Das Asylrecht in der Diskussion
In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Heft 26, S. 4-6
ISSN: 0342-5746
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In: Politik, aktuell für den Unterricht: Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft u. Gesellschaft, Heft 26, S. 4-6
ISSN: 0342-5746
In: Migrationsforschung und Interkulturelle Studien: zehn Jahre IMIS, S. 114-133
Im Mittelpunkt des Beitrags steht die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Asylrechtssystems in der Europäischen Union, das verbindlich festlegen soll, welcher Staat in welchen Fällen die Asylanträge überprüft und wie Ungleichgewichte bei den Belastungen aufgrund der Aufnahme von Flüchtlingen vermieden werden können. Darüber hinaus zielt der Beschluss zur Asylrechtsharmonisierung auf die Einführung eines gerechten und wirksamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status für anerkannte Asylbewerber sowie auf Regelungen über den rechtlichen Status anderer schutzbedürftiger Personen. Der Autor weist darauf hin, dass die Hauptprobleme in diesem Bereich darin bestehen, die in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlichen Kriterien der politischen Verfolgung anzugleichen. Der Zielkatalog der EU-Kommission sieht nämlich keine verbindliche Festlegung des "safe country"-Konzepts vor, vielmehr soll die Anwendung dem Ermessen der Einzelstaaten überlassen bleiben. Dennoch stellt der gegenwärtige Kommissionsvorschlag zur Asylrechtsharmonisierung eine wichtige und offene Diskussionsgrundlage dar, die den rechtsstaatlichen Standard in den Mitgliedstaaten in einigen wesentlichen Bereichen verbessern könnte. (ICI2)
In: Beck-online. Bücher
In: ProQuest Ebook Central
In: Jura auf den [Punkt] gebracht
In: JURIQ-Erfolgstraining
In: Öffentliches Recht
In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 5, Heft 4, S. 156-163
ISSN: 0721-5746
In: Wochenschau für politische Erziehung, Sozial- und Gemeinschaftskunde. Ausgabe Sek. II, Band 43, Heft 6, S. 211-248
ISSN: 0342-8974
In: AWR-Bulletin: Vierteljahresschrift für Flüchtlingsfragen ; offizielles Organ der AWR, Band 29, Heft 2
ISSN: 0001-2947
Der Autor geht zunächst auf den Begriff des Asylrechts aus völkerrechtlicher Sicht und dessen Umsetzung im innerstaatlichen Bereich ein, stellt die Einreisebedingungen für Asylbewerber dar und äußert sich zur Ausgestaltung des Asylrechts in Frankreich. ** Das Asylrecht folgt der Genfer Flüchtlingskonvention. Es ist in der Präambel der Verfassung verankert und als Individualrecht ausgestaltet. Bedingung für die Asylgewährung ist die politische Verfolgung mit der Option, daß der Asylbewerber sich für die Freiheit eingesetzt haben muß. Das französische positive Asylrecht anerkennt kein Asylrecht im Sinne eines subjektiven Rechts auf Einreise, sondern nur das Recht des Staates, Asyl zu gewähren. ** Illegal eingereiste Asylbewerber dürfen nicht aufgrund ihrer illegalen Einreise abgeschoben werden. Nach Asylantragstellung an der Grenze bzw. bei der Präfektur im Landesinneren können Rechtsmittel eingelegt werden. ** Das Gesetz vom 25.07.52 regelt die Ausgestaltung des Asylrechts. Es gilt das Prinzip des non-refoulement. Der Asylberechtigte erhält eine Aufenthaltserlaubnis für 10 Jahre und hat grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie französische Bürger (gilt für soziale und z. T. für wirtschaftlichen Rechte). Für ihn gilt Religions- und Meinungsfreiheit, letzteres mit der Auflage der Zurückhaltungspflicht.
In: Antimilitarismus-Information: ami, Band 33, Heft 7-8, S. 5-16
ISSN: 0342-5789
World Affairs Online
In: UTB 4593
In: Rechtssystem und Rechtsanwendung 4593
In: utb-studi-e-book
Das Buch führt in das Ausländer- und Asylrecht in Deutschland entlang der Grundstrukturen ein, stellt die Bezüge zum Verfassungs-, allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht her und erleichtert den ersten Zugriff durch zahlreiche Beispiele. Bereits berücksichtigt sind die jüngsten Änderungen des Ausländer- und Asylrechts, inklusive Asylpaket II.