Der bargeldlose Zahlungsverkehr in Deutschland
In: Gloeckners Handels-Bücherei 32
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In: Gloeckners Handels-Bücherei 32
In: Nomos Universitätsschriften Recht Band 812
In: Nomos Universitätsschriften – Recht 812
In: Nomos eLibrary
In: Zivilrecht
Die Zahlungsdiensterichtlinie hat den bargeldlosen Zahlungsverkehr im europäischen Rechtsraum auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Erstmals sollen die Rechte und Pflichten der an einem Zahlungsvorgang beteiligten Parteien unionsrechtlich umfassend durch einen vollharmonisierenden Akt geregelt werden. Die Richtlinie hat haftungsrechtlich zahlreiche Fragestellungen aufgeworfen, welche sie jedoch zum Teil unbeantwortet lässt. Auch führt die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht zu systematischen Verwerfungen und Spannungsverhältnissen, die einer Auflösung bedürfen. Hieran setzt die vorliegende Arbeit anhand einer systematischen, rechtsvergleichenden und ökonomischen Betrachtung an.
In: Sparkassen-SchulService
In: Rechtsfragen der Wirtschaft 43
In: Nomos Universitätsschriften Recht Bd. 812
In: Kriegsschriften des Kaiser-Wilhelm-Dank 87
In: Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen
In: Abteilung B, Rechtswissenschaft 160
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 5, Volks- und Betriebswirtschaft 1975
In: Abhandlungen zum Recht der internationalen Wirtschaft Band 79
In: Schweizer Schriften zum Finanzmarktrecht Band 141
Mit den Innovationen im Bereich des Zahlungsverkehrs gehen neue Risiken einher. Dazu gehört insbesondere der unbefugte Zugriff auf Bankkonten zwecks Abführung von fremden Kontobeständen (sog. "unautorisierte Zahlungen"). Der EU-Gesetzgeber hat auf dieses Zahlungsumfeld reagiert und die bisherige Richtlinie über die Zahlungsdienste (PSD1) durch eine stark überarbeitete PSD2 ersetzt. Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Regelungen der PSD2 zur Risikoverteilung bei unautorisierten Zahlungen im Bank/Kunden-Verhältnis darzustellen. Untersucht wird, welche der vielen Angriffsmethoden eine unautorisierte Zahlung im rechtlichen Sinne darstellt, wer die Beweislast für die Autorisierung trägt und wie das Missbrauchsrisiko zwischen der Bank und ihrem Kunden verteilt wird