System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 1,1, Allgemeiner Teil
In: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts 1,1
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In: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts 1,1
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. Beih. 32
Die Diskussion über die Rolle der Allgemeinen Pädagogik innerhalb der Erziehungswissenschaft wird zunächst unter vier Aspekten rekonstruiert und anschließend sinntheoretisch reformuliert. In wissenschaftssoziologischer, -theoretischer, -politischer und -praktischer Hinsicht zeigt sich ein paradoxes Bild. Zum einen wird eine wissenschaftshistorische Normalentwicklung krisentheoretisch gedeutet, zum anderen bleiben die Gemeinsamkeiten zwischen Kritikern und Verteidigern größer als die Differenzen. Struktur und Topoi der Debatte begünstigen jedoch gerade die Ausblendung einer möglichen wissenschaftspolitischen Bedrohung der Allgemeinen Pädagogik. Dehalb wird eine relationale Reformulierung des Selbstverständnisses Allgemeiner Pädagogik auf der Basis einer Theorie des Sinns vorgeschlagen. (DIPF/Orig.) ; The debate on the role of educational theory in educational science is at first reconstructed by focusing on four different aspects and is then reformulated from the perspective of a theory of meaning. Seen from the sociological, theoretical, political, and practical perspectives of science, a paradoxical picture emerges. On the one hand, a historically normal development of the science is interpreted as crisis, and on the other hand, the communalities of critics and partisans remain bigger than the differences. Both the structure and the topoi of the debate, however, favor the neglect of a possible science-political threat to educational theory. Therefore, a relational reformulation of the self-understanding of educational theory on the basis of a theory of meaning is proposed. (DIPF/Orig.)
BASE
In: JURIQ-Erfolgstraining
In: öffentliches Recht
Der Inhalt: Übersichtlich und prüfungsorientiert aufbereitet bietet das Skript alles, was Studierende zum Allgemeinen Verwaltungsrecht wissen müssen: behandelt werden vor allem die Gesetzmäßigkeit und Handlungsformen der Verwaltung, Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie Verwaltungsvollstreckung. Die Konzeption: Die Skripten der Reihe "JURIQ Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet, begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps. In den Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten die Kontrolle des eigenen Lernerfolgs. Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess. Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils, ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre. Biographische Informationen Dr. iur. Mike Wienbracke, LL.M. (Edinburgh) ist Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht an der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen sowie Dozent an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management.
In: Grundrisse des Rechts
Die Neuauflage dieses Grundrisses wird von Professor Maurer (Universität Konstanz) und Professor Waldhoff (Humboldt-Universität zu Berlin) gemeinsam verantwortet. Behandelt wird der examensrelevante Pflichtfachstoff des Allgemeinen Verwaltungsrechts: die Rechtsnormen und die Handlungsformen der Verwaltung, das Verwaltungsverfahren, die Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen, die Verwaltungsorganisation sowie die Staatshaftung. Der Band entwickelt nicht nur die rechtsdogmatischen Grundzüge, sondern sucht die Rechtsinstitute in ihrer historischen Entwicklung und in ihren verfassungsrechtlichen Grundlagen zu verstehen. Es werden regelmäßig die Verbindungslinien zu den prüfungsrelevanten Gebieten des Besonderen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts gezogen. Europarechtliche Überlagerungen und die neuen Regelungen zum E-Government sind berücksichtigt.