Konzentrationskontrolle und Grundgesetz
In: Abhandlungen aus dem gesamten Bürgerlichen Recht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 43
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In: Abhandlungen aus dem gesamten Bürgerlichen Recht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 43
In: Bürger & Staat, Band 59, Heft 1, S. 56-59
ISSN: 0007-3121
In: Schriftenreihe Annales Universitatis Saraviensis
In: Rechts- und wirtschaftswiss. Abt. 24
In: Gegenwartskunde: Zeitschrift für Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Bildung, Band 42, Heft 2, S. 149-164
ISSN: 0016-5875
Recht und Gesetz sprechen nicht für sich, sondern sie bedürfen immer der Auslegung und Interpretation. Relativität der Grundrechte bedeutet aber nicht Relativismus. Am Beispiel aktueller Grundrechtskonflikte - Paragraph 218 StGB, Asylrecht nach Art. 16 GG - wird deren interne Relativität aufgezeigt. Ein anderes Beispiel für den Wandel des Inhalts der Verfassung ohne Änderung des Verfassungstextes ist die Entscheidung zum Nachtarbeitsverbot für Frauen von 1992. "Die Verfassung ist kein statisches Gebilde. Die Verfassung lebt, denn die wahre Verfassung ist die Verfassung in unseren Köpfen - sie verändert sich mit uns und mit der Zeit. Die Verfassung ist ein gesellschaftliches Geschehen an dem wir alle beteiligt sind. Wir sind nicht Erfüllungsgehilfen der Verfassung, wir sind keiner vorgegebenen Ordnung ausgeliefert. Diese Freiheit wird zur Verantwortung gegenüber der Verfassung in unserem Kopf. Das ist es, was Rechtskultur ausmacht: Daß ich mich mit anderen darüber verständige, was gelten soll und was richtig ist. Ein wichtiger Bestandteil dieser Rechtskultur ist, daß Gerichte ihre Urteile begründen müssen." (pka)
In: Sozialwissenschaftliche Informationen für Unterricht und Studium: sowi, Band 13, Heft 4, S. 22-34
ISSN: 0340-2304
Obwohl bei den Staatszielbestimmungen (Bundesstaat, sozialer Rechtsstaat) die Bezeichnung Parteienstaat fehlt, haben die Parteien sich in der politischen Praxis der Bundesrepublik zu den einflußreichsten Institutionen entwickelt. Der Einfluß der Parteien auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens ist unverkennbar. Trotz allem zögert man, die Bundesrepublik als einen Parteienstaat zu bezeichnen, wofür zwei Gründe angeführt werden können: (1) ihre nicht restlos geklärte Stellung im Verfassungsgefüge, d.h. ihre schwierige Verortung zwischen Staat und Gesellschaft; (2) ein außerhalb dieser verfassungsrechtlichen Diskussion liegender Kritikpunkt, und zwar die sich zunehmend äußernde "Parteiverdrossenheit" der Bürger. Die Kritik konstatiert die Überdrehung der Macht der Parteien im Staat, die Grenzen der Verfassungsordnung zu überspielen und zur Verödung des politischen Lebens beizutragen, und daß dieser Machtzuwachs nicht zu einer gesteigerten Fähigkeit zur Lösung der Probleme einer hochindustrialisierten Gesellschaft beiträgt. Die Konsequenz aus dieser Unfähigkeit der Parteien war die Gründung von Bürgerinitiativen. Neben diesen Punkten behandelt der Autor noch aktuelle Fragen zur Parteienrechtsordnung (Parteienstaat, Chancengleichheit, Finanzierung). (HM)
In: Politische Bildung: PB ; Beiträge zur wissenschaftlichen Grundlegung und zur Unterrichtspraxis, Band 28, Heft 2, S. 82-90
ISSN: 0554-5455
Ausgehend von den verfassungsmäßigen Funktionen und Befugnissen der Bundeswehr wird die Kontroverse nachgezeichnet, die über die Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr entstanden war. "In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, daß Auslandseinsätze der Bundeswehr zulässig seien. Damit ist aber die Auseinandersetzung darüber, ob Bundeswehrsoldaten in kriegerische Konflikte entsandt werden sollen oder nicht, keineswegs beigelegt. Dies muß von Fall zu Fall im Bundestag entschieden werden". (Breit/Einführung) (Pt).
In: Hamburger Schriften zum Medien-, Urheber- und Telekommunikationsrecht Band 10
Nach welchen Kriterien Daten im Internet übertragen werden und inwiefern Netzbetreiber in den Datentransport eingreifen können sollen, sind bereits zu Leitfragen der digitalen Gesellschaft geworden. Dieses Buch greift auf die Vorgaben des Grundgesetzes zurück, um Leitlinien aufzustellen und die Beziehung zwischen dem technisch Machbaren und dem rechtlich Hinnehmbaren aufzuzeigen.Durch die stetig fortschreitende Digitalisierung und damit einhergehende Konvergenz von Inhalten und Netzen wird das Regime des Datentransports zunehmend wichtiger. Die Strukturen, die von einer Einflussnahme im Datentransport betroffen sein können, sind vielfältig und interaktiv. Diese Arbeit kategorisiert verschiedene Arten möglichen Netzwerkmanagements und beurteilt diese in Bezug auf ihre Folgen insbesondere anhand der Grundrechte und vergleicht die dadurch aufgezeigten Notwendigkeiten mit dem nationalen Rechtsrahmen.Lennart Ziebarth ist Jurist mit Schwerpunkt im Medien- und Telekommunikationsrecht
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 501
In: Kollektion 70 Jahre Grundgesetz
In: Sicherheit 1
In Zeiten neuer Erscheinungsformen des Terrorismus hat die rechtliche Problematik der Gewährleistung von Sicherheit in den letzten Jahren immer mehr an Aktualität gewonnen. Sechzig Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes werden in dem Band verfassungs- und europarechtliche Fragen der Sicherheit von führenden Rechtsexperten erörtert. Das Werk versammelt wichtige Stimmen der rechtswissenschaftlichen Disziplin und veranschaulicht komplexe Zusammenhänge und Fragestellungen. Die Beiträge verdeutlichen die Strukturen und Grundlagen der deutschen Verfassungsordnung und beziehen interdisziplinäre sowie europäische Entwicklungen und Ansätze mit ein. Sie behandeln ausgewählte Rechtsfragen zu Prävention und Repression, Freiheit der Telekommunikation, Presse und Polizei, dem Wandel der Sicherheitsarchitektur sowie der Europäisierung der Verfassung. Das Werk ist der erste Band der Schriftenreihe "Sicherheit. Polizeiwissenschaft und Sicherheitsforschung im Kontext", die sich der interdisziplinären Behandlung von Sicherheitsfragen widmet.
In: Studien zum öffentlichen Recht 18
Wird dem Parlament durch die Beauftragung privater Dritter mit der Erstellung von Gesetzentwürfen die legislative Gestaltungsmacht und damit der Demokratie ihr materielles Substrat entzogen? Oder ist das Gesetzgebungsoutsourcing lediglich ein Instrument der effektiven Staatsführung? Zwischen diesen Extrempositionen baut sich ein mehrdimensionales Spannungsfeld auf, dessen Analyse sich die vorliegende Dissertation widmet. Wesentlicher Maßstab ist dabei das Grundgesetz, aus dem hinsichtlich des Gesetzgebungsoutsourcings sowohl Ver- als auch Gebote abgeleitet werden. Zum Verständnis des Phänomens und seiner Auswirkungen werden außerdem Erkenntnisse kognitionspsychologischer Forschung – insbesondere zum sogenannten "Ankereffekt" – einbezogen. Die Untersuchung mündet schließlich in der Ausarbeitung von Normen zur Steuerung des Gesetzgebungsoutsourcings. Diese Vorschriften ermöglichen es, das Gesetzgebungsoutsourcing als Werkzeug zu nutzen und gleichzeitig seinen Gefahren wirksam entgegenzutreten
In: Arbeit und Recht: AuR ; deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Band 36, Heft 8, S. 235-245
ISSN: 0003-7648
"Der Bund und die Länder sind verfassungsrechtlich verpflichtet, Wirtschaftskrisen zu bekämpfen und Beschäftigungskrisen im Rahmen der gesamtstaatlichen Finanzressourcen wirksam entgegenzutreten. Das Recht auf Arbeit als Bestandteil des Sozialstaatsprinzips und der Berufsfreiheit, verstanden als im Kern auch verfassungsrechtlich bindendes Vollbeschäftigungsziel und das Gleichgewichtsgebot des Art. 109 Abs. 2 GG sind justitiable Verfassungsgebote, Massenarbeitslosigkeit zu verhindern bzw. abzubauen. Die angebotsorientierte Beschäftigungspolitik der Bundesregierung und des Bundesgesetzgebers gerät damit zusehends in Konflikt. Das beschäftigungspolitische Teilzeil des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtsgebots wird einseitig vernachlässigt. Statt alle vorhandenen Möglichkeiten für weniger Arbeitslosigkeit und mehr Beschäftigung zu nutzen, tragen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis besonders des Bundes dazu bei, die gewerkschaftlichen Bemühungen, die vorhandene Arbeit gleichmäßiger zu verteilen oder neue Arbeitsplätze zu schaffen, zu behindern. Wird der Kurs beibehalten, nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, daß verfassungsgerichtliche Konklikte unter anderem über den Abbau von sozialen Rechten auch die verfassungsrechtliche Verantwortung für die Beschäftigungskrise einfordern." (Autorenreferat)
"Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet – mehr als 70 Jahre später ist die Welt eine andere, der Klimawandel gefährdet die allgemeine Lebensgrundlage. Der Münchner Rechtsprofessor Jens Kersten fordert eine Neuausrichtung des Verfassungstextes: Wir müssten uns nicht nur gegenüber "Gott und den Menschen", sondern auch gegenüber der Natur verantworten" (Platz 8 der Sachbuch-Bestenliste für Dezember 2022)
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