Die Rechtsprechung leistet einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des öffentlichen Verfahrensrechts. Den unterschiedlichen Verfahrensordnungen in Bund und Kantonen liegen ähnliche Grundsätze zugrunde, die weitgehend von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Die vorliegende Publikation zielt darauf, diese Grundsätze anhand von ausgewählten Urteilen zu erörtern und zu kommentieren. Anhand der Gerichtspraxis lassen sich wesentliche Verfahrenselemente aufzeigen, die vielen Prozessordnungen gemeinsam sind und deren Gesamtheit zentrale Bestandteile des öffentlichen Verfahrensrechts ausmachen. Insgesamt betrachtet soll das Case Book den Transfer zwischen Theorie und Praxis erleichtern. Es richtet sich insbesondere an Studierende, aber auch an Juristinnen und Juristen, die in der Praxis tätig sind.
Das Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Recht wird oft auf die Formel «Bundesrecht bricht kantonales Recht» gebracht. Tatsächlich sind die Konfliktregeln subtiler. Grundlage der Konfliktregeln bildet die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen; sie werden nuanciert durch die Stellung der Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund» (unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen; Art. 148 Abs. 1 BV). Ausserdem ist der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung des Bundesrechts zu beachten.
Der Zürcher Stadtrat versucht, im Alleingang das Migrationsrecht auszuhebeln, weil er so die Lebensbedingungen der Sans-Papiers angeblich verbessern will. Den Sans-Papiers ist durch den Verkauf einer Utopie aber nicht gedient.
Die nachfolgende Ausarbeitung soll die Anforderungen darstellen, welche nach kantonalem Recht an ein Vertragsverhältnis öffentlich-rechtlicher Einrichtungen des Kantons Zürich gestellt werden, wenn dieses eine sog. Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist hierbei zunächst das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich. Gleichzeitig ist insbesondere die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) des Kantons Zürich zu beachten. Nachfolgend sollen daher die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben des IDG und der IDV an die vertragliche Ausgestaltung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses dargestellt werden. Darüber hinaus können noch Regelungen aus dem Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen sowie der Informatiksicherheitsverordnung relevant werden.
Die erstmals im 19. Jahrhundert im Zuge der demokratischen Bewegung im Kanton Zürich und anschliessend auf Bundesebene eingeführte Volksinitiative ermöglicht es den Stimmberechtigten, Rechtsnormen grundsätzlich ohne Einfluss von Regierung und Parlament zu erlassen. Nicht zu erstaunen vermag es daher, dass diese Behörden Mittel und Wege gefunden haben, den Herausforderungen durch die Volksinitiative zu begegnen, was sich insbesondere in den gegenwärtigen Konflikten bei der Umsetzung von umstrittenen Volksinitiativen auf Bundesebene zeigt. Ausgehend von diesem scheinbaren Gegensatz untersucht die vorliegende Studie die rechtlichen Mechanismen des Zusammenspiels von Volksinitiative und repräsentativen Behörden.
Der Staat und die Gesellschaft haben aus rechtlichen und ethischen Überlegungen heraus die Pflicht zu gewährleisten, dass Menschen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei am Leben im «öffentlichen Raum» teilnehmen können und vor Rassismus geschützt werden. Nebst der Sensibilisierungs- und Präventionsarbeit umfasst dies auch die Wiedergutmachung von konkreten rassendiskriminierenden Verletzungen gegenüber den Betroffenen. Im vorliegenden Beitrag skizziert der Autor anhand von Beispielen die zentralen Rechtsinstrumente zum Schutze vor Rassendiskriminierung und zur Wiedergutmachung von Diskriminierungshandlungen. Schliesslich stellt er diese in den Kontext zu anderen – ausserrechtlichen – Interventionsstrategien.
Die Rechtsprechung leistet einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des öffentlichen Verfahrensrechts. Die unterschiedlichen Verfahrensordnungen in Bund und Kantonen beruhen auf ähnlichen Grundsätzen. Die vorliegende Publikation zielt darauf, diese Grundsätze anhand ausgewählter Urteile zu erörtern und zu kommentieren. Anhand der Gerichtspraxis lassen sich wesentliche Verfahrenselemente aufzeigen, die vielen Prozessordnungen gemeinsam sind und deren Gesamtheit zentrale Bestandteile des öffentlichen Verfahrensrechts ausmachen. Insgesamt betrachtet zielt das Werk darauf ab, die Rechtsprechung in Bund und Kantonen systematisch zu erfassen und den Transfer zwischen Theorie und Praxis zu erleichtern.
Das UNO-Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (RDK) verpflichtet die Schweiz, einen wirksamen Schutz und Rechtsbehelfe durch nationale Gerichte und andere staatliche Einrichtungen gegen alle rassisch diskriminierenden Handlungen zu gewährleisten.
Der vorliegende Beitrag knüpft an die Habilitationsschrift "Fairness als Verfassungsgrundsatz" an und hat zum Ziel, die Grundideen, die dem Fairnessprinzip zugrunde liegen, für Lehre und Praxis nochmals aufzuzeigen. Ferner sollen konkrete Rechtsprobleme diskutiert werden, die sich mithilfe des Fairnessprinzips einer möglichen Lösung zuführen lassen. Das Fairnessprinzip stellt in erster Linie einen Massstab für die Verfahrensgerechtigkeit dar (prozessuales Fairnessprinzip, Fair-Trial-Gebot). Ausserhalb der prozessualen Bedeutung gilt das Fairnessprinzip als heuristische Maxime, welche lediglich die Auslegung bestehender Normen beeinflusst, nicht jedoch selbstständige Rechtspositionen gewährleistet (Fair-Play-Gebot). Auf der Grundlage verschiedener Modelle kann versucht werden, Fairness als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts zu begründen und in Art. 5 BV zu verankern (materiales Fairnessprinzip). Um einen allgemeinen Rechtsgedanken zu einem Rechtsprinzip zu erheben, muss die Normativität dieses Prinzips für die Rechtsordnung nachgewiesen werden. Letztlich ist dabei ein topisches Vorgehen massgebend, indem aus Aspekten von Nachbardisziplinen des Rechts, welche den Kontext des Rechts beschreiben, Argumente für die Zweckbestimmung von Rechtsnormen gewonnen werden. Argumentativ geht es hauptsächlich um die Frage, ob bereits heute gute Gründe dafür bestehen, das Prinzip der Fairness als ein Rechtsprinzip anzuerkennen. Die Verwirklichung eines eigenständigen materialen Fairnessprinzips hängt ferner davon ab, inwiefern es gelingt, diesem Grundsatz konkrete Gehalte zuzuordnen und diese in der Rechtssetzung sowie der Rechtsanwendung fruchtbar zu machen. Es geht mit anderen Worten um die Frage, ob das (materiale) Fairnessprinzip eine sinnvolle Lösung unterschiedlichster Rechtsprobleme erlaubt.
Das Schweizer Datenschutzrecht befindet sich aktuell in der Totalrevision. Neben den Anpassungen des Rechts an die neuen technologischen Gegebenheiten wird durch die Revision auch die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Schweiz seitens der EU auch zukünftig als adäquater Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkannt wird. Dies ist von hervorgehobener Wichtigkeit, damit grenzüberschreitende Datenübertragungen auch weiterhin möglich sind. Dies ist für Schweizer Unternehmen von besonderer Bedeutung.
Freihändigen Verfahren kommt häufig eine erhebliche Bedeutung im Rahmen eines Beschaffungskonzeptes zu. Freihändige Verfahren erfolgen immer gestützt auf eine Rechtsgrundlage und haben dabei mehr oder weniger strengen rechtlichen Voraussetzungen zu genügen. Der Bund erhält am 1. Januar 2021 ein totalrevidiertes Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen mit dazugehöriger Verordnung. Die vorliegende Abhandlung unterzieht das freihändige Verfahren nach altem und neuem Recht einer bewertenden Betrachtung.
Im Gegensatz zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 115 lit. b BGG erforderlich, dass die beschwerdeführende Person in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Die angerufene Bestimmung muss einen Rechtsanspruch einräumen und zumindest auch dem Schutz individueller Interessen dienen. Im Allgemeinen kann der Rechtsanspruch durch ein verfassungsmässiges Recht, durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder durch Verfahrensgarantien begründet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesen Fallgruppen überzeugt mehrheitlich, auch wenn jüngst – namentlich im Hinblick auf Einbürgerungs- und Prüfungsentscheide – gewisse Unsicherheiten in der Auslegung des Begriffs des «rechtlich geschützten Interesses» zu beobachten sind.
Universität Luzern. Weiterbildung Recht. ; Im Rahmen einer am 3. Juli 2014 unter der Leitung von Walter Fellmann und Bernhard Rütsche durchgeführten Tagung an der Universität Luzern wurden grundlegende Fragen des Staatshaftungsrechts beleuchtet. Der entsprechende Tagungsband enthält folgende Beiträge: Haftung für Verfahrensfehler, Haftung für polizeiliches Handeln, Haftung für 'mangelhafte' Aufsicht am Beispiel der Finanzmarktaufsicht, Haftung für falsche behördliche Auskunft, Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Privaten, Haftung von Spitälern, Probleme bei mehreren Ersatzpflichtigen, Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen sowie Verjährung im Staatshaftungsrecht.
Das allgemeine Verwaltungsrecht gilt als Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts und bildet als solches eine eigenständige Lehr- und Forschungsdisziplin. Es hat allerdings nur teilweise rechtssatzmässigen Charakter und ist nicht kodifiziert. Im Wesentlichen handelt es sich um dogmatische Grundsätze, die weitgehend von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden sind. Diese Grundsätze bilden jedoch kein einheitliches System. Das vorliegende Lehrbuch zielt darauf ab, den Rechtsstoff systematisch und verständlich darzustellen und die wichtigsten Grundsätze anhand ausgewählter Urteile zu erörtern, um deren Tragweite besser aufzuzeigen. Es dient dem Transfer zwischen Theorie und Praxis und richtet sich insbesondere an Studierende, um ihnen den nicht immer einfachen Einstieg in dieses Fach zu erleichtern.
Die fallbezogen ausformulierten Muster für verwaltungsrechtliche Eingaben entfalten ihren Praxisnutzen durch die fundierten Ausführungen zu den konkreten Verfahren und zum jeweiligen materiellen Recht. Die spezialisierten und praxiserprobten Autorinnen und Autoren geben mit ihren Kommentaren, taktischen Ausführungen und Hinweisen zu Fallstricken verlässliche Leitplanken für das Ausformulieren von Rechtsschriften in ähnlich gelagerten Fällen. Dieses kompakt aufbereitete Wissen und die Angaben zu weiterführender Literatur sparen Zeit, halten die Qualität und bewahren vor Missgriffen.