Die wirtschaftliche Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften und ihrer Anteilsinhaber
In: Schriften zum Steuerrecht 4
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In: Schriften zum Steuerrecht 4
Hauptbeschreibung: Die Arbeit untersucht die Hypothese "Entschleunigung in der Unternehmensberichterstattung - Ist "weniger mehr" für Beschäftigte und Anteilseigner eines Unternehmens?". Dafür wird eine Gegenhypothese "Beschleunigung in der Unternehmensberichterstattung - Ist "schneller mehr" für Beschäftigte und Anteilseigner eines Unternehmens?" aufgestellt und diese mit der Investoren- sowie Management-Myopie verknüpft. Darauf aufbauend werden die Gründe der Beschleunigung und Myopie untersucht. Dabei zeigt sich, dass die mit Prinzipal-Agenten-Problem beschriebene Nutzenmaximierung des Agente
In: Deutsches, europäisches und vergleichendes Wirtschaftsrecht Band 112
In: Deutsches, Europäisches und Vergleichendes Wirtschaftsrecht 112
In: Nomos eLibrary
In: Zivilrecht
Seit Inkrafttreten des ESUG können im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeiträge von Gläubigern geregelt werden. Vielmehr können hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und übertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Maßnahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Häufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstößt, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Förderung frühzeitiger Insolvenzanträge zuwiderläuft.
In: Juristische Reihe TENEA, www.jurawelt.com 78
In: Europe Asia studies, Band 51, Heft 3, S. 433-445
ISSN: 0966-8136
Die Verfasser geben zunächst einen Überblick über Verlauf und Ergebnisse des wirtschaftlichen Privatisierungsprozesses in Russland. Sie beschäftigen sich im Folgenden mit dem Phänomen, dass der Staat auch nach der Privatisierung über seine Rolle als wichtiger Anteilseigner der privatisierten Unternehmen eine wirtschaftliche Schlüsselfunktion behält. In diesem Zusammenhang sehen die Verfasser das wesentliche Problem darin, dass der Staat seine Verantwortung als Anteilseigner für die Kontrolle der Unternehmensführung nicht wahrnimmt. Während die Privatisierung quantitativ ein Erfolg war, sind daher Zweifel über ihre wirtschaftliche Effizienz angebracht. Die Verfasser sehen eine Schlüsselrolle des Staates bei der Gestaltung neuer institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen für die Unternehmen. (BIOst-Wpt)
World Affairs Online
In: Jura
Den deutschen Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) liegt das Prinzip zugrunde, dass das Vermögen einer Körperschaft und ihrer Anteilseigner streng von einander zu trennen sind. Daraus folgt, dass Gewinne einer Körperschaft den Anteilseignern für steuerliche Zwecke erst in dem Zeitpunkt zuzurechnen sind, in welchem diese Gewinne ausgeschüttet werden. Handelt es sich bei der Körperschaft um eine ausländische, die in Deutschland keiner Steuerpflicht unterliegt, so bewirkt die Trennung der Besteuerungsebenen von Körperschaft und Anteilseigner zugleich auch eine Trennung der Besteuerungshoheiten von Inland und Ausland. Die Hinzurechnungsbesteuerung durchbricht dieses Prinzip in Bezug auf ausländische Körperschaften, indem sie in bestimmten Fällen vorsieht, dass Gewinne einer ausländischen Körperschaft den Anteilseignern schon mit der Entstehung, also vor deren Ausschüttung zuzurechnen sind. Vergleichbare Regelungen gibt es, außer in Deutschland, auch in einer Reihe von anderen europäischen und außereuropäischen Staaten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings in seiner Entscheidung Cadbury Schweppes vom 12.9.2006 zur britischen Hinzurechnungsbesteuerung festgestellt, dass derartige Bestimmungen grundsätzlich gegen die europäischen Grundfreiheiten (hier die Niederlassungsfreiheit) verstoßen (Ausnahme: "rein künstliche Gestaltungen"). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in seinem Schreiben betreffend die "Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG)" dazu geäußert, wie sich dieses Urteil auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auswirkt. Grundsätzlich soll die Hinzurechnungsbesteuerung weiter anwendbar sein, allerdings ergeben sich in Bezug auf europäische Kapitalgesellschaften nun eine Reihe von Einschränkungen. Mit einem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 vom 26.7.2007 liegt außerdem eine Reaktion der Bundesregierung in Form eines Gesetzesentwurfs auf das Urteil des EuGH vor. Dieser Gesetzentwurf knüpft inhaltlich im Wesentlichen an die Regelungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums an. Gang der Untersuchung: Ziel der vorliegenden Diplomarbeit ist es zu überprüfen, inwieweit der im Gesetz vorgesehene Anwendungsbereich der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung durch die europäischen Grundfreiheiten eingeschränkt ist. Zu diesem Zweck gibt die Arbeit zunächst einen detaillierten Überblick über die Hinzurechnungsbesteuerung sowie über die europäischen Grundfreiheiten. Daran schließt sich eine Analyse der Frage an, welchen Anwendungsbeschränkungen die aktuelle deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auf der Grundlage des EuGH-Urteils, des BMF-Schreibens sowie des Regierungsentwurfes des Jahressteuergesetzes 2008 unterliegt. Diese Auffassungen werden, unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur, kritisch gewürdigt. Die Arbeit soll mit einem Vorschlag zu einer europarechtskonformen Hinzurechnungsbesteuerung abgeschlossen werden.
In: Schriften zu Theorie und Praxis der Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung 9
In: Juristische Reihe TENEA
In: www.jurawelt.com 78
In: Finanz und Steuern 5
Zahlreiche Beispiele und Übungsfälle mit Erläuterungen zur Besteuerung der Anteilseigner von Körperschaften. Rechtstand: 1. April 2015
Im klassischen Beitrag von Salant, Switzer und Reynolds (1983) wird für symmetrische Unternehmungen gezeigt, daß bei Verfolgung einer Mengenpolitik Fusionen zur Einschränkung des Wettbewerbs nur dann für die beteiligten Unternehmungen lohnend sind, wenn wenigstens 80 % der Unternehmungen an der Fusion beteiligt sind. Jüngere Ansätze, zum Beispiel von Ziss (2001), belegen, daß dieses Ergebnis relativiert werden muß, wenn berücksichtigt wird, daß die Anteilseigner der Unternehmungen die Managerentlohnung als strategische Variable zur Beeinflussung des Wettbewerbs einsetzen. Im vorliegenden Beitrag wird nachgewiesen, daß bei schon vor der Fusion abgestimmt handelnden Unternehmungen die Fusionsanreize strikt positiv sind. Ein solches abgestimmtes Verhalten wird zum Beispiel durch eine Klientelbildung unter den Anteilseignern hervorgerufen. Die nähere Diskussion zeigt, daß die in Oligopolmodellen regelmäßig ohne nähere Begründung verwendete Zielsetzung Maximierung des Gewinns einer einzelnen Unternehmung in Zweifel zu ziehen ist.
BASE
In: Recht der internationalen Wirtschaft: RIW ; Betriebs-Berater international, Band 32, Heft 9, S. 720-725
ISSN: 0340-7926
Übersicht über die Praxis der Besteuerung ausländischer Anteilseigner in Brasilien mit Informationen über die Berücksichtigung der Zusatzsteuer bei der Ermittlung der Steuerschuld in der BRD
World Affairs Online
In: kma: das Gesundheitswirtschaftsmagazin, Band 20, Heft 4, S. 12-12
ISSN: 2197-621X
Investoren einzubinden, muss für Krankenhausträger nicht immer Selbstaufgabe bedeuten. Sie können die Finanzexperten als Inspirationsquelle nutzen oder als Anteilseigner mit Minderheitsbeteiligung, meint Investment-Experte Friedrich von Bohlen.