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In: Jus Ecclesiasticum Band 80
In: OSZE-Jahrbuch, Volume 13, p. 39-53
World Affairs Online
In: Staatskirchenrechtliche Abhandlungen 53
Mit der Regelung zur Patientenverfügung legte der Gesetzgeber fest, dass der im Vorfeld geäußerte Wille des Patienten zu sterben, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung, verbindlich ist. Einigen Religionsgemeinschaften, die hinter Trägern karitativer Einrichtungen stehen, geht diese Regelung aufgrund ihrer religiösen Vorstellung zu weit. Es offenbart sich ein Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und dem der Religionsgemeinschaften. Die Arbeit beschreibt dieses Spannungsfeld und entwickelt und diskutiert Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen die Interessen von Patient, Staat und Kirche teilweise ausgeglichen werden könnten. Sie reichen von einem Rückzug aus der organisierten karitativen Tätigkeit bis hin zu einem Weigerungsrecht für Einrichtungen und Personal. Ein Schwerpunkt der Betrachtungen liegt auf der Gestaltung von Heim- bzw. Behandlungsverträgen, wobei sich zeigt, dass im Bereich der Pflege ein weiterer Spielraum besteht als im Bereich der Krankenversorgung. Zudem werden Einflussmöglichkeiten der Religionsgemeinschaften auf die Einrichtungen sowie die Steuerung mithilfe des kirchlichen Arbeitsrechts beleuchtet.
In: Zeitschrift für Afrikastudien: ZAST, Issue 7-8, p. 55-65
ISSN: 1013-8048
Dem nigerianischen Staat wird vorgeworfen, daß er sich - je nach Regierung mit unterschiedlicher Intensität - trotz gegenteiliger offizieller Bekundungen in die religiösen Angelegenheiten einmischt und so zur Verschärfung des Konflikts insbesondere zwischen den beiden großen Religionsgemeinschaften, Islam und Christentum, beiträgt. Wie die Erfahrungen zeigen, ist die äußerst fragile nationale Einheit gefährdet, wenn der Staat sich nicht an das Verfassungsgebot der strikten religiösen Neutralität hält. Der Autor fordert u.a. einen Austritt Nigerias aus der Organisation der Islamischen Länder. (DÜI-Hns)
World Affairs Online
In: Polens Gegenwart: Informationsbulletin d. Presse-Agentur West, Volume 20, Issue 2, p. 6-14
ISSN: 0209-049X
Aus polnischer Sicht
World Affairs Online
In: Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht Band 33
Religionsgemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaften des öffentlichen Rechts" waren, bekamen diesen Status vom Grundgesetz garantiert. Allerdings sind die Wirkungen dieser Garantie bis heute im Detail umstritten. Die Autorin untersucht, welche jüdischen Gemeinschaften bis 1919 Körperschaftsstatus erworben hatten und was ihre konkreten Rechte waren. Sie erhellt damit die bisher kaum erforschte Rechtsgeschichte der jüdischen Religionsgemeinschaften und zeigt, welche Rechte vor 1919 außerhalb der Kirchen mit dem Körperschaftsstatus verknüpft waren. So entsteht ein genaueres Bild der Rechtslage, die die Verfassungsgeber 1949 im Grundsatz erhalten wollten.
In: Sankt Georgener Hochschulschriften 4
In: Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht 12
Die Publikation untersucht die Rechtsstellung privatrechtlich verfasster Religionsgemeinschaften in der Schweiz. Sie basiert auf einer Feldforschung, in welche 35 international tätige Religionsgemeinschaften einbezogen wurden, neben christlichen Freikirchen beispielsweise auch das Judentum, der Islam, die Mormonen, die Zeugen Jehovas, die Gralsbewegung, Scientology und Hare Krishna. Aufbauend auf dieser Feldforschung, welche neben der Organisation auch die Entstehung, die Größe, die Glaubenslehre und die Finanzstruktur dieser Religionsgemeinschaften aufzeigt, werden die auftauchenden juristischen Probleme einer Lösung zugeführt. Aufgrund der großen Verbreitung der Vereins- und Stiftungsform bei Religionsgemeinschaften setzt sich der Autor ausgiebig mit diesen beiden Formen juristischer Personen auseinander und zeigt insbesondere die Grenzen der Organisationsfreiheit für Vereine und Stiftungen mit religiösem sowie mit weltlichem Zweck auf. Darüber hinaus gibt der Autor einen umfassenden und systematischen Überblick über das Grundrecht der Religionsfreiheit, wie es sich im neuen Verfassungstext präsentiert. Insbesondere wird die korporative Religionsfreiheit dargestellt und auf die Bedeutung des religiösen Selbstbestimmungsrechts für privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften eingegangen
In: Politische Bildung: PB ; Beiträge zur wissenschaftlichen Grundlegung und zur Unterrichtspraxis, Volume 45, Issue 2, p. 62-82
ISSN: 0554-5455
An den Debatten über die Werte Europas, die nach 1989 im politischen Raum stattfanden, waren Religionen nicht nur als Thema präsent, sondern verschiedene Religionsgemeinschaften waren auch als Akteure beteiligt. Der Beitrag ordnet diese Debatten zeitgeschichtlich ein, analysiert die Diskursverläufe und -gegenstände und bewertet sie als politische Identitätsdebatten, die um ein pluralismustaugliches Verständnis von Politik und Religion ringen (Original übernommen).
In: Historia religionum 17
In: Acta Universitatis Upsaliensis
In: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften, Volume 8, Issue 1, p. 24-58
In: Europa-Archiv / Beiträge und Berichte, Volume 39, Issue 18, p. 567-574
World Affairs Online
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Volume 28, Issue 22, p. 1400-1405
ISSN: 0721-880X, 0721-880X
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Volume 44, Issue 3, p. 403-431
ISSN: 0038-884X
Wird das denkbare Verhältnis zweier Gerichtshöfe mit dem Gegensatzpaar "Kooperation" oder "Konfrontation" beschrieben, denkt man instinktiv an das Beziehungsgefüge zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof. Die Zuordnung der jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere die Frage nach der Kontrollkompetenz über die Grundrechtskonformität von Gemeinschaftsrechtsakten, stand im Zentrum der staats- und europarechtlichen Konfliktfelder der vergangene drei Jahrzehnte. Mittlerweile scheint indes auch in der Rechtsprechung des BVerfG das Verhältnis dieser beiden Gerichte weitgehend geklärt und damit entspannt: Die Prüfung von Gemeinschaftsrechtsakten auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten erfolgt grundsätzlich durch den EuGH. Lediglich für den Fall, dass in der Europäischen Gemeinschaft "der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist", behält sich das BVerfG eine Art "Notkompetenz" vor. Droht ein weiterer Bedeutungsverlust des BVerfG oder gar der deutschen Staatlichkeit? Wirft man einen Blick auf andere europäische Staaten, die - wie Großbritannien und Frankreich - der EMRK in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung einen eher größeren Stellenwert einräumen als Deutschland, sollten sich derartige Bedenken relativieren. Der deutsche Staat ist und bleibt der Garant für die wirksame Gewährleistungen von Grundrechten - auch dann, wenn im Einzelfall der EGMR anders als der BVerfG entscheidet. (ICB2)