([125]) [Flugblatt]: Proklamation des russischen Generals Rennenkampf beim Überschreiten des deutschen Grenzgebietes. Bald darauf, am 28. August, wurde die Armee Rennenkampfs durch den Generalobersten v. Hindenburg gänzlich geschlagen. ([126]) [2 Abb.]: (1)Der russische General Paul Georg Edler von Rennenkampf, dessen Armee von General v. Beneckendorff und Hindenburg vom 26. - 28. August 1914 gänzlich geschlagen und zurückgeworfen wurde. (2)Großfürst Nikolaus Nikolajewitsch (x), der Oberbefehlshaber der russischen Armee. (127) [Flugblatt]: Polizeiliche Bekanntmachung in Johannisburg nach dem ersten Russeneinfall. (128) [Flugblatt]: Aufforderung zur Ablieferung sämtlicher Fahrräder während der kurzen Besetzung Tilsits durch die Russen. (129) [Abb.]: Generalfeldmarschall Paul Beneckendorff und Hindenburg mit seinem Stabe. ([130]) [Zeitungsartikel]: Der erste gewaltige Sieg des Generalobersten Paul v. Hindenburg am 28. August 1914. (131) [Flugblatt]: Der Zuzug nach Königsberg von dem dortigen Polizeipräsidenten verboten. (132) [Abb.]: Russische Kriegsgefangene am Bahnhof in Berlin. (133) [Abb.]: Eine russische Kosakenpatrouille. Die kleinen, schnellaufenden Pferde stört selbst die Grundlosigkeit der Wege nicht, wie man sie im allgemeinen in Rußland vorfindet. (134) [Abb.]: Die Waffen der Kosaken. A Kosaken-Knute (N-Gájka, Kantschu). B Knute eines Kosaken Offiziers. ([135]) [Abb.]: Kosakenfahne mit Dolchscheide. Das aus steifem Leder angefertigte Fahnenstockstück bildet zu gleicher Zeit das Futteral für den Dolch. (In der Schlacht von Soldau erbeutet.) (136) [Zeitungsartikel]: erste Ausgabe der Ostdeutschen Volkszeitung, nachdem die Russen vertrieben worden waren. ([137]) [Abb.]: Die Vernichtung der russischen Armee an den Masurischen Seen am 28. August 1914. ([138]) [Abb.]: Generalfeldmarschall Paul von Beneckendorff und von Hindenburg nebst seinem Generalstabschef, Generalleutnant Ludendorff in Lötzen. (139) [Abb.]: Russische Gefangene während einer Rast auf der Landstraße bei Lenczyce. Bei den Kämpfen um Lodz wurden Tausende von Russen zu Gefangenen gemacht, darunter viele Kosaken vom Leibregiment des Zaren (links auf dem Bilde), an ihren Mützen zu erkennen. (140) [Abb.]: Der Transport eines österreichisch-ungarischen schweren Geschützes. Die tapfere österreichisch-ungarische Armee hat bei den grundlosen Wegen unsagbare Schwierigkeiten glänzend überwunden. (141) [Abb.]: Deutscher Vormarsch auf russische Gebiete. Eroberte russische Eisenbahnstrecke nebst Landstraße, auf welcher sich deutsches Militär mit Munitions- und Bagagewagen sowie Kanonen auf dem Marsche befindet. ([142]) [Abb.]: Die Erstürmung eines Schützengrabens in den Schneefeldern von Russisch-Polen. Die Deutschen erobern einen von den Russen besetzten Schützengraben. (143) [Abb.]: Brotausgabe an 15 000 russische Gefangene vor ihrem Abtransport in Augustow. (144) [Abb.]: Deutsche Siegesbeute aus der Winterschlacht in Masuren. (145) [Zeitungsartikel]: Winterschlacht in Masuren. 100 000 Mann gefangen. ([146]) Der Krieg in Frankreich ([147]) [3 Abb.]: Graf Kitcheners (1) Besuch bei General Joffre (2) Unerwartet besuchte der englische Kriegsminister Lord Kitchener, begleitet von dem französischen Kriegsminister Millerand (3), das französische Hauptquartier. ([147]) [Abb.]: Die französische Armee auf dem Wege zur Front (Nord-Frankreich). (148) [Abb.]: Bürgen der Stadt Amiens. Zwölf aus den Mitgliedern der Stadtverwaltung gewählte Geiseln sowie der Herr Regierungs-Bevollmächtigte haften mit ihrem Leben für die Versicherung der Stadtverwaltung, daß keinerlei Feindseligkeiten von der Einwohnerschaft gegen die deutschen Truppen unternommen werden. Den 31. August 1914. (149) [Abb.]: Paris bei Nacht. Der Himmel wird durch Scheinwerfer grell beleuchtet, um die kühnen deutschen Luftschiffer entdecken zu können. (150) [Abb.]: Erlaubnis-Schein für Deutsche, die, in seltenen Ausnahmefällen, in Frankreich verbleiben durften. Nur Invaliden, Greisen und Kindern wurde es gestattet, vorläufig dort zu bleiben. (151) [Abb.]: Ein Besuch des franzsischen Präsidenten Poincaé in den Schützengräben. Präsident Poincaré besucht mit dem Kommandanten von Paris, General Galliéni, die zum Schutze von Paris angelegten Verteidigungswerke. (152) Armee-Befehl des Generals Joffre. (153) [Abb.]: Indische Hilfstruppen an der Front. Die indischen Truppen der englischen Armee hatten durch die Kälte in den Schützengräben viel zu leiden. (154) [Abb.]: Der französische Kriegsminister Millerand und der Befehlshaber der Armee in den Vogesen haben bei einer Inspizierung der vorderen Linien wegen des Schnees ihren Kraftwagen verlassen müssen und fahren in einem Schlitten weiter. (155) Eigenhändiges Dankschreiben des Generals Joffre nach Erhalt verschiedener Weihnachts-Liebesgaben für seine Soldaten. (156) [2 Abb.]: (1)Der Boulevard Montmartre im Frühjahr 1914. (2)Derselbe Boulevard am 19. Januar 1915 um 6 1/2 Uhr abends. ([157]) [Abb.]: Eine von den deutschen Truppen geschlagene, 500 m lange Brücke über das Sumpfgelände bei Soissons. (158) [Abb.]: Der Streit im Argonnenwalde. Stundenlange Schützengräben durchschneiden den Wald. Neben den Schützengräben sieht man Offizierswohnungen und Waschhütten. (159) [Abb.]: der Kampf an der Aisne. Deutsche Wache auf Schleichwegen, im Begriff eine französische Stellung zu überrumpeln. (160) [Abb.]: Infanterie in Alarmstellung hinter der Front auf einem Schlachtfeld in der Champagne. ([161]) [Abb.]: Eine Landmine explodiert in der Nähe der feindlichen Schützengräben in Nordfrankreich. (162) England und der Krieg ([163]) [Abb.]: Neue englische Freiwillige marschieren durch London nach dem Königlichen Palaste, von einer großen Volksmenge begrüßt. ([163]) [Abb.]: Schottische Truppenabteilung (Highlanders) zieht durch Paris, um sich an die Front zu begeben. (164) [Abb.]: Der Weihnachtsgruß des englischen Königspaares: (165) Auffalendes Inserat in den englischen Hauptblättern am Neujahrstag 1915. (166) [Abb.]: Englisches Werbe-Plakat: (167) [Flugblatt]: Auffallender Maueranschlag in England (168) [Flugblatt]: Offizieller Maueranschlag in London in Form eines gewaltigen Arms mit der Aufschrift: Gebt euren starken rechten Arm eurem Vaterlande. Meldet euch! (169) [Flugblatt]: Vier Fragen an die englischen Frauen. ([170]) [Flugblatt]: Übersetzung des nebenstehenden Maueranschlags. (171) [2 Abb.]: (1)Die Verbindungsschützengräben ganz vorn an der Front sind immer sehr lang und eng. (2)Ein englischer Soldat im Schützengraben. Man ersieht daraus, wie tief die Schützengräben sind. (172) Der Krieg in Belgien. ([173]) [Abb.]: König Albert von Belgien mit seiner Gemahlin an der belgischen Küste nordwestlich von Ypern. ([173]) [Verordnung]: Die Zensur in Belgien. ([174]) [Flugblatt]: Erklärung des deutschen Gouverneurs. Großer Maueranschlag in Antwerpen. ([175]) [Befehl]: 384 Millionen Mark Kriegskontribution für Belgien. (176) [Flugblatt]: Großer Maueranschlag. Bekanntmachung in deutscher und holländischer Sprache, um die hunderttausende von Flüchtlingen, die nach dem Fall Antwerpens nach Holland flohen, ausfindig zu machen. Es sollen im ganzen über 800 000 Flüchtlinge nach Holland gezogen sein. (177) Telegramm des belgischen Gnerals Genelli, gefunden am 25. Oktober 1914 in einem Schützengraben bei Lier. ([178]) [Abb.]: Eine deutsche Bootskanone am belgischen Strande von Matrosen bedient. (179) [Flugblatt]: Anerkenntnis für die Entnahme von Heeresbedürfnissen in Belgien. ([180]) [Flugblatt]: Weniger Kuchen in Belgien: Einschränkung des Verkaufs seiner Backwaren seit dem 11. Januar 1915. ([181]) [Abb.]: Besuch der Königin der Belgier in Ypern in unmittelbarer Nähe des Kriegsschauplatzes. (182) [Abb.]: Kurz nach dem Besuche der Königin der Belgier in Ypern zerstörte ein deutsches Schrapnell ein Haus in der Straße, welche die Königin passiert hatte. (183) [Flugblatt]: Aufforderung zur Anmeldung bei der deutschen Behörde. gerichtet an alle Russen, Engländer, Serben, Montenegriner, Japaner, die sich Mitte Januar 1915 noch in Brüssel befanden. ([184]) [Abb.]: Depesche, in Amsterdam am 20. August 1914 empfangen. Morgens früh am 20. August 1914 wurde dem Direktor des Brüsseler Telegraphenamtes gemeldet, daß die Vorposten der Ulanen in unmittelbarer Nähe seien. Der Oberbefehlshaber beauftragte die Direktion, sämtliche Apparate zerstören zu lassen. Zum Abschiede depeschierte einer der Beamten an einen Kollegen in Amsterdam: "Die Deutschen kommen, wir ziehen uns zurück. Adieu!" ([185]) [Abb.]: Erlaubnis-Karte zum Eintritt in die deutsche Kommandantur zu Brüssel. Ohne vorherige Anfrage darf neimand die Kommandantur besuchen; es ist aber zu empfehlen, vorher mit Karte anzufragen. ([186]) Die Türkei und der Krieg ([187]) [Abb.]: Sultan Mohammed Reschad Chan V., 35. Kaiser der Osmanen und Kalif. ([187]) [Abb.]: Türkische Infanterie nach der Mobilmachung. (188) [Abb.]: Zur Ausrufung des heiligen Krieges in der Türkei. In allen mohammedanischen Gegenden wurde die Grüne Fahne des Propheten entfaltet und damit zum Kampfe gegen die Feinde des Islam gerufen. (189) [Abb.]: Türkische Artillerie verläßt Konstantinopel, um sich auf den Kriegsschauplatz zu begeben. ([190]) [Abb.]: Türkische Reserve-Truppen beim Exerzieren in Stambul. (191) [Abb.]: Türkische Kavallerie-Offiziere in Konstantinopel. (192) [Abb.]: Türkische Infanterie während einer Rast an der Grenze. (193) [Abb.]: Der der englischen Mittelmeerflotte glücklich entronnene Kreuzer "Goeben" nach dem Ankauf durch die Türkei. Das prächtige Panzerschiff tut jetzt unter dem Namen "Sultan Javus Selim" in der türkischen Flotte Dienst. (194) [Abb.]: Einschiffung ausgehobener Mannschaften im Hafen von Konstantinopel. Das Kriegsschiff im Hintergrunde ist der Kreuzer "Midüllü" (früher "Breslau"). (195) [Abb.]: Die gefürchtete türkische Nagara-Batterie in der Dardanellenstraße. (196) [2 Abb.]: Das englisch-französische Geschwader in den Dardanellen. (1)Oben: die türkischen Schrapnells explodieren in nächster Nähe des Kriegsschiffs (beschädigt am 18. März 1915). (2)Unten: Das englische Linienschiff "Agamemnon", von den türkischen Batterien beschossen. (197) [Abb.]: Das französische Linienschiff "Bouvet", als es mit drei anderen französischen Panzern am 17. Februar die Beschießung der Dardanellen-Forts eröffnete (untergegangen am 18. März). (198) [2 Abb.]: Zum Angriff auf die Dardanellen. (1)Oben: Das französische Linienschiff "Bouvet", das am 18. März 1915 von einer Mine getroffen, beim Angriff auf die Dardanellen unterging. Fast die ganze Mannschaft verlor dabei das Leben. (2)Unten: Das englische Linienschiff "Ocean", das, durch die türkischen Batterien in der Dardanellenstraße schwer getroffen, mit seinem Bruder "Irresistible" an demselben Tage wie der "Bouvet" sank. (199) Die Japaner ([200]) [Abb.]: Der Kaiser von Japan, Yoshihito (Haru no miya). ([200]) [Abb.]: Eine Abteilung der Bürgerwehr in Tsingtau bei einer Übung vor Ausbruch des Krieges. (201) [Abb.]: Das Marine-Offiziers-Kasino in Tsingtau, das kurz vor Kriegsbeginn seiner Bestimmung übergeben worden war. (202) [Abb.]: Wo die japanischen Truppen bei Tsingtau landeten (die Lao-Chan-Bail). (203) [Abb.]: Sturmlauf der japanischen Infanterie vor Tsingtau beim Durchziehen eines Flusses. (204) [Abb.]: Die Belagerung von Tsingtau. Die von den Japanern in der Lao-Chan-Wan-Bai gelegte Landungsbrücke. (205) [Abb.]: Die Belagerung von Tsingtau. Die schweren japanischen Geschütze in Stellung gebracht. (206) [Abb.]: Japan ergreift von der Chantung-Eisenbahn Besitz. China protestiert ensetzt, die Strafe der Schutzgottheit Chantungs fürchtend. (207) [Abb.]: Japan, seine Nationalflagge auf der Schulter, pflanzt den Union Jack auf Yap auf und macht die Insel seinem Kameraden England zum Geschenk. (208) Kriegstagebuch ([209]) Der vierte Kriegsmonat (Schluß). ([211]) Fünfter Kriegsmonat. (214) [Zeitungsartikel]: TilsiterZeitung ( - ) Der sechste Kriegsmonat. (229) Der siebente Kriegsmonat. (244) Deutsches Reich. Bekanntmachung. Der Unterseebootkrieg. ( - ) Der achte Kriegsmonat. (262) Der neunte Kriegsmonat. (281) [Zeitungsartikel]: Der Landsturm-Bote von Briey ( - ) Register zu Band I und II des "Weltkriegs". ([305]) Werbung ( - ) [Flugblatt]: An die Einwohnerschaft! Großes Antwerpener Plakat nach der deutschen Besetzung. ( - ) Einband ( - )
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In: Defense & security analysis, Band 31, Heft 2, S. 110-122
ISSN: 1475-1798
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Using a data set covering about 277,000 firms across 79 countries over the period 2004-11, this paper examines the evolution of firms capital structure during the global financial crisis and its aftermath in 2010-11. The study finds that firm leverage and debt maturity declined in advanced economies and developing countries, even in countries that did not experience a crisis. The deleveraging and maturity reduction were particularly significant for privately held firms, including small and medium enterprises. For small and medium-size enterprises, these effects were larger in countries with less efficient legal systems, weaker information-sharing mechanisms, shallower banking systems, and more restrictions on bank entry. In contrast, there is weaker evidence of a significant decline of leverage and debt maturity among firms listed on a stock exchange, which are typically much larger than other firms and likely benefit from the spare tire of easier access to capital market financing.
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Die eherne Mauer und die Aktualität der Herbartschen Ethik Von Renato Pettoello »Dem Inhalte [und .] der Methode nach [.] ist mit diesem Systeme ein ganz neues Bildungsmittel in die Philosophie der Gegenwart gekommen.« (I. H. Fichte, Ein Wort über die "Zukunft" der Philosophie, in "Zeitschrift f. Phil. u. philos. Kritik" XXI (1852), p. 239). Das Problem ist immer wieder dasselbe: Ist es möglich, eine feste Grundlegung für die Moral zu finden? Bzw. ist es möglich, ein Prinzip oder mehrere Prinzipien auszumachen, die es uns gestatten, zwischen Gut und Böse zu wählen? Die Schlange der Versuchung verspricht Adam und Eva keine immensen Reichtümer oder unendliche Macht; außer der Unsterblichkeit verspricht sie ihnen, wenn sie die Frucht des verbotenen Baumes essen, daß sie sein werden »wie Gott«, d.h. daß sie wissen werden, »was gut und böse ist.« Der Mensch ist also im selben Augenblick, in dem er zum Menschen wird, d.h. in dem Augenblick, in dem er seine Unschuld verliert, sozusagen dazu gezwungen, sich zu fragen, ob das, was er tut, gut oder böse sei. Einzig der Mensch besitzt diese gleichzeitig göttliche und teuflische Fähigkeit. In seiner Unschuld kann sich das Tier dieses Problem nicht einmal stellen; mit Ausnahme vielleicht der höheren Primaten hat es kein Bewußtsein von dem, was es tut. Das Tier kann unschuldigerweise grausam sein, der Mensch nicht. Doch was sind denn eigentlich Gut und Böse? Wie können wir feststellen, ob dies eine gute oder böse Sache ist? Und ob sie immer gut ist oder nur unter gewissen Umständen, unter anderen aber nicht? Sicherlich können wir das Problem nicht dadurch lösen, daß wir einfach behaupten, dies sei gut, dies hingegen böse. Schon Platon hatte dies mit großer Klarheit erkannt und im Menon den Sokrates folgendes sagen lassen: »Das Gleiche gilt denn auch von den Tugenden. Mag es ihrer auch viele und mancherlei geben, so stehen sie doch alle unter ein und derselben Begriffsbestimmung, die den Grund dafür enthält, daß sie Tugenden sind, und der Antwortende tut gewiß gut, auf diese sein Augenmerk zu richten, um so dem Fragenden Auskunft zu geben über das Wesen der Tugend.« Ähnlich steht es auch im Euthyphron zu lesen: »Erinnerst du dich nun, daß ich dich nicht dazu aufforderte, mich über eine oder zwei der vielen frommen Handlungen zu belehren, sondern über das Wesen selbst, durch welches alles Fromme fromm ist?« »Das Wesen der Tugend«. Ich kann mir vorstellen, daß viele der Anwesenden hier schon die Nase gerümpft haben und diesen Ausdruck für abstrakt und vielleicht sogar für verdächtig halten. Und dies mit Recht. Denn es liegt ja auf der Hand, daß Platon die von der griechischen Polis und mehr noch die von Athen anerkannten Tugenden im Sinne hatte und von diesen nun verlangte, daß sie universalen Wert besäßen. – Wir sind uns der Übel nur allzu bewußt, welche in der Vergangenheit – und vielleicht auch noch heute – von der Überzeugung verursacht wurden, die einzig mögliche Kultur sei die europäische. Aufgrund dieser Überzeugung haben wir uns dazu ermächtigt gefühlt, unser Model von Kultur und Sittlichkeit ganzen Volksgruppen auf dem Planeten aufzuzwingen und dies oft mit Gewalt. Heute akzeptieren wir zumindest formal, daß unterschiedliche Modelle nebeneinander existieren können und wir hüten uns davor – oder zumindest sollten wir uns hüten –, einen erneuten Kulturkolonialismus zu betreiben. Zum Glück. Und doch hat sich gerade unter den Personen, welche sich der Unterschiede stark bewußt sind und sie am meisten respektieren (zu denen ich hoffe, auch mich selbst zählen zu dürfen), oft eine Art von ethischem Relativismus verbreitet, der, wenn man genauer hinsieht, widersprüchlich ist und oft das Gegenteil erreicht. Oft nämlich endet es auf diese Weise mit der Verwechslung von Anthropologie und Ethik. Natürlich steht es außer Frage, daß jede Kultur das Recht hat, ihre eigenen ethischen Regeln selbständig zum Ausdruck zu bringen und wir haben die Pflicht, sie zu respektieren. Doch gilt dies immer und in jedem Fall? Während nämlich der Anthropologe sich darauf beschränken muß, Sitten und Traditionen ohne Wertung aufzuzeichnen, liegen die Dinge in der Ethik nicht so. Hier hat man das Recht/die Pflicht, Werturteile zu fällen. Der Kindermord an den Mädchen, gewisse schreckliche Praktiken, wie Infibulation, die Ausbeutung der Kinder, die Sklaverei, die Folter, die Todesstrafe – um nur einige Beispiele zu nennen, doch leider könnte man noch sehr viele andere hinzusetzen – sind Praktiken, welche bei einigen Kulturen als moralisch gleichgültig betrachtet werden, wenn nicht sogar als moralisch akzeptabel; können derartige Praktiken uns im Namen eines falsch verstandenen Relativismus gleichgültig sein? Und wenn sie uns nicht gleichgültig sind und uns sogar empören und unseren Protest erregen, aufgrund welcher Prinzipien fühlen wir uns dazu ermächtigt? Es könnte nun jemand einfach und einsichtig antworten: aufgrund der Anerkennung der menschlichen Würde. Wenn aber jemand sie ablehnt? Wenn aber, wie einer der Gesprächspartnern in einem Herbartschen Dialog in platonischem Stil über das Böse sagt, welcher das Kantische Prinzip diskutiert, demzufolge man stets so handeln soll, daß man die Menschen »jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel« behandelt, wenn also »jemand sich dessen weigert; wird nun das Böse unmittelbar anschaulich seyn, das daraus entsteht? Oder kann der, welcher den Andern als Maschine gebraucht, auch noch fragen: was denn darin Schlimmes liege?« (IV, 490). Es ist immer wieder dasselbe, werden Sie sagen: die Philosophen (und zudem noch die italienischen) müssen immer alles unnötigerweise kompliziert machen. Warum sollte man nach einer festen Grundlage suchen, soweit es eine solche überhaupt gibt, wenn der gesunde Menschenverstand und die Menschlichkeit ausreichen, um uns bei der Bewertung von Gut und Böse zu leiten? Einmal abgesehen davon, daß Philosophie sich nicht mit dem gesunden Menschenverstand zufriedengeben kann und seit je nach einem festeren und sichereren Wissen strebt, sind wir uns denn wirklich so sicher, daß uns der Gemeinsinn eine zuverlässige Führung bietet? Außerdem bringen die mit der Ethik zusammenhängenden Probleme wichtige Auswirkungen im juristischen und, allgemeiner, im politischen Bereich mit sich, welche, so denke ich, eine aufmerksame Reflexion und eine feste Grundlage verdienen. Es ist auf der anderen Seite auch klar, daß die Grundlage, die wir suchen, allgemeine Gültigkeit haben muß, ohne deshalb bloß abstrakt zu sein, denn sonst bliebe sie in der Schwebe und im Leeren, ohne als Anleitung für den wirklichen Menschen fungieren zu können. Sie wird ebenfalls die fundamentalen Prinzipien der Moral auf klare und endgültige Weise zu definieren haben, ohne deshalb jedoch die Existenz unterschiedlicher moralischer Normen auszuschließen. Es ist nicht schwer zu sehen, daß sowohl diachronisch im Verlauf der Geschichte als auch synchronisch in den verschiedenen heutigen Gesellschaften unterschiedliche moralische Regeln existiert haben und existieren, die zu respektieren sind, solange sie nicht mit den Prinzipien in Konflikt geraten (sicherlich hat es keinen Sinn und ist vielmehr beleidigend und demütigend, den Masai-Kriegern die Unterhosen aufzuzwingen, wie es das viktorianische England getan hat); im gegenteiligen Falle jedoch sind sie in aller Schärfe anzuprangern. Zwei Beispiele: Der im alten Griechenland und in Rom verbreitete Brauch, die Neugeborenen auszusetzen, ist aus dem historischen Blickwinkel heraus eine einfache Tatsache, aus ethischer Sicht aber ein Greuel. Wer würde dies heute wieder einführen wollen? Die Verurteilung zum Tode durch Steinigung einer Frau, weil sie einem unehelichen Sohn das Leben geschenkt hat, nachdem sie vergewaltigt wurde, ist nicht nur ein juristisches Ungeheuer, sondern auch moralisch inakzeptabel. Um Mißverständnisse zu vermeiden, sei klargestellt, daß wir uns hier auf einer ausschließlich ethischen Ebene bewegen, die in keiner Weise Formen der Aufzwingung zuläßt. Ich bin mir auf der anderen Seite auch vollkommen der komplexen Implikationen, welche all dies mit sich bringen könnte und des Konflikts bewußt, der zwischen traditionalen Formen von Kultur und ethischen Prinzipien aufkommen könnte, doch denke ich auch, daß wir uns nicht hinter derartigen Schwierigkeiten verstecken können. In jedem Fall lassen wir für den Moment diese Probleme außer Acht und konzentrieren uns auf das Hauptproblem: Die Grundlage. Ich bin davon überzeugt, daß Herbarts Philosophie bei dieser Suche in die richtige Richtung führen kann und daß sie uns auch heute noch wichtige Anregungen auch im ethischen Bereich zu bieten hat. Bevor wir uns jedoch in Herbarts Reflexionen zur Moral vertiefen, ist es notwendig, vorher noch schnell auf Kant zu sprechen zu kommen, der für Herbart konstanter Bezugspunkt ist und auch für das zeitgenössische Denken einen unausweichlichen Probierstein darstellt. Natürlich werde ich nur auf einige wenige zentrale Punkte der Kantschen Ethik zu sprechen kommen. Ich fürchte, eine etwas technische Terminologie nicht vollkommen vermeiden zu können, doch ich hoffe, mich trotzdem klar verständlich zu machen. Welche Eigenschaften muß ein moralisches Prinzip besitzen, um wahrhaft universal zu sein? Vor allem müssen hier die Grenzen geklärt werden, indem das moralische Prinzip klar und deutlich von den theoretischen Prinzipien unterschieden wird, da der Gegenstand, mit dem diese sich beschäftigen ein grundlegend anderer ist. Dies bedeutet, daß die Moral der Metaphysik, der Psychologie usw. gegenüber autonom ist. Wenn wir wollen, daß das Prinzip, welches wir suchen, auch wirklich universal ist, ist es des weiteren notwendig, daß es nicht auf subjektiven Elementen fußt oder auf solchen, die nicht verallgemeinerbar sind, und daß es absolut autonom ist, d.h. seine Rechtfertigung nicht von fremden Elementen erhält. Die subjektiven Neigungen, die Gefühle, die Leidenschaften usw. können also die Moral nicht fundieren. Dies heißt allerdings nicht, daß sie an sich böse wären, sondern nur, daß sie das Prinzip subjektiv beeinflussen, welches dementsprechend keine universale Geltung mehr besäße. Dies eben ist Kant zufolge die Grenze aller vergangenen Versuche, die Moral zu begründen. Sie suchten die Grundlage der Moral nämlich in materiellen und heteronomen Prinzipien, wie der Glückseligkeit oder dem Nützlichen – doch meine Glückseligkeit, mein Nützliches kann das Unglück und den Schaden eines anderen bedeuten –; die Vollkommenheit oder das höchste Gute – welche jedoch entweder vergängliche Begriffe sind oder von der Geschichtsepoche bzw. der Gesellschaft beeinflußt wurden, welche sie hervorgebracht hat. Man kann also auch nicht, wie Platon es wollte, mit der Definition des Guten und des Bösen beginnen: Böse und Gut sind lediglich Gegenstände der praktischen Vernunft, ja eigentlich »die alleinigen Objecte einer praktischen Vernunft.« Schließlich kann auch die Religion die Moral nicht begründen, sondern eher das Gegenteil: Die Religion ist eventuell eine moralische Forderung. Andernfalls gründete Moral sich auf ein heteronomes Prinzip, d.h. ihre Rechtfertigung käme von außen. Das Prinzip, das wir suchen, muß also folgende Eigenschaften haben: Es muß autonom, bedingungslos und formal sein. Der Sitz, um uns so auszudrücken, dieses Prinzips kann nirgendwo anders als in der Vernunft in ihrem praktischen Gebrauch liegen. Im Gegensatz zu dem, was immer wieder wiederholt wird, ist die Kritik der praktischen Vernunft in keiner Weise eine "Moral", eine Tugendlehre; sie ist vielmehr eine Art von Metaethik. Sie bewegt sich sozusagen auf einer zweiten Ebene, auf einer metanormativen Ebene, welche eben die Moral als ihren Gegenstand hat. Genauso wie die theoretische Vernunft die Mathematik und die Physik zum Gegenstand hat, oder genauer: so wie sie die Bedingungen der Möglichkeit von Wissenschaft untersucht, so fragt die praktische Vernunft nach den Bedingungen der Möglichkeit der Moral, d.h. einer Modalität von Erfahrung, welche ihre spezifische Selbständigkeit besitzt. Die Philosophie, sagt Kant, muß sich darauf beschränken, »eine neue Formel« der Moral zu entwerfen; weder kann sie noch soll sie beanspruchen, eine neue Moral zu erfinden. Dies erklärt auch eine gewisse Bestürzung, die bei einer ersten, oberflächlichen Lektüre des Werkes aufkommen kann. Wie denn – will man sagen – am Ende all dieser Mühsal weiß ich nicht einmal, ob ich gut handle, wenn ich einer alten Dame helfe, die Straße zu überqueren. Der Grund hierfür besteht darin, daß dies nicht die Aufgabe der Kritik der praktischen Vernunft ist. Das Problem der Normen und der Regeln wird sich natürlich stellen, doch hierfür muß man andere Werke Kants heranziehen, wie etwa die Metaphysik der Sitten. Objektivität der Moral bedeutet für Kant allgemeine Gültigkeit dessen, was er das moralische Gesetz nennt und dieses Gesetz ist ein »Faktum der Vernunft«, weil es seit je in den vernünftigen Wesen vorhanden ist, d.h. in den Menschen als Menschen. Das moralische Gesetz bedarf keinerlei philosophischer Rechtfertigung; es ist hier eine Grundlegung weder möglich noch notwendig. Und zwar deshalb, weil es sein Fundament in sich selbst findet bzw. weil es an sich gültig ist und sich uns gegenüber von selbst durchsetzt. Diese Behauptung nun scheint paradox. Was heißt das, das moralische Gesetz brauche keine Grundlegung? Die Antwort auf diese Frage finden wir in der Kritik der reinen Vernunft, wo zu lesen ist: »Von der Eigenthümlichkeit unsers Verstandes aber […] läßt sich eben so wenig ferner ein Grund angeben, als warum wir gerade diese und keine andere Functionen zu Urtheilen haben, oder warum Zeit und Raum die einzigen Formen unserer möglichen Anschauung sind.« Es hat demnach keinen Sinn, nach einer weiteren Grundlage der Grundlage zu suchen: wir müssen uns mit diesem Faktum begnügen. In den Menschen tritt das moralische Gesetz als Imperativ auf, der berühmte kategorische Imperativ: Du sollst, weil du sollst. Nicht: Du sollst dieses oder jenes tun, sondern du sollst das moralische Gesetz befolgen. Aber aufgepaßt, das moralische Gesetz und der kategorische Imperativ stimmen keineswegs überein. Sie scheinen nur für den Menschen übereinzustimmen, welcher nicht nur ein Vernunftwesen, nicht reine Vernunft ist, sondern der auch (zum Glück) ein sinnliches Wesen ist, das Neigungen, Wünschen, Impulsen usw. unterliegt. All diese Gefühle sind natürlich legitim, aber sie können nicht, wie wir gesehen haben, zur Grundlegung der Moral beitragen. Für einen Engel etwa wäre der Imperativ absolut nicht notwendig, weil sein Wille vollkommen mit dem moralischen Gesetz übereinstimmen würde. Dem kategorischen Imperativ stehen wie bekannt die hypothetischen Imperative entgegen; Wenn du dies tun willst, wenn du das erreichen willst, mußt du dies oder jenes tun. Sie können jedoch keinerlei Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben. Doch auch in diesem Fall müssen vereinfachende Banalisierungen vermieden werden. Der Gegensatz zwischen kategorischem Imperativ und hypothetischen Imperativen ist nicht der Gegensatz zwischen Moralität und Unmoralität. Freilich ist es wahr, daß der kategorische Imperativ der moralische Imperativ ist, doch das bedeutet nicht, daß der hypothetische Imperativ notwendigerweise unmoralisch sein muß. Auch ist die sinnliche Natur des Menschen nicht schon als solche ein Übel; sie wird dazu erst in dem Moment, in dem sie mit dem moralischen Gesetz in Konflikt gerät. Im Gegensatz zur gewöhnlichen Vorstellung scheint mir Kant eine rigorose, aber keine rigoristische Moral vorzuschlagen, die sich der Grenzen des Menschlichen und seiner Rechte als sinnliches Wesen vollkommen bewußt ist. Aus dem Faktum des moralischen Gesetzes wird die Willensfreiheit abgeleitet. Die Freiheit, sagt Kant, ist »allerdings die ratio essendi des moralischen Gesetzes« bzw. die Bedingung der Wirklichkeit des moralischen Gesetzes. Wäre der Mensch nicht frei, könnte man von Moral überhaupt nicht sprechen, denn er wäre dann wie die Tiere. Auf der anderen Seite ist das moralische Gesetz »die ratio cognoscendi der Freiheit« , d.h. das, was es uns erlaubt, die Freiheit zuzulassen. Nur so können wir verstehen, daß wir einen freien Willen haben. Noch einmal, die transzendentale Freiheit, von der Kant hier spricht, ist nicht so sehr die Freiheit, dieses oder jenes zu tun, als vielmehr die Möglichkeit selbst von Freiheit, eine Freiheit als solche und absolut unbedingt. Ich entschuldige mich für diese allzu kurze und schematische Darstellung der Kantschen Morallehre, die notwendigerweise eine ganze Reihe von wichtigen Problemen außer Acht gelassen hat. Doch war es meines Erachtens notwendig, einige zentrale Themen dieser Theorie wieder ins Gedächtnis zu rufen, um nun Herbarts Position verstehen zu können. Seine Stellung ist, um die Wahrheit zu sagen, komplex und zweideutig, denn seine Kritiken an Kant, und nicht nur diejenigen im moralischen Bereich, sind oft ungerechtfertigt und doch ist er gerade in diesen Fällen besonders anregend. Bevor ich jedoch endlich zu Herbart komme, sei es mir erlaubt, Sie noch einmal auf die Wichtigkeit des ethischen Formalismus Kants aufmerksam zu machen, denn eben hier kann man meines Erachtens die Aktualität der Herbartschen Ethik voll und ganz ausmessen. Das ethische Prinzip, haben wir gesagt, muß formal sein, da es sonst durch materielle Elemente bedingt wäre, welche seine Universalität herabsetzen würden, weil es »von keiner Vorstellung irgend eines Gegenstandes, welche sie auch sei, a priori erkannt werden [kann], ob sie mit Lust oder Unlust verbunden, oder indifferent sein werde.« In diesem Sinne ist der meines Erachtens fehlgeschlagene Versuch von John Rawls bezeichnend, der eine Metaethik verwirklichen wollte ohne den Formalismus, wie auch immer man ihn verstehen will, oder auf jeden Fall durch seine Schwächung. In der Tat ist er in den Werken nach A Theory of Justice dazu gezwungen, seine Position zu revidieren, den Anspruch auf Universalität seiner Moral zu verleugnen und ihre Geltung auf die industrialisierten Gesellschaften des Abendlandes einzuschränken. Der Kantische Formalismus allerdings impliziert keineswegs Leere. Esi ist mir klar, daß die allgemeine Form sehr wohl ohne Inhalte erkannt werden kann, doch das heißt noch lange nicht, daß sie der Inhalte entbehrt. Die Form gibt es in Wahrheit nie ohne die Inhalte, doch bedeutet das nicht, daß man sie nicht unabhängig von ihnen betrachten kann. Wie bekannt riefen der vorgebliche Rigorismus Kants und der Formalismus seiner Ethik unmittelbar negative Reaktionen hervor. Man denke, nur um einige Namen zu nennen, an Schiller und Hegel, an Fichte und Schleiermacher. In einer seiner Xenien schreibt Goethe sogar sarkastisch: »Gerne dien' ich den Freunden, doch thu' ich es leider mit Neigung | Und so wurmt mir oft, daß ich nicht tugendhaft bin.« Doch die Diskussion setzte sich weit über das eben vergangene 18. Jahrhundert hinaus fort. So hat Husserl, der eine formale Ethik in Analogie zur Logik aufbauen wollte, Kant kritisiert, weil seine Ethik nicht formal genug sei, während Max Scheler, der im Gegenteil eine materielle Wertethik begründen wollte, den Kantschen Formalismus glattweg ablehnte. Doch nun ist es Zeit, zu Herbart überzugehen, der ja auch als Inspirationsquelle und als Bezugspunkt allen Hauptdarstellern dieser Debatte gegenwärtig ist, H. Cohen ebenso wie Vorländer, die meines Erachtens entscheidende Beiträge zum ethischen Formalismus Kants geliefert haben , Scheler ebenso wie, auf vermittelte Weise, Husserl. Auch Herbart reiht sich in den Chor der Kritiken ein. Auch er weist den Kantschen Formalismus zurück, weil er ihm leer erscheint und deshalb unfähig, wirklich vom Besonderen Rechenschaft zu geben, das sich im Allgemeinen verliert. Des weiteren lehnt er die transzendentale Freiheit (auch wegen ihrer unheilvollen pädagogischen Konsequenzen) und den kategorischen Imperativ ohne Vorbehalt ab, da sie für ihn nichts anderes sind, als begriffliche Absurditäten. Natürlich hat auch für ihn die Pflichtmäßigkeit eine zentrale Funktion in der Behandlung der Moral; doch der kategorische Imperativ und die Kantschen Pflichten sind am Ende eben wegen ihres leeren Formcharakters dazu gezwungen, auf eine höhere Autorität zu rekurrieren, auf einen ewigen Herrn. Allerdings erkennt er an, daß mit Kant »der wichtige Theil der Reform, welche die Sittenlehre treffen mußte.« (III, 235) abgeschlossen wurde. Kant hat das Verdienst, die Selbständigkeit der Moral klar erkannt zu haben: selbständig gegenüber dem Gegenstand, der nicht mit dem der theoretischen Vernunft verwechselt werden darf und selbständig gegenüber der Form, welche nach Kants Absicht von jeder Bestimmung unabhängig sein sollte, es sei denn der des reinen Wollens in seiner Universalität. Kant wird also auf der einen Seite das Verdienst zuerkannt, Ethik und Metaphysik klar voneinander getrennt zu haben: Der verfehlte Ausdruck Metaphysik der Sitten – sagt Herbart – ist lediglich eine unglückliche Redensart, die der Tatsache keinen Abbruch tut, daß Kant die ursprüngliche, besondere und absolute Evidenz des moralischen Elements erkannt hat, welches keiner äußeren Stützen bedarf (XII, 348). Auf der anderen Seite kommt ihm das Verdienst zu, »gleichsam eine eherne Mauer« (III, 70) zwischen der Totalität der materiellen Prinzipien des Wollens und den formalen Prinzipien aufgerichtet zu haben. Das Bestreben Herbarts besteht also in folgendem: ein moralisches Prinzip oder besser moralische Prinzipien ausmachen, welche allgemeinen Wert haben, jedoch gleichzeitig das Besondere wahren; welche formal sind, aber nicht leer, ohne deshalb von materiellen Elementen bedingt zu sein. Wie sollen wir uns also bewegen? Zunächst einmal ist klar, daß das ethische Urteil, welches der Herbartschen Moral zugrunde liegt, keinen Anspruch darauf erheben kann, im logischen Sinne universal zu sein, da es auf diese Weise das Besondere vollkommen aus dem Auge verlöre; auch kann es keineswegs auf dem Wege der Abstraktion erreicht werden, wie es die Empiristen möchten, da es auf diese Weise die Allgemeingültigkeit verlöre. Des weiteren muß man sich davor hüten, um alles in der Welt ein einziges Prinzip zu suchen, das es nicht gibt und das auch nicht gesucht werden soll. Wir werden also eine Vielfalt von Prinzipien vor uns haben, ähnlich dem, was in der Metaphysik auch passiert. Ein einziges Prinzip ist eine reine Abstraktion, welches das richtige Verhältnis zwischen Gegebenem und Prinzipien umkehrt. Zuerst werden die einzelnen Werturteile gefällt und dann wird künstlich ein einziges Prinzip aufgestellt. So läßt Herbart in seinen Gesprächen über das Böse, die ich schon erwähnt habe, einen seiner Gesprächspartner, und zwar Otto, zu einem anderen, der die Thesen Fichtes vertritt, sagen: »Sie tadeln erst den Streit, und alsdann aus diesem Grunde die Trägheit; Sie verurtheilen den Hass, und darum hintennach das, was Sie als Quelle des Hasses ansehen, und so weiter.« (IV, 491) Doch was geschieht nun eigentlich, wenn wir ein moralisches Urteil fällen oder wenn wir sagen, dies sei gut, das sei schlecht? Um welche Form von Urteil handelt es sich? Und betrifft das Urteil die Form oder den Inhalt? Zunächst leuchtet ein, daß das Urteil (A ist B zum Beispiel) eine Beziehung vorsieht und das gilt auch für das Werturteil: Ein einzelnes materielles Element ist moralisch indifferent, es ist weder gut noch böse. Hat man einmal eine Güterlehre ausgeschlossen und das Problem des Werts oder Unwerts für den Willen gestellt, dann kann dieser letztere, da er von allen Beziehungen zu den Dingen befreit ist, sich einzig durch die Form der Beziehung charakterisieren, welche er angenommen hat: »Jede Zusammenfassung – so Herbart -, welche als solche eine neue Bedeutung erlangt, ergiebt eine Form; im Gegensatze gegen die bloße Summe dessen, was zusammengefasst wird, welche Summe in sofern Materie heißt. Also kann nur der Form des Wollens ein Werth oder Unwerth beygelegt werden.« (X, 348) Das Geschmacksurteil betrifft also lediglich die Form, nicht den Inhalt und ist doch nicht abstrakt: Es ist nichts anderes als der Name für besondere Beziehungsurteile. Doch muß sich die praktische Philosophie keineswegs schämen, keine solche Universalität erreichen zu können, welche alle Tatsachen des Lebens vollkommen erfassen könnte: »das menschliche Leben ist viel zu bunt, als daß die einfachen Willensverhältnisse im Voraus wissen könnten, wie sie einander darin begegnen werden.« (II, 351) Das Werturteil, welches für die Ästhetik und mehr noch für die Ethik bezeichnend ist, stellt sich als Geschmacksurteil dar, welches unmittelbar Billigung oder Mißbilligung auslöst. Aus dem Geschmacksurteil muß jeder subjektive Gemütszustand ausgeschlossen werden. Es handelt sich um ein reines Urteil und das unterscheidet Herbart sicherlich klar von den englischen Moralisten, mit denen er trotzdem, wie wir gleich sehen werden, bedeutsame Punkte gemein hat. In Über die ästhetische Darstellung der Welt schreibt er denn auch, indem er sich ausdrücklich auf Platon beruft: Die ästhetische, und das heißt für Herbart auch die ethische Notwendigkeit »charakterisiert sich dadurch, daß sie in lauter absoluten Urtheilen, ganz ohne Beweis, spricht, ohne übrigens Gewalt in ihre Forderung zu legen. Auf die Neigung nimmt sie gar keine Rücksicht; sie begünstigt und bestreitet sie nicht. Sie entsteht beym vollendeten Vorstellen ihres Gegenstandes.« (I, 264) Die ethischen Urteile müssen demnach absolut und unbedingt sein und können deshalb nicht im Willen als einer subjektiven Wirklichkeit gesucht werden, sondern einzig in einer objektiven Wirklichkeit, die – wie wir gleich sehen werden – in den praktischen Ideen ihren Ausdruck findet, welche typische Willensverhältnisse sind, die mit ihrer Beispielhaftigkeit notwendige Urteile hervorrufen. Doch gehen wir der Reihe nach vor. Obschon wir uns in der Heimatstadt dieses großen Denkers befinden (meines Erachtens sicherlich einer der größten Denker nach Kant), ist nicht gesagt, daß auch alle seine Ethik aus der Nähe kennen. Deshalb scheint es, so hoffe ich, nicht unnütz, kurz die wichtigsten Züge darzustellen. Herbart lehnt also, wie gesehen wurde, Kants Formalismus ab, dem er einen Formalismus entgegenzusetzen beabsichtigt, welcher ein solcher nur deshalb ist, weil er vom besonderen Inhalt der menschlichen Handlungen absieht, allerdings die typischen Verhältnisse, welche diese Handlungen aufweisen, einschließt. Die Absolutheit, die mit dem Formalismus eng verbunden ist, wird dann Herbart zufolge nicht im Willen als einer subjektiven Wirklichkeit gesucht (in Herbarts Augen wäre dies der Kantsche gute Wille), sondern in einer objektiven Wirklichkeit, in unwillkürlichen Urteilen der Billigung oder Mißbilligung, welche jeden Aspekt des menschlichen Lebens einbeziehen. Die moralische Pflichtmäßigkeit besteht aus absoluten, atheoretischen Urteilen. Die Haltung des urteilenden Subjekts muß also der des reinen Beobachters entsprechen oder, wie er mit evidentem Bezug auf Adam Smiths "interesselosen Zuschauer" auch sagt, der des »inneren Zuschauers.« (I, 118, siehe auch X, 338-340) Die praktischen Ideen sind eben Ausdruck von typischen Willensverhältnissen und rufen mit ihrer Beispielhaftigkeit unwillkürliche Urteile der Billigung oder Mißbilligung hervor. Die moralische Pflichtmäßigkeit wird also durch die unmittelbare Notwendigkeit des "ästhetischen" Urteils garantiert, eine Notwendigkeit, die sich den Menschen aufdrängt; eine Notwendigkeit, die aus dem objektiven "Wert" herkommt, der in jenen Urteilen beschlossen liegt, die in ihm ihren Inhalt finden und der stark an den Respekt erinnert, den Kant zufolge das moralische Gesetz unmittelbar und notwendig hervorruft, aber auch an den "ästhetischen Geschmack" der englischen Moralisten. Allerdings sind es nicht die Ideen, welche unmittelbar Gehorsam verlangen; die Pflicht vielmehr, die aus ihnen herkommt, fordert ihn. Das Gebieterische der Pflicht leitet sich eben gerade von der Billigung oder Mißbilligung her, welche die Urteile gegenüber den moralischen Ideen zum Ausdruck bringen, insoweit sie als objektiv gültige und universale anerkannt sind und dies unabhängig von der Befriedigung, die daraus entstehen kann. Ursprünglich jedenfalls ist nicht die Pflicht. Erst wenn man sich seiner eigenen Verpflichtung bewußt wird, indem man einer Richtschnur folgt, hat man es mit dem Begriff der Pflicht zu tun, wodurch man nun wirklich in die Moralität eintritt. Der Begriff der Pflicht kann nicht das erste Fundament der moralischen Wissenschaft sein, denn, wäre dem so, dann müßte eine unmittelbare Sicherheit bestehen für den Wert eines ursprünglichen Befehls. Doch dies ist nicht möglich, denn befehlen bedeutet wollen, und sollte der Befehl einen ursprünglichen Wert haben, dann käme ein Konflikt zwischen den unterschiedlichen Willen auf, wobei die einen untergeordnet, der andere herrschend wäre; doch jedes Wollen ist als Wollen jedem anderen gleich und keines kann sich über das andere erheben. Die Grundlage der Ethik besteht also weder im Begriff der Pflicht noch in dem des Guten und auch nicht in dem der Tugend, sondern einzig in einer spontanen Reaktion gegenüber den jeweiligen Situationen, welche erst in der Folge moralisch wird, wenn man von den reinen ethischen Ideen übergeht zu den moralischen Maximen. Die ethischen Ideen sind also natürlich anerkannte "Werte", die angemessene Handlungen anraten, weil sie ein gemeinsames Gut der menschlichen Natur sind, dem man widerspricht, wenn man nicht gehorcht. Die ursprünglichen praktischen Ideen sind fünf und nicht gegenseitig auseinander deduzierbar; das wahrhaft moralische Urteil muß alle fünf Ideen vereinigen. Keine von ihnen kann isoliert und von den anderen getrennt genommen werden. Die erste praktische Idee ist die »Idee der inneren Freiheit«, die in keiner Weise mit der transzendentalen Freiheit verwechselt werden darf. Es handelt sich vielmehr, wie Herbart schreibt, um »diejenige Freyheit der Wahl, die wir alle in uns finden, welche wir als die schönste Erscheinung unsrer selbst ehren, und welche wir unter den andern Erscheinungen unsrer selbst hervorheben möchten« (I, 261). Herbart zieht also die Beziehung in Betracht, welche die innere Kohärenz bei der Bewertung des Willens betrifft bzw. die Beziehung zwischen dem Willensakt und dem Werturteil. Ihr Zusammenstimmen ist eben die Idee der inneren Freiheit, der innigen und tiefen Einheit der einzelnen Personen mit sich selbst. Dieses Zusammenstimmen ruft unmittelbar Billigung hervor, während im Falle, daß der Wille nicht mit den Forderungen des Werturteils übereinstimmt, sich eine Beziehung einstellt, welche unmittelbar mißfällt. Die zweite praktische Idee ist die »Idee der Vollkommenheit« und sie beschäftigt sich mit den Beziehungen der einzelnen Willensakte untereinander. Die dritte praktische Idee ist die »Idee des Wohlwollens.« Mit dieser Idee befinden wir uns in einer mittleren Stellung zwischen der Betrachtung eines einzelnen Willens und der Beziehung zwischen mehreren Willen. Die Idee des Wohlwollens nämlich setzt einen einzelnen Willen mit einem anderen in Beziehung, insoweit er von jenem vorgestellt wird. Das Wohlwollen besteht somit in der Harmonie des eigenen Willens mit einem anderen, insoweit er vorgestellt wird. Dieses Verhältnis ruft unmittelbar Billigung hervor, während das Gegenteil, d.h. der intentionale Kontrast zwischen zwei Willen mißfällt. Die vierte praktische Idee ist die »Idee des Rechts.« Ein weiteres Mal schwimmt Herbart gegen den Strom, denn er unterscheidet nicht zwischen Moralphilosophie und Philosophie des Rechts; mehr noch, er denkt, daß einige der grundlegenden Fehler der Philosophie des Rechts seiner Zeit eben in dieser Trennung zu suchen seien. Und wir Italiener können davon eine Geschichte erzählen. Das Recht, behauptet Herbart, ist das Zusammenstimmen mehrerer Willen, welches als Regel verstanden wird, um dem Konflikt zuvorzukommen. Die Idee des Rechts hat also die Aufgabe, Kontraste, die zwischen zwei realen, in Beziehung stehenden Willen aufkommen, zu vermeiden oder zu überwinden, wobei beide diese Idee als Einschränkung ihrer Willkür spontan und wie eine Notwendigkeit akzeptieren. Die fünfte und letzte praktische Idee ist die »Idee der Billigkeit.« Wenn in der Idee des Rechts das intentionale Element keine Rolle spielte, so ist es hingegen zentral in der Idee der Billigkeit. Herbart versucht die Notwendigkeit klarzumachen, daß zwischen Schuld und Strafe ein genaues Gleichgewicht herrsche. Durch die fünf praktischen Ideen sind Herbart zufolge alle möglichen Grundverhältnisse zwischen Urteil und Willen nach einer klaren Ordnung bestimmt, die vom Einfachen zum Komplexen aufsteigt. Bisher hat er nur die Verhältnisse des Willens einer und derselben Person oder zwischen einzelnen Personen in Betracht gezogen, doch dies schöpft natürlich die Zahl aller möglichen praktischen Verhältnisse nicht aus. Es müssen nun Strukturen von Verhältnissen zwischen mehreren Willen untersucht werden, zwischen einer unbestimmten Vielheit von vernünftigen Wesen. Dieser Übergang von den einzelnen Individuen zur Gesellschaft hat nach Herbart nicht die Notwendigkeit zur Folge, neue Verhältnisse einzuführen: Alle Grundverhältnisse werden von den ursprünglichen moralischen Ideen ausgeschöpft. Lediglich die Komplexität der Verhältnisse zwischen den verschiedenen Willen ist nun größer, von denen wir annehmen müssen, daß sie sich in einem konstanten Fortschritt hin zu einer immer vollkommeneren Einheit befinden. An diesem Punkt nun führt Herbart die abgeleiteten Ideen ein, die den ursprünglichen Ideen entsprechen – auch sie sind fünf an der Zahl, doch keine Angst, ich habe nicht die Absicht, sie hier aufzuzählen –, auch wenn die von ihm angewandte Darstellung in gewisser Weise der vorhergegangenen gegenüber umgekehrt verfährt. Man muß nämlich bei den letzten beiden Verhältnissen beginnen, welche den anderen gegenüber eine weniger vollkommene Kommunikation zwischen den Willen impliziert, um dann zu einer immer größeren Vollkommenheit emporzusteigen. Was aus der Untersuchung dieses Teils des Herbartschen Werks hervorginge, wäre die Feststellung, daß seine Ethik in einer Philosophie der Gesellschaft mündet. Herbart achtet denn auch immer stark auf die praktische Anwendbarkeit seiner Konzeptionen und ist der Überzeugung, daß eine Theorie der Pflichten einzig in der konkreten Wirklichkeit durchgeführt und auf die Probe gestellt werden könne. Herbarts Ideenlehre ist zum Teil auch scharfen Kritiken unterzogen worden. Schon Hartenstein, einer seiner wichtigsten Schüler, hatte aus der Moral die Idee der Vollkommenheit und die daraus abgeleitete der Kultur ausgeschlossen, weil bei ihnen auf den Grad Bezug genommen wird und das bedeutet auf quantitative Beziehungen ; was Adolf Trendelenburg betrifft, so meinte er, daß alle fünf verworfen werden müßten . Doch auch Paul Natorp wird eine aufmerksame und kritische Analyse der praktischen Ideen Herbarts durchführen . Sicherlich ist dies nicht der richtige Ort, um diese Kritiken im Detail zu untersuchen und um zu bewerten, inwieweit sie zutreffen und noch weniger können wir hier bewerten, ob die praktischen Ideen auch wirklich fünf sein müssen und ob es gerade diese fünf sind. Was mich hier interessiert, ist vielmehr die grundlegende Idee, welche Herbarts Theorie beseelt. Die Idee nämlich, daß unter Beibehaltung des Kantschen Prinzips, daß die ethische Grundlage eine formale zu sein hat, welches, wie wir gesehen haben, auch für Herbart die einzige Garantie für die Allgemeingültigkeit der ethischen Prinzipien darstellt, es trotzdem notwendig sei, typische Prinzipien auszumachen, welche verhindern, daß man sich in der reinen Abstraktion verliere und welche als Model dienen, auf dessen Grundlage die einzelnen Normen und die einzelnen Verhaltensweisen bewertet werden können. Heutzutage sind die Bedingungen wahrscheinlich besser, um befriedigendere Resultate in der Richtung zu erzielen, die von Herbart angezeigt wurde. Die besseren anthropologischen, paleoanthropologischen und ethologischen Kenntnisse, die wir der Epoche gegenüber besitzen, in der Herbart lebte, erlauben es, mit größerer Klarheit das typisch Menschliche jenseits aller geschichtlichen und kulturellen Bedingungen zu bestimmen und es mit mehr Bewußtsein beurteilen zu können. Wir können ja auch gar nicht umhin, vorauszusetzen, daß es Elemente gibt, welche für alle Menschen typisch sind, für den Menschen als homo sapiens. Das Gegenteil vorauszusetzen, nämlich daß die Menschen verschieden sind, hätte von diesem Standpunkt aus (auf welcher Grundlage? Auf der Rasse?) gravierende Folgen. Es wäre leicht nachzuweisen, daß die von mir anfangs zitierten Beispiele in klarem Widerspruch zu Herbarts fünf praktischen Ideen stehen und wahrscheinlich auch zu den Prinzipien, die man mit seiner Methode erarbeiten könnte. Es bleiben natürlich noch viele Probleme offen, die ich hier auch absichtlich aus Gründen der Zeit weglasse. An Stelle all dieser Probleme sei dieses eine genannt: Wie können wir die unmoralischen Verhaltensweisen erklären? Wenn das ethische Urteil unmittelbar Billigung oder Mißbilligung hervorruft, warum verhalten sich die Menschen dann so schlecht? Wenn man Herbarts praktische Philosophie detailliert analysieren würde, dann könnte man entdecken, daß sein Ansatz auch von diesem Gesichtspunkt aus überraschend aktuell und fruchtbar ist. Dies jedoch führte uns zu weit und es ist Zeit, daß ich schließe, denn ich habe Ihre Geduld schon viel zu sehr ausgenutzt.
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This assessment of accounting and auditing practices in Slovenia is part of a joint initiative of the World Bank and International Monetary Fund (IMF) to prepare Reports on the Observance of Standards and Codes (ROSC). The assessment focuses on the strengths and weaknesses of the accounting and auditing environment that influence the quality of corporate financial reporting and includes a review of both mandatory requirements and actual practice. This is the second A&A ROSC for Slovenia and based on information collected in 2013, early 2014. The first one was published in 2004. As the requirements of the EU acquis communautaire and international standards have already been adopted in the financial sector this assessment focuses on the proper application of these requirements, with the view that improved financial information raises the capacity of regulators to maintain financial stability, and improve the level of trust in the financial system, in the context of an ongoing recapitalization exercise. In the State Owned Enterprises, or SOEs, the report focuses on the requirements applicable to them and how well these are enforced, as well as to what extent the government uses the financial reporting and audit process to monitor SOEs and hold their management teams accountable. This report also considers SMEs financial reporting, including how current requirements compare with the latest revisions to the EU Accounting Directive, which further simplified requirements for smaller companies. Finally, audit oversight and quality assurance systems are assessed, including the feasibility of incorporating the audit oversight body as part of the financial sector supervisor.
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An international cooperative effort has been focused on the need to reduce financial fragility and systemic risks in global financial markets. Work is proceeding in three different areas: enhancing financial market transparency, improving the international financial architecture, and strengthening financial systems. Strengthening financial systems (the focus of this paper) means cooperating to promote principles and sound practices for financial stability through development of well-functioning financial systems and market discipline. Financial sector reform and development is much more than setting rules, articulating standards, approving legislation, and creating new institutions. All are important but ultimately behavior must be changed if there is to be meaningful and lasting financial reform. For that reason, this paper emphasizes the role of incentives to induce appropriate behavior. Developing countries have made important progress toward improved financial supervision in the past few years. Reforming financial sectors is a lengthy and complex process of institution building and incentive reorientation, whose success requires full ownership of, and participation in, the process by society and its government.
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External events have dominated economic developments for Indonesia over the past quarter. The outlook for global growth has weakened and the euro zone sovereign debt crisis has intensified. International risk aversion and market volatility have increased, although they remain well below levels seen in late 2008. Equity markets have fallen and emerging markets have seen capital outflows, putting downward pressure on their currencies. Indonesia's domestic economic performance has continued to be strong but, as in other countries in the region, its financial markets have not been immune from this turbulence. Indonesia's domestic drivers of growth, its solid fiscal position, accumulation of reserves, and strengthened financial sector performance make it relatively well-placed to deal with shocks arising from the above scenarios. This improved resilience to external shocks, and a strong policy response, was seen during the 2008- 09 crisis. The final piece looks at the core development challenge of how to make growth more inclusive, as well as higher, focusing on an analysis of the province of East java.
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La presente tesi affronta il tema della modulazione degli effetti delle sentenze di accoglimento della Corte costituzionale intrecciandolo con l'analisi dell'esperienza tedesca delle Unvereinbarkeitserklärungen, le quali costituiscono lo strumento privilegiato con cui il Bundesverfassungsgericht modula nel tempo gli effetti della declaratoria di incostituzionalità. L'analisi congiunta del modello italiano e tedesco consente di valutare sotto un diverso angolo prospettico la questione relativa ai limiti dell'efficacia retroattiva delle sentenze di accoglimento, la quale ha interessato l'attività della Consulta sin dai primissimi anni della sua attività. Nel primo capitolo della tesi verrà analizzata la disciplina relativa agli effetti delle sentenze di accoglimento, ragionando in particolar modo sul principio di retroattività che presidia la declaratoria di incostituzionalità; nel secondo capitolo, verrà dedicato ampio spazio alla prassi temporalmente manipolativa della Corte costituzionale, evidenziandone le esigenze sottese e i relativi nodi problematici. Il terzo capitolo ospiterà una ricognizione delle decisioni di incompatibilità tedesche: l'analisi, che prenderà le mosse da una riflessione sul dogma della nullità e dell'annullabilità della norma incostituzionale, interesserà non solo le ragioni che conducono il Bundesverfassungsgericht a scindere il momento dell'accertamento da quello della declaratoria dell'incostituzionalità, ma anche gli effetti che si ricollegano alle diverse varianti decisionali delle Unvereinbarkeitserklärungen. Infine, l'ultimo capitolo sarà dedicato ad un raffronto tra l'esperienza temporalmente italiana e quella tedesca: esso si strutturerà principalmente intorno al profilo relativo al rapporto tra Giudice costituzionale e legislatore, ovverosia il perno intorno al quale si muove (o, meglio, dovrebbe muoversi) la giurisprudenza temporalmente manipolativa. ; The present thesis deals with the issue of modulating the effects of the sentences of the Constitutional Court by intertwining it with the analysis of the German experience of the Unvereinbarkeitserklärungen, which constitute the privileged temporally manipulative instrument with which the Bundesverfassungsgericht modulates over time the effects of the declaration of unconstitutionality. The analysis of German and Italian constitutional justice makes it possible to assess under a different perspective angle the question concerning the limits of the retroactive effectiveness of the declaration of unconstitutionality, which has affected the activity of the Corte Costituzionale since the very first years of its activity. If in the first chapter of the thesis the discipline relative to the effects of the sentences of unconstitutionality will be analyzed, reasoning in particular on the principle of retroactivity which oversees the declaration of unconstitutionality itself, in the second chapter ample space will be dedicated to the temporally modulative practice of the Constitutional Court, highlighting the underlying needs as well as the related problem areas. The third chapter is devoted to the study of the German incompatibility decisions. The analysis, which starts from a reflection on the dogma of nullity and the annulment of the unconstitutional rule, concerns not only the reasons that lead the Bundesverfassungsgericht to split the moment of assessment from that of the declaration of unconstitutionality, but also the effects that relate to the different decision-making variants of the Unvereinbarkeitserklärungen. Finally, the last chapter is devoted to a comparison between the temporally modulative Italian and German experience: it will be structured mainly around the profile relative to the relationship between the constitutional judge and the legislator, which constitutes the pivot around which the temporally modulative case-law moves (or, better, should move). ; In dieser Doktorarbeit wird das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der vom Verfassungsgerichts getroffenen Annahmeurteile (die "sentenze di accoglimento") mit besonderer Beachtung der Steuerung der zeitlichen Rechtswirkungen durch das Bundesverfassungsgericht untersucht. Vor der Erläuterung des Inhalts dieser Doktorarbeit erscheint es mehr als notwendig, einleitend kurz die Gründe für diese Überlegung zur deutschen Praxis hervorzuheben. In diesem Sinn ist die Behauptung des Verfassungsrichters Lattanzi zur Rechtsprechung im aktuellen Fall "Cappato" von großer Bedeutung: Es geht hier im Wesentlichen um die Ähnlichkeit des Typs der vom Verfassungsgericht getroffenen Entscheidung mit dem der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen, die Hauptthema dieser Untersuchung sind, und zwar nicht nur, da diese einen zeitlichen Aufschub der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wenn auch auf eine ganz eigne Art) verfügen, sondern auch weil sie, wie in der deutschen Rechtslehre bestätigt, ein wichtiges Mittel zur Untersuchung der Beziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber darstellen. Auf der Ebene der Rechtslehre stellen die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen den Gegenstand eines erneuten Interesses heute und sorgfältiger Untersuchungen in der Vergangenheit dar: In diesem Sinn ist das Studienseminar über die Modulation der Rechtswirkungen der von demselben Verfassungsgericht gefassten Annahmesprüche, bei denen die maßgebliche Rechtslehre die typischen Merkmale der Unvereinbarkeitsentscheidungen untersuchte, um eine mögliche Übertragung in die Sammlung der Entscheidungshilfen des Verfassungsgerichts zu erwägen, von Bedeutung. Bei jener Gelegenheit wurden viele Probleme eines solchen Entscheidungstyps vorgebracht: Insbesondere betrafen diese erstens die Schwierigkeit, ihre konkreten Rechtswirkungen zu erkennen, zweitens die Schwierigkeit, ihr in dem untätigen italienischen Parlament Folge zu leisten und drittens die abweichende Rolle, die das Bundesverfassungsgericht innerhalb der deutschen Regierungsform innehat. Es handelt sich um drei im letzten Teil dieser Doktorarbeit untersuchte Punkte, die in der Tat nicht wenige Probleme aufwerfen, vor allem angesichts der Aufnahme durch das Verfassungsgericht einiger Urteile, die unter verschiedenen Aspekten den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln. Dabei handelt es sich insbesondere um die Urteile Nr. 243 von 1993, Nr. 170 von 2014, Nr. 10 von 2015 und Nr. 207 von 2018. Ein enger Vergleich mit der Ratio und den Problempunkten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ist somit nützlich, nicht nur, um deren möglichen Chancen in der italienischen Verfassungsrechtsprechung zu erwägen, sondern auch, um eine noch offene Frage zu erörtern, die das Verfassungsgericht seit Anbeginn ihrer Tätigkeit als Hüter des Grundgesetzes betrifft. Nach dieser Einleitung wird im ersten Kapitel der Doktorarbeit die gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile untersucht; das zweite Kapitel ist der Analyse der zeitlich handhabenden Praxis des Verfassungsgerichts gewidmet. Das dritte Kapitel ist der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, während im vierten Kapitel die wichtigsten Punkte der Vergleichsstudie zwischen der zeitlich steuernden italienischen und der deutschen Praxis behandelt werden. Die Wahl eines solchen Aufbaus erklärt sich angesichts der Möglichkeit einer Analyse ex ante der mit der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile verbundenen Problempunkte, um dann das Verständnis ex post der Gründe, die diese Doktorarbeit zu einer Untersuchung der "flexiblen" Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, zu erleichtern. Im letzten Kapitel schließlich wird versucht, einige Aspekte, die mit den heutigen Schwierigkeiten der zeitlich steuernden Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu tun haben, nach der Logik von Ähnlichkeit und Gegensatz hervorzuheben, darunter insbesondere die Beziehung zwischen Verfassungsorgan und Legislativorgan. Das erste Kapitel ist vollkommen der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile gewidmet, die, wie bereits angedeutet durch Art. 136 des ital. GG, Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 vorgegeben sind. Das Kapitel ist in acht Abschnitte unterteilt, die teilweise auf den Entscheidungstyp der Unvereinbarkeitserklärungen Bezug nehmen. Der 1. Abschnitt (Rückkehr zu Kelsen zur Neuentdeckung möglicher, vom Verfassungsgericht umsetzbarer Perspektiven: Die Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile im Verlauf der Zeit und die Beziehung zum Gesetzgeber) ist einführend der These Kelsens hinsichtlich der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber gewidmet, in Anbetracht der Tatsache, dass, wie im letzten Kapitel erläutert, gerade die Rückkehr zum Ursprung und somit zur Lehre Kelsens bezüglich der Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in dieser Doktorarbeit (mit der erforderlichen Vorsicht) als wünschenswert angesehen wird. Während im 2. Abschnitt (Der heutige Stand: ein "flexibles" Verfassungsgericht, fern vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile) eine zum Teil die Erläuterungen des zweiten Kapitels vorwegnehmende Überlegung zu einem Verfassungsgericht, das "fern" vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist, wird im 3. Abschnitt (Die Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile: Grundgedanken des Art. 136 ital. GG der verfassungsgebenden Versammlung. Einige Anregungen zur zeitlich handhabenden deutschen Praxis) versucht, zum Kern des Art. 136 der ital. GG vorzudringen, wo im ersten Absatz Folgendes vorgesehen ist: "Wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, endet deren Wirksamkeit ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung". Im Verlauf des Abschnitts wird versucht, einen Überblick der wichtigsten Entwürfe bezüglich des ursprünglichen Art. 136 ital. GG zu liefern, wobei der Entwurf der Abg. Mortati, Ruini, Cappi, Ambrosini und Leone kurz untersucht wird. Besonders interessant ist, auch zum Zweck einer Vergleichsstudie mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, der Entwurf des Abg. Calamandrei, der vorschlug, die Legislativorgane sollten im Anschluss an die Aufnahme eines Annahmeurteils sofort das Verfahren zur Gesetzesänderung einleiten, sodass sich, wenn auch mit der erforderlichen Vorsicht eine charakteristische Form der dem Legislativorgan zukommnenden "Nachbesserungspflicht" abzeichnet. Abschnitt 3.1. (Der Vorschlag Perassis: eine Modulation der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung ante litteram?) konzentriert sich in Übereinstimmung mit der deutschen Praxis auf den Vorschlag des Abg. Perassi, der vorsah, die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes sollte ab der Veröffentlichung erlöschen, außer bei Bedürfnis des Gerichts eine andere Wirkungsfrist (in jedem Fall nicht über sechs Monate) zu bestimmen; in diesem Sinn ist der Vorschlag des Abg. Perassi der österreichischen (und zum Teil der deutschen) Praxis ähnlich, und zwar einer Fristsetzung mit dem Ziel einer nützlichen Zusammenarbeit zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Perassi behauptete, dass "beim Erlöschen der Wirksamkeit einer gesetzlichen Vorschrift in bestimmten Fällen heikle Situationen auftreten können, da das Erlöschen dieser Vorschrift möglicherweise Probleme mit sich bringt, wenn man nicht vorsorgt". Die Annäherung an eines der wichtigsten Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitsentscheidungen, d.h. dem auf dem Argument der rechtlichen Folgen begründeten, ist in diesem Sinne eine unvermeidliche Pflicht. Gleichfalls interessant erscheint die Entgegnung auf die Voraussicht einer solchen Lösung durch den Abg. Ruini, der erklärte, eine derartige Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung würde praktisch eine Situation voller übermäßig belastender Folgen hervorrufen, in der insbesondere die Gerichte fortfahren würden, "eine verfassungswidrige Norm anzuwenden". Daher die Bedeutung, die der durch die mit Fortgeltungsanordnung ergänzten Unvereinbarkeitsentscheidungen dargestellte Problempunkt hat. In Abschnitt 3.2 (Zeitlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird versucht, Art. 136 ital. GG innerhalb seines zeitlichen Rahmens zu untersuchen. In Kürze: Während der wortwörtliche Gehalt der besagten Verfügung sich anscheinend (nach einem Teil der Rechtslehre) auf eine lediglich zielgerichtete Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung bezieht, stellt dieser doch, nachdem er sich durch Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30 des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 gefestigt hatte, die verfassungsrechtliche Verfügung dar, auf die sich die ex tunc-Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung gründet. Andererseits wäre es, wie ein anderer Teil der Rechtslehre behauptet, an und für sich nicht folgerichtig, ein System der Rechtswirkungen zu erfinden, das nur ex nunc-Wirkung hat, um dann anschließend den Richtern die Nichtanwendung des verfassungswidrigen Gesetzes "mit Wirkung lediglich nach eigenem Urteil" anzuvertrauen. In Abschnitt 3.3 (Räumlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird ein weiterer, an die Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung gebundener Punkt untersucht, nämlich die "räumliche" Ausdehnung der Wirksamkeit von Art. 136 ital GG. Außer der allgemein verbindlichen Wirksamkeit der Annahmeurteile, an welche die Untersuchung der von den Verfassungsgebenden gewählten Art der Normenkontrolle anknüpft, wird der mit der gerichtlichen oder gesetzgebenden Art der Verfassungswidrigkeitserklärung verbundene Rechtslehredisput, an den die "allgemeine" Wirksamkeit derselben unvermeidlich anknüpft, kurz untersucht. Während in den letzten vier Abschnitten der Art. 136 der ital. GG allein im Mittelpunkt steht, ist der 4. Abschnitt (Die "Revolution" des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948) vollständig der "Revolution" gewidmet, welche das ital. Verfassungsgesetz Nr. 1 von 1948 darstellt. Für diese "Revolution" (oder besser die Spezifikation) ist der erste Artikel des besagten Gesetzes bezeichnend, wo es heißt: "Die amtlich erfasste oder von einer Partei im Verlauf eines Rechtsverfahrens erhobene und vom Richter nicht als offensichtlich unbegründet angenommene Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme der Republik wird dem Verfassungsgericht zur Entscheidung übertragen". Im Wesentlichen hat der besagte Artikel als tragendes Element der Inzidentalität des Verfassungssystems Art. 136 ital. GG Bedeutung verliehen, nicht nur, indem die Bedeutung tatsächlich im Einzelnen erläutert wird, sondern vor allem dadurch, dass der Klage vor dem Verfassungsgericht dort, wo es angerufen wird, für alle zu entscheiden (mit wenn auch innerhalb bestimmter Grenzen allgemein verbindlichen Rechtswirkungen) eine "logische" Bedeutung auf Grundlage einer "genetisch zwiespältigen" Erneuerung verliehen wird, und zwar anhand eines konkreten Einzelfalls". Es erscheint notwendig, anzumerken, dass die besagte Verfügung in Bezug auf die Ratio Art. 100, 1. Abs. des deutschen GG ähnelt, auf dessen Grundlage die sogenannte konkrete Normenkontrolle beruht. Und tatsächlich übernimmt das zwischenrangige Verfahren eine grundlegende Rolle in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit, da es konkreter der in der Notwendigkeit, die diachronischen Rechtswirkungen der Verkündigung zu steuern, enthaltenen Ratio vollkommen antithetisch gegenübersteht. Wie können die Jura angesichts einer Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung für die Zukunft geschützt werden? Während Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 das zwischenrangige Verfahren kennzeichnet und definiert, so hat Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes Nr. 87 von 1953, der Hautuntersuchungsgegenstand des 5. Abschnitts (Die Rückwirkung der Annahmeurteile: Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953) ein weiteres Element zur Erläuterung der Ratio der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtsauswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit annehmen, hinzugefügt. Im Anschluss an das Inkrafttreten desselben, wo es heißt, "die als verfassungswidrig erklärten Normen können nicht ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung Anwendung haben", hat die Rückwirkung des Annahmeurteils begonnen, die Form der ius receptum anzunehmen, wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt. Nun war diese, mit Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 in die Verfassung eingeführte "Errungenschaft" das Ergebnis einer umfassenden theoretischen Analyse und Überlegung: Es ist kein Zufall, dass einer der zentralen Mechanismen der Normenkontrolle eher das "Ergebnis der beharrlichsten Arbeit der Rechtslehre war, statt ein präziser Gesetzesentwurf" und hauptsächlich auf der Notwendigkeit beruhte, nicht nur den Grundsatz der Gleichheit, sondern auch den der Verteidigung zu bewahren, und dies unter Ausschluss der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen, die bei Eintritt der Rechtskraft, Verjährung, Verwirkung und Vergleich bestehen. Hinzu kommt, dass das Prinzip der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung laut Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953 – vielleicht auch angesichts der Möglichkeit die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen Abstufungen und somit nicht absolut zu klassifizieren – auch Gegenstand einer erheblichen Kontroverse zwischen Verfassungsgericht und Strafkammer des Kassationshofs eben zum Thema der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm war. In diesem Sinne treten die Urteile Nr. 127 von 1966 und Nr. 49 von 1970 hervor: beim ersten hatte das Verfassungsgericht über die notwendige Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung von Prozessvorschriften befunden; mit der zweiten Verkündigung dagegen bestätigte das Gericht vollkommen überraschend, den Richtern "das letzte Wort" zu lassen. Dieses Prinzip kann nicht übergangen werden: So hatte beispielsweise im Anschluss an das in keiner Weise rückwirkende Urteil Nr. 10 von 2015 das Verfassungsgericht einer bedeutenden Form der Rebellion durch das vorlegende Gericht beigewohnt, das nicht befunden hatte, sich in Bezug auf die zeitliche Rechtswirkung der Verfassungswidrigkeitsaussprüche vom Gesetzesrahmen zu distanzieren. Gleichzeitig erhält auch in der zeitlich handhabenden deutschen Praxis die Rolle der Richter Bedeutung: Sollte beispielsweise der Gesetzgeber seiner Reformpflicht im Anschluss an die Aufnahme eines Unvereinbarkeitsspruchs nicht nachkommen und dadurch die Ratio der Unvereinbarkeitsentscheidung vollkommen zunichte gemacht werden, können die Richter angerufen werden, um "letztendlich" und in Übereinstimmung mit der Verfassung einzugreifen. Im 6. Abschnitt (Der zeitliche Rahmen der verfassungswidrigen Norm: Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit? Eine Überlegung ausgehend vom amerikanischen und vom österreichischen Modell. Hinweise auf die Art der Annahmeurteile) lässt die Studie der gesetzlichen Regelung der zeitlichen Auswirkungen des Verfassungswidrigkeitsspruchs Raum für eine Untersuchung bezüglich der Vernichtbarkeit oder Nichtigkeit der als verfassungswidrig erklärten Norm und dies angesichts einer anfänglichen Überlegung zum amerikanischen und zum österreichischen Modell des Verfassungsrechts, die bekanntlich gegensätzlich zueinander eingestellt sind. Und tatsächlich ist die zeitliche Orientierung des Annahmeurteils nicht nur direkt an die Art derselben Verfassungswidrigkeitserklärung gebunden, sondern ist in ihrem Wesen indirekt an die Wahl des Modells zur Normenkontrolle geknüpft: Irgendwie scheint die ursprüngliche Zweideutigkeit des Art 136 ital. GG tatsächlich an die "gemischte" Natur des italienischen Verfassungsrechts anknüpfen zu können, das sich aus einigen typischen Elementen des amerikanischen Systems (Diffusivität der jedem Richter zukommenden Kontrolle) und dem österreichischen System (ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeitserklärung einer nicht mit der Verfassung übereinstimmenden Norm mit allgemeiner Rechtswirkung) zusammensetzt. Nun wirkt die Wahl des Systems zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit auf die von der Ungültigkeit der verfassungswidrigen Norm angenommene Form ein, welche ihrerseits nach der typischen Logik des Teufelskreises die Art der Verfassungswidrigkeitserklärung beeinflusst: Im amerikanischen Verfassungsrechtssystems ist die verfassungswidrige Norm null and void, da sie dem Willen einer superior Norm widerspricht und somit unwirksam ist; im österreichischen System dagegen ist die verfassungswidrige Norm lediglich vernichtbar, und zwar deshalb, weil Grundlage des Systems die Idee ist, dass, da die gesamte politische Macht auf dem Gesetz gründet, "das Konzept eines von Beginn an nichtigen Gesetzes" vollkommen inakzeptabel ist. Übrigens darf nicht verwundern, dass im Bereich des amerikanischen Verfassungsrechts die Verfassungswidrigkeitserklärung eine Norm erklärender Art ist, während sie im Bereich des österreichischen Verfassungsrechts eine verfassungsgebende Natur annimmt. Nun teilt im Bereich des italienischen Verfassungsrechts nur eine Minderheit die Idee der Nichtigkeit der verfassungswidrigen Norm und somit des Annahmeurteils erklärender Natur, die Mehrheit teilt die These der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm, die also der verfassungsgebenden Natur des Gerichtsspruchs entspricht. Dass die obigen Ausführungen wahr sind, ist daran zu erkennen, dass in der maßgebenden Rechtslehre bestätigt wurde, dass die Verfassungsgebenden dachten, ein im Wesentlichen von dem im österreichischen Grundgesetz vorgesehenen System der Verfassungsgerichtsbarkeit abgeleitetes System eingeführt zu haben. Auch erklärt sich die verfassungsgebende Bedeutung der Verfassungswidrigkeitserklärung angesichts der Betrachtung, dass das allgemeine Verbot, die verfassungswidrige Norm anzuwenden, tatsächlich nur im Zeitraum vor der Aufnahme der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Verfassungsgericht besteht. Wenn man zur nicht statischen sondern "dynamischen" Ebene der Verfassungswidrigkeitserklärung wechselt, ist Zagrebelskys Theorie zu betrachten, nach der im Anschluss an die Aufnahme des Annahmeurteils das Verfassungsproblem entsteht, dem bezüglich anderen institutionellen Stellen wie Richtern und dem Gesetzgeber umfangreicher Spielraum gelassen wird. In diesem Sinn ist das Verfahren der Unvereinbarkeitserklärungen interessant, welche eben hinsichtlich des "Verfassungsproblems" eingreifen, um dies dank der Mitarbeit anderer Verfassungsorgane, unter denen zumindest anfangs der Gesetzgeber zu nennen ist, zu lösen. Im 7. Abschnitt (Erste Zeichen für die Zulässigkeit eines Verfassungsgerichts als "Verwalter" der Rechtswirkungen seiner eigenen Entscheidungen) wird die mögliche Legitimation (auf theoretischer Ebene) des Verfassungsgerichts als Verwalter der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitsurteile angedeutet, wobei insbesondere die Tatsache diskutiert wird, dass der zeitgenössische Konstitutionalismus wegen seiner substantialistischen Eigenschaft die Suche der für den spezifischen Fall am besten geeigneten Lösung und somit die "Negativ-Neuqualifizierung der Automatismen" erfordert, um zu starre Lösungen zu vermeiden. In diesem Sinn ist die Praxis des Bundesverfassungegsricht und dessen Erfindung der Unvereinbarkeitsentscheidungen von großer Bedeutung. In der Tat ist ein "flexibler" Ansatz an den zeitlichen Faktor der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen europäischen Erfahrungen erkennbar; andererseits ist das was als "Naivität der Verfassungsgebenden" bezeichnet wurde, und zwar die "allzu simple Formulierung des Art. 136 ital. GG" hauptsächlich auf zwei Ursachen zurückzuführen, erstens die Notwendigkeit des Schutzes des Prinzips der Gewaltenteilung, unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg und zweitens der Schutz der Rechtssicherheit. Im 8. Abschnitt (Verwaltet das Verwaltungsgericht die Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit?) tritt das Verfassungsrecht in den Hintergrund, um zumindest in Kürze über die Steuerung der Rechtswirkungen der Annullierungsurteile durch das Verwaltungsgericht nachzudenken, wobei von einer Betrachtung ausgegangen wird, welche in der Rechtslehre – recht eindrucksvoll – klar ausgedrückt werden sollte, und zwar, dass die Verwaltungsprozessregeln wegen ihres entscheidenden kreativen Beitrags zur Rechtsprechung einen Ausgangspunkt und sicher keinen Endpunkt darstellen: In diesem Sinn erhielt das von der 4. Kammer des Staatsrats getroffene Urteil Nr. 2755 von Mai 2011 Bedeutung, wie auch das vom selben Verwaltungsrechtsorgan getroffene Urteil Nr. 13 von 2017. In beiden Fällen scheint der Staatsrat bestimmt zu haben, die Rechtswirkungen der eigenen Verkündigung angesichts der Notwendigkeit, einen übermäßigen Bruch innerhalb der Rechtsordnung zu verhindern, zeitlich zu steuern. Insbesondere hätte der Staatsrat ("Consiglio di Stato") beim ersten Spruch eine neue Art der Verkündigung gebildet, indem er bei der Untersuchung – nach einer vollkommen neuen Logik – den Bereich der zeitlichen Rechtswirkung des eigenen Spruchs so definierte, dass eine lediglich für die Zukunft geltende Rechtswirkung der eignen Entscheidung vorhergesehen wurde, sodass das Prinzip der Effektivität des Schutzes über das des Antrags der Partei siegt. Es ist unbedingt anzumerken, dass, wenn die Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der rechtswidrigen Maßnahme spiegelbildlich der Beibehaltung des Allgemeininteresses entspricht, die urteilende Tätigkeit des Verwaltungsgerichts dem des "Verwaltungsorgans" zu ähneln scheint. Auch bei seiner zweiten Verkündigung steuerte der Staatsrat die Rechtswirkungen mit Wirksamkeit pro futuro; die ganze Versammlung befand nämlich, das Urteil Nr. 10 von 2015 anzuführen, fast als Rechtfertigung des Argumentationskonstrukts zur Wahl einer derartigen Wirksamkeit, wobei im Übrigen bestätigt wurde, dass "die Ausnahme von der Rückwirkung […] auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht: […] die Möglichkeit für die Betroffenen, die Rechtsnorm wie ausgelegt anzuwenden, wird eingeschränkt, wenn die Gefahr schwerer wirtschaftlicher oder sozialer Auswirkungen besteht, die zum Teil auf die hohe Anzahl von in gutem Glauben begründeten Rechtsbeziehungen zurückzuführen ist […]". Darüber hinaus befand der Staatsrat, als spezifische Bedingungen, die es ermöglichen, die Rückwirkung einzuschränken oder richtiger "die Anwendung des Rechtsgrundsatzes auf die Zukunft zu beschränken" folgende: die objektive und erhebliche Unsicherheit bezüglich der Tragweite der auszulegenden Verfügungen; das Bestehen einer mehrheitlichen Orientierung entgegen der eingeführten Auslegung und die Notwendigkeit zum Schutz eines oder mehrere Verfassungsgrundsätze oder in jedem Fall, um schwere sozialwirtschaftliche Rückwirkungen zu verhindern. Das zweite Kapitel dieser Doktorarbeit ist gemeinsam mit dem ersten Kapitel darauf ausgerichtet, zu zeigen, dass die Frage bezüglich der Grenzen der Rückwirkung der Annahmeurteile seit den allerersten Jahren der Verfassungsrechtsprechung eine nicht nebensächliche Rolle gespielt hat, wie man sehen konnte. Daher die Bedeutung der Behauptung der neuesten deutschen Rechtslehre, die bestätigt, dass die Entscheidungshilfsmittel eines Verfassungsgerichts nicht vollkommen von der fortlaufenden "Konstitutionalisierung" der "neuen Rechte" entbunden sind. Somit scheint es eben diese dynamische Sicht zu sein, die Grundlage der Aufnahme der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen war (und vor allem heute noch ist) und auch Grundlage einiger neuerer Verkündigungen des Verfassungsgerichts ist, darunter vor allem die Verordnung Nr. 207 von 2018. Wie im Übrigen im dritten Kapitel dieser Doktorarbeit ausgeführt wird, gab es bei der Regelung bezüglich der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung zwei Änderungsversuche innerhalb der deutschen Ordnung, die beide darauf abzielten, die Wirksamkeit der Nichtigkeitserklärung "flexibler" zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen ist im Verlauf der Zeit nicht nur - wie schon geschrieben - eine gemeinsame Tendenz der Verfassungsgerichte erkennbar, die insbesondere den Umgang mit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung prägt, sondern auch ein "konstantes" Bedürfnis, die "starre" Regelung der Rechtswirkungen zu reformieren, die – wenn auch nur zum Teil – eine wichtige Form der Umsetzung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz fand. Das zweite Kapitel beginnt im 1. Abschnitt (Eine Stellungnahme: die Furcht vor den "Folgen" der Verfassungswidrigkeitserklärung und die Regelung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit) mit einer Überlegung zur Furcht des Verfassungsgerichts, die Ordnung im Anschluss an die Aufnahme einer Verfassungswidrigkeitserklärung negativ zu beeinflussen; wie in der maßgeblichen Lehre Sajas bestätigt, darf das Verfassungsgericht "das Gewicht" seiner eigenen Entscheidungen nicht übersehen, denn dieses ist voll und ganz in einen sozialwirtschaftlichen Rahmen eingefügt, dessen Dynamik es tatsächlich nicht kennen kann; das Bedürfnis einer größeren "Flexibilität" der dem Verfassungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungshilfsmittel ist, wie im Übrigen im Verlauf des Abschnitts gezeigt wird, verschiedenen europäischen Erfahrungen gemein. Auch aus diesem Grund legte der Gesetzgeber – was vielleicht nicht überrascht – mit der Zeit verschiedene Gesetzesentwürfe vor, die darauf abzielten, den Aspekt der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu ändern. Diese Änderungsvorschläge werden (in der Zeit zurückgehend) im 2. Abschnitt (Die Reformversuche hinsichtlich der Regelung der Verfassungswidrigkeitserklärung) dargelegt: Die Analyse beginnt bei dem Gesetzesentwurf A. S. 1952, der verzeichnet ist unter "Änderungen der Gesetze Nr. 87 vom 11. März 1953 und Nr. 196 vom 31. Dezember 2009 zur Ermittlung und Transparenz in Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit", der nie diskutiert und daher nie aufgenommen wurde. Dieser letzte Änderungsversuch war durch das "Kostenurteil" Nr. 70 von 2015 angeregt worden, das wegen seiner vollständigen Rückwirkung die Wirtschaftsstruktur des Staates besonders belastete und den Gesetzgeber dazu veranlasste, eine Form der Positivierung der zeitlichen "Steuerung" der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zu erfinden. In Art. 1, lit. c) des Gesetzesentwurfs ist vorgesehen, den Inhalt des dritten Absatzes, Art. 30, ital. Gesetz L. 87 von 1953 zu erweitern und somit neben der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm den Einwand der Verfügung durch das Verfassungsgericht einer "anderen Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze" vorzusehen. Bedeutend scheint dabei der Verweis auf "Verfassungsgrundsätze", die, wenn korrekt und ausführlich beschrieben, nach der Ratio des vorliegenden Gesetzesentwurfs, den Antrag auf Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung legitimieren können. Es folgt eine kurze Analyse des Verfassungsgesetzesentwurfs Nr. 22 von 2013, der, wie es schien, eine wesentliche Änderung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einführen wollte und eine Bevollmächtigung des Gesetzgebers zur effektiven Steuerung der Wirksamkeit der erfolgten Verfassungswidrigkeitserklärung vorsah, denn der Gesetzesentwurf verwendete den Begriff "Abschaffung" für das Phänomen des aufhebenden Eingriffs des Verfassungsgerichts. Was vermutlich an diesem Änderungsentwurf am meisten interessiert, ist die Voraussicht der Spaltung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der "verfassungsgebenden" Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung: Man beachte in diesem Sinne Art. 1 der Gesetzesvorlage, laut der "[…] die Regierung […] die Initiative ergreift, den Kammern ein Aufhebungsgesetz oder eine Änderung des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes vorzulegen; diese Initiative kann direkt von den Versammlungen ergriffen werden, […] sofern der Gesetzesentwurf nicht innerhalb der Frist der folgenden sechs Monate bzw. neun Monate bei Verfassungsgesetzen verabschiedet wird; dieselben Versammlungen erklären die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes als erloschen". Schließlich ist der am 30. Juni 1997 verabschiedete Entwurf zu beachten, in dem vorgesehen war, dass "wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, die Wirksamkeit dieser Norm am Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung endet, außer dem Gericht bestimmt eine andere Frist, in jedem Fall nicht über einem Jahr ab Veröffentlichung der Entscheidung". Der besagte Entwurf ähnelt der österreichischen Praxis sehr, wo der Verfassungsgerichtshof über einen bestimmten Ermessensspielraum in Hinsicht auf die Möglichkeit verfügt, den Stichtag zeitlich zu verschieben, wie es zum Teil auch in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts geschieht. Im 3. Abschnitt (Ein Verfassungsgericht, das handelt und die "traditionellen Einschränkungen" des Verfassungsrechts über die Verwaltung der Verfahrensregeln des Verfassungsprozesses hinaus überwindet) wird das Thema der Überwindung der traditionellen Einschränkungen des Verfassungsrechts durch die italienischen Verfassungsgerichte behandelt, insbesondere in Hinsicht auf die Einschränkung des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. In diesem Sinne tritt der Beschluss Nr. 207 von 2018 hervor – der es vielleicht ermöglicht, das Thema der zeitlichen Steuerung der Rechtswirkungen wieder mit dem der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Parlament auf dem Gebiet des Strafrechts zu verbinden – mit dem das Verfassungsgericht meinte, mit einer ganz eigenen und besonders "gefestigten" Mahnung einzugreifen; weiter verfolge das Verfassungsgericht, wie der Verfassungsrichter Lattanzi schreibt, in letzter Zeit einen eher interventionistischen und weniger von Selbstbeschränkung geprägten Trend. In diesem Sinn treten einige Verkündigungen im Strafrecht hervor, darunter Urteil Nr. 236 von 2016 (auf das auch in dem erst kürzlich ergangenen Urteil Nr. 242 von 2019 verwiesen wird und das die "Sage" Cappato beendete), Urteil Nr. 222 von 2018, Urteil Nr. 233 von 2018, das allerdings nicht im Strafrecht eingeführte kürzliche Urteil Nr. 20 von 2019, das jedoch für die Rolle, die das Verfassungsgericht in Bezug auf das Legislativorgan einnimmt, von Bedeutung ist. Im 4. Abschnitt (Die Form der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung "Richtung Vergangenheit" verwaltet) wird die "Form" der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung steuert, untersucht: in diesem Sinn tritt das Mittel der Urteile der verschobenen Verfassungswidrigkeit hervor, welche den Urteilen der plötzlichen Verfassungswidrigkeit im weiteren Sinn ähneln, und sich dagegen von den Urteilen der Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn, da letztere das Phänomen der Abfolge der Nomen im Verlauf der Zeit betreffen, abheben. Kurz gesagt, im 4. Abschnitt wird versucht – auf theoretischer Ebene – zu zeigen, wie das Verfassungsgericht das Hilfsmittel der eintretenden Verfassungswidrigkeit (in diesem Sinn ist Urteil Nr. 174 von 2015 vollkommen unerheblich) oder der verschobenen Verfassungswidrigkeit unter Ausschluss des Fehlens jeglicher Form der Positivierung des Umgangs mit dem Zeitfaktor hinsichtlich der Wirksamkeit der Annahmeurteile, verwendet. In diesen Fällen kommt dem Verfassungsgericht ein bestimmter Ermessensspielraum in der Bestimmung des Stichtags zu. Im 5. Abschnitt (Die Entscheidungen, die der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Bezug auf die Vergangenheit zugrunde liegen) dagegen sollen die Gründe erkannt werden, die dem Bedürfnis, die Rechtswirkungen der Urteile im Verlauf der Zeit zu steuern, zugrunde liegen. Erstens tritt die Notwendigkeit hervor, den Grundsatz der Rechtskontinuität ganz allgemein zu schützen, der als ein zu schützender Grundsatz definiert wurde und tatsächlich zu den von der Verfassung abgesicherten Grundsätzen, Interessen und Rechtssituationen gehört, zweitens tritt das Bedürfnis hervor, schwere Schädigungen des öffentlichen Haushalts oder neue und höhere finanzielle Ausgaben für den Staat und die öffentlichen Einrichtungen zu verhindern. Dieser Grundsatz wurde, wie zu unterstreichen ist, als ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Wert definiert. Nach einem ersten theoretischen Teil wird im zweiten Kapitel versucht, die zeitlich handhabende Praxis des Verfassungsgerichts zu untersuchen. Ende der achtziger Jahre führte das Verfassungsgericht die allerersten zeitlich handhabenden Urteile ein (Abschnitte 5.1 und 5.2) und begann mit den Urteilen Nr. 266 von 1988, 501 von 1988 und 50 von 1989 die zeitlichen Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu regulieren; später verwaltete das Verfassungsgericht den Zeitfaktor der Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen weiter und beträchtlich, ohne allerdings jemals ausdrücklich zu erklären, in die Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzugreifen (eingreifen zu wollen). Zur Sparte der ersten zeitlich handhabenden Urteile gehört auch das Urteil Nr. 1 von 1991, das hinsichtlich der finanziellen Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch bezüglich der vom Verfassungsgericht vor der Einführung desselben durchgeführten Ermittlung) von besonderer Bedeutung ist. Wenig später führte das Verfassungsgericht das Urteil Nr. 124 von 1991 ein (über dessen Wesen die Rechtslehre diskutiert, da sie teilweise der Meinung ist, es handele sich um ein Urteil zur plötzlichen Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn), bei dem man ein weiteres Mal der Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung beiwohnen konnte. Von Bedeutung ist auch Urteil Nr. 360 von 1996: bei dieser Gelegenheit erklärte das Verfassungsgericht die (alleinige) Verfassungswidrigkeit der ihm zur Beurteilung vorgelegten Verfügung der Gesetzesverordnung, ohne die Tragweite allgemein auf die wiederholten Verordnungen auszudehnen. In diesem Fall hätte das Verfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Hüter der Rechtsordnung befunden, die Annullierung der wiederholten Gesetzesverordnungen angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu "einzusparen". Am Rande der genannten Verkündigungen werden andere Entscheidungen in der Hauptsache untersucht, bei denen das Verfassungsgericht, wenn auch keine wahre zeitliche Handhabung der Rechtswirkungen vornahm, so doch eine erhebliche Furcht vor dem gezeigt hatte, was in der Rechtslehre als horror vacui bezeichnet wird. In Abschnitt 5.2.1 (Fokus: Urteil Nr. 1 von 2014: "ausgleichende" Bedeutung und horror vacui) wird Urteil Nr. 1 von 2014 Gegenstand der Untersuchung, bei dem das Verfassungsgericht zum Thema Wahlsystem eingriff und die Verfassungswidrigkeit des s.g. Porcellum erklärte, d.h des proportionalen WahlgesetzesmitMehrheitsprämieund starren Listen, welche die Wahl derAbgeordnetenkammerund desSenats der Republikin Italien in den Jahren2006,2008und2013 geregelt hatte. Das Verfassungsgericht hatte bei diesem Anlass von der Kategorie der abgeschlossenen Rechtsbeziehungen Gebrauch gemacht, um sich Handlungsspielraum hinsichtlich der zeitlichen Handhabung der Wirksamkeit der eignen Urteile zu verschaffen, nicht ohne die Prozessregeln politisch zu nutzen: Es handelt sich hierbei um einen der Fälle, bei denen das Verfassungsgericht angesichts des Nichtbestehens der Möglichkeit zur Steuerung der Rechtswirkungen der eignen Urteile bestimmt hat, die Regeln des eigenen Verfahrens vollkommen elastisch zu nutzen. Die Elastizität der Interpretation der Kategorie und der Regeln des Verfassungsverfahrens war im untersuchten durch das Bedürfnis, den Grundsatz zum Schutz des Staats und der verfassungsgemäß notwendigen Funktionen beizubehalten, vorgeschrieben. In diesem Sinn ähnelt die Ratio, die der besagte Spruch mit sich bringt, zum Teil einem der Anwendungsthemen der Unvereinbarkeitserklärungen, und zwar dem der "Rechtsfolgen". Nun tritt das Urteil Nr. 1 2014 in dieser Doktorarbeit hervor, da die Eigentümlichkeit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch der Kategorie der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen) angesichts der verfassungsgemäßen Bedürfnisse "gesteuert " worden wäre. Während in Abschnitt 5.2.2. (Am Rande des Urteils Nr. 1 von 2014) nochmals auf das Thema des s.g. horror vacui hingewiesen wird, so wird im 6. Abschnitt (Das Haushaltsgleichgewicht als Gegenspieler der Rückwirkung von Annahmeurteilen) der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts als möglicher, im Übrigen nach Inkrafttreten des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 2012, das den Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts einführte, erstarkter Gegenspieler der in den Annahmeurteilen verwurzelten Rückwirkung, untersucht. Kurz gesagt, obwohl Art. 81, dritter Abs, ital. GG ("Jedes Gesetz, das neue oder höhere Ausgaben mit sich bringt, muss für die dafür notwendigen Mittel sorgen") nicht für die Tätigkeiten des Verfassungsorgans gilt, sondern nur für den Gesetzgeber, haben der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts und somit die streng finanziellen Bedürfnisse das Verfassungsgericht dazu geführt, Entscheidungsmittel zur Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzusetzen (wie auch im Bereich der französischen und der spanischen Verfassungsjustiz), und zwar deshalb, weil das Verfassungsgericht sich – unvermeidlicherweise – in einem durch eingeschränkte wirtschaftliche Ressourcen charakterisierten Umfeld bewegt. Nicht nur hat es in der Verfassungsrechtsprechung verschiedene Verkündigungen gegeben, bei denen die Rückwirkung mit der konkreten Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und Finanzstruktur kontrastierte (man beachte, wenn auch unter anderen Gesichtspunkten, die Urteile Nr. 137 von 1986, Nr. 1 von 1991, Nr. 240 von 1994, Nr. 49 von 1995, Nr. 126 von 1995) und nicht nur wurde der letzte Änderungsvorschlag der Regelung der Annahmeurteile im Anschluss an die Aufnahme eines Kostenurteils vorgebracht, sondern vor allem beschloss das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 zum ersten Mal mit Kenntnis der Sachlage, die Möglichkeit zur zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der eigenen Urteile zu erklären. In dieser Arbeit wird insbesondere in Abschnitt 6.1 (Fokus: Das Urteil Nr. 10 von 2015: ein unicum in der Geschichte der Verfassungsjustiz) dem Urteil Nr. 10 von 2015 viel Raum gewidmet, da dieses tatsächlich ein unicum in der Geschichte der italienischen Verfassungsjustiz darstellt: Dabei bestimmte das Verfassungsgericht, den Verfassungsprozess nach vollkommen kreativen Regeln zu steuern und setzte das um, was als "Verfassungsgewalt" bezeichnet wurde und das, wie anscheinend behauptet werden kann, auf einer bestehenden starken Korrelation zwischen der Verfassungsjustiz und dem materiellen Verfassungsrecht basiert. In der Tat kann nicht geleugnet werden, dass das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit ein Thema des materiellen Verfassungsrechts ist, welches bedeutende Anregungen für eine Überlegung zur Beziehung zwischen dem Verfassungsgericht und seinem Verfahren bietet. Weiter zwingt die Überbeanspruchung des Mechanismus, auf den sich die Inzidentalität des Systems gründet, dazu, über die Bedeutung nachzudenken, welche die Abwägung der Interessen, die einen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, erwirbt. Vor allem scheint sich das Thema der Identifizierung jener Interessen zu stellen, die einen derartigen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, dass sie vielleicht eine Ausnahme von der Regelung zur Steuerung der Wirksamkeit der Annahmeurteile rechtfertigen. Nun meinte das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 die Rückwirkung mit dem Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts aufwiegen zu können und somit Art. 81 ital. GG im Sinne eines "Übergrundsatzes" einzuordnen. Das materielle Recht, der Schutz der Verfassungsgrundsätze und -werte kollidierte also mit der Garantie der Jura und somit der Anrechte der Einzelnen. Der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Verteidigung waren somit Gegenstand einer Abwägung mit Art. 81 ital. GG: Das Ergebnis war der Sieg des letzteren, da das Verfassungsgericht befand, dem besagten Urteil eine bloße ex nunc-Wirkung zu verleihen. Mit dem besagten Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der s.g. Robin Hood tax, einer 2008 eingeführte der Erdölbranche auferlegte Steuer. Das Verfassungsgericht bestätigte äußerst vielsagend – nach einer vollkommen innovativen Logik – Folgendes: "Bei der Verkündigung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen kann dieses Verfassungsgericht den Einfluss, den eine solche Verkündigung auf andere Verfassungsgrundsätze ausübt, nicht unbeachtet lassen, um die eventuelle Notwendigkeit einer Abstufung der zeitlichen Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen über die anhängigen Beziehungen zu beurteilen. Die diesem Gerichtshof übertragene Rolle als Hüter der Verfassung in ihrer Gesamtheit erfordert es, zu verhindern, dass die Verfassungswidrigkeitserklärung einer gesetzlichen Verordnung paradoxerweise "mit der Verfassung noch weniger vereinbare Rechtswirkungen bestimmt" (Urteil Nr. 13 von 2004) als die, welche zur Zensierung der Gesetzesordnung geführt haben. Um dies zu verhindern, muss der Gerichtshof seine eigenen Entscheidungen auch unter dem zeitlichen Aspekt modulieren, sodass die Behauptung eines Verfassungsgrundsatzes nicht die Opferung eines anderen zur Folge hat. Dieser Gerichtshof klärte mit den (Urteilen Nr. 49 von 1970,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966) dass die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsverkündigungen ein allgemeines Prinzip ist (und sein muss), das in den Urteilen vor diesem Gerichtshof gilt; dieses ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zunächst ist unbestreitbar, dass die Wirksamkeit der Annahmeurteile nicht in soweit rückwirkend ist, dass sie "in jedem Fall rechtskräftig gewordene Rechtslagen" d.h. "abgeschlossene Rechtsbeziehungen" umkehrt. Andernfalls wäre die Sicherheit der Rechtsverhältnisse beeinträchtigt (Urteile Nr. 49 von 1970,Nr. 26 von 1969,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966). Der Grundsatz der Rückwirkung "gilt […] nur für noch anhängige Verhältnisse, mit daraus folgendem Ausschluss der abgeschlossenen, die weiter durch das als verfassungswidrig erklärte Gesetz geregelt bleiben" (Urteil Nr. 139 von 1984, zuletzt wieder aufgenommen imUrteil Nr. 1 von 2014). In diesen Fällen gehört die konkrete Erkennung der Einschränkung der Rückwirkung, die von der besonderen Regelung der Abteilung abhängt – zum Beispiel bezüglich der Ablauf-, Verjährungs- oder Unanfechtbarkeitsfristen von Verwaltungsmaßnahmen – die jede weitere Rechtsmaßnahme oder -behelf ausschließt, in den Bereich der ordentlichen Auslegung, für den die gewöhnlichen Gerichte zuständig sind (ex plurimis bestätigter Grundsatz durchUrteile Nr. 58 von 1967undNr. 49 von 1970)". Das Verfassungsgericht behauptet weiter, um sein praeter legem-Vorgehen zu rechtfertigen: "der Vergleich mit anderen europäischen Verfassungsgerichten, wie beispielsweise dem österreichischen, dem deutschen, dem spanischen und dem portugiesischen zeigt im Übrigen, dass das Einschränken der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsentscheidungen auch in zwischenrangigen Verfahren eine verbreitete Vorgehensweise darstellt, unabhängig davon, ob die Verfassung oder der Gesetzgeber dem Verfassungsgericht diese Befugnisse ausdrücklich übertragen haben". Somit verließ das Verfassungsgericht bei dieser Verkündigung den Weg der "getarnten" Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, um das Thema des Interventionismus zur Steuerung der Wirksamkeit der eigenen Verkündigungen im Verlauf der Zeit ausdrücklich in Angriff zu nehmen. In Abschnitt 6.2 (Die Rebellion des vorlegenden Gerichts gegenüber des mit Rückwirkungsklausel ausgezeichneten Aufschubs der Rückwirkung) wird versucht, über die von den vorlegenden Gerichten an den Tag gelegte Rebellion gegenüber dem Aufschub der Rechtswirkungen durch die Verkündigung Nr. 10 von 2015 nachgedacht: Der Kurzschluss Verfassungsgericht – Richter läuft Gefahr, mit der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit beinahe ein unicum zu werden, sollte letztere nicht Gegenstand einer Positivierung durch den Gesetzgeber werden. Wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt, haben im Übrigen "die Richter" das letzte Wort. Wie im dritten Kapitel ausgeführt wird, übernehmen in diesem Sinn die Richter auch im deutschen System eine Hauptrolle in Bezug auf die Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile, nicht nur hinsichtlich der "Folgen" der Unvereinbarkeitssprüche, sondern auch in dem Fall, wo der Gesetzgeber nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht angegebenen Frist handelt, denn diese, wie durch maßgebliche Rechtslehre bestätigt, werden angerufen, um verfassungsmäßig zu entscheiden. In Abschnitt 6.3 (Ein inkohärentes Verfassungsgericht? Der "Einzelfall" des Urteils Nr. 10 von 2015 und die anschließende Rechtsprechung) werden die beiden, im Anschluss an das Urteil Nr. 10 von 2015 eingeführten Kostenurteile untersucht: das Urteil Nr. 70 von 2015 und das Urteil Nr. 178 von 2015. Bei erstgenanntem erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit derital. Gesetzesverordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011 (Eilverfügungen zum Zuwachs, zur Angemessenheit und zur Konsolidierung der Staatsfinanzen), das mit Änderungen durch Art. 1, 1. Abs. ital. Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 umgewandelt wurde, ohne jegliche zeitliche Modulation der Rechtswirkungen vorzunehmen. Aus diesem Grund stufte die Rechtslehre die besagte Verkündigung als ein "überraschendes" Urteil ein, in Anbetracht der Tatsache, dass die aus den Einwirkungen auf die wirtschaftlich-finanzielle Basis entstehenden Kosten entschieden höher waren als die, welche aus der Aufnahme des Urteils Nr. 10 von 2015 entstanden wären, hätte man dieses ganz einfach mit Rückwirkung ausgestattet. Andererseits, während der Gerichtshof beim Urteil Nr. 10 von 2015 meinte, eine Ausnahme von der den Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zugrunde liegenden Regelung zu machen, obwohl die Aufnahme einer "physiologischen" Verfassungswidrigkeitserklärung von sich aus hohe Kosten "nur" in Bezug auf die Erdölbranche und insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Unternehmenszweig bewirkt hätte, ist es schwer zu verstehen, warum das Verfassungsgericht im Fall des Urteil Nr. 70, das nicht nur die s.g. Goldpensionen, sondern auch das Rentensystem insgesamt betraf, befand, nicht nach derselben Logik zu verfahren. In diesem Sinn liegt eine Antwort auf diese Entscheidungsinkohärenz vielleicht in der mangelnden Verwendung durch das Verfassungsgericht der Ermittlungsbefugnisse, die weiter unten behandelt werden. Sicher ist, dass das Verfassungsgericht eine vollkommen ungeordnete Steuerung seiner Prozesse an den Tag legte und tatsächlich eine freie und unbefangene Vorgehensweise hinsichtlich der Regeln des verfassungsrechtlichen Prozesses bewies. Die obige Behauptung wird durch die Aufnahme des zum Thema Tarifverhandlungen eingeführten Urteils Nr. 178 von 2015 bewiesen, bei dem das Verfassungsgericht durch Verwendung des Hilfsmittels der plötzlichen Verfassungswidrigkeit erneut die zeitliche Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung steuerte. Das Verfassungsgericht behauptet nämlich: "Erst jetzt offenbarte sich vollkommen, wie strukturpolitisch die Verhandlungsaussetzung war, daher kann die eintretende Verfassungswidrigkeit, deren Rechtswirkungen im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Urteils beginnen, als eingetreten angesehen werden. Der unversehens begonnene Mangel an Verfassungsmäßigkeit erklärt sich angesichts der Kritiken, die dem Verfassungsgericht im Anschluss an das "denkwürdige" Urteil Nr. 10 von 2015 entgegengebracht wurden. Darum kommentierte die Rechtslehre die besagte Verkündigung im Sinne eines Falls, bei dem "ein Mangel am selben Tag auftritt und verschwindet, an dem er durch den Richter erklärt wird, welcher gleichzeitig das Fehlen zum Zeitpunkt der Überweisung der Maßnahmen an das Verfassungsgericht feststellt". Im Wesentlichen ist unzweifelhaft, dass das Verfassungsgericht einen Aufschub der Rechtswirkungen seiner eigenen Verkündigung aus plausiblerweise mit den finanziellen Folgen verbundenen Gründen in die Tat umsetzte. Hier soll in jedem Fall hervorgehoben werden, dass, wie in dem der deutschen Praxis gewidmeten Kapitel ausgeführt wird, auch das Bundesverfassungsgericht manchmal, vor allem auf wirtschaftlichem Gebiet zeitlich handhabende und nicht vollkommen mit der grundlegenden Ratio kohärente Verkündigungen einführte. Außerhalb des Rahmens des zwischenrangigen Verfahrens führte das Verfassungsgericht im Bereich des Hauptverfahrens das Urteil Nr. 188 von 2016 ein, bei dem eine vollkommene Rückwirkung der Verkündigung, wieder einmal zum Zweck der maximalen Verminderung der finanziellen Beeinträchtigung durch die rückwirkende Rechtskraft verfügt wurde. Der Fall ergab sich aus einer Klage der Region Friuli Venezia Giulia bezüglich des Haushaltsgesetzes 2013, da die Region mit besonderer Rechtsstellung befand, dass einige Artikel einigen Bestimmungen der besonderen Rechtsstellung der Region, einigen Durchführungsbestimmungen dieser Rechtsstellung und anderen, aus dem System zur Steuerung der Beziehungen zwischen dem Staat und dieser Region ableitbare Grundsätzen auf finanziellem Gebiet widersprachen. Im Wesentlichen kommt das Verfassungsgericht, auch angesichts der Durchführung einer Ermittlung zu dem Schluss der Verfassungswidrigkeit der beurteilten Norm und behauptet im Einzelnen wie folgt: "Der Grundsatz des dynamischen Gleichgewichts, der eng verbunden ist mit dem für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensrechtlichen Gleichgewichts im Verlauf der Zeit grundlegenden Prinzip der Haushaltskontinuität, […] kann auch zum Zweck des erweiterten Schutzes der Finanzlage der öffentlichen Hand angewendet werden, indem gestattet wird, die finanziellen Beziehungen bei Abkommen auch in Hinsicht auf die vergangenen Betriebsjahre angemessener umzugestalten" (Urteil r. 155 von 2015).Im Übrigen behauptete dieser Gerichtshof, wenn man einen anderen auf steuerrechtlichem Gebiet zwischenrangig eingeleiteten Fall untersucht, dass der Gesetzgeber rechtzeitig eingreifen muss, "um die verfassungsmäßige Auflage des Haushaltsgleichgewichts auch in dynamischer Hinsicht zu erfüllen (Urteile Nr. 40 von 2014,Nr. 266 von 2013,Nr. 250 von 2013,Nr. 213 von 2008,Nr. 384 von 1991eNr. 1 von 1966), […] dies eventuell auch, indem die erkannten Mängel der untersuchten Steuerregelung behoben werden" (Urteil Nr. 10 von 2015). Schließlich kann das Urteil Nr. 27 von 2018, ebenfalls auf wirtschaftlichem Gebiet interessieren. Im 7. Abschnitt (Eine Betrachtung über die Handhabung der Wirkungen: die Untersuchungsbefungnisse des Verfassungsgerichts) wird das Thema der Ermittlungsbefugnisse des Verfassungsgerichts untersucht, insbesondere in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, ausgehend von der Voraussetzung, dass die Annahmeurteile tatsächlich "systemische" Rechtswirkungen erzeugen: daher erscheint es im höchsten Maße relevant, dass das Verfassungsrechtsorgan in Hinsicht auf die eventuell durch seine Urteile erzeugten Einwirkungen auf die Ordnung bewusste Entscheidungen aufnehmen kann. Der kritische Punkt ist, dass das Verfassungsgericht selten von seinen Ermittlungsbefugnissen Gebrauch macht (obwohl die vom Verfassungsgericht tatsächlich verwendbaren Hilfsmittel in den ergänzenden Normen besonders detailliert erläutert werden), was sich nicht nur, wie oben beschrieben in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht auswirkt, sondern auch auf dem Gebiet der Wissenschaft (vgl. Urteile Nr. 162 von 2014, Nr. 96 von 2015 und Nr. 84 von 2016). Ab dem 8. Abschnitt (Die Verschiebung des Stichtags: die Gründe, die der zeitlich Richtung Zukunft handhabenden Verfahrensweise zugrunde liegen) ist das zweite Kapitel der Arbeit den ein Prinzip ergänzenden Urteilen, den Urteilen zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit und den mahnenden Urteilen gewidmet. Im Allgemeineren ist dieser Abschnitt den Gründen gewidmet, die der zeitlich handhabenden Vorgehensweise, bei denen der zukünftige Zeitabschnitt hervortritt, zugrunde liegen: Es handelt sich um die Fälle, in denen das Verfassungsgericht nicht festlegt (oder nicht nur festlegt), die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung bzgl. der Vergangenheit einzuschränken, sondern (auch) entscheidet, einen Anschluss zum Gesetzgeber zu suchen, indem der Stichtag aufgeschoben wird. Weiter im Einzelnen nutzt das Verfassungsgericht einige Entscheidungsstrategien, um der Bildung der s. g. Gesetzeslücken vorzubeugen, die an sich der Kontinuität der staatlichen Funktionen wie auch der Stabilität der Rechtsverhältnisse, der positiven Tendenz der Finanzlage der öffentlichen Hand wie auch der öffentlichen Verwaltung schaden. Die Gründe, auf denen die besagte zeitlich handhabende Vorgehensweise aufbaut, sind ein weiteres Mal denen sehr ähnlich, die den Unvereinbarkeitserklärungen zugrunde liegen: die Gefahr, dass sich im Fall der Einführung eines die Verfassungswidrigkeit einer Norm ganz einfach erklärenden Urteils ein "Chaos" innerhalb der Rechtsordnung bildet. Im 9. Abschnitt (Die Mittel zur Vorverlegung des Stichtags: Die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit) werden die Hauptmerkmale der ermittelten ab nicht erklärten Verfassungswidrigkeit dargelegt ("sentenze di incostituzionalità accertata ma non dichiarata") die den Entscheidungen der Unvereinbarkeitserklärungen erheblich ähneln, denn in beiden Fällen besteht der Mangel der Verfassungsmäßigkeit und der Gerichtshof mahnt gleichzeitig den Gesetzgeber zur (mehr oder weniger unverzüglichen) Handlung, um die Beseitigung der Verfassungswidrigkeit, die das Rechtssystem insgesamt gefährdet, zu beschleunigen. Der grundlegende Unterschied besteht in der Tatsache, dass im Fall der Unvereinbarkeitserklärungen, die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht nur ermittelt, sondern auch erklärt wird und dies eben in Form der Unvereinbarkeitserklärung (und also nicht der Verfassungswidrigkeitserklärung). In Abschnitt 9.1 (Die Aufschiebung des Stichtags: die ein Prinzip ergänzenden Urteile) werden die ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio") ebenfalls in ihren Hauptmerkmalen zum Gegenstand der Untersuchung; diese gehören, wie von der neuesten Rechtslehre bestätigt zu einem ungeschriebenen, der Rechtsprechung entspringenden Prozessrecht, auf das erst kürzlich vom Gerichtshof zum Thema der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärungen auch mit Bezugnahme auf ausdrücklich komparatistische Bezüge verwiesen wurde. Mittels dieser Art der Entscheidung erklärt das Verfassungsgericht zwar die Verfassungswidrigkeit einer Norm für den Teil, in welchem diese keine bestimmte Voraussicht oder Regelung enthält, stellt jedoch gleichzeitig einen Grundsatz auf, der prinzipiell vom Gesetzgeber ausgeführt werden muss (welcher je nach Fall mehr oder weniger Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Grundsatzes haben kann). Wie man sieht, ähnelt das besagte Entscheidungshilfsmittel in seiner Art den Unvereinbarkeitserklärungen, da diese eine synergetische Form der Zusammenarbeit zwischen den Organen Verfassungsgericht, Gesetzgeber und Richter mit sich bringen. Doch nicht nur das: Der Gesetzgeber wird außerdem dazu aufgerufen, die Wiederherstellung der verletzten Verfassungslegalität zu optimieren, so wie mit Bezug auf die zeitlich handhabende deutsche Praxis, denn das, was die Unvereinbarkeitserklärung auszeichnet, ist die Reformpflicht, die s.g. Nachbesserungspflicht. Im Fall einer legislativen Untätigkeit im Anschluss an die Aufnahme eines ein Prinzip ergänzenden Urteils muss die "juristische Ebene" aktiviert werden: in Wirklichkeit ist vor dem Eingriff des Legislativorgans immer eine gewisse Zusammenarbeit zwischen den Richtern und dem Verfassungsgericht notwendig: in diesem Sinne haben die ein Prinzip ergänzenden Urteile eine weitere Ähnlichkeit mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Den Urteilen der "reinen" Unvereinbarkeit ebenfalls sehr ähnlich sind die mit einer allgemeinen Beschlussformel ausgestatteten, ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio dotate di un dispositivo generico"): in diesem Fall im Anschluss an die erfolgte Verfassungswidrigkeitserklärung, wenn es dem Gericht schwerfällt, im Anschluss an eine wissenschaftliche Auslegung des vom selben Verfassungsgericht erkannten Grundsatzes eine anzuwendende Norm zu bestimmen. Nach diesen Erläuterungen darf das Urteil Nr. 243 von 1993, das in dieser Doktorarbeit ausgiebig behandelt wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit diesem Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines bestimmten Mechanismus, der vom Gesetzgeber im Rentensystems erkannt wurde, ohne jedoch mit der Aufnahme eines Verfassungswidrigkeitsurteils mit ex tunc-Wirkung fortzufahren. Die mit der Aufnahme eines Urteils der ganz einfachen Annahme verbundenen Folgen wären nämlich für die Staatskassen übermäßig belastend gewesen. Die Rechtswirkungen einer derartigen Verkündigung, die daher von der Rechtslehre akkurat als ein einen Mechanismus ergänzendes Urteil definiert wird, erwiesen sich als denen der deutschen Unvereinbarkeitsurteile vollkommen ähnlich, insbesondere in Bezug auf die Beziehung zum Gesetzgeber: Letzterer wird nicht nur dazu angerufen, zu handeln, um den festgestellten Legitimitätsmangel zu beseitigen, sondern wird auch aufgefordert, innerhalb einer präzisen Frist einzugreifen; die Festsetzung einer Frist ist nämlich einer der Aspekte, der die zeitlich handhabende Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen am stärksten auszeichnen. Ebenfalls von Bedeutung ist das Urteil Nr. 170 von 2014, das eben durch den allgemeinen Grundsatz ein Paradox innerhalb der Rechtsordnung erzeugte: Es wurde eine homosexuelle Ehe vorgesehen, obwohl die homosexuelle Ehe in Italien noch nicht legalisiert ist (man beachte im Übrigen, dass dasselbe Verfassungsgericht "BVerfG 1. Senat Beschluss vom 27. Mai 2008, 1 BvL 10/05" zitiert). Der Fall ergab sich aus einem von einem Ehepaar (bei dem eine Person, ihr Geschlecht verändert hatte) eingeleiteten Verfahren, um die Löschung der Eintragung "Beendigung der Rechtswirkungen des amtlichen Ehebundes" zu erwirken, die der Standesbeamte zusammen mit der Eintragung im Auftrag des Gerichts zur Berichtigung (von "männlich" in "weiblich") des Geschlechts des Ehemanns unter die Heiratsurkunde gesetzt hatte; das Verfassungsgericht befand, das Fehlen jeglicher Regelung des besagten Paars stelle eine Verletzung der unantastbaren Menschenrechte laut Art 2 ital. GG dar. Dennoch behauptete das Verfassungsgericht: "Die reductio adlegitimitatemdurch eine handhabende Verkündigung, welche die automatische Scheidung durch eine beantragte Scheidung ersetzt, ist nicht möglich, da dies gleichbedeutend mit einer Fortdauer des Ehebundes zwischen Personen desselben Geschlechts, im Widerspruch zu Art. 29 ital. GG wäre. Es wird also Aufgabe des Gesetzgebers sein, eine alternative (und von der Ehe verschiedene) Form einzuführen, die es den Ehepartnern ermöglicht, den Übergang von einem Zustand höchsten rechtlichen Schutzes zu einer auf dieser Ebene absolut unbestimmten Bedingung zu verhindern. Und der Gesetzgeber wird angerufen, diese Aufgabe mit höchster Eile zu erfüllen, um die erkannte Gesetzeswidrigkeit der untersuchten Regelung unter dem Gesichtspunkt des heutigen Rechtsschutzdefizits der betroffenen Personen zu überwinden". Schließlich ist das ein Prinzip ergänzende Urteil Nr. 278 von 2013 zur Anonymität der Mutter und das Recht des Kindes, seine Herkunft zu kennen, um seine Grundrechte zu schützen, von Bedeutung. Abschnitt 9.2 (Der Aufschub des Stichtags: die Appelle und die "Geisterhandhabung ", die diese mit sich bringen) schließlich ist den Mahnungsurteilen gewidmet, die, obwohl sie nicht in die Steuerung der Verfassungswidrigkeitserklärung eingreifen, dennoch einen Ausgleich zwischen Grundsätzen und Werten mit sich bringen, der "typischerweise" die Grundlage der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist: Der Gesetzgeber wird im Bereich eines Unzulässigkeitsurteils oder eines ablehnenden Urteils aufgefordert, in Bezug auf eine bestimmte Gesetzesordnung zu handeln, um die Legalität wiederherzustellen, von der angenommen wird, dass sie tatsächlich verletzt wurde. In Bezug auf Mahnungen ist Abschnitt 9.3 (In Bezug auf gefestigte Appelle: die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber angesichts des Beschlusses Nr. 207 von 2018) vollständig dem Fall Cappato gewidmet, einem wichtigen und bedeutenden juristischen Fall, der es gestattet, die Wechselbeziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber unter einer besonderen Lupe (auf dem Gebiet des Strafrechts) zu untersuchen. Zunächst scheint es relevant, die Sachlage zu erläutern: Der allgemein als DJ Fabo bekannte Fabiano Antoniani, der durch die Folgen eines Autounfalls 2014 querschnittsgelähmt und blind geworden war, bat Marco Cappato im Januar 2017, ihm zu helfen, die Schweiz zu erreichen, wo er die Euthanasie durch den sogenannten unterstützten Suizid beantragt hatte und am 27. Februar 2017 erhielt. Marco Cappato, dem bekannt war, dass auch die alleinige Hilfe bei der Beförderung in die Schweiz des Kranken, der darum bittet, nach italienischem Recht verboten ist, verklagte sich selbst bei seiner Rückkehr nach Italien. Gegen Marco Cappato wurde ein Verfahren eingeleitet, das später der Ausführung der Straftat nach gemäß Art. 580 ital. StGb als "Verleitung oder Hilfe zum Selbstmord" rubriziert wurde, nach dem "jeder, der Andere zum Selbstmord bringt oder sie in ihrem Suizidvorhaben bestärkt bzw. auf jedwede Weise dessen Ausführung erleichtert, wird, sofern der Selbstmord erfolgt mit fünf bis zwölf Jahren Haft bestraft". Die Prozessverhandlungen fanden am 8. November 2017, am 4. Und 13. Dezember 2017, am 17. Januar 2018 und am 14. Februar 2018 mit Verlesung des Beschlusses durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts Mailand statt, das die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm an das Verfassungsgericht verwies. Das Mailänder Gericht hatte zwei verfassungsrechtliche Legitimitätsfragen aufgeworfen: a) "dort, wo das Verhalten zur Hilfe zum Selbstmord statt des Verhaltens zur Verleitung zu Last gelegt wird und somit abgesehen von seinem Beitrag zur Entscheidung oder Bestärkung des Suizidvorhabens" wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 2, 13, erster Absatz und 117 des ital. GG zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, das in Rom, am 4. November 1950 unterzeichnet, ratifiziert und durch Gesetz Nr. 848 vom 4. August 1955 vollstreckbar wurde); b) "dort, wo das Verhalten der Erleichterung in der Ausführung des Selbstmords vorgesehen ist, das nicht auf den Weg der Entscheidungsfindung des Suizid-Anwärters einwirkt, mit einer Haftstrafe von 5 bis 10 [recte: 12] Jahren, ohne Unterschied zum Verhalten der Verleitung bestraft werden kann", wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 3, 13, 25, zweiter Absatz, und 27, dritter Absatz, ital. GG. Das Verfassungsgericht bestätigte bei der Aufnahme des Beschlusses Nr. 207 von 2018 die Nicht-Unvereinbarkeit der Beschuldigung der Hilfe zum Selbstmord mit dem Grundgesetz; dennoch befand das Verfassungsgericht, spezifische Fälle zu erkennen, in denen das besagte Verbot fallen müsse. Es handele sich um völlig außergewöhnliche Situationen, und zwar solche, in denen die unterstützte Person sich selbst wie folgt identifiziere: (a) als an einer unheilbaren Krankheit leidend, die (b) körperliches und psychisches Leiden mit sich bringt, die von der Person als absolut nicht auszuhalten betrachtet werden, welche (c) durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehalten wird, aber (d) in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen. In allen anderen Fällen könnte sich der Sterbewille dank Anwendung des ital. Gesetz L. Nr. 219 von 2017 erfüllen, das als Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung) rubriziert ist und durch die Voraussichten des ital. Gesetzes Nr. 38 vom 15. März (Bestimmungen zur Gewährleistung des Zugangs zu Palliativpflege und Schmerztherapie) ergänzt wurde. Anschließend bestätigt das Verfassungsgericht bedeutungsvoll: "Dieses Gericht befindet im Übrigen, zumindest zu diesem Zeitpunkt, keine Abhilfe schaffen zu können gegen die erkannte Rechtsverletzung hinsichtlich der oben aufgeführten Grundsätze durch die bloße Ausweisung aus dem Anwendungsbereich der Strafverfügung jener Fälle, in denen die Hilfe gegenüber Personen geleistet wird, die sich in den gerade beschriebenen Zuständen befinden", denn "eine solche Lösung würde an sich die Leistung materieller Hilfe gegenüber von Patienten in diesen Zuständen, in einem ethisch-gesellschaftlich höchst empfindlichen Bereich, in welchem jeder mögliche Missbrauch mit Bestimmtheit auszuschließen ist, vollkommen ungeschützt lassen". Die besagte Regelung müsste anfangs dem Parlament anvertraut werden, da die normale Aufgabe dieses Gerichtshofs die Überprüfung der Vereinbarkeit der vom Gesetzgeber in Ausübung seines politischen Ermessensspielraums bereits vorgenommenen Entscheidungen mit den durch die Notwendigkeit der Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze und der Grundrechte der betroffenen Personen vorgeschriebenen Einschränkungen ist. Das Verfassungsgericht bestimmt also, "seine eigenen Befugnisse zur Steuerung des Verfassungsprozesses" zu nutzen und die nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmende Vorschrift beizubehalten, ohne jedoch deren Anwendung durch die Richter zu verfügen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Wirksamkeit der zensierten Regelung im vorliegenden Fall angesichts "dessen besonderer Eigenschaften und wegen der Bedeutung der damit verbundenen Werte" nicht als erlaubt gelten könnte. Wie man bemerken kann, scheint die Ratio der Unvereinbarkeitserklärung in diesem Fall tatsächlich die Rolle des "steinernen Gastes" übernommen zu haben. Der Gerichtshof bestätigt somit: "Um zu verhindern, dass die Vorschrift in dem hier angefochtenen Teil in der Zwischenzeit angewendet werden kann, wobei dem Parlament dennoch die Möglichkeit gegeben ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen, die grundsätzlich in seinem Ermessensspielraum bleiben – die Notwendigkeit, den Schutz der Patienten in den mit dieser Verkündigung angegebenen Einschränkungen zu gewährleisten, bleibt unangetastet – befindet der Gerichtshof somit auf andere Weise vorsorgen zu müssen, indem er also die Aufschiebung des laufenden Verfahrens verfügt und die Verhandlung zur neuen Diskussion der Verfassungsmäßigkeitsfragen für den 24. September 2019 anberaumt; in den anderen Verfahren dagegen obliegt es den Richtern, zu beurteilen, ob, angesichts der Angaben in dieser Verkündigung ähnliche Fragen zur Verfassungslegitimität der untersuchten Verfügungen als erheblich und nicht offensichtlich unbegründet anzunehmen sind, um die Anwendung derselben Verfügung in dem hier angefochtenen Teil zu vermeiden". Die besagte Verkündigung ist durch die nun sehr bekannte Beschlussformel, charakterisiert, welche die getroffene Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb nicht enthält. Darin heißt es: "Aus diesen Gründen wird die Behandlung der mit dem im Rubrum angegebenen Beschluss aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit auf die öffentliche Verhandlung am 24. September 2019 verschoben". Es handelt sich nämlich um einen vorläufigen Beschluss, mit dem das Verfassungsgericht entschied, das Gerichtsverfahren aufzuschieben und die Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb auf die in derselben Verkündigung beschriebene Weise zu überprüfen. Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln jedoch in Ratio und Aufbau der besprochenen Verkündigung, denn derselbe Verfassungsrichter Modugno verwies in Bezug auf Beschluss Nr. 207 von 2018 bei der öffentlichen Verhandlung am 24. September 2019 ausdrücklich auf die deutsche Rechtsprechung. In erster Linie tritt die "Anwendungssperre der verfassungswidrigen Norm" hervor; in zweiter Linie tritt die für den Gesetzgeber vorgesehenen Frist und der Verweis auf eine "faire und dialektische institutionelle Zusammenarbeit" hervor; in dritter Linie tritt der weite Ermessensspielraum, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Gestaltung der Regelung gelassen hat, hervor. Wie in der Rechtslehre bestätigt, handele es sich um ein "gefestigter" Appell, ein Urteil zur ermittelten aber nicht erklärten ganz eigenen Verfassungswidrigkeit, eine italienische Unvereinbarkeitserklärung. Außerdem besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass das Gebiet, auf welchem die besagte Verkündigung eingriff, das Strafrecht ist, indem das Ermessen des Gesetzgebers erheblich bedeutend ist. Trotz der Absicht des Verfassungsgerichts handelte der Gesetzgeber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, aus diesem Grund referierte das Verfassungsgericht in der am 25. Oktober 2019 veröffentlichten Pressemeldung, dass "der Gerichtshof in Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt". Vor wenigen Tagen wurde das Urteil Nr. 242 von 2019 hinterlegt, mit dem das Verfassungsgericht die "Sage" Cappato "abschloss": aus zeitlichen Gründen konnte diese Verkündigung, die jedoch in Bezug auf die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber von erheblicher Bedeutung für diese Doktorarbeit ist, nicht untersucht werden. Das Verfassungsgericht entschied somit, die "Verfassungswidrigkeit von Art. 580 des ital. Strafgesetzbuchs dahingehend" zu erklären, "dass die Strafbarkeit dessen nicht ausgeschlossen wird, der mit der in den Artikeln 1 und 2 des ital. Gesetzes Nr. 2019 vom 22. Dezember 2017 (Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung)– d.h. in Bezug auf die Tatbestände vor der Veröffentlichung dieses Urteils im Amtsblatt der Republik mit gleichwertigen Vorgehensweisen wie in der Begründung – vorgesehenen Art und Weise die Ausführung des sich selbständig und frei gebildeten Suzidvorhabens einer durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Person, die an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von dieser als nicht auszuhalten angesehen werden, welche aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, sofern diese Bedingungen und die Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes überprüft werden nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission erleichtert". Der Gesetzgeber, der zum Handeln im Anschluss an die erfolgte Aufschiebung der Rechtswirkungen des Urteils der "ermittelten" Verfassungswidrigkeit laut Beschluss Nr. 207 von 2018 aufgerufen wurde, scheint zusammen mit und vor allem durch seine Untätigkeit im Urteil Nr. 242 von 2019 in den Vordergrund zu treten. Das dritte Kapitel ist vollumfänglich der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, deren wichtigste Vorteile und Problempunkte untersucht werden. Im 1. Abschnitt (Die Ratio eines Vergleichs zwischen der "alternativen Tenorierung" des BVerfG und der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichts) wird versucht, die Gründe, auf denen das Interesse für die zeitlich handhabende deutsche Praxis beruht zu erklären. Erstens entspricht, wie weiter unten ausgeführt sowohl in der italienischen Ordnung wie auch in der deutschen die Verfassungswidrigkeit einer Norm faktisch seiner Ungültigkeit. Trotz dieser gemeinsamen Voraussetzung, eben in Hinsicht auf die Notwendigkeit, eine Steuerung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der Verfassungswidrigerklärung vorzunehmen, sah der deutsche Gesetzgeber eine Änderung des BVerfGG vor, während dagegen, obwohl die Corte costituzionale in einigen Fällen befunden hatte, von der Rückwirkung der Annahmeurteile abzuweichen, das Verfassungssystem, wie im ersten und zweiten Kapitel zu zeigen versucht wurde, noch keine Form der Positivierung der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit erfahren. Und dies trotz der kürzlichen Einführung von Urteil Nr. 10 von 2015 und Beschluss Nr. 207 von 2018: erstes enthält, wie bereits besprochen, einen ausdrücklichen Verweis auf die deutsche Praxis; zweiter dagegen verweist lediglich implizit auf den Aufbau und die Ratio der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Die besagten Entscheidungen werden aufgrund ihrer Bedeutung Untersuchungsgegenstand in Abschnitt 1.1. (Die Ratio des Vergleichs: zwei aktuelle Beispiele). In Abschnitt 1.2. (Die Problematik eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis) wird die Problematik bezüglich eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis hervorgehoben. In erster Linie tritt die verschiedene gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung hervor; in zweiter Linie die ungleichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Verfassungsorganen (zu denen das Verfassungsgericht offensichtlich gehört). In diesem Abschnitt werden diese beiden Aspekte beleuchtet, wobei jedoch nicht zu vergessen ist, dass, wenn auch die Beziehung zwischen BVerfG und dem Gesetzgeber entschieden entspannter ist als in der italienischen Situation, werden in der deutschen Rechtslehre dennoch die Problematiken hervorgehoben, die ein eventuelles Nicht-Erfüllen des Gesetzgebers der Vorgabe des Verfassungsgerichts mit sich bringt; gleichzeitig weisen die Unvereinbarkeitserklärungen Elemente der Unklarheit auf, und zwar in Bezug auf die Möglichkeit, ihre juristischen Folgen sicher kennen zu können, da diese konkret von den Entscheidungen des BVerfG abhängen; aus diesem Grund ist dieser Entscheid zum Teil auch Gegenstand der Kritik durch die deutsche Rechtslehre. Im Übrigen, während in Bezug auf die italienische Praxis die Unvereinbarkeitserklärungen vor allem angesichts der "unvorhersehbaren" Folgen kritisiert werden, kann man gleichzeitig nicht übersehen, dass dieselbe Kritik (und nicht nur diese) in der deutschen Rechtslehre angeführt wird, in der auch einige Problempunkte in Bezug auf die Beziehung zwischen Gesetzgeber und BVerfG mit besonderem Verweis auf die zeitlich handhabende Praxis hervorgehoben werden. In Abschnitt 1.3. (Ziel des Vergleichs mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) wird das Ziel des Vergleichs unterstrichen, das nicht nur in einer Überlegung zur hypothetischen Übertragung dieses Entscheidungstyps in die Sammlung der Entscheidungsmittel des Verfassungsgerichts ist, sondern auch in einer Überlegung zum Thema der "Einschränkung" der Rückwirkung besteht. Die nachfolgenden Abschnitte sind der Untersuchung der Norm gewidmet. Im 2. Abschnitt (Die Nichtigkeitslehre und die Theorie der Vernichtbarkeit) geht es auf rein theoretischer und allgemeiner Ebene um die Grundzüge der Nichtigkeitslehre und der Vernichtbarkeitstheorie. Abschnitt 2.1. ist vollumfänglich der Ipso-iure-Nichtigkeit gewidmet, die das Panorama der deutschen Rechtslehre seit den fünfziger Jahren beherrscht; es werden die juristischen Modelle untersucht, auf denen sie beruht und auf die Verfassungsnormen und das einfache Recht verwiesen, auf das sie aufbaut. Abschnitt 2.2. (Die Theorie der Nichtigkeit im Grundgesetz) ist den Verfassungsnormen gewidmet, welche die Grundlage der Nichtigkeitslehre darzustellen scheinen. Abschnitt 2.3. (Die Nichtigkeit des Verfassungsgesetzes und die Hauptquelle: §78 BVerfGG) ist der Untersuchung von § 78 BVerfGG gewidmet, wo es heißt, "Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig". Wie man sieht, bestätigt diese Verfügung die Nichtigkeit der für verfassungswidrige erklärten Norm und steht so im Widerspruch zur "bloßen" Erklärung der Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen Norm. Abschnitt 2.4. (Die Gesichtspunkte der Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Entscheidung angesichts der Ipso-iure-Nichtigkeit) ist den allerersten Versuchen des BVerfG gewidmet, eine Ausnahme vom Dogma der Nichtigkeit zu machen und sich auf dieser Weise dem zu nähern, was als "Anwendbarkeit des Rechts" definiert wurde. Abschnitt 2.5. ist vollumfänglich der Vernichtbarkeitstheorie des Gesetzes gewidmet; insbesondere werden im Verlauf desselben die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen dieser These untersucht, die sich teilweise mit der Notwendigkeit der Überwindung der die Nichtigkeitserklärung charakterisierenden Problempunkten deckt, wobei die Bedeutung, die diese Theorie hinsichtlich der Unvereinbarkeitserklärungen annimmt zu berücksichtigen ist. Der 3. Abschnitt (Die Folgen der Nichtigkeitserklärung, §79 BVerfGG) ist der Untersuchung der Folgen (gegenüber Vergangenheit und Zukunft) der Verfassungswidrigerklärung gewidmet: Diese Analyse entwickelt sich angesichts einiger von einigen Autoren der deutschen Rechtslehre, darunter vor allen Kneser, Gusy und Ipsen vorgebrachten Thesen. Abschnitt 3.1. (Die Vorschläge zur Änderung der Rechtswirkungen der deutschen Nichtigkeitserklärung) ist, fast symmetrisch zum 2. Abschnitt des 2. Kapitels, der Untersuchung zweier bedeutender Versuche zur Änderung der Rechtswirkungen laut § 79, Abs. 1 BVerfGG (BT-Drs. V/3916) und (BT-Drs VI/388) gewidmet, die, obwohl nie verabschiedet zur Verbreitung einer möglichen Rechtfertigung der Theorie der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm beigetragen haben. Nach einem Teil der Rechtslehre war der Grund für die mangelnde Änderung der Rechtswirkungen des Nichtigkeitsurteils laut §79 BVerfGG sehr einfach, denn jede Form der Kodifizierung würde die notwendige Handlungsflexibilität des BVerfG einschränken, welches im Übrigen durch den Gebrauch der Unvereinbarkeitserklärungen immer anwendbare Handlungen gefunden hat. In jedem Fall änderte der Gesetzgeber im Jahr 1970 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des BVerfGG den §79 1. Abs. und den § 31 2. Abs., in denen die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die verfassungswidrige Norm nicht nur nichtig erklärt wird, sondern auch unvereinbar. Der umfangreiche 4. Abschnitt (Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) ist den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, die unter mehreren Gesichtspunkten untersucht werden und in diesem Kapitel Hauptgegenstand der Studie sind. In Abschnitt 4.1. (Grundlage und Legitimation der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die allgemeinen Gründe untersucht, die das BVerfG dazu führten, trotz der Vorgabe des § 78 BVerfGG einen von der Nichtigkeitserklärung verschiedenen Entscheidungstyp einzuführen. Der zu untersuchende Entscheidungstyp ist mit der Zeit nach einem Teil der Rechtslehre zu einer "Regel" geworden, denn §78 BVerfGG hätte (nach der Lehre Burkiczaks) ein primitives Wesen angenommen. Andererseits weist der Pragmatismus des BVerfG einige bedeutende Schwierigkeiten auf, wie hier hervorzuheben versucht wird: Erstens die der Erkennung einer juristisch-theoretischen Rechtfertigung des besprochenen Entscheidungstyps und zweitens das Problem der Beschreibung der Anwendungstopoi, in Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendungskriterien der Unvereinbarkeitserklärungen oft Überlagerungen aufweisen. In Abschnitt 4.2. (§ 79 1. Abs. des BVerfGG und § 31, 2. Abs. BVerfGG: die Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG) wird das Thema der Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG in Angriff genommen, das §79 1. Abs. des BVerfGG und § 31 2. Abs. BVerfGG änderte und die Möglichkeit einfügte, die Norm für unvereinbar zu erklären. Während in Abschnitt 4.3. (Der § 31 des BVerfGG) eben § 31 des BVerfGG, untersucht wird, befasst sich Abschnitt 4.4. (Der § 35 des BVerfGG) mit § 35 des BVerfGG, welcher nicht nur die Grundlage der Fortgeltungsanordnung der unvereinbaren Norm, sondern auch die möglichen Formen zu deren Vollstreckung begründet. Gerade wegen der "pragmatischen" Natur der Unvereinbarkeitserklärungen ist es schwierig, die Anwendungstopoi dieses Entscheidungsmittels zu erkennen; nicht ohne Grund wird in der maßgeblichen Rechtslehre auf eine pragmatische, flexible und nicht dogmatische zeitlich handhabende Praxis verwiesen, die im 5. Abschnitt (Das Problem der Erkennung einer Kasuistik der Unvereinbarkeitserklärungen: die pragmatische, flexible und nicht dogmatische Praxis) behandelt wird. Ganz allgemein werden Unvereinbarkeitserklärungen in folgenden Fällen angewendet: a) wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, um den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen, für gewöhnlich, wenn der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, da dem Gesetzgeber ein großer Ermessensspielraum zukommt, um die verletzte Legalität wiederherzustellen. In diesem Fall ist es der Schutz der Ermessenssphäre des Gesetzgebers der zur Grundlage der Beurteilung (oder wenn man will der Abwägung) der juristischen Folgen der Verfassungswidrigerklärung wird. Hinsichtlich der Beziehung zum Gesetzgeber wird in der Rechtslehre eine Form der spezifischen Koordinierung zwischen BVerfG und Gesetzgeber bezeichnet, in Anbetracht der Tatsache, dass die Unvereinbarkeitserklärung den Ermessensspielraum des Gesetzgebers in Hinsicht auf den Zeitraum zwischen der Erklärung der Unvereinbarkeit und der Einführung der neuen Gesetzesverordnung schützt. b) wenn ein Übergang von der verfassungswidrigen Lage zur verfassungsmäßigen Situation im Gemeininteresse notwendig ist. Im Wesentlichen erhält dieser Anwendungsbereich in dem Fall Bedeutung, wo die Aufnahme einer Verfassungswidrigerklärung die Verfassungswidrigkeit innerhalb der Rechtsordnung noch verschlimmern würde. In diesem Sinne tritt die "Chaos-Theorie" hervor, die im Übrigen an die Verletzung der Artt. 33. 1. Abs., 2. Abs., 3. Abs. und 21 1. Abs. GG anknüpft. Während man die Einwendung der möglichen Unbestimmtheit der s.g. Anwendungstopoi der Unvereinbarkeitserklärungen eben wegen des Fehlens einer umfassenden Gesetzesgrundlage, die in Abschnitt 5.1. (Gibt es einen Numerus clausus der Anwendungsfälle der Unvereinbarkeitserklärungen?) angesprochen wird, im Hinterkopf behält, wird im 6. Abschnitt (Die Unterkategorien der Unvereinbarkeitserklärungen) auf die notwendige Unterscheidung zwischen den Unvereinbarkeitsentscheidungen und den s.g. Appellentscheidungen hingewiesen, um dann im Verlauf von Abschnitt 6.1. (Das "reine" Unvereinbarkeitserklärung) zur Untersuchung der Hauptmerkmale der reinen (oder schlichten) Unvereinbarkeitserklärung überzugehen, die sich vor allem durch eine Reformpflicht (mit dem Ziel der Garantie der freien Ausübung durch den Gesetzgeber seines Werks zur Beseitigung des vom BVerfG entschiedenen Legitimitätsmangels) und durch die s.g. Anwendungssperre des für verfassungswidrig erklärten Gesetzes charakterisiert, wie im Übrigen in der allerersten Unvereinbarkeitsentscheidungen, BVerfGE 28, 227 (Steuerprivilegierung Landwirte) vorgesehen war. Abschnitt 6.2. (Die Unvereinbarkeitserklärung und die s.g. weitere Anwendbarkeit des für unvereinbar erklärten Gesetzes) ist der Untersuchung des Aufbaus der vom BVerfG verfügten Anordnung der Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes: wie in diesem Abschnitt gezeigt wird, betrachtet die Rechtslehre das Mittel der Fortgeltungsanordnung als eine Art "Ebene" des "reinen" Unvereinbarkeitsurteils; gleichzeitig wird deren so verschiedenartiger Aufbau untersucht. In diesem Sinn wird auf die vorläufige Weitergeltungsanordnung und die endgültige Weitergeltungsanordnung verwiesen. Die Fortgeltungsanordnung wird auch in Abschnitt 6.2.1. untersucht, wo die gesetzliche Grundlage der Fortgeltungsanordnung zum Analyseobjekt wird; gleichzeitig erfolgt eine Überlegung zur Möglichkeit, die Voraussicht der zeitlich beschränkten Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes mit der Normenhierarchie zu vereinen. Die Lösung scheint in dem vom BVerfG verspürten Bedürfnis, die verfassungsfernere Lösung auszuschließen zu liegen. In Abschnitt 6.2.2. (Die in der Motivation der Unvereinbarkeitserklärungen liegende Schwierigkeit, vor allem in Bezug auf die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Erklärungen) wird der Problempunkt der schwierigen Erkennung der Folgen, die sich aus den Unvereinbarkeitsurteilen ergeben können, behandelt, und insbesondere im Fall der mit Anordnung der s.g. weiteren Anwendbarkeit, verbundenen Entscheidungen, in Anbetracht der Tatsache, dass das BVerfG die Folgen der Unvereinbarkeitsentscheidungen offen lässt. In Abschnitt 6.3. (Die mit einer Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) werden dagegen die mit einer vom selben BVerfG bestimmten Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitsentscheidungen analysiert. Die besagten Übergangsregelungen bestehen auch unabhängig von der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, denn diese können an Nichtigkeitserklärungen gebunden sein: Man denke beispielsweise an die Entscheidungen BVerfGE 1, 39 – Schwangerschaftsabbruch 1 und BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II. Wie weiter unten gezeigt, übernehmen die Übergangsregelungen, wenn sie in Begleitung der Unvereinbarkeitserklärungen beschlossen werden, die Rolle der "Entscheidungsgrundlage", und zwar deshalb, weil die Übergangsregelung keinen unabhängigen Entscheidungstyp darstellt. Der 7. Abschnitt (Die Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitserklärungen) besteht aus mehreren Unterabschnitten und beschäftigt sich mit Überlegungen zu den Anwendungsgebieten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, die vor allem in Bezug auf die italienische Praxis von besonderem Interesse sind. Wie weiter unten gezeigt, basieren die Unvereinbarkeitserklärungen auf denselben Gründen wie die vom Verfassungsgericht entwickelte umfangreiche Sammlung an Entscheidungsmitteln, d.h. zum Beispiel die Urteile mit verschobener Verfassungswidrigkeit, die ein Prinzip ergänzenden Urteile und die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit. Erstens ist der Anwendungstopos der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, zu berücksichtigen, der in Abschnitt 7.1. (Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers) ausgehend von der ersten "offensichtlichen" Entscheidung mit Verzicht auf die Anwendung der Nichtigkeitserklärung BVerfGE 22, 349 (361-362) – Waisenrente und Wartezeit – untersucht wird. Das Ziel, die Optimierung der Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, vereint sich im Fall der Verletzung des – in Art. 3 GG dargelegten Gleichheitsgrundsatzes – mit dem Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 17, 148; BVerfGE 93, 386; BVerfGE 71, 39; BVerfGE 105, 73; siehe schließlich auch das Urteil zum dritten Geschlecht vom 10. Oktober 2017). Während in Abschnitt 7.1.1. (Die Einführung der Nichtigerklärung im Fall der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) die (außergewöhnlichen) Gründe behandelt werden, aufgrund derer das BVerfG verfügt, die Nichtigerklärung anzuwenden, obwohl ein Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, beschäftigt sich Abschnitt 7.2. (Die s.g. Chaos-Theorie) mit der Theorie, die auch als "Argument der juristischen Folgen" bezeichnet wird: Dieses Argument liegt, wie man im Verlauf dieses Kapitels sieht, dem Verzicht auf die Anwendung der Nichtigerklärung zugrunde, d.h. die Gefahr eines noch "verfassungsferneren Zustands bei Nichtigerklärung" (vgl. BVerfGE 37, 217; BVerfGE 33, 303; BVerfGE 132, 134). Es ist interessant zu bemerken, dass dieser Anwendungstopos im Bedürfnis, die Rechtssicherheit und den Rechtsstaat zu gewährleisten, substanziiert werden kann; weiter könnte das BVerfG nicht nur gesellschaftliche, sondern auch durch das Grundgesetz gewährleistete Grundrechte schützen wollen. Wegen der Bedeutung der Kategorie der Rechtssicherheit in der Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen ist Abschnitt 7.2.1. (Rechtssicherheit . Eine elastische Kategorie) einer Untersuchung der Beziehung zwischen diesem juristischen "Gut" und der zeitlich handhabenden Praxis des BVerfG gewidmet; in Abschnitt 7.2.2. (Der Schutz des Gemeinwohls und die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) wird eine Überlegung zur Beziehung zwischen den mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit zum Schutz des Gemeinwohls entwickelt (vgl. BVerfGE 91, 186; BVerfGE 198, 190; BVerfGE 109, 190); der nächste Abschnitt 7.3. (BVerfG und Strafrecht) behandelt die Verwendung der Unvereinbarkeitserklärungen (insbesondere der mit Fortgeltungsanordnung verbundenen) durch das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts. Dieser Abschnitt ist für italienische Forscher besonders interessant, nicht nur angesichts des weiten Ermessensspielraums, der dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafrechts zukommt, sondern auch angesichts der Aufnahme des kürzlichen Beschlusses Nr. 208 von 2017, der im späteren Verlauf seine "Folge" in Urteil Nr. 242 von 2019 fand (vgl. BVerfGE 109, 190; die Verkündigung zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011, oder weiter die Entscheidung vom 20. April 2016 zum Thema Bundeskriminalamtgesetz). Wie man sehen wird, scheinen der Gesetzgeber und das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts zwischen den Vorgaben der Beachtung des legislativen Ermessens und der erfolgten Unvereinbarkeitserklärung der nicht mit der Verfassung zu vereinbarenden Strafnorm zu "dialogisieren". Abschnitt 7.4. (Der Topos der Finanz- und Haushaltsplanung) ist der zwischen der Annahme der Unvereinbarkeitserklärung, seiner zeitlichen Wirkung und der Notwendigkeit zum Schutz des Staatshaushalts bestehenden Beziehung gewidmet. Zu diesem Zweck darf man die Tatsache nicht vergessen, dass die Weitergeltungsanordnung eine ausreichende juristische Grundlage ist, um die Zahlung der Steuern von den Bürgern zu fordern und dass diese gleichzeitig ein mögliches Mittel darstellt, um das Auftreten einer unsicheren Rechtssituation zu verhindern, da die Steuereinnahmen des Bundes oder der Länder verloren gehen könnten (vgl. BVerfGE 138, 136; Urteil vom 15. Januar 2019 2 BvL 1/09). Der Abschnitt 7.5. (Die Unvereinbarkeitserklärungen gegenüber der legislativen Unterlassung) behandelt die Beziehung zwischen der Unterlassung des Gesetzgebers und dem Verzicht auf die Nichtigkeitserklärung einer Norm. Es handelt sich im Wesentlichen um ein vollkommen primitives – und problematisches – Kriterium der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, wie es auch die Kategorie hinsichtlich des Ermessens des Gesetzgebers ist, dessen Hauptmerkmale in Abschnitt 7.6. (Ein primitives Kriterium: der Ermessensspielraum des Gesetzgebers) untersucht werden. Im 8. Abschnitt (Die Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen: Eine allgemeine Übersicht) werden die Folgen analysiert, die ganz allgemein die Anwendung der Unvereinbarkeitserklärung betreffen, wobei jedoch zu unterstreichen ist, dass die Folgen je nach der "konkreten" Praxis, die dasselbe BVerfG befindet, Änderungen unterliegen können. Die Auswirkungen der Unvereinbarkeitserklärung haben keine "klare Linie". Ganz allgemein folgt der Anwendung einer Unvereinbarkeitserklärung die Pflicht des Gesetzgebers, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen und die Pflicht der Richter, die Vorgabe des Gerichts in Bezug auf die für unvereinbar erklärte Norm zu befolgen. In Bezug auf die Beziehung zwischen BVerfG und Gesetzgeber wird in Abschnitt 8.1. (Die aus der Pflicht zur Reform der unvereinbaren Norm, der s.g. Nachbesserungspflicht entstehenden Folgen) die Reformpflicht des Gesetzgebers untersucht und deren ex tunc- bzw. ex nunc-Wirkung je nachdem, wie das Bundesverfassungsgericht von Fall zu Fall entscheidet. In diesem Abschnitt wird versucht, auch die Natur und das Gebundensein an die Frist zu untersuchen, einem nicht ganz unbekannten Instrument im Bereich des italienischen Verfassungsrechts. Obwohl der Deutsche Bundestag häufig innerhalb der vom BVerfG, vorgesehenen Frist eingreift, gibt es doch auch Fälle, in denen der Gesetzgeber nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums gehandelt hat (vgl. BVerfGE 99, 300; und das Urteil zur Erbschaftssteuer vom 17. Dezember 2014). In Bezug auf Problematiken hinsichtlich der Untätigkeit des Gesetzgebers kommt man nicht umhin, das in der übermäßigen zeitlichen Verlängerung der Anwendungssperre liegende Risiko zu betrachten (vgl. BVerfGE 82, 136). In Hinsicht auf die anderen Verfassungsorgane hat die Rechtslehre im Fall von legislativer Untätigkeit zwei verschiedene Möglichkeiten zum "Sperren" des verfassungswidrigen Zustands erkannt: Eingriff der Gerichte, die dazu aufgerufen sind, verfassungsmäßig zu entscheiden und Eingriff desselben BVerfG in "Einzelfall" gemäß § 35 des BVerfGG. Hinzu kommt, wie man weiter unten sieht, dass es schwierig ist, die Nichtigkeit der für unvereinbar erklärten Norm bei Untätigkeit des Gesetzgebers vorauszusehen. In jedem Fall sind die Probleme hinsichtlich des mangelnden Nachkommens der Nachbesserungspflicht eher theoretischer Art, wenn man die bestehende gute Zusammenarbeit zwischen Gesetzgeber (Richtern) und BVerfG bei der Umsetzung der zeitlich handhabenden Praxis bedenkt. In Abschnitt 8.2. (Die spezifischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die spezifischen juristischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen untersucht, wobei vor allem die "reinen" und die mit weiterer Anwendbarkeit verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen betrachtet werden. Der 9. Abschnitt (Der Zeitfaktor der Unvereinbarkeitserklärungen: ein flexibles Entscheidungsmittel) widmet sich der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtswirkungen der Unvereinbarkeitsurteile annehmen können, und zwar ex tunc- oder ex nunc-Wirkung, je nach der ihrerseits von der Reformpflicht des Gesetzgebers angenommenen zeitlichen Orientierung. Die mit der bloßen ex nunc-Wirkung der Unvereinbarkeitserklärungen verbundenen Problematiken, die in den Bereichen zur Beurteilung der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde am deutlichsten hervortreten, sind für das italienische Verfassungsrecht besonders interessant, in Anbetracht der Tatsache, dass dieses weitgehend durch die Inzidentalität des Systems charakterisiert ist, das durch die Unterbrechung des Inzidentalitätszusammenhangs stark beeinträchtigt würde. Die gleichen Problematiken scheinen sich laut der deutschen Rechtslehre in Bezug auf die beiden eben angeführten deutschen Urteilstypen zu stellen; ein deutliches Beispiel ist das in diesem Abschnitt untersuchte Urteil, die Entscheidung vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14. Angesichts der Ausführungen im ersten, zweiten und dritten Kapitel werden im letzten die Schlüsse dieser Doktorarbeit gezogen und versucht einen roten Faden zwischen der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des ital. Verfassungsgerichts und der des BVerfG zu finden, und zwar anhand der Untersuchung einiger Aspekte, die das heutige Verfassungsrecht zu "modellieren" scheinen und deren korrekte Funktionsweise dadurch beeinflussen. Die abschließenden Betrachtungen (4. Kapitel) drehen sich um die Beziehung zwischen Verfassungsgerichtshof und Gesetzgeber der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (1. Abschnitt), um die Beachtung des legislativen Ermessens in der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (2. Abschnitt) und um die Notwendigkeit, "übermäßige Folgen" zu verhindern, sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Praxis (3. Abschnitt). Weiter angesichts der deutschen Praxis, die sich auf den Schutz der Grundrechte aber weitgehend auch der Rechtsordnung insgesamt zu konzentrieren scheint, wird versucht, über eine mögliche neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems nachzudenken (4. Abschnitt - Eine neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems? Überlegungen zur deutschen Praxis). Nach dieser Klarstellung kommt man zur Endaussage dieser Doktorarbeit, die mit dem 5. Abschnitt (Reformbedarf der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile. Auf welche Weise?) schließt: Es ist unbestreitbar, dass die Unumgänglichkeit der Rückwirkung den verfassungsrechtlichen (materiellen) Problematiken zugrunde liegt. Die deutsche Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen beeinflusst das Verfassungsrecht unter mehreren Gesichtspunkten. Erstens in Hinsicht auf die Verbindung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Eine Bestimmung des zeitlichen Elements der Rechtswirkungen der Entscheidungen der koordinierten Verfassungswidrigkeit gestattet es dem Gerichtshof, die Grenzen des Ermessensspielraums des Gesetzgebers zu ziehen. Daher die Bedeutung der Frist zur Eingrenzung der gesetzgebenden Gewalt innerhalb der verfassungsrechtlichen Trasse, um eine gemeinsame Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu fördern. Im Gegenfall muss das italienische Verfassungsgericht "alles alleine machen". Wie bereits angemerkt, sind die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die beispielsweise die mangelnde Reform des Strafgesetzbuchs von 1930 mit sich bringt, das unter anderem zu einem "unsystematischen und ungenauen" wie auch nicht in den Werterahmen der Verfassungsurkunde passendes Strafsystem geworden ist. Von erheblicher Bedeutung ist in dieser Hinsicht die kürzliche Pressemitteilung in Bezug auf die endgültige Entscheidung in der "Cappato-Sage", die auf der offiziellen Website des Verfassungsgerichts am 25. September 2019 veröffentlicht und durch das entsprechende nachfolgende Urteil Nr. 242 von 2019 bestätigt und in dieser Studie bereit ausgiebig behandelt wurde. Aufgrund seiner Relevanz wird hier der Text der Mitteilung vollumfänglich wiedergegeben: "Das Verfassungsgericht hat sich zur Urteilsfindung zurückgezogen, um die vom Mailänder Geschworenengericht zu Artikel 580 des Strafgesetzbuchs aufgeworfenen Fragen zur Strafbarkeit der Hilfe zum Selbstmord gegenüber einer Person, die entschlossen ist, ihrem Leben ein Ende zu setzen, zu untersuchen. In Erwartung der Urteilshinterlegung lässt die Presseabteilung wissen, dass der Gerichtshof eine Person, welche die Ausführung des selbständig und frei gebildeten Suizidvorhabens eines durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Patienten, der an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von diesem als nicht auszuhalten angesehen werden, welcher aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, erleichtert, unter bestimmten Bedingungen für nicht strafbar laut Artikel 580 des Strafgesetzbuchs hält. In Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers hat das Verfassungsgericht die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt. Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Festlegung dieser spezifischen Bedingungen und Verfahrensweisen, die aus bereits in der Ordnung vorhandenen Normen abgeleitet werden, notwendig wurde, um die Risiken des Missbrauchs gegenüber besonders schwachen Personen zu verhindern, wie bereits in Beschluss 207 von 2018 hervorgehoben. Gegenüber den bereits umgesetzten Verhalten wird das Gericht das Bestehen äquivalenter materieller Bedingungen zu den oben angeführten beurteilen". Wie man beim einfache Lesen der Mitteilung erahnen kann, war es Absicht des Verfassungsgerichts, bei der Erklärung der Nicht-Strafbarkeit der Person, die unter bestimmten Bedingungen die Ausführung des Suizidvorhabens erleichtert (es handelt sich um die in Beschluss Nr. 207 von 2018 festgelegten Bedingungen), den Gesetzgeber aufzufordern, der erneut auf dem Gebiet des Lebensendes durch eine eigene Regelung eingreifen soll: Zweck des Beschlusses Nr. 207 von 2018 war gerade die zeitliche Verschiebung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung, um "vor allem dem Parlament zu gestatten, durch eine angemessene Regelung einzugreifen". Und wie man sieht, befand das Verfassungsgericht, gegenüber der fehlenden gesetzgebenden Handlung in der Rechtsordnung eine Form des Schutzes der Einzelnen durch Anwendung der bestehenden Bestimmungen zum Lebensende zu erkennen: Daher die (offensichtliche) Bedeutung, die dem Thema der Abstimmung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan zukommt. Der Fall Cappato bestätigt die Idee, dass die Zusammenarbeit zwischen Gerichtshof und Parlament, sich eben in Richtung einer möglichen Einführung der Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der Erklärung der Verfassungswidrigkeit bewegen könnte, ohne den Inzidentalitätszusammenhang zu opfern. In diesem Sinn treten die Unvereinbarkeitsentscheidungen hervor, bei denen der Gesetzgeber dazu verpflichtet ist, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit mit Rückwirkung zu "bereinigen", sodass ein solches Modell funktionieren kann; dennoch ist es notwendig, der Abstimmung zwischen Gerichtshof und Parlament – wenn möglich – einen bestimmten Grad juristischer Gebundenheit zu verleihen. Anhand der deutschen Praxis und in Hinsicht auf das (entschieden kreative) zu formulierende Gesetz könnte eine bedeutende Verfassungsreform, in dieser Richtung vom Verfassungsgesetzgeber in Betracht gezogen werden (auch in diesem Fall unter Voraussicht der Rückwirkung im vorgelegten Verfahren). Wie man sehen konnte, sind die Entscheidungen des BVerfG gesetzeskräftig und bindend für alle Verfassungsorgane; sicher ist diese Grundlage in erster Instanz vorgesehen und sicher beruht auch die Pflicht des deutschen Gesetzgebers zur Beachtung der Entscheidung des BVerfG theoretisch auf Verfassungsgesetzen: dennoch wäre es vielleicht nützlich, die Vorgaben des Art. 136 2. Abs. ital. GG aufzuwerten, der, wenn auch in Bezug auf eine Beurteilung der Nützlichkeit des Eingriffs durch die Kammern und die betroffenen Regionalversammlungen doch "eine ausdrückliche und dynamische Verbindlichkeit […] der Legislativfolgen" darzustellen scheint. Eine mögliche Festigung der Verbindung zum Gesetzgeber könnte also durch eine Verfassungsreform umgesetzt werden, und zwar insbesondere durch die Änderung von Art. 132 2. Abs. ital. GG. Auf diese Weise würde die Möglichkeit des Verfassungsgerichts zur Festlegung einer Frist für den Gesetzgeber gerechtfertigt, ein Verfahren, das im Übrigen in unserem Verfassungssystem sicher nicht unbekannt ist, wie man sehen konnte. Sollte das Verfassungsgericht aufgrund verfassungsrechtlicher Bedürfnisse befinden, auf eine Form der Modellierung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit und damit einer zeitlichen Verschiebung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigerklärung durch eine Rückwirkungsklausel nicht verzichten zu können, dann gäbe es zwei mögliche Lösungen, die in Bezug auf ihre konkrete (aber eventuelle) "leichte" Umsetzbarkeit in absteigender Reihenfolge erläutert werden, im Bewusstsein jedoch, dass die Annahme einer der drei Vorschläge erhebliche Schwierigkeiten aufweist, sodass es vielleicht ratsam wäre, dass der Gesetzgeber sie alle untersucht und so dem Gerichtshof Spielraum lässt, durch eine Abwägung nach Feststellung einer elastischen Regelung der Rechtswirkungen zu handeln. Es ist jedoch sicher, dass die zuerst umrissene Lösung in jedem Fall die zu sein scheint, die am ehesten einer "Rückkehr zum Ursprung" des Verfassungsrechts entspricht, einschließlich der für das österreichische Verfassungsrecht im Bereich der ex nunc-Wirkung so typischen "Umfassungsprämie", die es ermöglicht, gleichzeitig sowohl den Einzelfall als auch die Ordnung insgesamt zu schützen. a) angesichts einer angemessenen Ermittlung könnte das Verfassungsgericht die Rechtswirkung der Verfassungswidrigerklärung auf Grundlage einer strengen Reglementierung aller an die Folgen der Einschränkung oder "Aussetzung" der mit der Rückwirkung verbundenen Aspekte und der Fälle, in denen eine derartige relevante und bedeutende Ausnahme in vollkommen außergewöhnlicher Weise erfolgen könnte, in der Zeit verschieben (wie es in Bezug auf die deutsche Praxis nicht geschehen ist), ebenfalls nach einer "kelsenschen Orientierung" der Reform des Artikels 30 3. Abs. ital. GG. In diesem Sinn tritt das Gesetzesdekret d.d.l. Lanzillotta hervor, wo befunden wurde, zu einer "schlichten" Reglementierung jener Fälle überzugehen, in denen der Gerichtshof eine Modulation der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit legitimerweise hätte tätigen können. In Art. 1 des Gesetzesentwurfs A.S. 1952 war vorgesehen, "c)im dritten Absatz des Artikels 30 werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: ", außer falls der Gerichtshof eine andere Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze verfügt". Die "allgemeine" Formulierung ähnelt dem ersten Änderungsvorschlag für § 79 des BVerfGG: Die Ausdehnung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung war in beiden Fällen vorgesehen, in denen wie hervorzuheben ist, das deutsche und das italienische Verfassungsgericht "freie Hand" gehabt hätten. Vielleicht könnte man aber in Hinsicht auf die gemeinsame Trendlinie bemerken, dass Grundlage einer eventuellen Positivierung der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitssprüche eine übermäßige Versteifung der Fälle, welche die Verfassungsgerichte zur Abweichung von der Rückwirkung der Verfassungswidrigerklärung legitimieren würden, sein könnte. b) man könnte – mit der angemessenen Vorsicht und im Bewusstsein der erheblichen Problematik, die diese aufweist – eine dritte Lösung von anderer Art erfinden, die von einer ganz einfachen bloßen ex nunc,-Wirkung geprägt und von der Zusammenarbeit des Gesetzgebers und der Gerichte begleitet wäre (grundsätzlich nach dem Vorbild jener Unvereinbarkeitsentscheidungen, die keine "reinen" Unvereinbarkeitsentscheidungen sind). Eine solche Hypothese und extreme Lösung könnte von der Betrachtung ausgehen, dass die Rettung allein des vorgelegten Verfahrens vor der gesetzlichen Priorität den Gleichheitsgrundsatz (und auch den damit verbundenen Grundsatz des Rechts auf Verteidigung) verletze. Abgesehen von der Vorliebe für das erste vorgeschlagene Modell könnte es sich vielleicht auch auf Grundlage einer elastischen Reform der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile als nützlich erweisen, dem Verfassungsgericht die Wahl des verfassungsrechtlich zwingenden Wegs – Auswegs – dem, welcher der geringsten Qual am nächsten kommt, zu überlassen, wobei alle Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen sind, wenn man bedenkt, dass in der Tat im Fall a) einer "ungeregelten" Modulation ohne juristische Grundlage, b) der Vorgabe einer Modulation unter Beachtung des Grundsatzes der Rückwirkung nur im vorgelegten Verfahren und c) einer ganz einfachen Modulation ohne Beachtung des Rückwirkungsprinzips, man in jedem Fall einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes des Rechts auf Verteidigung (oder beider) beiwohnt. Sicher ist es nicht einfach, eine angemessene Änderung der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Anlehnung an das deutsche Modell vorzusehen: Mit jeder Hypothese für das zu formulierende Gesetz sind erhebliche Schwierigkeiten verbunden. Und doch ist zum heutigen Stand vielleicht sicher, dass die Lösung, die Augen vor den vom Verfassungsgericht verspürten Bedürfnissen zu schließen, dem Rahmen, in welchem dieses sich bewegt, nicht gerecht werden würde, denn dieses sollte manchmal, eben aufgrund der Beachtung des Grundsatzes der höheren Stellung der Verfassung, die Möglichkeit haben, die Rückwirkung angesichts einer größeren Verfassungswidrigkeit auszuschließen und dem Gesetzgeber gestatten, durch eine gute Verwendung seines Ermessensspielraums wieder zu einer größeren Verfassungsmäßigkeit zu gelangen.
BASE
SITTENGESCHICHTE DES WELTKRIEGES. 2 Sittengeschichte des Weltkrieges (-) Sittengeschichte des Weltkrieges. 2 (II. / 1930) ( - ) Einband ( - ) [Abb.]: ( - ) Titelseite ( - ) Impressum ( - ) Dreizehntes Kapitel Die Erotik des Hinterlandes Prostitution und Geschlechtskrankheiten in den Hauptstädten - Das Liebesleben der Kriegsjugend - Die Zerrüttung der Ehe - Wohin die Millionen der Kriegsgewinner wanderten - Nachtleben, Geheimclubs und Nacktbälle während des Krieges - Männliche Prostitution (1) [Abb.]: Hausball beim Heereslieferanten Zeichnung (1) [Abb.]: Der englische Kriegsgewinner zum deutschen: "Sie, armer Kollege, werden eingesperrt - mir geschieht nichts!" Aus "Punch", 1916 (2) [Abb.]: Zündholzmangel in Paris Zeichnung von A. Guillaume, 1917 (3) [2 Abb.]: (1)Das Hinterland Holzschnitt (2)Europa im Kriege Zeichnung (4) [Abb.]: Die vermännlichte Kriegerbraut Der Standesbeamte: "Entschuldigen Sie, meine Herren - wer von Ihnen ist nun die Braut?" Zeichnung von E. Huldmann in "Lustige Blätter", 1918 (5) [Abb.]: Marguerite vor dem Entblättern Zeichnung von S. Montassier in "Le Sourire de France", 1917 (6) [Abb.]: "Tauben" über Paris Bild aus den Tagen der deutschen Fliegerüberfälle (7) [2 Abb.]: (1)Hunger und Liebe Zeichnung (2)Budapester Kriegsgewinner "mulatieren" Zeichnung (8) [Abb.]: Der Tod und der Kriegskapitalist Zeichnung von Albert Hahn in "De Notenkraker", 1915 (9) [2 Abb.]: (1)Urlaubsfreuden Titelblatt der "Jugend", 1915 (2)Nacktkultur aus Stoffmangel in Frankreich "Ein Meter Stoff genügt, sich anständig zu kleiden." Zeichnung von G. Pavis in "La Vie Parisienne, 1917 (10) [Abb.]: Die Marraine "Heute kommt mein Patenkind von der Front, massieren Sie mir, den Bauch weg!" (11) [Abb.]: Der vielumworbene Gurkha Deutsche Karikatur auf den Rassenfetischismus der Engländerin im Kriege Zeichnung von H. Strohofer in "Muskete", 1915 (12) [2 Abb.]: (1)Kriegsgewinnermoral Aus "Hallo! Die große Revue" (2)Postkarte aus der Kriegszeit Sammlung A. Wolff, Leipzig (13) [2 Abb.]: (1)"Gott der Gerechte! Wird doch nicht ein Frieden ausbrechen, jetzt wo ich noch 10.000 Paar Stiefel und 1000 Rucksäcke auf Lager habe!" Zeichnung von D. R. André in "Glühlichter", 1915 (2)Gold nahm er für Eisen Zeichnung aus "Krieg dem Kriege", Prolet, Freidenker, Leipzig (14) [2 Abb.]: (1)(2)Eisenbahnfahrt im Kriege "Die Passagiere" haben auf die Bequemlichkeit der Mitreisenden Rücksicht zu nehmen." Zeichnung von Martin in "La Vie Parsienne", 1918 (15) [2 Abb.]: (1)Erkennst du mich nicht? Ich bin dein Gatte." Zeichnung von G. Pavis in "La Vie Parisienne", 1916 (2)Gemüsegarten und Hühnerhof im Heim Zeichnung von D. R. André in "Glühlichter", 1915 (16) [2 Abb.]: Vom Bois de Boulogne zum Priesterwald (1)Auf dem Pfade der Tugend (2)Auf dem Wege zum Kriege Zeichnung von C. Hérouard in "La Vie Parisienne", 1912 ( - ) [6 Abb.]: Seine Kriegstrophäen (1)1. "Kommen Sie mit, ich zeige Ihnen meine Kriegstrophäen!" (2)2. "Diese Helme habe ich an der Marne den Boches vom Kopf gerissen!"(3)3. "Diese Granate hätte mir bei einem Haar das Lebenslicht ausgeblasen." (4)4. "Eine ganz hübsche Sammlung, nicht wahr"? (5)5. "Oh, Sie sind ein Held!" (6)6. "Jetzt haben Sie eine Kriegstrophäe mehr!" Aus "La Vie Parisienne", 1915 (17) [Abb.]: Stahlbad zu Hause Zeichnung (18) [Abb.]: Revanche für Kolumbus Die Entdeckung einer neuen Halbwelt in Paris durch amerikanische Seefahrer Zeichnung von G. Pavis in "La Vie Parisienne", 1918 (19) [Abb.]: Graf Bernstorff amüsiert sich Photographische Karikatur aus "Fantasio", 1916 (20) [Abb.]: Rassenverbrüderung in London Zeichnung von Th. Th. Heine in "Gott strafe England", Simplicissimus-Verlag, 1916 (21) [2 Abb.]: (1)Fühlungsnahme Zeichung in "Fidibus", 1917 (2)Französische Kriegswohltätigkeit Plakat im Musee Leblanc, Paris (22) [Abb.]: Kriegskinder beim Broterwerb Zeichnung (23) [2 Abb.]: (1)Beim Uniformschneider "Für den Schützengraben?" - "Nein, für den Boulevard." Aus "Le Rire rouge", 1917 (2)"Licht auslöschen, Zeppelin kommt!" Zeichnung von Raoul Vion in "Le Rire roug", 1915 (24) [2 Abb.]: (1)Die fallengelassene Brotkarte Zeichnung von Auglay in "Le Rire Rouge", 1916 (2)Hinterlandstaumel Holzschnitt (25) [2 Abb.]: (1)Der Stratege in Paris Zeichnung von Fournier in "Sourire de France", 1917 (2)Plakat einer Wohltätigkeitsaktion der Pariser Restaurateure zugunsten der Urlauber aus den besetzten Gebieten Nach dem Original im Musee Leblance, Paris (26) [2 Abb.]: (1)Frau Hamster im Kriege Zeichnung von Th. Th. Heine, aus "Kleine Bilder aus großer Zeit" (2)Untauglich "Aus dem nämlichen Grunde, der die Musterungskommission veranlaßt hat, Sie zurückzustellen." Zeichnung von K. A. Wilke in "Muskete", 1915 (27) [2 Abb.]: (1)Der Amerikaner und die Pariserin Aus "Lustige Blätter", 1917 (2)Das Kriegskind hungert Zeichnung (28) [Abb.]: Durchhalten Zeichnung von George Grosz in "Abrechnung folgt" (29) [Abb.]: Aus der großen Zeit der Lebensmittelkarten "Haben Sie vom Arzt eine Bezugskarte für Milch?" Zeichnung von G. Zórád in "Fidibus", 1917 (30) [Abb.]: "Dreißigtausend Tote? Kellner, noch 'n Schnaps!" Zeichnung von E. Thöny in "Franzos' und Russ' in Spiritus", Simplicissimus-Verlag. 1915 (31) [Abb.]: Der lustige Krieg Zeichnung (32) [2 Abb.]: Das Kriegskind bei Volk und Hautevolee (1)Verdächtige Fülle "Was haben Sie da unter ihrem Rock verborgen?" "n'lütten Kriegsjung', Herr Wachtmeister!" (2)Im Zweifel "O Gott, Herr Sanitätsrat! Glauben Sie den wirklich, daß ich in der Hoffnung bin?" Aus der Mappe eines Heimkriegers, Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin ( - ) [2 Abb.]: (1)"Sie sagen, das Kind ist schwarz? Hätten sie Ihre Frau nicht in den Unterstand kommen lassen!" Zeichnung von M. Rodiguet in "Le Rire Rouge", 1916 (2)Das Lob das Unabkömmlichen "Unsere Jungens schlagen sich gut, das muß man ihnen lassen!" Zeichnung (33) [Abb.]: Erwünschter Zuwachs "Warum sind Sie den heut' so kreuzfidel, Herr Offizial?" - "Ja wissen S', Fräul'n Mizzi, meine Frau hat Drillinge kriegt, und da bekommen wir jetzt um drei Brotkarten mehr." Zeichnung von H. Krenes, 1917 (34) [Abb.]: Auf der Flucht vor dem "Raid" Die Luftüberfälle auf Paris, vor denen man sich in die Keller flüchtete, gaben dem Klatsch und dem Witz reichen Stoff und den Friedhöfen Tote Zeichnung (35) [Abb.]: "Oh, the Zeppelins!" Zeichnung (36) [Abb.]: Die Zuaven in Paris Zeichnung aus "L'Illustration", 1914 (37) [3 Abb.]: (1)"Das Mehl oder das Leben!" Zeichnung von D. R. André in "Glühlichter", 1914 (2)Der Kriegssäugling (3)Hochbetrieb bei der Wahrsagerin Zeichnungen von Th. Th. Heine in "Kleine Bilder aus großer Zeit" (38) [Abb.]: Atelierfest in den Kriegsjahren Sammlung C. Moreck, Berlin (39) [2 Abb.]: (1)Mit Blut begossen blüht das Kapital Zeichnung (2)Siegreich woll'n wir Frankreich schlagen! Zeichnung von George Grosz in "Abrechnung folgt" (40) [2 Abb.]: (1)Wer ist an der Teuerung schuld? "Was diese verfluchten Sozialdemokraten nur immer vom Zwischenhandel wollen? Soll ich die Ware vielleicht unterm Selbstkostenpreis hergeben?" Zeichnung von R. Herrmann in "Glühlichter", 1915 (2)Der unerschöpfliche Stoff für Pariser Karikaturisten: Vor dem Zeppelin in den Keller (41) [2 Abb.]: (1)Pariser Geselligkeit 1917 Zeichnung (2)Schlußvignette aus "Fidibusz", 1916 (42) Vierzehntes Kapitel Die Verwundeten und Kranken Hodenschüsse und Rückenmarksverletzungen - Die Eunuchen des Weltkrieges - Der Invalide und die Frauen - Perversionen und Impotenz als Kriegsfolge - Kriegsneurosen und Sexualität - Sadistische Behandlungsmethoden - Selbstverstümmelung durch venerische Selbstansteckung (43) [Abb.]: "Weißt du, Kamerad, was sie mir wegoperiert haben?" Zeichnung (43) [2 Abb.]: (1)Ein Geschenk vom Militär Zeichnung von M. Dufet in "Le Sourire de France", 1917 (2)"Ich danke schön! Wenn man sich seine Verwundeten nicht einmal aussuchen kann, da tue ich nicht mit!" Zeichnung von R. Herrmann in "Glühlichter", 1914 (44) [Abb.]: Der Neid (!) Zeichnung von J. Simont in "L'Illustration", 1916 (45) [Abb.]: "Man hat mir's abgeschnitten." Zeichnung (46) [Abb.]: Ein Kriegseunuch Der von einem Geschoß entmannte italienische Soldat zeigt in typischer Weise Enthaarung, Fettablagerung und Gesichtsausdruck des Geschlechtslosen. Aus Hirschfeld, Sexualpathologie I (47) [Abb.]: Plakatkrieg im Kriege Links: Eine Kundmachung des Bürgermeisters des besetzten Brüssel, worin er eine von deutscher Seite verbreitete "Stimmungsnachricht" dementiert. Rechts: Die deutsche Antwort. Sammlung A. Wolff, Leipzig (48) [Abb.]: Der Invalide und die Frauen Zeichnung ( - ) [Abb.]: "Nur Mut, mein Lieber, in acht Tagen sind Sie wieder an der Front!" Zeichnung von R. Harrmann in "Glühlichter", Wien 1915 (49) [Abb.]: Für die Reichen ist die Beute, für das Volk die Not der Kriege Zeichnung von George Grosz in "Abrechnung folgt" (50) [Abb.]: Große und kleine Zeit "Jetzt hör' ma auf! Wiast Sodat warst, hast an Ausnahmspreis begehrt, und jetzt kummst mit der Ausred' als Heimkehrer." Zeichnung von D. Knapp in "Faun", 1919 (51) [Abb.]: "Den Kerl kenne ich, das ist ein Simulant, das falsche Bein ist nicht echt!" Zeichnung von R. Herrmann in "Bilder aus dem Alltagsleben" (52) [Abb.]: Die belohnte Tapferkeit oder der Singalese im Lazarett Zeichnung (53) [Abb.]: Der einbeinige Verehrer Zeichnung (54) [Abb.]: Ein von einer Granate verschütteter Soldat, der knapp vor dem Verhungern als Knochen und Haut gerettet und ins Lazarett geschafft wurde Photographische Aufnahme, Sammlung Dr. Sax, Wien (55) [Abb.]: Der Invalide Zeichnung von V. Erdey, 1915 (57) [Abb.]: Hoher Besuch im k. u. k. Kriegsspital Zeichnung (58) [Abb.]: Die Lesestunde Zeichnung von J. Simont in "L'Illustration", 1916 (59) [Abb.]: Die Kaufmannmethode In der Behandlung der Zitterneurose im Kriege lebten die mittelalterlichen Torturen mit modernsten Raffinement auf Zeichnung (60) [Abb.]: Hinter Lazarettmauern Zeichnung (61) [Abb.]: Dirne und Krüppel Zeichnung (62) [Abb.]: Der Pflichtvergessene Zeichnung (63) [2 Abb.]: (1)Die Wunde Holzschnitt (2)Grabkarte eines jüdischen Soldaten im englischen Heer (64) [Abb.]: Das Brandopfer Aus dem russischen Antikriegsfilm "Der Mann, der sein Gedächtnis verlor" (65) [Abb.]: Freund Janosch hat es gut, seine Frau hat ihn besucht Zeichnung (67) [Abb.]: Der kriegsblinde Gatte Zeichnung (68) [Abb.]: Theatervorstellung der Patienten in einem englischen Kriegslazarett Photographische Aufnahme (69) [Abb.]: Frisch aus dem Stahlbad Zeichnung (70) [Abb.]: "Diese Leute könnten wohl - sie wollen bloß nicht arbeiten!" Zeichnung von George Grosz in "Gesicht der herrschenden Klasse" (71) [Abb.]: Verwundetentransport beim geschlagenen serbischen Heer auf mazedonischen Bauernkarren Aus "L'Illustration", 1916 (72) [Abb.]: "Der Dank des Vaterlandes ist euch gewiß!" Zeichnung von George Grosz in "Gesicht der herrschenden Klasse" (73) [Abb.]: Die Zarin und ihre zwei Töchter, die Großfürstinnen Olga und Tatjana, als Pflegerinnen Aus "L'Illustration", 1915 (74) [Abb.]: Die Nerven im Kriege 1. Vollkommen durchtrennter Nerv. 2. Scheinbar unvollkommen durchtrennter Nerv, der aber keinen Impuls mehr vermittelt. 3. und 4. Durch Geschoß zur Schwellung gebrachte funktionsunfähige Nerven. 5. und 6. Zerstörte Nerven (partielle Paralyse). Aus "The Graphic", 1916 (75) [Abb.]: Bordell in der französischen Etappe Zeichnung (77) [2 Abb.]: (1)Die Klassenordnung Zeichnung (2)Es lebe Poincaré! - Es lebe Stinnes! Zeichnung von R. Minor, New York (79) [Abb.]: Das Kriegsbeil wird im Tintenfaß begraben Zeichnung (80) [Abb.]: Ernteurlaub Zeichnung von A. Stadler, 1916 ( - ) Fünfzehntes Kapitel Die Gefangenen Die Frauen und der Kriegsgefangene - Die Geschlechtsnot und ihre Folgen - Surrogatonanie und andere sexuelle Ersatzhandlungen - Homosexualität und Transvestitismus hinter dem Drahtzaun. (81) [Abb.]: Schönheitsparade vor dem Gefangenenlager Zeichnung (81) [2 Abb.]: (1)Hinter Stacheldraht Aus "L'Illustration", 1915 (2)Dämonen im Gefangenenlager Zeichnung eines Kriegsgefangenen Sammlung A. Munk, Subatica (82) [Abb.]: Deutsche Kriegsgefangene In "L'Illustration", 1915, als Photo zum Studium deutscher Physiognomien veröffentlicht (83) [Abb.]: Menschen im Käfig Szene aus dem amerikanischen Antikriegsfilm "Stacheldraht" (84) [2 Abb.]: Schwarze Franzosen in der Gefangenschaft Aus "Ill. Geschichte der Weltkrieges", Stuttgart (85) [Abb.]: "Russische Kriegsgefangene sterben Hungers!" Französisches Plakat Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (86) [3 Abb.]: (1)Der kriegsgefangene französische Maler Rogerol wurde wegen Rauchens in der Baracke in Holzminden drei Tage lang je zwei Stunden angebunden Nach der Originalaufnahme im Musée Leblanc, Paris (2)(3)Erlebnisse eines in Deutschland internierten japanischen Malers Links: Brotausgabe bei strömendem Regen, rechts: Eine Ausländerin wird eingeliefert Aus "The Graphic", 1915 (87) [Abb.]: Ein angeblich in deutscher Gefangenschaft während des Anbindens gestorbener Engländer Zeichnung von J. Touchet in "L'Illustration", 1916 (88) [Abb.]: Der Gefangenschaft entgegen Photographische Aufnahme (89) [Abb.]: Von englischen Luftballonen abgeworfene Botschaft an die deutschen Soldaten Sammlung A. Wolff, Leipzig (90) [2 Abb.]: (1)Der Künstler des Lagers bei der Arbeit Zeichnung (2)Der Starschi schmuggelt eine Frau ins Gefangenenlager Zeichnung (91) [2 Abb.]: (1)Die Internierten in Deutschland Darstellung eines französischen Plakats, 1917 (2)Russische Kriegsgefangene als Bühnenkünstler Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (92) [2 Abb.]: Die deutschen Gefangenlager in Frankreich (1)für gewöhnlich . (2). und wenn der amerikanische Botschafter revidieren kommt Zeichnungen von O. Gulbransson in "Franzos' und Russ' in Spiritus", Simplicissimus-Verlag, 1915 (93) [Abb.]: "Fünfzig Kopeken für das Nachschauen!" Zeichnung (94) [2 Abb.]: (1)Geschlechtsnot und Geschlechtshunger hinter dem Zaun Zeichnung (2)Typen aus dem Jekaterinburger Freudenhaus Zeichnung eines Kriegsgefangenen Sammlung A. Munk, Subotica (95) [Abb.]: "Herbstmanöver" in einem russischen Kriegsgefangenentheater Photographische Aufnahme (96) [2 Abb.]: Typen aus einem französischen Gefangenenlager (1)Oben: Das Liebeslied. - (2)Unten: Der kleine Herrgott des Lagers. Zeichnungen von M. Orange in "L'Illustration", 1915 ( - ) [4 Abb.]: Französische und englische Kriegsgefangene spielen Theater Aus der Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (97) [Abb.]: Erotisches Ornament - ein häufiges Mittel der Ersatzbefriedigung im Gefangenenlager Zeichnung eines Kriegsgefangenen Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (98) [2 Abb.]: (1)Das dramatische Ensemble des österreichisch-ungarischen Mannschaftstheaters in Kresty (2)"Othello"-Aufführung im Gefangenenlager in Ruhleben Aus "The Graphic", 1916 (99) [2 Abb.]: (1)Szene aus einem Kriegsgefangenentheater deutscher Soldaten Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (2)Programm eines französischen Gefangenentheaters Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (100) [2 Abb.]: (1)Ein transvestitischer Gefangener in seiner Lieblingsrolle Photographische Aufnahme Sammlung K. F. (2)Der mannweibliche Star des Gefangenentheaters Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (101) [2 Abb.]: (1)Der Transvestit des Lagers und seine Flamme Lichtbild aus dem Besitz eines Kriegsgefangenen (2)Kriegskinder spielen Zeichnung von Th. Th. Heine in "Kleine Bilder aus großer Zeit" (102) Sechzehntes Kapitel Erotik und Spionage Die Frauen im Geheimdienste - Berühmte Spionageaffären und Spioninnen des Weltkrieges - Märtyrinnen, Abenteurerinnen und Kokotten (103) [Abb.]: Das Schlafpulver der Spionin Zeichnung (103) [Abb.]: Das Feldgericht als Hinrichtungsmaschine Plakat aus dem besetzten Rußland Sammlung A. Wolff. Leipzig (104) [Abb.]: Leibesvisitation einer Spionin durch russische Soldaten Zeichnung (105) [Abb.]: Was die Liebe bei ihr kostet Zeichnung (107) [Abb.]: Miss Edith Cavell, deren Hinrichtung als Spionin durch die deutschen Besatzungsbehörden in Belgien der Ententepropaganda die besten Dienste erwies Photographische Aufnahme (108) [Abb.]: In London wird die Hinrichtung der Pflegerin Miss Cavell zu Rekrutierungszwecken benutzt Photographische Aufnahme (109) [Abb.]: Die Hinrichtung der Miss Cavell im Spiegel der englischen Propaganda Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (110) [Abb.]: Vor Landesverrat wird gewarnt! Photographische Aufnahme in "L'Illustration", 1915 (111) [Abb.]: Eine Kollektion deutscher Spione Zeichnung von L. Métivet in "Fantasio", 1915 (112) [Abb.]: Die Spionageangst auf einem deutschen Plakat Sammlung A. Wolff, Leipzig ( - ) [Abb.]: Typen deutscher Spione Pariser Straßenplakat zur Ankündigung eines Zeitungsromans über Spionage Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (113) [Abb.]: Das Schäferstündchen bei der Spionin Zeichnung (115) [2 Abb.]: (1)Ausschnitt aus der Wilnaer Armeezeitung Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Warnung vor Spionen Sammlung A. Wolff, Leipzig (117) [Abb.]: Der Kampf der deutschen Besatzungsbehörden gegen Spionage Sammlung A. Wolff, Leipzig (118) [Abb.]: Mata Hari vom ritterlichen Frankreich hingerichtet Zeichnung von Trier (nach einem Gemälde von Manet) in "Lustige Blätter", 1916 (119) [Abb.]: Die Treuhänderin der Generalstabsgeheinisse Zeichnung (121) [Abb.]: Spionagepsychose Deutsches Plakat aus dem Jahre 1914 Sammlung A. Wolff, Leipzig (122) [Abb.]: "Du warst vor dem Kriege Spion?" "Keine Spur, ich war Fräulein bei einem Generalstäbler in Verdun." Zeichnung von R. Joly in "Baionnette", 1916 (123) [Abb.]: Russische Strafjustiz an einer Spionin Zeichnung (125) [Abb.]: Sexus dominator Zeichnung (126) [Abb.]: Spionage und Liebe Zeichnung (127) [Abb.]: Französische Haß- und Hetzkarikatur anläßlich der Hinrichtung der Miss Cavell ( - ) [Abb.]: Die Töchter des französischen Generals: "O Papa, das neue Fräulein ist ein Wunder; sie hat ihre Augen überall!" (Die in Frankreich beschäftigten deutschen Erzieherinnen wurden nach Kriegsausbruch samt und sonders für Spioninnen erklärt) Zeichnung von Gerda Wegener in "La Baionnette", 1916 (129) [Abb.]: Die Bekanntmachung des Todesurteils der Miss Cavell Sammlung A. Wolff, Leipzig (130) [Abb.]: Englische Soldaten verhaften in Frankreich einen Spion beim Signalgeben Zeichnung eines englischen Offiziers in "Illustrated London News", 1915 (131) [Abb.]: Der russische Militärattaché in Bern Oberst von Romejko-Gurko (x) im Dienst Aus Ronge, Kriegs- und Industriespionage, Amalthea-Verlag (133) [Abb.]: Die Spionin im Kurierabteil Zeichnung (135) [Abb.]: Brief des russischen Generalstabes an Oberst Redl Aus Ronge, Kriegs- und Industriespionage, Amalthea-Verlag (136) [Abb.]: Oberst Redl Photo aus M. Hirschfeld, Geschlechtskunde (137) [2 Abb.]: Russische Konfidentin (Ruthenin) (1)in der Stadt (2)an der Front Aus Ronge, Kriegs- und Industriespionage, Amalthea-Verlag (139) [Abb.]: Schnelljustiz gegen Spione in Galizien Photographische Aufnahme (140) [Abb.]: Ein Exempel wird statuiert Zeichnung (141) [Abb.]: Auch die Kenntnis des Aufenthaltes eines Spions kostet das Leben Plakat aus Russisch-Polen Sammlung A. Wolff, Leipzig (143) [Abb.]: Damenduell in Paris 1916 Zeichnung aus "La Baionnette" ( - ) [Abb.]: Hinrichtung eines Südslaven Photographische Aufnahme (145) [2 Abb.]: (1)Irma Straub, die gefürchtetste deutsch Spionin des Weltkrieges Photographische Aufnahme (2)Augustine - Joséphine A., eine in Nantes hingerichtete Spionin (146) [Abb.]: Deutsche Bekanntmachung im besetzten Nordfrankreich Sammlung A. Wolff, Leipzig (147) [2 Abb.]: (1)Eugéne T . in Gesellschaft eines ihrer Liebhaber (wahrscheinlich deutscher Spion) (2)Der deutsche Geheimkrieg gegen Frankreichs Armee Das deutsche Fräulein: "Merk dirs, Kleine, Kinder zur Welt zu bringen ist eine Dummheit - du wirst das später verstehen!" Zeichnung von P. Portelette in "La Baionnette", 1916 (148) Siebzehntes Kapitel Der Drill Sadismus und Masochismus im Drill - Erotik in Verbrechen und Strafe - Hinrichtung zur Kriegszeit - Psychologie der Fahnenflucht - Vorgesetzte und Untergebene (149) [Abb.]: Kriegsgreuel einst wie jetzt Aus "Los desastres de la Guerra" von Francisco Coya (1746 - 1828) (149) [Abb.]: Manneszucht Zeichnung (150) [Abb.]: Offiziers- und Mannschaftsdienst Zeichnung (151) [3 Abb.]: (1)(2)Gestörtes Rendezvous oder die stramme Ehrenbezeigung Zeichnung von Puttkammer in "Lustige Blätter", 1917 (3)Äh, bei Etappenbelichtung, Krieg jöttliche Einrichtung Hurra, bei Lieb und Suff immer feste druff!! Aus "Hallo! Die große deutsche Revue", Bilderbuch zur Reichstagswahl 1924 (152) [Abb.]: Der deutsche Militarismus Russische Karikatur von J. Griselli in "Solnze Rossij" 1915 (153) [Abb.]: "Wie soll ich ihn nur aufmerksam machen, daß die Frau nicht standesgemäß ist?" Zeichnung von Rajki in "Le Rire rouge",1916 (154) [Abb.]: Willies letztes Aufgebot Aus dem Bilderbuch "The sad experience of big and little Willie", London (155) [Abb.]: Erziehung zum Blutdurst im englischen Heer - "Hau hin! Bring ihn um! Du kitzelst ihn ja nur!" Zeichnung von F. Reynolds in "Punch", 1918 (156) [Abb.]: "Wenn die Soldaten nicht solche Dummköpfe wären, würden sie mir schon längst davongelaufen sein" (Fridericus Rex) Zeichnung von George Grosz in "Abrechnung folgt" (157) [Abb.]: Erziehung zur Wehrhaftigkeit Zeichnung (158) [Abb.]: Die Offiziere trinken - die Mannschaft draußen zitterte vor Kälte Zeichnung (159) [Abb.]: Das Kriegsgericht Kupferstich von Jacques Callot (1594 - 1635) (160) [Abb.]: Blutrausch und Geschlecht Zeichnung von P. Nanteuil, Pairs 1916 ( - ) [Abb.]: Der Sturmangriff Zeichnung von Ch. Fouqueray in "L'Illustration", 1915 (161) [Abb.]: Moderne Sklaverei Zeichnung von R. Herrmann in "Bilder aus dem Alltagsleben" (162) [Abb.]: Die Frau des Majors und ihre Zofe Zeichnung (163) [Abb.]: Aus "Sourire de France", 1917 (164) [Abb.]: Französische "Nettoyeurs" an der Arbeit Zeichnung (165) [Abb.]: Aus großer Zeit . und die, denen die Verbindungen zur Kirche, Militarismus und Kapital fehlten, die nahm der Herr zu sich Zeichnung von J. Danilowatz in "Faun", 1919 (166) [Abb.]: Angebunden! Zeichnung (167) [Abb.]: Der Feldherr in der Kaserne und zu Hause Zeichnung (168) [Abb.]: Lustmord im Bilde Aus der Kriegsmappe des französischen Zeichners J. S. Domergue "Die deutschen Greuel" (169) [Abb.]: Aus großer Zeit - Verdiensttauglich! Zeichnung (170) [Abb.]: Wie die Kriegspropaganda arbeitet Dem auf dem Bilde ersichtlichen russischen Unteroffizier sollen die Deutschen die Ohren abgeschnitten haben. (!) Wenigstens wurde das Bild mit diesem Kommentar in einer Anzahl Ententezeitschriften veröffentlicht. Aus "The Graphic", 1915 (171) [Abb.]: Das Spielzeug für brave Kriegskinder (172) [Abb.]: Notzucht Zeichnung von H. Paul, Paris 1916 (173) [Abb.]: Ein französischer Soldat zeigt den Deutschen drüben sein auf Bajonett aufgespießtes Brot Zeichnung eines englischen Soldaten 1916 (174) [2 Abb.]: Kriegslüge und Photographie (1)Die Originalaufnahme, in einer englischen Zeitung veröffentlicht, zeigt den russischen Einfall in Ungarn. (2)Die retouchierte Wiedergabe in der "Wiener Illustrierten Zeitung" soll bereits den Zusammenbruch der Russen in Galizien darstellen. Aus "L'Illustration", 1915 (175) [Abb.]: "Um Gotteswillen, was treibt ihr hier?" - "Wir machen einen Gasüberfall" Aus "Punch", 1916 (176) [Abb.]: Die Streichholzkrise Zeichnung von G. Léonnec, Paris 1917 ( - ) [Abb.]: Knüppelpost, durch die französische Truppen die Deutschen zur Übergabe aufforderten Photographische Aufnahme (177) [Abb.]: Die Rednerkunst im Kriege Holzschnitt (178) [Abb.]: Ist der Krieg schon zu Ende? - Hausfassade mit Kriegsgreueln in Leipzig Photographische Aufnahme, Sammlung A. Wolff, Leipzig (179) [Abb.]: Der Zensor Zeichnung von R. Herrmann in "Glühlichter", Wien 1915 (180) [Abb.]: Vor der Schändung Aus der sadistischen Mappe von J. S. Domergue, "Les Atrocités Allemandes", 1915 (181) [Abb.]: Der Herr hat's gegeben, das Volk hat's genommen Zeichnung von Roland in "Faun", 1919 (182) Achtzehntes Kapitel Die Propaganda Die zwei Kategorien der Haß- und Lügenpropaganda - Haß und Sadismus in Literatur, Kunst und Pornographie - Wie Frauen und Kinder hassen - Die unbeabsichtigte Lüge im Weltkrieg - Massenpsychose in den Franktireurkämpfen - Einige sado-erotische Kriegslügen - Sexuelle Anwürfe gegen den Feind: die "deutsche" Päderastie und die "französischen" Perversitäten (183) [Abb.]: Der Sadismus in Kriegszeichnungen Das Blatt, der Mappe "Les Atrocités Allemandes" von J. S. Domergue entnommen, zeigt die Hinrichtung eines belgischen Soldaten, dem drei Deutsche den Halswirbel brechen. Der Bericht und seine Darstellung sind gleichermaßen bezeichnend für die sadistische Phantasie der Zeit (183) [Abb.]: Die Presse im Kriege Holzschnitt (184) [4 Abb.]: Vier Blätter aus der italienischen Mappe "Danza macabra". Die vor Italiens Kriegseintritt veröffentlichten, gegen alle Kriegsteilnehmer gerichteten Zeichnungen sind ausgesprochen sadistischer Art (185) [Abb.]: Deutsche Gedenkmünze - der Haßgesang in Metall Sammlung A. Wolff, Leipzig (186) [Abb.]: Der Triumph des Hasses Zeichnung von Gordon M. Forsyth in "Labour Leader", 1915 (187) [Abb.]: Eine typische deutschfeindliche Hetzkarikatur Zeichnung von Emilio Kupfer in "Critica", Buenos Aires, 1915 (188) [2 Gedichte]: (1)Richard Dehmel wird nicht leugnen können, daß er einmal ein Gedicht geschrieben hat "An mein Volk": (2)Heute ist er Freiwilliger geworden und seine Begeisterung entzündet sich an dem Bersten des Schrapnells, an dem Zerschmettern des Fendes: (188) [Abb.]: "Wie sie Krieg führen!" Hetzgemälde (189) [Gedicht]: So kommt Arno Holz zu seinem "deutschen Schnadahüpfel": (189) [Gedicht]: Erwähnt sei noch H. Vierordts Aufruf "Deutschland, hasse"! (190) [Abb.]: Beitrag zur Franktireurpsychose: In Nordfrankreich werden Geiseln ausgehoben Plakat aus der Sammlung A. Wolff, Leipzig (190) [Lied]: So, Sudermann, der über Nacht zum Bänkelsänger geworden war, mit einem Lied, das, von Humperdinck vertont, im Berliner Theater des Westens unter lebhafter Beteiligung des Publikums vorgetragen wurde: (190) [Abb.]: Neun Deutsche und eine Französin Aus der sadistischen Kriegsmappe "Les Atrocités Allemandes" (191) [Lied]: Das Lied, als dessen Herausgeber die "Vereinigung der Kunstfreunde" zeichnet, lautet: (191) [Gedicht]: Alfons Petzold schreibt: (191) [3 Gedichte]: (1)So feuerte ein dichtfroher französischer General, der wahrscheinlich niemals in der Kampflinie war, dafür aber allem Anschein nach als Sadist anzusprechen ist, seine Soldaten mit folgenden Versen zum Kampfe an: (2)Und in einem anderen "Chanson de route" überschriebenen Gedicht: (3)Der Choral der Gepeitschten. (192) [Abb.]: Flieger über Paris Zeichnung von A. Vallée in "La Vie Parisienne", 1918 ( - ) [Abb.]: Wie sie sich begeilen Zeichnung aus der sadistischen Hetzmappe von J. S. Domergue "Die deutschen Greuel", Paris 1915 (193) [Abb.]: Die Schreckensnacht in Löwen Französische Propagandapostkarte (194) [Abb.]: Die französische Propaganda gegen deutsche Waren. "Der Boche, der gemordet und geplündert hat und der Geschäftsvertreter, der seine Ware anbietet, sind ein und dieselbe Person" Nach dem Original im "Musée Leblanc", Paris (195) [Abb.]: Unterhaltung in Mußestunden Hetzkarikatur aus dem italienischen Kriegsalbum "Gli Unni e gli altri", Mailand 1915 (196) [Gedicht]: Wir zitieren als Beispiel ein Gedicht von Pierre Chapelle aus dem Jahre 1917 "L'horrible conception": (197) [Abb.]: Ein Beitrag zum Stahlbadhumor: Eine als Postkarte verbreitete Todesanzeige (198) [Abb.]: Das französische Mobilisierungsplakat in der Pariser Straße. Darunter gleich ein Plakat der Hetzpropaganda Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (199) [Abb.]: Die Stunde des Morgenhasses bei einer deutschen Familie Aus "Punch", 1915 (200) [Abb.]: Serbischer Knabe als Soldat Photo aus "La France héroique", Éd. Larousse, Paris (201) [Abb.]: Wie Kinder hassen! Zeichnung eines achtjährigen griechischen Mädchens. Der niedergestochene Feind ist ein Bulgare Aus "Fantasio", 1916 (202) [Abb.]: Helden fern vom Schuß "Haltet stand, ihr tapferen Soldaten - wir verspritzen begeistert unsere beste Tinte - tut ihr dasselbe mit eurem Blut!" Zeichnung von R. Herrmann, 1915 (203) [Lied]: Fast alle von uns hatten Frauen oder Geliebte, die zu Hause auf uns warteten, und es war ergreifend, eine Schar von Männern, deren Leben neun Pence von einem Pfund wert war, die Ballade singen zu hören: (203) [Lied]: Im übrigen stehe hier das unbestritten beliebteste und meistgesungene Lied der amerikanischen und englischen Soldaten des Weltkrieges, eine prächtige Blüte der Friedenssehnsucht: (203) [Abb.]: Englische Unschuld "O Mutter, ich möchte so gerne ein Engel sein!" - "Warum?" - "Weil ich dann fliegen und Bomben auf die Germans werfen könnte!" Aus "Punch", 1915 (204) [Abb.]: Von Pferden zerrissen Die Zeichnung, aus der sadistischen Hetzmappe von J. S. Domergue, "Die deutschen Greuel", zeigt die Hinrichtung eines französischen Offiziers, die zwar gemeldet wurde, aber natürlich niemals stattfand (205) [Abb.]: Russische Kinder spielen Soldaten Photo aus "Solnze Rossij", Petrograd 1915 (206) [Abb.]: Pariser Straßenplakat für einen deutschfeindlichen Roman aus den ersten Kriegswochen, von Abel Truchet Nach dem Original im Musée Leblance, Paris (207) [Abb.]: Die Französin zum französischen Offizier: Bring mir einen neuen Gummibusen aus Paris - der alte ist kaputt." - Der Offizier: "Ich schicke ihn ins Kriegsmuseum - es heißt ohnedies, die Deutschen schneiden unseren Frauen die Brüste ab!" Zeichnung (208) [Abb.]: Der erotische Kitsch in der Kriegspostkarten-Industrie der Entente ( - ) [Abb.]: Wo die Kriegsgreuel erfunden wurden Zeichnung (209) [Abb.]: Mit den Augen des italienischen Kriegskarikaturisten Zeichnung von Cesare Piris, 1916 (210) [4 Abb.]: Indische Kriegskarikaturen (1)Deutschland wird erdrosselt (2)Der britische Löwe und der Hunne (3)Indien betet für Englands Sieg (4)Indien und England einig Aus dem Witzblatt "The Hindi Punch", Bombay 1916 (211) [Abb.]: Feuilletonisten an die Front! "Behalten werden sie uns gewiß nicht. Wie könnten wir denn die Psychologie des Schützengrabens täglich beschreiben, wenn wir sie einmal selbst erleben müßten?" Zeichnung von Carl Josef in "Muskete", 1915 (212) [Abb.]: Anzeige einer Ausstellung über die "deutschen Verbrechen" in Paris (1917) Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (213) [Abb.]: D'Annunzios Manuskript zu seinem beim Flug über Wien abgeworfenen Flugzettel (214) [Abb.]: Der englische Schauspieler Salisbury als Wilhelm II. in einer englischen Kriegsposse, 1915 in London aufgeführt Phot. Foulshalm & Bonfield (215) [Abb.]: Die niedliche Marneschlacht Zeichnung von Hansi, 1915 (216) [Abb.]: Die Vergewaltigung Serbiens Nach einem Gemälde (217) [3 Abb.]: Das Hinterland soll Tabak, Zucker und Leder sparen! Plakatentwürfe französischer Schulkinder (218) [Gedicht]: Auch ein französisches, in einem Schulbuch abgedrucktes Gedicht von Flament berichtet in schlichten Worten: (218) [Abb.]: Der Haßgesang! Zeichnung von David Winar, London 1915 (219) [Abb.]: Plakat einer Ausstellung des begabten Kriegszeichners und Deutschenhassers Louis Raemaekers in Paris (1916) Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (221) [Abb.]: Französisches Plakat gegen den Ankauf deutscher Waren Nach dem Original im Musée Leblance, Paris (223) [Gedicht]: Ponsonby zitiert ein patriotisches Gedicht aus einem erst kürzlich erschienenen Band, worin die Leistungen des englischen Heeres im Kriege also gefeiert werden: (224) [Abb.]: Eine Kundgebung englischer Kinder zugunsten des freiwilligen Eintritts in die Armee - (Auf der Tafel "Mein Papa ist an der Front!") Aus "Illustrated London News", 1915 (224) [Abb.]: Erotische Karikatur auf die Entente Der Lord-Ober des Nachtcafés zum Viererverband: "Meine Herren, verhalten Sie sich nicht gar so neutral. Die Damen verlangen kein Geld, sondern bezahlen sogar ihre Liebhaber." Zeichnung von G. Stieborsky in "Muskete", September 1915 ( - ) Neunzehntes Kapitel Die Verrohung Regression als Kriegsfolge - Das Verhältnis der kriegsführenden Menscheit zum Tode - Schmutz und Laus im Schützengraben - Alkohol und Nikotin im Kriege - Verbrecher und Psychopathen in den Heeren - Religiöse Wiedergeburt oder Hochkonjunktur im Aberglauben? - Die erotische Verrohung (225) [Abb.]: Verrohung im Bilde Französische Karikatur auf die Fleischnot in Deutschland. Aus "La Baionnette", 1916 (225) [Abb.]: Englisches Familienidyll zur Kriegszeit - Die Damen wetteifern in der Herstellung von Dumdumgeschossen Aus dem "Simplicissimus", 1914 (226) [Abb.]: Kosaken verfolgen deutsche Soldaten, die in einem polnischen Dorf - Gänse requiriert haben Zeichnung von J. Waldimirow in "The Graphic", 1916 (227) [Abb.]: Der Papst und das Diplomatenkorps aller Länder beten in Rom für den Frieden Photographische Aufnahme (1915) (228) [Abb.]: Die beiden Geschlechter im Kriege Zeichnung von D. R. André in "Glühlichter", Wien 1915 (229) [Abb.]: Battisti und seine Henker Eine berühmte Aufnahme, die in Italien zu Ehren Battistis, in Österreich zur Abschreckung vor Landesverrat massenhaft als Postkarte verbreitet wurde (230) [Abb.]: "Herr Huber, n'Großvater haben's g'halten!" Zeichnung von D. R. André in "Glühlichter", Wien, 1915 (231) [Abb.]: So gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist - und Gott, was Gottes ist Zeichnung (232) [2 Abb.]: (1)Der Segen Zeichnung (2)Nenette und Rintintin, die wundertätigen Fetische der französichen Soldaten Aus "La Baionnette", 1918 (233) [Abb.]: Ein italienischer Priester segnet die Kanone Photographische Aufnahme, in "The Graphic", 1916, mit folgendem Zitat aus einer Rede Salandras veröffentlicht: "Ein atavistischer Rückfall in primitive Barbarei ist viel schwerer für uns, die wir zwanzig Jahrhunderte Kultur mehr hinter uns haben, als unsere Gegner" (234) [Abb.]: Eisernes Kreuz als Verzierung überall Eine kleine Kollektion von Kriegsgeschmacklosigkeiten (235) [Abb.]: Weihnachtsverbrüderung zwischen französischen und deutschen Soldaten Zeichnung eines französischen Frontsoldaten (1915) (236) [Abb.]: Russische Popen besprengen die Truppen vor dem Abgang an die Front mit Weihwasser Zeichnung von A. Garratt in "The Graphic", 1915 (237) [Abb.]: Der Feldkurat Zeichnung (238) [Abb.]: Die Kirche im Krieg Holzschnitt (239) [Abb.]: Kriegsannonce einer Wiener Likörfabrik (240) [Abb.]: Kriegskinder spielen Bilderbogen von Raphael Kirchner, Paris 1916 ( - ) [Abb.]: "Der Weg des Ruhmes" Französische Greuelkarikatur auf die Trunksucht im deutschen Heer. Aus "Le Rire Rouge", 1915 (241) [Abb.]: Läuse fraßen im Schützengraben den Soldaten auf - im Hinterland boten sie Anlaß zu solchen Spässen (242) [Abb.]: Gesellschaftsspiel bei der Kriegsmarine Zeichnung eines Kriegsteilnehmers in der Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (243) [Abb.]: Granatformen zum Hausgebrauch Photo aus "Geschichte des Völkerkrieges", Verlag Müller Nachf., Soest (244) [Abb.]: Mensch, Gott und Gaskrieg Szene aus dem russischen Film "Der Mann, der sein Gedächtnis verlor" (245) [Abb.]: Fronleichnamsgebet in einer deutschen Bomben beschädigten Kirche Zeichnung von J. Simont in "L'Illustration", 1918 (246) [Abb.]: Das Spiel mit Leichenteilen im Schützengraben Kriegsphantasie von L. Gedö 1916 (247) [Abb.]: Kriegsreklame einer ungarischen Bierbrauerei Plakat in der Sammlung der Nationalbibliothek, Wien (248) [Abb.]: Der Tschiksammler - ein Typus aus der Zeit der Tabaknot im Hinterland Zeichnung von R. Herrmann, 1917 (249) [Abb.]: Kinder hinter der französischen Front werden mit Gasmasken ausgerüstet (250) [Abb.]: Seite aus einem von Bédier in Faksimile veröffentlichten deutschen Soldatentagebuch, deren Inhalt sich auf Vergewaltigung bezieht Aus Bédier, Les crimes allemandes, Paris 1915 (251) [Abb.]: Einzug in eine polnische Stadt Zeichnung (252) [Abb.]: "Wie stolz sie einmal in der Heimat auf ihren Sieg sein werden!" Zeichnung aus "La Baionnette", 1916 (253) [Abb.]: Das Begräbnis zweier von Zeppelins getöteter Kinder Photographische Aufnahme (254) [Abb.]: Eine Strecke des Weges der deportierten Armenier, in der Nähe von Angora Sammlung des Mechitaristenstiftes, Wien (255) [Werbung]: Setzen wir also die Original-Anzeige hierher: (255) [Abb.]: Frauenraub Zeichnung (256) [Abb.]: Wilhelm II. in der russischen Karikatur. (Man beachte das Überwiegen des tierisch-satanistischen Elementes!) Fünf Blätter aus der Mappe "Wojna russkich s njemzami", Petrograd 1915 ( - ) [Abb.]: Worüber der Klerus sich ausschweigt: die Armeniergreuel Zeichnung (257) [Abb.]: "'s war so a zwölf vom 36 er Regiment" Zeichnung (258) [Abb.]: Szene aus dem Balkankrieg Zeichnung aus der Bildermappe "Balkangreuel" (259) [Abb.]: Der "Koltschaksche Handschuh" Koltschaksche Truppen zogen Gefangenen die Haut von den Händen und ließen ihre Oper verbluten. Originalphotographie (260) [Abb.]: "Bordell und Notzuchtslegende" Zeichnung (261) [Abb.]: "Die will ich haben!" Aus "Los desastres de la guerra" (262) Zwanzigstes Kapitel Grausamkeit und Sadismus im Weltkrieg Moderne und historische kriegsgreuel - Mordlust, Lustmord und Verstümmelung - Die primitiven Völker - Südslawische Kriegsbräuche - Die Armeniergreuel - Die Notzucht im Weltkrieg und die Frauen - Das Kapitel der Kriegskinder (263) [Abb.]: Der Zeppelin kommt! Pariser Straßenszene aus dem Kriege. Zeichnung von H. Lanos in "The Graphic", 1915 (263) [Abb.]: "Siehst du, Jumbi, zu uns kommen diese weißen Leite und predigen Nächstenliebe und sie selber töten hundertmal mehr, als sie auffressen können" Zeichnung von R. Herrmann in "Glühlichter", Wien 1915 (264) [Abb.]: In London lehrt man die Kinder, wie sie sich bei Zeppelinüberfällen zu verhalten haben Photographische Aufnahme (265) [Abb.]: Krieg! Zeichnung aus dem Balkankriege. Sammlung Prof. Fr. S. Krauss, Wien (266) [Abb.]: Serbien 1915 Nach einem Gemälde (267) [Abb.]: Der Neger mit der Zahnbürste Federzeichnung eines französischen Soldaten (268) [Abb.]: Vergast Zeichnung von Steven Spurrier in "The Graphic", 1915 (269) [Abb.]: Opfer des Ruhmes: Mangels Kohlen wirft Frankreich seine 17 jährigen ins Feuer Aus "Lustige Blätter", 1917 (270) [Abb.]: Die Zeppelins im Anzug! Zeichnung von David Wilson in "The Graphic", 1915 (271) [Abb.]: Gasvergiftete Soldaten, halb wahnsinnig, winden sich auf dem Boden vor dem Feldlazarett Photographische Aufnahme, Sammlung A. Wolff, Leipzig (272) [Abb.]: Zimmer in einem belgischen Schloß Photographische Aufnahme, Sammlung A. Wolff, Leipzig (273) [Abb.]: "Kolossal! Auch Frauen und Kinder gibt's darunter!" Französische Propagandapostkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (274) [Abb.]: Der Zukunftskrieg Zeichnung (275) [Gedicht]: dann leistete er aber auch noch ein übriges: (275) [Abb.]: Eine Frau in Verdun Aus "The Graphic", 1916 (276) [Lied]: fing laut zur allgemeinen Erheiterung seiner Kampf- und Leidgenossen folgendes Lied zu singen an. Es ist eigentlich eine Verhöhnung des Krieges. (277) Sonstiges (277) [Abb.]: Der Sohn des Grauens Zeichnung von Michael Gábor, 1915 (278) [Abb.]: Mord aus der Luft Zeichnung (279) [Abb.]: Kreuzland, Kreuzland über alles: Die Waisen Zeichnung (280) [Abb.]: Wenn Deutschland Bulgarien als Verbündeten weiterhaben will, so muß es sich in die Rolle Salomos versetzen und entscheiden, ob das Kind (Dobrutschka) entzweigeschnitten werden soll, wie die Türkei es will, oder lebendig seiner wahren Mutter übergeben werden soll Aus einem bulgarischen Kriegsbilderbogen, Sammlung A. Wolff, Leipzig (281) [2 Abb.]: (1)Französisches Plakat Zur Ankündigung bombenfester Keller (2)Der Krieg mordet die Symbole des Friedens Kundmachung der deutschen Kommandantur in Kowno Sammlung A. Wolff, Leipzig (282) [Abb.]: Der frisch-fröhliche Gaskrieg Zeichnung (283) [Abb.]: Stilleben in Schabatz nach Abzug des österreichischen Heeres Aus "L'Illustration", 1915 (284) [Lied]: ein altes Lied, das über die meuchlerische Ermordung des Cengic Smailaga durch die Schwarzenbegler berichtet. Da heißt es: (284) [Abb.]: Ein Kriegskind von Soldaten in den Trümmern eines abgebrannten Hauses aufgefunden Belgische Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (285) [Abb.]:"Sie gehen schon wieder von Wien fort?" - "O ja, und wie gern! Sie müssen nämlich wissen, daß die wienerische Gemütlichkeit jetzt in Galizien ist." Zeichnung von Willy Stiborsky in "Muskete", 1915 (286) [Abb.]: Wie die "wienerische Gemütlichkeit" in Galizien aussah Wegen angeblicher Spionage gehenkte Frauen Photographische Aufnahme (287) [Abb.]: Der deutsche Olymp: Mars in neuer Rüstung Karikatur auf den Gaskrieg von J. Kuhn-Régnier in "Fantasio", 1916 (288) [5 Abb.]: Plakate der ungarischen Revolution und Gegenrevolution Obere Reihe: (1)1. Gegen den k. u. k. Stadtkommandanten von Budapest, Lukacsics, der knapp vor dem Umsturz eine große Anzahl Deserteure hinrichten ließ. (2)2. "Zu den Waffen!" Aufruf zum Eintritt in die Rote Armee der Räteregierung. - Untere Reihe: (3)1. Wahlplakat der Sozialdemokraten unter der Károlyi-Regierung. (4)2. "Schufte! Habt ihr das gewollt?" Plakat zur Proklamation der Räteregierung. (5)3. "Sie waschen sich." Plakat der Reaktion nach dem Sturz der Räteregierung. ( - ) [Abb.]: Armenische Bäuerinnen auf dem Weg zur arabischen Wüste Sammlung des Mechitaristenstiftes, Wien (289) [Abb.]: Deportierte armenische Kinder in der Wüste, dem Hungertod entgegenharrend Sammlung des Mechitaristenstiftes, Wien (290) [Abb.]: Auf dem Wege zur Deportation verhungerte Armenier Sammlung des Mechitaristenstiftes, Wien (291) [Abb.]: Die Armeniergreuel Englische Karikatur aus "Punch", 1916 (293) [Abb.]: Eine armenische Mutter, die mit ihren zwei Kindern verhungert am Wege liegen lieb Aufnahme deutscher Soldaten in der Türkei, 1915 Sammlung des Mechitaristenstiftes, Wien (295) [Abb.]: Die Kinder hungern Zeichnung (297) [Abb.]: "Wer ist der Vater?" Zeichnung (299) [2 Gedichte]: (1)Ein französisches Gedicht sagt: (2)So jung die Wissenschaft der Sexualpsychologie, so alt ist diese Erkenntnis, die schon vor zweitausend Jahren den Liebeslehrer Ovid seine Jünger den Rat erteilen läßt: (300) [Abb.]: Die "deutsche Notzucht" Zeichnung in "Le Mot",1915 (301) [Abb.]: "Mir scheint, du bist nur ein Kaffehaus-Schwarzer - Herzklopfen könnte man bei dir auch nicht bekommen" Zeichnung (302) [Abb.]: Liebesszene Zeichnung (303) [Abb.]: Tröste dich Kleine, wir werden sagen, ein Deutscher hätte dich vergewaltigt!" Zeichnung ( - ) [Abb.]: U-Boot-Ungeheuer Zeichnung von H. Lanos in "The Graphic", 1915 (305) [Abb.]: Die Opfer eines deutschen Fliegerüberfalles im Dezember 1914: ein Hirt und zwei Lämmer Photographische Aufnahme (306) [Abb.]: Die Nacht des Urlaubers - Zeppelinalarm in Paris Zeichnung von C. Hérouard in "La Vie Parisienne", 1918 (307) Einundzwanzigstes Kapitel Die Erotik der Umsturzzeit Die Frauen in der Revolution - Russische Liebesleben im Krieg und Bürgerkrieg - Der Sadismus in der Gegenrevolution - Prostitution und Liebesleben im besetzten Rheinland - Schwarze Schmach und Reparationskinder (309) [Abb.]:Ordnung und Ruhe Zeichnung (309) [2 Abb.]: (1)Die Revolution ist der Friede Zeichnung von R. Minor, New York (2)Verbrüderung zwischen deutschen und russischen Soldaten an der Dünaburgfront, während Miljukow den Krieg bis zum Siege fortsetzen will ("A. I. Z.") (310) [Abb.]: Der letzte Strich des Zensors Zeichnung von Trier in "Lustige Blätter", 1919 (311) [Abb.]: Feindliche Flugblätter ermutigen zur Revolution Sammlung A. Wolff, Leipzig (312) [Abb.]: Feindliche Flugblätter ermutigen zur Revolution Sammlung A. Wolff, Leipzig (313) [Abb.]: Illegale deutsche Zeitungen während des Krieges (314) [2 Abb.]: (1)Ein Fetzen Papier Aus "Lustige Blätter", 1919 (2)Postkarte aus dem ersten Nachkriegswochen Sammlung A. Wolff, Leipzig (315) [2 Abb.]: (1)Aus den Januartagen Berlins Photographische Aufnahme (2)Berlin, Januar 1919 Photographische Aufnahme (316) [Abb.]: Berliner Straßenbild aus den Tagen der Bürgerkrieges Photographische Aufnahme (317) [Abb.]: Der Bürgerkrieg Aus "Die Pleite", Zürich 1923 (318) [2 Abb.]: (1)Szene aus dem Bürgerkrieg in Mitteldeutschland Photographische Aufnahme (2)Im Zweifel "Mein Gott, wenn ich nur wüßte, ob das eine Filmaufnahme oder ein Putschversuch ist." Aus "Lustige Blätter", 1919 (319) [Abb.]: Arbeitslos durch die Revolution Zeichnung von S. Heilemann in "Lustige Blätter", 1918 (320) [Abb.]: Die Dame und der Rotarmist Zeichnung ( - ) [2 Abb.]: (1)Ansichtskarte aus München 1918 Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Auf dem Strich der Verfassung Politische Karikatur aus dem Jahre 1919 (321) [2 Abb.]: (1)Krieg und Frieden Karikatur (2)Auf dem österreichischen Aussterbeetat Zeichnung von F. Goebel in "Faun", 1919 (322) [2 Abb.]: (1)Die Ententemission in Wien arbeitet Zeichnung von K. Benedek in "Faun", 1919 (2)Plakat gegen das Frauenwahlrecht Zeichnung (323) [Abb.]: "Nach uns der Kommunismus!" Zeichnung von George Grosz in "Die Pleite", 1924 (324) [2 Abb.]: (1)"Jetzt soll s' kommen, die Volksehr, ich bin gewappnet." Zeichnung von F. Goebel in "Faun", 1919 (2)Deutsches Wahlplakat Sammlung A. Wolff, Leipzig (325) [2 Abb.]: (1)Clémenceau:"Wie, Sie gehen mit der neuen Gesellschaft schwanger? Die werde ich Ihnen schon abtreiben!" Aus "L'Assiette au Beurre", 1919 (2)Der Friede, eine Idylle Zeichnung (326) [Abb.]: Der Friedensathlet Russische Karikatur (327) [2 Abb.]: (1)Ein Kommunist "Laßt sie doch sozialisieren, Kinder, laßt sie doch sozialisieren! Ich besitze nichts weiter im Überfluß wie Gallensteine, und die teil' ich gerne!" Zeichnung von F. Jüttner in "Lustige Blätter", 1919 (2)Das französische Siegesplakat "Clémenceau und Foch haben sich um das Vaterland verdient gemacht." Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (328) [Abb.]: Dublin nach sieben Tagen Revolution Aus "Illustrated London News", 1916 (329) [Abb.]: Der Zeichner als Prophet Die Stimme Ludwig XVI.: "Sie froh, Romanow! Kerenski ist kein Robespierre!" Zeichnung von Trier in "Lustige Blätter", 1917 (330) Nach Rasputins Tod Die Petersburger Fürstinnen 1 bis 6: "Ja, ja, mein Kind, nun hast du keinen Vater mehr!" Zeichnung von G. Müller-Schulte in "Lustige Blätter",1917 (331) [Abb.]: Zar Nikolaus II. im russischen Hauptquartier Aus "L'Illustration", 1917 (332) [Abb.]: Wenn der russische Bär Angst kriegt Aus "Glühlichter", 1915 (333) [Abb.]: In Petersburg Der Adjutant: "Majestät, wozu hier diese Fortifikationen? Nach Petersburg wird doch die deutsche Armee nicht kommen." Der Zar: "Die deutsche nicht, aber die russische." Zeichnung aus "Labour Leader", 1915 (334) [2 Abb.]: (1)General Wrangel wäscht sich die Hand Zeichnung von George Grosz in "13 Jahre Mord" (2)Von Koltschak ermordete russische Bauern Aus "An Alle", 10 Jahre Sowjetunion (335) [Abb.]: Der Auftakt zur russischen Revolution: Das Volk Petersburgs plündert Lebensmittelgeschäfte ("A. I. Z.") (336) [2 Abb.]: Bilder aus den Tagen der gegenrevolutionären Ausschreitungen in Ungarn Zeichnungen ( - ) [2 Abb.]: (1)Ein Typus aus dem Todesbataillon Kerenskis Aus dem russischen Film "10 Tage, die die Welt erschütterten" (2)Auf der Strecke des russischen weißen Terrors Russische Zeichnung (337) [2 Abb.]: (1)Eine Tapfere aus Kerenskis Frauenbataillon Aus dem russ. Film "10 Tage, die die Welt erschütterten" (2)Der russische Bourgeois: "Die Arbeiter essen Kaviar, denen geht's gut!" Aus der russischen Zeitschrift "Krassnaja Niwa" (Rote Wiese) (338) [Abb.]: Starkes und schwaches Geschlecht in der russischen Revolution Zeichnung (339) [2 Abb.]: (1)Die Budapester Ententemissionen melden: "In Ungarn gibt es keinen weißen Terror." Zeichnung von Vértes, 1919 (2)Transdanubische Landschaft 1919 Zeichnung von Vértes in "Bilder aus der ungarischen Hölle" (340) [4 Abb.]: Köpfe aus der russischen Revolution (1)Lenin (2)Lunatscharski (3)Tschitscherin Zeichnungen von Paul Robert in ""L'Illustration", 1918 (4)Plakat mohammedanischer Frauen in Taschkent für die Gleichberechtigung Aus "Das neue Rußland", 1927 (341) [2 Abb.]: (1)Titelblatt einer Broschüre über den Fall der Frau Hamburger, die nach dem Sturz der Budapester Räteregierung Opfer des gegenrevolutionären Sadismus wurde (2)Antisemitisches Plakat der ungarischen Gegenrevolution nach dem Sturz der Räteregierung. Die Figur auf dem Bilde soll Szamuely darstellen. Die Aufschrift lautet: "Haben wir dafür gekämpft?" Sammlung A. Wolff, Leipzig (342) [Abb.]: Liebesszene aus den Tagen der ungarischen Gegenrevolution Zeichnung (343) [Abb.]: Propagandapostkarte von Matejko Sammlung A. Wolff, Leipzig (344) [Abb.]: Rheinland 1919 Zeichnung (345) [Abb.]: Titelseite eines im besetzten Rheinland von Deutschen herausgegebenen französischen Witzblattes Sammlung A. Wolff, Leipzig (346) [4 Abb.]: (1)(2)Die Ruhrbesetzung Französisches Plakat und deutsche Antwort Sammlung A. Wolff, Leipzig (3)(4)Erotischer Notgeldschein, sogenannte Ruhrtaler Sammlung A. Wolff, Leipzig (347) [Abb.]: Gebet des Besatzungskommandanten: "Lieber Gott, gib, daß die Deutschen möglichst lange nicht zahlen!" Aus "Le Rire du Poilus", 1923 Sammlung A. Wolff, Leipzig (348) [Abb.]: Offiziere und Gemeine im französischen Besatzungsheer am Rhein Zeichnung von Jacquement in "Le Rire du Roilus", 1923 (349) [Abb.]: Lorelei: "Jetzt weiß ich, was soll es bedeuten, daß ich so traurig bin!" Aus "Lustige Blätter", 1919 (350) [2 Abb.]: (1)"Und die deutschen Frauen am deutschen Rhein, Sie haben den Schwarzen zu Willen zu sein." Aus einem Flugblatt zu den preußischen Landtagswahlen 1921 (2)Nach dem Abzug der Engländer aus dem Rheinland "Unser Vaterland kann mit uns zufrieden sein. Wir haben dafür gesorgt, daß die Reparationszahler in Deutschland nicht alle werden." Zeichnung von Faludy in "Der Götz von Berlichingen", Wien 1930 (351) [Abb.]: Titelseite des deutschen Flugblattes "Notruf" gegen die schwarze Schmach Sammlung A. Wolff, Leipzig (352) [Abb.]: Der schwarze Sturm Zeichnung ( - ) [Abb.]: Postkarte gegen die schwarze Schmach Sammlung A. Wolff, Leipzig (353) [Abb.]: Jumbo, der Frauenfresser Zeichnung (355) [Abb.]: Postkarte gegen die schwarze Schmach Sammlung A. Wolff, Leipzig (356) [Abb.]: Plakat gegen die schwarze Schmach Sammlung A. Wolff, Leipzig (357) Zweiundzwanzigstes Kapitel Die Inflations- und Nachkriegsjahre Der Sinnestaumel: Heiratswut, Tanzepidemie, Rauschgiftseuche, Prostitution und Mädchenhandel nach dem Kriege - Erotische Straßenliteratur - Die Sexualreform und ihre Verwirklichung in Rußland - Die neuen Frauentypen: Flapper, Garçonne und die Frau von morgen (359) [Abb.]: Die Heimkehr der Vertriebenen Radierung (359) [Abb.]: Zweierlei Arbeitslose: Drinnen und draußen Zeichnung von J. Danilowatz in "Der Götz von Berlichingen", Wien 1919 (360) [Abb.]: Das Valuta-Mädel "Mein Schwede ist abgereist - nun kann ich mir zehn Deutsche suchen" Aus "Lustige Blätter", 1920 (361) [Abb.]: Nachkriegsidyll Zeichnung (362) [Abb.]: Das Morphium Zeichnung (363) [Abb.]: "Kindertransport" nach Rumänien (zum Thema: Mädchenhandel in der Nachkriegszeit) Zeichnung von F. Bayros, 1919 (364) [Abb.]: Der ertüchtigte Frauenkörper "Ihre Schwächen zeigt sie natürlich nicht öffentlich" Zeichnung von V. Weixler, 1920 (365) [Abb.]: Der Tanz auf dem Vulkan "Der Tanz ist wunderbar, bloß der Boden ist etwas heiß" Zeichnung von Lutz Ehrenberger in "Lustige Blätter", 1919 (366) [8 Abb.]: Der neue Anzug - eine Inflationstragödie (1)Bei noch so wenig Körperfülle bracht man dafür doch eine Hülle. (2)Der Anzug paßt von vornherein nicht gut in das Budget hinein. (3)Zu Ankaufszwecken meistens wir ein Pump und Vorschuß kombiniert. (4)Doch auch beim sorgsamsten Kalkül trifft heut kein Vorschuß in das Ziel. (5)Die Audienz beim "Kleiderkönig" ergab: das Geld ist viel zu wenig. (6)Man spart und wird beim Sparen reifer, doch auch der Kurs wird täglich steifer. (7)Die Kronen türmen sich zuhauf, doch nie langt's für den Kleiderkauf (8)Der neue Anzug blieb ihm fremd 's langt nicht mal mehr aufs Sterbehemd. Zeichnungen von L. Kmoch, Text von F. J. Gribitz, in "Faun", 1920 (367) [Abb.]: Soziale Umschichtung Der ehemalige Kriegslieferant auf der Heimfahrt von der Auktion: "Ja. den Galawagen hab ich gut gekauft, Rosalinde - ich fürchte bloß, sie wern uns mal für Wilhelm und Auguste halten!" Aus "Lustige Blätter", 1919 (368) [Abb.]: Rassenmischer Krieg Zeichnung ( - ) [Abb.]: Auch die Revolution hat ihr Gutes Der Kriegsgewinner in der Hofloge: "Laura, das Publikum guckt her, verneige dich huldvoll!" Zeichnung von Lutz Ehrenberger in "Lustige Blätter", Dezember 1918 (369) [Abb.]: Rassenmischung Von der Verbrüderung der Rassen halt' ich nichts. Höchstens die Babys hätten als Zebras eine schöne Varietézukunft Zeichnung (370) [2 Abb.]: (1)Das Geheimnis Aus einer Mappe der Nachkriegserotik (2)Der Tanz der Gonokokken "Womit jemand sündigt - damit wird er geplagt" Zeichnung von Rob im "Faun" 1919 (371) [Abb.]: Freut euch des Lebens! Zeichnung von George Grosz in "Abrechnung folgt" (372) [Abb.]: Umsturzphilosophie "Heute müssen wir uns einen Rausch antrinken, daß wir die vielen Heimkehrer ein bißchen vergessen" Zeichnung (373) [Abb.]: Im Wartezimmer des Spezialisten Zeichnung (374) [Abb.]: Der Krieg geht in den Familien fort Zeichnung (375) [Abb.]: Der Triumphzug der Jazz Zeichnung (376) [2 Abb.]: (1)Kinderfürsorge in den Sowjetstaaten Die Moskauer Sammelstelle für Muttermilch, wo die säugenden Mütter ihren Überfluß an Milch abgeben (2)Frauensport in Sowjetrußland Russische Athletinnen trainieren zur Spartakiade ("A. I. Z.") (377) [2 Abb.]: (1)Die russische Propaganda gegen die kirchliche Trauung Zeichnung (2)Die russische Bäuerin verheizt die Ikone Zeichnung von Deni in "Bezboschnik" 1926 (378) [Abb.]: Frau Schesterkina vom Stamme der Mordwinen als Delegierte auf einem Sowjetkongreß (379) [2 Abb.]: (1)Die Orientalin verhöhnt den alten Muselmann Karikatur von Deni in "Bezboschnik" 1924 (2)Mutterschaftsfürsorge in der Sowjetunion Aus "Mahnruf" 1930 (380) [2 Abb.]: (1)Die russische Schriftstellerin Sejfullina Aus "Das neue Rußland", 1927 (2)Eine berühmte russische Militärfliegerin: Nadeshda Sumarokowa Aus "Mahnruf" 1930 (381) [2 Abb.]: (1)Russische Arbeiterin lernt mit dem Gewehr umgehen Photographische Aufnahme (2)Die Sowjetdiplomatin und Schriftstellerin Kollontaj Karikatur von Paul Robert (Moskau, 1918) (382) [3 Abb.]: (1)Kinderfürsorge in Sowjetrußland Plakat gegen "schmutzige Kleidung, schlechte Ammen, dunkle Räume, schlechte Luft" (2)Russisches Fürsorgeplakat. "Warum trinkst du meine Milch ? Nährt dich denn deine Mutter nicht ?" (3)Säuglingsrevolution auf einem Sowjetplakat. "Wir verlangen: Schutz vor Fliegen, trockene saubere Windeln, Muttermilch, frische Luft und Sonnenlicht, gesunde Eltern!" Aus Rußland, Neuer Deutscher Verlag (383) [2 Abb.]: (1)Die muselmannische Frau auf dem Wege aus dem Harem Zeichnung von Deni aus "Bezboschnik" 1924 (2)Die antireligiöse Propaganda in Rußland Der Zeichner macht sich über das jüdische Osterzeremoniell lustig Zeichnung von Deni in "Bezboschnik" 1925 (384) [Abb.]: Tanzwut Zeichnung ( - ) [Abb.]: Die Frauenemanzipation in Rußland Samojedische Delegierte aus dem äußersten Norden der Sowjetunion auf einem Moskauer Parteikongreß Aus "Das neue Rußland" (385) [3 Abb.]: (1)Die Befreiung der Orientalin Russische Zeitung (2)Den Schleier nieder! Die Befreiung der Orientalin Zeichnung von Deni in "Bezboschnik" 1926 (3)Die russische Kirche und die Frauen Russische Karikatur (386) [2 Abb.]: (1)Russische Mutter zapft sich Milch für darbende Säuglinge ab. Die so gewonnene Muttermilch wird von der Moskauer Sammelstelle in Flaschen abgeliefert (2)Bäuerin in Turkestan mit ihrer primitiven Kornhandmühle Aus "Das neue Rußland" 1928 (387) [3 Abb.]: (1)Die Sowjetpropaganda gegen Taufe und Beschneidung Zeichnung von Deni in "Bezboschnik" 1924 (2)Die Russin politisiert Zeichnung von Ikoneikow in "Bezboschnik", 1924 (3)Der Pope und die abtrünnige Bäuerin Karikatur von Deni in "Bezboschnik", 1926 (388) [2 Abb.]: (1)Zur Vermännlichung der Frau in der Nachkriegszeit: Amerikanische Universitätshörerinnen in Männerkleidung Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (2)Frau Valerie Smith, genannt Captain Barker eine Frau, die, als Mann verkleidet, jahrelang als Führer des englischen Faschismus tätig war Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (389) [Abb.]: Genießertum in der Nachkriegszeit Zeichnung (390) [Abb.]: Der Feinschmecker Aus einer Mappe der Nachkriegserotik (391) [2 Abb.]: (1)Früh um 5 Uhr. Zeichnung von Gorge Groß in "Das Gesicht der herrschenden Klasse" (2)Plakat gegen die Tanzwut Sammlung A. Wolff, Leipzig (392) [2 Abb.]: (1)Frühlingserwachen Zeichnung (2)Nachkriegsprostitution: "Kommen Sie mit, Onkel, ich bin minderjährig" Zeichnung (393) [Abb.]: Moderner Akt Zeichnung von Egon Schiele, 1918 (394) [Abb.]: Nachkriegsmoral "Ich würde meiner Tochter nie erlauben, abends alleine auszugehen, wenn sie mir nicht versichert hätte, daß sie unter polizeilicher Aufsicht stehe" Zeichnung von Vértes, 1919 (395) [Abb.]: Französische Soldaten haben in Palaipolis im zweiten Kriegsjahr eine antike Statue entdeckt. Die Statue stellte den Liebesgott des Griechen Eros dar. Gleich wie der Liebe im Kriege die echte Zuneigung und Vergeistigung fehlte, war auch dieser Eros ein Torso ohne Arme und Kopf aus "L'Illustration", 1915 (397) [Gedicht]: Diese Zukunft spricht zu uns aus den schönen Versen des Dichters Hermann Claudius, in denen unsere Sittengeschichte des Weltkrieges ausklingen möge: (398) Anhang (399) I. Verbotene erotische Literatur im Kriege (399) [Abb.]: Kriegertraum Zeichnung von E. Hérouard in "La Vie Parisienne", 1917 (399) [Abb.]: Auf dem Friedhof von Ypern "Wofür haben wir uns gegenseitig ermordet?" Zeichnung von Rudolf Herrmann in "Bilder aus dem Alltagsleben" (400) [3 Abb.]: Kriegsnächte (1)Die blaue Nacht (2)Die weiße Nacht (3)Die rote Nacht Zeichnungen von C. Hérouard, Paris 1918 ( - ) [Abb.]: Zu den Waffen! Zeichnung von Alfred Roll, Paris (401) [Abb.]: Anstehen nach Kohlen, 1917 Zeichnung von H. Zille in "Kriegsmarmelade" (Die Veröffentlichung des Blattes war während des Krieges verboten) Mit freundl. Genehmigung des Neuen Deutschen Verlages (402) [Abb.]: Frankreich läßt die afrikanischen Untertanen Kriegsanleihen zeichnen Aus"L'Illustration", 1916 (403) [Abb.]: Wein, Weib und Gesang im Kriege Zeichnung (404) [Abb.]: Kriegsgreuel Zeichnung (405) [2 Abb.]: (1)Der Sieger Holzschnitt (2)Etappenmädel Zeichnung (406) [2 Abb.]: (1)Schlachtvieh für das Kanonenfutter Französische Aufnahme (2)Abgesandte der Skupschtina setzen über den See von Skutari Aus "L'Illustration", 1916 (407) [3 Abb.]: (1)Schwarzweiße Liebe Aus "La Baionnette", 1916 (2)Exotische Gäste in Paris Aus "La Baionnette", 1916 (3)Japaner und Pariserin Zeichnung von A. Valès in "La Vie Parisienne", 1997 (408) [2 Abb.]: (1)Die Ernte der Geschosse Szene aus dem russischen Antikriegsfilm "Der Mann, der sein Gedächtnis verlor" (2)Saal eines Schlosses in Guè-a-Tresme mit dem für deutsche Offiziere bereiteten Mahl, das von einem feindlichen Überfall unterbrochen wurde Aus "L'Illustration", 1914 (409) [Tabelle]: Es entfielen (in Prozenten ausgedrückt) von den dauernder Prüfung unterworfenen Druckschriften auf (409) [2 Abb.]: (1)Die Kellnerin der Offizierskasinos Französische Karikatur (2)Chaplin im Kriege "Warum geht der Mann nicht an die Front? Dort würde er stark und gesund werden." Zeichnung von Reynolds in "Punch", 1917 (410) [Tabelle]: Wegen des gleichen Delikts wurden 1924/25 bestraft in: (410) [Abb.]: Aber die Liebe Die Kriegshunde erwiesen sich im Nachrichtendienst als sehr nützlich. Oft aber werden sie, durch Liebe verblendet, zu Vaterlandsverrätern Zeichnung von E. O Petersen in "Simplicissimus", 1915 (411) [Abb.]: Titelseite einer französischen Schützengrabenzeitung, von der nur die erste, konfiszierte Nummer erschien Sammlung A. Wolff, Leipzig (412) [Abb.]: Aus großer Zeit Zeichnung von U. Zille Mit freundl. Genehmigung des Neuen Deutschen Verlags, aus "Für alle!" (413) II. Die Kriegserotik in der Literatur. (414) [Gedicht]: Aus Herbert Lewandowski, "Der lachende Soldat". Geschrieben 1915. Bezüglich der Zahl der Kriegsopfer habe ich mich allerdings damals erheblich (zugunsten der Diplomatie) geirrt. (414) [Abb.]: Der Tod und das Mädchen (frei nach dem Lied von Schubert) Politische Zeichnung von Jordaan in "De Notenkraker", 1915 (414) [Abb.]: Reicht es? Reichte es nicht? Zeichnung (415) [2 Abb.]: (1)Frohes Wiedersehen (2)Estaminet hinter der Westfront Französische Frontzeichnung, 1915 (416) [2 Abb.]: (1)Traurige Trennung Zeichnung von E. Herouard in "Fantasio", 1916 (2)Windgeblähte Phantasien Zeichnung von A. Guyon in "Le Courire de France", 1918 (417) [Abb.]: Feldbräute rechts und links Zeichnung (418) [Abb.]: Geschlechtsnot Zeichnung (419) [Abb.]: Die Menschheit im Kriege Zeichnung (420) [Abb.]: Die Flucht des serbischen Stabschefs Putnik Albanien Aus "L'Illustration", 1916 (421) [Abb.]: Im Olymp "Fix Laudon, jetzt wird's mir schon selber zu dumm. Jeden Tag an einer neuen Front - da soll ein anderer Kriegsgott sein!" Zeichnung von D. R. André in "Glühlichter", 1915 (422) [2 Abb.]: (1)Brandstifterkollegium Gedenkmünze von K. Goetz, die Außenminister der Entente darstellend Sammlung A. Wolff, Leipzig (2) Paris feiert den 14. Juli im letzten Kriegsjahr Titelzeichnung von J. Simont in "L'Illustration", 1918 (423) [Abb.]: Kriegsliebe "Nur mang mit de Ruhe, Kinna - Krawutschka, der Nächste!" Zeichnung (424) [Abb.]: Englisch-französisches Bündnis Zeichnung (425) [Abb.]: Die Schauspielerin Mlle. Chenal singt in der Pariser Opéra-Comique die Marseillaise Zeichnung (426) [Abb.]: Deutsche Soldaten bewundern den Manneken piss in Brüssel Photo aus der Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (427) [2 Abb.]: (1)Rußland stellt sich schützend vor Serbien Italienische Karikatur auf den Kriegsausbruch (2)Die erotische Revolution nach dem Kriege Titelseite eines Berliner Kolportageblattes (428) [Abb.]: Zeichnung von H. Zille Mit freundl. Genehmigung des Neuen Deutschen Verlags, aus "Für Alle" (429) [2 Abb.]: (1)Vorbereitungen zum Sturmangriff Karikatur von J. Priselli in "Solnze Rossij", 1915 (2)Scherz, Ironie und Bedeutung auf einer Postkarte. Umgekehrt gehalten ergeben die Ziffern im Spiegel eine drastisch-knappe Kritik der Reparationsforderungen) Sammlung A. Wolff, Leipzig (430) [Gedicht]: Über die Kriegsprostitution möge hier ein Gedicht vom Schreiber dieser Zeilen Aufnahme finden: (430) [Abb.]: Russische Kriegslandkarte Sammlung A. Woff, Leipzig (431) [Abb.]: Der Elefant und das Nest der kleinen Nationen Eine englische Kaiserkarikatur von B. Partridge in "Punch", 1917 (432) [Abb.]: die gallische Henne hätte die Eier der Friedenstaube ausbrüten können - aber es sind doch nur deutsche Pickelhauben! Zeichnung von F. Bayros, 1919 ( - ) [Abb.]: "Für ein paar Bissen, Herr Oberoffizier!" Zeichnung (433) [Abb.]: "Ja, mein Kind! So ist unser ganzes Leben!" Zeichnung von H. Zille in "Kriegsmarmelade". Mit freundl. Genehmigung des Neuen Deutschen Verlags (435) [Gedicht]: Die Knaben im Krieg. (435) Schlusswort (437) Literaturangaben (439) Dreizehntes Kapitel (439) Vierzehntes Kapitel (439) Fünfzehntes Kapitel (440) Sechzehntes Kapitel (440) Siebzehntes Kapitel (441) Achtzehntes Kapitel (441) Neunzehntes Kapitel (442) Zwanzigstes Kapitel (443) Einundzwanzigstes Kapitel (444) Zweiundzwanzigstes Kapitel (445) Inhalt des zweiten Bandes ( - ) Illustratoren-Verzeichnis zu den zwei Bänden "Sittengeschichte des Weltkrieges" ( - ) Verzeichnis der Farbentafeln ( - ) Einband ( - ) Einband ( - )
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