Die Geschichte des Intensivtransports – Vom Großraumbus zum hochspezialisierten System
In: Retten!: das Fachmagazin für den Rettungsdienst, Band 3, Heft 5, S. 319-319
ISSN: 2193-2395
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In: Retten!: das Fachmagazin für den Rettungsdienst, Band 3, Heft 5, S. 319-319
ISSN: 2193-2395
In: Schriften zum internationalen Recht 204
In: Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum-Verlag
In: Reihe Philosophie Band 25
In: Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum-Verlag
In: Reihe Philosophie Band 25
Nicht erst seit Hermann Hesses 'Der Steppenwolf' wissen wir: Jede Zeit hat ihre ganz spezifischen Leiden. Wurden die Menschen des 19. Jahrhunderts noch vorwiegend von der Angst vor persönlichen Fehltritten getrieben, plagen die Gegenwartsmenschen andere Sorgen. Heute leiden wir unter Ruhelosigkeit, Überforderung und einem Leistungsdruck, der sich tief in unserem Innersten verankert hat. Depression ist Lebenshemmung, Trägheit und Schwäche. Sie ist Stillstand, den man sich in der heutigen Fortschrittswelt nicht mehr leisten kann. Sieht man genauer hin, ist sie aber noch etwas anderes: nämlich eine Reaktion auf genau diese gesellschaftliche Hyper-Beschleunigung, der sie sich in Form von Handlungshemmung verweigert. Nicht zufällig entsteht im 20. Jahrhundert ein erweiterter Begriff: die Erschöpfungsdepression. Anhand von Erkenntnissen aus der aktuellen Forschung in den Bereichen Soziologie, Medizin, Psychiatrie, Psychologie, Philosophie und Neurologie, aber auch mittels historischer Quellen, beginnend bei Hippokrates und Aristoteles bis hin zu Sigmund Freud, geht Silke Esterl der Zivilisationskrankheit 'Depression' auf den Grund und ordnet diese in den Kontext unserer Zeit ein.
In: Schriften zum Internationalen Recht 204
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaften
An der Frage, ob vertragliche Ansprüche gegen unwillige Schuldner »in natura« durchsetzbar sein sollten oder der Gläubiger sich letztlich mit Schadensersatz begnügen muss, scheiden sich die Geister und die Rechtskreise. Bei der Vereinheitlichung des Vertragsrechts ist der Erfüllungszwang daher ein kritischer Punkt. Nach einem einführenden rechtsgeschichtlichen Abriss stellt die Arbeit die konträren Positionen des heutigen Civil Law (grundsätzlich Erfüllungszwang) und des Common Law (grundsätzlich nur Schadensersatz) gegenüber. Der weitere Rechtsvergleich umfasst ausgewählte Rechtsordnungen, Einheitsrechte und Vereinheitlichungsvorschläge. Den Hauptteil bildet eine Abwägung verschiedener Positionen unter Berücksichtigung des Wesens und der Funktion von Verträgen. Die kritische Würdigung der ethischen, moralischen, soziologischen und ökonomischen Traditions- und Argumentationslinien mündet in einem eigenen Regelungsvorschlag zum Erfüllungszwang in einem vereinheitlichten Vertragsrecht
In: JuristenZeitung, Band 70, Heft 4, S. 187
In: Anthropos: internationale Zeitschrift für Völker- und Sprachenkunde : international review of anthropology and linguistics : revue internationale d'ethnologie et de linguistique, Band 110, Heft 2, S. 667-669
ISSN: 2942-3139
In: Campus digitale Bibliothek
In: Sozialwissenschaften 2015
Mit dem Ziel, unser heutiges Verständnis von politischer Sicherheit jenseits tagespolitischer Gefahrendebatten zu schärfen, rekonstruiert Angela Marciniak an den Werken von Thomas Hobbes, Jeremy Bentham und Hans Joachim Morgenthau eine Ideengeschichte des Phänomens. Zugleich wird Sicherheit als politisches Konzept für die gegenwärtige normative politische Theorie fruchtbar gemacht.
In: Neurotransmitter, Band 25, Heft 9, S. 23-23
ISSN: 2196-6397
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung, Band 131, Heft 1, S. 266-324
ISSN: 2304-4861
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung, Band 131, Heft 1, S. 730-731
ISSN: 2304-4861
In: S. Fischer Wissenschaft
In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Band 62, Heft 1
ISSN: 2196-7121
Deutsche EinleitungDer Liberalismus war 1933 am Ende. So sah es jedenfalls Hans Rosenberg, der zu den herausragenden deutschen Historikern des 20. Jahrhunderts zählt. Rosenberg widmete diesem Thema seine hier erstmals veröffentlichte Antrittsvorlesung in Köln, die in zweifacher Hinsicht von großer Bedeutung ist: Er entfaltete dabei seine historisch tief abgestützte kritische Sicht des deutschen Liberalismus, die in den 1960er Jahren breit rezipiert wurde, und er vollzog zugleich den Übergang von der Ideen- zur Verfassungs- und Sozialgeschichte, der fortan sein Hauptinteresse galt. Zahlreiche prominente Historiker - unter ihnen Gerhard A. Ritter, Hans-Ulrich Wehler und Heinrich August Winkler - orientierten sich später an diesen bereits 1933 entwickelten Deutungen und methodischen Zugriffen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über das Kindschaftsrecht Japans aus rechtsvergleichender Sicht. Der Beitrag beginnt mit einem kurzen historischen Abriss über die Entwicklung des japanischen Familienrechts, der das sogenannte "Haussystem" (ie-seido) vorstellt, das in dem Zivilgesetz (ZG) in der Fassung von 1898 eine legislative Anerkennung fand. Das "Haus" (ie) bestand im Sinne einer "Familieneinheit" aus einer Blutsverwandtschaft mehrerer Generationen und trug einen einheitlichen Familiennamen. Der "Hausherr" (koshu) hatte die "hausherrliche Gewalt" in allen die Familie betreffenden Angelegenheiten. Dieses patriarchalische System war jedoch mit der Nachkriegsverfassung von 1946 unvereinbar, die unter anderem die Würde des Individuums und die Gleichberechtigung von Mann und Frau festschreibt. Im Jahre 1947 wurde deshalb der familien- und erbrechtliche Teil des ZG vollständig reformiert. Seit jener grundlegenden Novellierung ist es aber nur zu punktuellen weiteren Reformen gekommen, was heute namentlich im Bereich des Kindschaftsrechts Probleme aufwirft.So wurden auch nach der Abschaffung des Haussystems im Familienregister (koseki) dessen Grundideen aufrechterhalten. Das "Haus" wurde durch die Familieneinheit mit demselben Familiennamen ersetzt. In das Familienregister werden beispielsweise keine Ausländer aufgenommen, und der Nachname des ausländischen Ehegatten ist nicht als Familienname wählbar, was als Ungleichbehandlung von In- und Ausländern kritisiert wird. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass im Familienregister nach wie vor die gesamten Angelegenheiten der japanischen Familienangehörigen ohne Rücksicht auf den Schutz von deren Privatsphäre eingetragen werden. Das Register war lange Zeit für jeden frei zugänglich. Jüngste Einschränkungen der Einsehbarkeit gewähren noch immer keinen hinreichenden Schutz. Es war deshalb vielen Japanern lange Zeit ein wichtiges Anliegen, das Familienregister "sauber" zu halten, was zu zahlreichen fehlerhaften Meldungen führte, etwa bezüglich der "Ehelichkeit" eines tatsächlich angenommenen Kindes.Ein weiterer Problembereich im japanischen Abstammungsrecht ist die Ehelichkeitsvermutung und deren Anfechtung. Wird ein Kind während der Ehe der Mutter empfangen, wird die Vaterschaft des Ehemannes vermutet, auch wenn tatsächlich ein Dritter der leibliche Vater ist. Die Eintragung des Kindes im Familienregister als "eheliches" kann nur im Wege einer Ehelichkeitsanfechtung korrigiert werden, zu der aber ausschließlich der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater berechtigt ist. Klagt dieser nicht fristgemäß auf Anfechtung, ist seine Vaterschaft kaum noch zu widerlegen. Auch im Bereich des Sorgerechts war lange ein Reformdefizit zu beobachten. Das japanische Kindschaftsrecht ist, anders als das deutsche, nach wie vor an die Ehelichkeit gebunden. Das Sorgerecht wird nur solange von beiden Eltern gemeinsam getragen, wie sie verheiratet sind, und wird anlässlich der Ehescheidung auf den Vater oder die Mutter übertragen, die dann alleine sorgeberechtigt sind. Eine nachträgliche Abänderung des Sorgeberechtigten ist möglich, erfolgt grundsätzlich aber unter Beachtung des Kontinuitätsgrundsatzes. Damit besteht die Gefahr, dass ein Elternteil, der das Kind unter Beeinträchtigung des Sorgerechts des anderen Elternteils illegal entführt hat, trotzdem das Sorgerecht erhält oder bestätigt bekommt, wenn sich das Kind bereits in die neue Umgebung eingelebt hat. Diese Rechtslage bei besonders problematisch in einer grenzüberschreitenden Kindesentführung nach Japan. Japans Ratifikation des Haager Kindesentführungsübereinkommens am 1. April 2014 soll hier Abhilfe schaffen. Die jahrzehntelange erbrechtliche Benachteiligung nichtehelicher Kinder hat der japanische Gesetzgeber jüngst korrigiert. Nach einer bahnbrechenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Jahr 2013 ist eine erbrechtliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder nunmehr durch eine aktuelle Novellierung des Art. 900 ZG verwirklicht worden. Diese verschiedenen kleineren Reformen im japanischen Kindschaftsrecht geben der Verfasserin Anlass zur Hoffnung auf weitere dynamische Änderungen.(Die Redaktion) ; This paper gives an overview of Japanese law on parent and child relations from a comparative perspective. It begins with a short historical outline of the development of Japanese law on parents and children, introducing the 'family system' (ie-seido) which became legally anchored in the Civil Code (CC) in its version of 1898. The 'family' (ie) as a 'family unit' consisted of several generations related by blood and carrying the same family name. The 'head of the family' (koshu) had absolute power in all family-related matters.However, this patriarchal system was inconsistent with the Constitution of 1946 that stipulated human dignity as well as gender equality, among other rights. Therefore, in 1947, those parts of the CC concerned with family law and the law of succession were substantially revised. The fact that since then only few amendments have been made to the law now leads to problems, specifically in terms of the law concerning parent and child relations.Even after the 'family system' had been abolished, its basic principles were upheld in the family register (koseki). The 'family' was replaced by the family unit with the same family name. For instance, foreigners are not added to the register, and it is impossible to select the last name of a non-Japanese spouse as a family name. This has been criticized as discrimination of foreigners. A further point of criticism is the fact that all matters of Japanese family members are still entered into the family register irrespective of protection of privacy. The register has been open to the public for a long time. Recent restrictions on access to the register still fall short of providing the necessary level of protection. It has therefore been a concern for many Japanese to keep their register 'clean,' leading to numerous incorrect statements – for example, regarding the 'legitimacy' of children that in reality had been adopted from their actual parents.Another set of issues in the Japanese law of descent concerns the presumption of legitimacy and contesting legitimacy. If a child is conceived while the mother is married, the fatherhood of the husband is presumed even if a third person is the actual biological father. The recognition as 'legitimate' by the family register can only be revised by contesting legitimacy, a legal act to which only the husband of the mother as the legal father is entitled. If the legal father refrains from contesting legitimacy within the prescribed time limit, there is only a scant chance that his fatherhood can be disproved.Likewise, reform deficits regarding the right of custody have long been observed. The Japanese law of parent and child relations is, in contrast to German law, linked to the legitimacy of the child. The right of custody is only jointly held by both parents as long as they are married, and is conferred to one of them in case of a divorce. A subsequent change of the person having custody of the child is possible, though it is realized by taking into account the basic principle of continuity. Therefore, there is the danger that a parent who has illegally abducted the child in violation of the right of custody of the other parent may be conferred the right of custody or may be confirmed in his or her right if the child has already got used to its new environment. This legal situation is especially problematic in cases of cross-border child abduction to Japan. Japan's accession to the Hague Convention on Child Abduction on 1 April 2014 is intended to remedy this situation.After decades of discrimination of illegitimate children in inheritance law, the Japanese legislator has recently adapted the relevant provisions. Following a groundbreaking decision of the Japanese Supreme Court in 2013, equal treatment of legitimate and illegitimate children under inheritance law has been realized by an amendment of Art. 900 CC. These various small-scale reforms in the Japanese law on parent and child relations give the author reasons to hope for further dynamic changes.(The Editors)
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