Dopingsanktion durch Zahlungsversprechen: das Beispiel der Ehrenerklärungen des Weltradsportverbands UCI
In: Beiträge zum Sportrecht 44
Die Verpflichtung zur Zahlung einer finanziellen Sanktion durch einen Sportler an den nationalen oder internationalen Verband wirft umfangreiche Rechtsfragen in verschiedensten Bereichen auf. Um den korrekten Prüfungsmaßstab festlegen zu können, ist dabei zunächst zu ermitteln, an welchem Recht die Vereinbarung kontrolliert werden darf. Materiell-rechtlich ist auf der Grundlage des deutschen Rechts sowohl das allgemeine Zivilrecht, insbesondere die Generalklauseln und die Vorschriften zur Vertragsstrafe, sowie das nationale Kartellrecht zur Kontrolle berufen. Auf europäischer Ebene ist die Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten und dem europäischen Kartellrecht fraglich. Letztlich ergeben sich in prozessualer Hinsicht durch die internationale Gestaltung und durch mögliche Schiedsvereinbarungen Probleme. -- Im Ergebnis erweisen sich Ehrenerklärungen nicht als durchgängig zulässig oder unzulässig, sondern sind je nach ihrer Ausgestaltung in bestimmten Grenzen gestattet und können daher als zusätzliches Mittel der Prävention und der öffentlichen Abgrenzung vom Doping verwendet werden. / »Contractual Penalty in Case of Doping Violation« -- Many different sports have to deal with doping violation. This is a problem not only to competitors but also to all fans and sports federations. As a solution the international cycling federation established an amends. All athletes subject themselves under a self-commitment which inflicts them not to use illicit drugs. In case of non-compliance the athletes agree on paying a contractual penalty in the amount of a years salary to the federation. This raises questions about the legal admissibility under German and European civil and competition law.