Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2016 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Im Zentrum steht auch in diesem Jahr die Überlassung öffentlicher Veranstaltungsräume an politische Parteien. Unter anderem versuchte die NPD Berlin-Neukölln erfolglos bis zum BverfG, die Überlassung einer Gymnastikhalle zu erstreiten. Daneben spielte aber auch das zur Verfügung stellen von Girokonten an politische Parteien sowie Streitigkeiten über Wahlwerbung eine Rolle.
Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2015 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Mit der Überlassung öffentlicher Veranstaltungsräume an politische Parteien – hier einer Stadthalle an die NPD für einen Bundesparteitag – befassten sich mehrere Gerichte. Die NPD führte darüber hinaus einen Rechtsstreit um ein Girokonto bei einer Sparkasse und die AfD scheiterte mit dem Versuch, die Allgemeiner Anzeiger GmbH und die Mediengruppe Thüringen Verlag GmbH im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Einladung der AfD zu einem Bürgerdialog über ein Konzept zur Asyl- und Zuwanderungspolitik zu veröffentlichen.
Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2018 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Ausführlich besprochen wird die in einem Eilverfahren (zu Recht) getroffene, aber letztlich (zu Unrecht) ignorierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Stadt Wetzlar ihre Stadthalle der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) für eine Wahlkampfveranstaltung überlassen musste. Daneben geht es um zahlreiche weitere Fälle der (Nicht-)Überlassung von Stadthallen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungsräumen an politische Parteien wie auch um die Einrichtung von Girokonten oder um die Wahlwerbung (Plakatieren von Wahlsichtwerbung) im öffentlichen Straßenraum.
Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2017 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). In Wahlkampfzeiten gerät dabei stets die Wahlwerbung politischer Parteien in den Fokus. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war häufig der Versuch, auf kommunaler Ebene ein als "übermäßig" empfundenes Plakatieren im Wahlkampf, also die Wahlsichtwerbung der Parteien, straßen- und/oder ordnungsrechtlich einzuschränken. Das Bestreben, etwa einer "Verschandelung der Stadt" oder auch einer "Reizüberflutung durch Überfrachtung des öffentlichen Raumes" entgegenzuwirken, gerät dabei in Konflikt mit der Notwendigkeit einer der Parteienfreiheit und dem Chancengleichheitsgrundsatz gerecht werdenden Verteilung der Plakatierungsflächen. In Zeiten des Wahlkampfes bietet insbesondere auch die chancengleiche Teilhabe an Sendungen in Hörfunk und Fernsehen oder auch an öffentlichen Podiumsdiskussionen Anlass für Gerichtsverfahren. Daneben sind die sog. "Stadthallenfälle", also der Zugang politischer Parteien zu öffentlichen Veranstaltungsräumen, seit eh und je Dauerbrenner unter den Rechtsstreitigkeiten. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos.
Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2020 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Im Fokus der gerichtlichen Auseinandersetzungen standen die Herausforderungen, denen sich Parteiarbeit in Zeiten der Pandemie durch Kontaktverbote und Abstandregeln gegenübersehen. Für die Kandidatenaufstellung und Parteitage galten nach den einschlägigen Coronaschutzverordnungen unterschiedliche Regeln, die durch die Wahlgesetze und das Parteiengesetz aber grundsätzlich vorgesehene Versammlungen in Präsenz deutlich erschwert haben. Virtuelle Versammlungen und online-Abstimmungen wurden erst spät und auch nur mit Einschränkungen gesetzlich ermöglicht und stehen in Konflikt mit Grundsätzen innerparteilicher Demokratie. Der Zugang zu hinreichend großen Stadthallen oder anderen Veranstaltungsräumen, in denen Präsenzversammlungen pandemiebedingt überhaupt möglich waren, beschäftigte daher auch die Gerichte. Auch die Wahlsichtwerbung wurde wieder ihrem Ruf als "Dauerbrenner" unter den Rechtsstreitigkeiten gerecht. Dabei ging es nicht nur um die Ermöglichung einer angemessenen Wahlwerbung durch eine chancengleiche Berücksichtigung bei der Zuteilung von Plakatierungsmöglichkeiten, sondern auch erneut um das Verbot eines Wahlplakates wegen seines als Volksverhetzung strafbaren Inhalts. Einem im Kommunalwahlkampf verteilten Flugblatt wurde demgegenüber zu Unrecht vorgeworfen, als Schmähkritik den Straftatbestand der Beleidigung zu erfüllen. Letztlich erstritt sich ein Kandidat einer Oberbürgermeisterwahl noch die Teilnahme an einer im Live-Stream übertragenen Podiumsdiskussion.
Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2019 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Im Fokus standen im Jahr der Europawahl zahlreiche, auch einander widersprechende Entscheidungen zur Verweigerung der Ausstrahlung von Wahlwerbung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ein Wahlwerbespot der NPD aus deren sog. Schutzzonen-Kampagne wurde nicht in das Programm von Hörfunk und Fernsehen aufgenommen, weil diesem nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckter, strafrechtlich relevanter Inhalt beigemessen wurde. Ähnlich erging es der Partei "Der III. Weg". Ob die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Volksverhetzung erfüllt waren, beurteilte die Rechtsprechung unterschiedlich. Auch die Wahlsichtwerbung beider Parteien wurde im öffentlichen Straßenraum aus denselben Gründen teilweise nicht geduldet und es wurde um die Anordnung der Beseitigung der Wahlplakate, aber auch um die Wiederanbringung bereits entfernter Plakate gestritten. Wiedereinzug in die Rechtsprechung hielt auch der Rechtsstreit um die Nutzung der Stadthalle der Stadt Wetzlar durch die NPD für eine Wahlkampfveranstaltung. Daneben beschäftigten die Gerichte aber auch weitere Fälle der (Nicht-) Überlassung von Veranstaltungsräumen an politische Parteien, in einem Fall auch an eine Jugendorganisation. Gestritten wurde zumeist darum, ob nach dem Widmungszweck Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen zu gewähren war, aber in einem Fall auch um den Charakter der Veranstaltung als politische Versammlung – oder eben als Rechtsrock-Konzert. Auch der von der Bundeszentrale für politische Bildung betriebene Wahl-O-Mat fand wieder einmal Eingang in die Rechtsprechung, ebenso die Weigerung, ein Girokonto für eine politische Partei einzurichten und zu führen.
Inhalt: 1. Einleitung 2. Zur Korrelation zwischen Bildungsniveau und sozialer Herkunft 2.1. Die mikrosoziologische Perspektive 2.2. Die Ungleichheit familiärer Lebenswelten 2.3. Bildungskarrieren als Ergebnisse rationaler Entscheidungen 3. Daten und Operationalisierung 4. Soziale Chancengleichheit im Kompetenzerwerb – der Ländervergleich 5. Strukturmerkmale von Bildungssystemen und soziale Chancengleichheit 5.1. Die makrosoziologische Perspektive 5.2. Institutionelle Diskriminierung 5.3. Soziale Entmischung 5.4. Private und kostenpflichtige Schulangebote 6. Erklärungsmodelle zur länderspezifischen Reproduktion sozialer Ungleichheit 6.1. Modellbildung und Modellhypothesen 6.2. Ergebnisse der pfadanalytischen Erklärungsmodelle 6.3. Diskussion der Ergebnisse 7. Strukturtypen von Bildungssystemen und die soziale Chancengleichheit 7.1. Bildungsstrukturtypen 7.2. Die Strukturtypen und ihre "idealen" Vertreter 7.2.1. Finnland (Strukturtyp: reine Einheitsschule) 7.2.2. Großbritannien (Strukturtyp: Einheitsschule und Privatschulen) 7.2.3. Frankreich (Strukturtyp: Späte Differenzierung) 7.2.4. Österreich (Strukturtyp: Frühe Differenzierung nach Leistung) 7.2.5. Deutschland (Strukturtyp: Frühe Differenzierung mit Elterneinfluss) 7.3. Strukturtypen und die Reproduktion sozialer Ungleichheit 8. Bildungsstrukturen als Ausdruck gesellschaftlicher Wohlfahrtsvorstellungen 9. Zusammenfassung
Es ist höchste Zeit, in die Digitalisierung des Bildungssystems zu investieren. Gleichzeitig sollten die Bildungschancen benachteiligter Kinder durch frühkindliche, schulische und außerschulische Unterstützung gefördert werden. Deutschlandweite Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie strukturelle und operative Reformen könnten helfen, die Ressourcen im Bildungswesen effektiver einzusetzen.
Gender und Diversity spielen in der Wirtschaft und Verwaltung eine große Rolle. Der Begriff Gender beschreibt das soziale Geschlecht. In unserer Wahrnehmung unterscheiden wir zwischen männlich und weiblich und ordnen entsprechende Attribute zu. Die Differenzierung geschieht auf individueller, interaktionaler und institutionaler Ebene und ist immer mit Wertungen versehen (Gender Orders). Dadurch kommt es zu Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten. Der Begriff "Diversity" (Vielfalt) beschreibt die Vielfalt der Mitglieder (z.B. die Mitarbeitenden), der Bezugsgruppen (z.B. Geldgeber) und der Kunden einer Organisation bzw. eines Betriebes. Unterschieden werden Geschlecht, Kultur, Alter, Behinderung, familiäre Situation und sexuelle Orientierung. Ziel von Gender Mainstreaming und Diversity Management ist es, Chancengleichheit im Unternehmen bzw. in der Verwaltung zu schaffen. Chancengleichheit als personalpolitisches Ziel beinhaltet den Abbau von Diskriminierungen, gleiche Rechte und Chancen und Möglichkeiten sowie die sinnvolle Berücksichtigung und Einbeziehung der verschiedenen Mitarbeiter- und Kundengruppen. In dem folgenden Artikel werden Gender Mainstreaming und Diversity Management und deren Instrumente beschrieben. Eine Checkliste, Praxis und Fallbeispiele ermöglichen das Bearbeiten des Themas und die Umsetzung in die Praxis.
Der Text bietet eine Bestandsaufnahme der aktuellen Barrieren, die dem Anspruch des demokratischen Staates nach chancengleichen Zugangsmöglichkeiten zu Bildung und Qualifikation entgegenstehen. Es werden konkrete Konzepte zur Überwindung der bestehenden Ungleichheiten entwickelt. Ins Blickfeld rücken dabei die Bereiche Gleichstellung der Geschlechter, besondere Probleme von Migranten und sozial Schwächeren, Früherziehung in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie besondere Fördermaßnahmen für den Abschluss einer anerkannten Ausbildung und den Einstieg in den Beruf. In einem Anhang wird stichpunktartig das Profil einer Schule gezeichnet, die Chancengleichheit konsequent umsetzt. (Dipf/Hlg)
Immer mehr Frauen in Liechtenstein sind heute berufstätig und immer besser ausgebildet. Gleichzeitig sind die Frauenanteile im Landtag seit 2013 rückläufig. Der ausgebliebenen, aber eigentlich erwarteten Anpas-sung der neuen Gegebenheiten an die politische Partizipation der Frauen kann nur auf den Grund gegangen werden, indem die Phänomene Chancengleichheit und Gleichberechtigung auf gesamtgesellschaftlicher und nicht nur auf politischer Ebene untersucht werden. Eine nähere Betrachtung der Frauenerwerbstätigkeit zeigt auch für Liechtenstein Traditionalisierungseffekte im Erwerbsverlauf, geschlechtsspezifische Berufs-wahlen ebenso wie eine allgemeine Zweiteilung der Gesellschaft in männliche (bezahlte) und weibliche (un-bezahlte) Bereiche. Mit dieser Zuschreibung verbunden sind auch eine Ungleichbewertung beider Bereiche und weitere qualitative Unterschiede, welche Männer (die weniger unbezahlte Arbeit verrichten) bevortei-len und Frauen (die den grossen Teil dieser Arbeit erledigen) benachteiligen. Da die zunehmende Erwerbs-tätigkeit der Frauen keine Zunahme unbezahlter Arbeit durch die Männer zur Folge hatte, verstärken sich die Ungleichheiten nun vielmehr auch zwischen den Frauen. In der "neuen Dienstbotengesellschaft" können es sich einige Frauen "leisten", erwerbstätig zu sein indem sie unbezahlte Arbeit externalisieren. Andere müssen schlecht bezahlte Arbeit und gleichzeitig auch noch unbezahlte Arbeit unter einen Hut bringen.
1. Die Ast. hat eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch die Zuweisung staatlicher Finanzmittel an Fraktionen, politische Stiftungen sowie Abgeordnetenmitarbeiter der im Deutschen BT vertretenen Parteien nicht hinreichend dargelegt. 2. Da die Zuweisung nicht unmittelbar an die im BT vertretenen Parteien selbst, sondern an Dritte gezahlt wird, hätte bei einer Organklage gegen den Deutschen BT dargelegt werden müssen, dass dieser als Haushaltsgesetzgeber bereits durch die Bewilligung einer missbräuchlichen Verwendung der Mittel Vorschub geleistet habe. 3. Der Antrag ist bereits verfristet, soweit er sich gegen eine seit den 1990er Jahren unveränderte Rechtslage richtet. (Nichtamtl. Leitsätze)
Die vorliegende Studie hat das Ziel Chancengleichheit von Grazer Kindergärten zu untersuchen. Chancenungleichheit entsteht durch askriptive Merkmale, wie das Einkommen der Eltern oder deren Muttersprache. Der Ausgleich dieser Benachteiligungen wird durch die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtung und Eltern möglich. Dafür wird das Konzept der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft dargestellt. Die Erhebung fand im Rahmen eines qualitativen Studiendesigns (Interviews/n=12) mit Kindergartenleiterinnen im politischen Bezirk Graz (Stadt) statt. Als zentrales Merkmal tritt die Heterogenität in den Vordergrund. Die Unterschiedlichkeit betrifft dabei nicht nur die Klientel der Grazer Eltern. Unterschiedlich sind die Umsetzung der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft und die dafür bereitgestellten Ressourcen.Die Ergebnisse zeigen, dass die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft in den erhobenen Einrichtungen nur eine geringe Ausgleichswirkung zu gegebenen Ungleichheiten bieten kann. In der Diskussion werden auf mögliche Veränderungen, wie eine formelbasierte Ressourcenverteilung oder eine zentrumsähnliche Organisation frühkindlicher Bildung in Graz, hingewiesen. ; The present study has the aim to consider the equal opportunities of kindergartens in Graz. Unequal opportunities are created by ascriptive features like the incomes of parents or their native language. The compensation of this disadvantage is achieved by a collaborative partnership between the kindergartens and the families. Therefore the concept of education partnership is represented. Qualitative methods were used in an analysis of interviews with heads of kindergartens from the city of Graz (political district). The salient feature is heterogeneity. The difference is not only found in the typology of parents, but also the different application of the education partnership and human resources available.The results show that the education partnership in the participating institutions only gives a slight balance effect to the preexisting disparities. In the discussion possible adaptions related to a formula-based distribution of human resources and an organization, which is center likely oriented, for the early child education in Graz are pointed out. ; vorgelegt von Sebastian Amann ; Zusammenfassungen in Deutsch und Englisch ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Masterarbeit, 2017 ; (VLID)1962724
Für die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen im Arbeitsleben spielen Betriebe die entscheidende Rolle. Sie können mit personalpolitischen Maßnahmen die Gleichstellung fördern und für eine familienfreundliche Arbeitszeit- und Arbeitsplatzgestaltung sorgen. Auswertungen des IAB-Betriebspanels 2002, in dessen Rahmen rund 15000 Betriebe Fragen zu solchen Maßnahmen beantwortet haben, zeigen, dass 9 Prozent aller Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten betriebliche oder tarifliche Vereinbarungen zur Förderung der Chancengleichheit abgeschlossen haben und 5,3 Prozent freiwillige. Diese Betriebe beschäftigen ein knappes Drittel aller Arbeitnehmer. In großen Betrieben wird Frauenförderung sehr viel häufiger betrieben als in kleinen. Betriebe in den Sektoren Nachrichtenübermittlung und Finanzdienstleistungen haben im Branchenvergleich überdurchschnittlich viele Vereinbarungen zur Chancengleichheit und Familienfreundlichkeit abgeschlossen. Bei den Maßnahmen handelt es sich insbesondere um solche, die den Eltern die Vereinbarkeit von Familienpflichten und Beruf erleichtern. Die Wirkungen der Vereinbarung von Bundesregierung und Arbeitgeberverbänden vom Sommer 2001 lassen sich mit den Daten des IAB-Betriebspanels derzeit noch nicht messen und beurteilen.
Seit Jahren stagnieren die betrieblichen Aktivitäten zur Förderung der Chancengleichheit und der Familienfreundlichkeit auf niedrigem Niveau. Daran hat auch die freiwillige Vereinbarung zwischen Privatwirtschaft und Bundesregierung von 2001 wenig geändert. Das IAB-Betriebspanel 2008 liefert zum dritten Mal seit 2002 Informationen über Vereinbarungen zur Chancengleichheit aus betrieblicher Sicht. Die Daten zeigen, dass immer noch relativ wenige Betriebe personalpolitische Instrumente nutzen, um die Beschäftigung von Frauen zu fördern und ihr Fachkräftepotenzial zu erschließen.