Law and philosophy: selected papers in legal theory
In: Philosophiae iuris
In: Publications of the Project on Comparative Legal Cultures of the Faculty of Law of Loránd Eötvös University in Budapest
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In: Philosophiae iuris
In: Publications of the Project on Comparative Legal Cultures of the Faculty of Law of Loránd Eötvös University in Budapest
In: Rechtstheorie
In: Beiheft 17
In: World congress 17
In: Beiträge und Materialien aus dem Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht Freiburg i. Br. S 68
In: Publication 56
In: Strategies for Europe
In: Vergleichende Untersuchungen zur kontinentaleuropäischen und anglo-amerikanischen Rechtsgeschichte 15
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 446-450
"Im rechtlichen Modell des Strafverfahrens wird als wesentliche Funktion des modernen Strafprozesses die Gewährleistung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens formuliert. Insbesondere sollen die Angeklagten als autonome Rechtssubjekte anerkannt werden: Passive (Recht auf Aussageverweigerung) wie aktive Rechte (etwa auf Stellungnahme zum Tatvorwurf und zu Zeugenaussagen, Beweisantragsrecht) sollen ein Gleichgewicht zwischen den Prozeßbeteiligten herstellen, den Angeklagten Schutz vor staatlicher Willkür gewähren und ihnen in Verbindung mit den Prinzipien der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit die Möglichkeit eröffnen, selbst Einfluß auf das Verfahrensergebnis zu nehmen. - Vor der soziologischen Beobachtung des Rechts hat dieses Modell bislang wenig Gnade gefunden. Die soziologische Strafrechtskritik hat gleichsam dem Prozeß den Prozeß gemacht und gegenüber dem skizzierten demokratisch-liberalen Modell des Verfahrens darauf insistiert, daß das Strafrecht im wesentlichen der Stigmatisierung der Angeklagten dient und die im rechtsstaatlichen Modell so hoch gehaltenen Verfahrensrechte, das 'law in the books', im scharfen Lichte der empirischen Prüfung des 'law in action' nicht mehr auffindbar sind. Empirische Analysen postulieren, daß die kommunikative Beteiligung der Angeklagten sehr gering ist und Setting und Prozeduren des Verfahrens eher zu ihrer Einschüchterung und Entmündigung beitragen. Der Vortrag bezieht sich auf Beobachtungen von 430 jugendgerichtlichen Hauptverhandlungen gegen 510 Angeklagte, welche im Rahmen des Teilprojekts C 1 des (Bielefelder) Sonderforschungsbereichs 227 in den Jahren 1990/91 durchgeführt wurden. Die Analysen lassen Zweifel an den soziologischen Thesen zum Strafverfahren aufkommen - ohne nun allerdings das rechtliche Modell des Verfahrens wieder ins Recht zu setzen. Der Vortrag stellt die empirischen Befunde vor und diskutiert ihre Implikationen für die Soziologie des Strafrechts und des Strafverfahrens. Mehr wird hier nicht verraten!" (Autorenreferat)
In: Gewerkschaftliche Monatshefte, Band 48, Heft 2: Steuerreform mit Gerechtigkeitsmängeln, S. 78-85
ISSN: 0016-9447
Auch wenn am Ende tatsächlich viele Steuerschlupflöcher der Besserverdienenden gestopft werden sollten, wird die Steuerreform nicht zu einer gerechten Verteilung der Lasten führen, weil wesentliche Einnahmequellen, wie z. B. Gewinne aus Aktienspekulation und aus dem nicht gewerblichen Verkauf von Mietshäusern und Bürogebäuden, auch in Zukunft steuerfrei bleiben sollen. (Gewerkschaftliche Monatshefte / FUB)
World Affairs Online
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 435-438
"Gesetze repräsentieren nicht nur die Struktur einer konkreten Rechtspraxis (z.B. eines Verfahrensrechts), sondern immer auch die Struktur der jeweiligen Praxis ihrer Herstellung, der Kodifikation. Die sprachliche Ausdrucksgestalt von Gesetzestexten hat damit auf zwei analytisch unterscheidbaren Ebenen Implikationen für das richterliche Handeln: einmal in der Hinsicht der festgeschriebenen Praxis, zum anderen in der Hinsicht der Form dieser Festschreibung. In beiden Hinsichten können die Gesetze den Anforderungen professionellen richterlichen Handelns mehr oder weniger adäquat sein. Diese Problematik läßt sich am Beispiel des preußischen Zivilprozeßrechts von 1781 herausarbeiten. Die Analyse zeigt die Struktur einer 'unvollständigen Positivierung' auf, die eine richterliche Gesetzesbindung in verschiedenen Einsichten erschwert. Vor allem kommen Geltungsanspruch und sprachliche Form der Gesetze noch nicht zur Deckung. Es findet sich der Duktus einer 'Ratgeberliteratur', die schon vorab bestehende Probleme verhandelt Der Text verhält sich damit strukturell zu der von ihm erst einzurichtenden Praxis so, als wäre sie schon eingerichtet. Dies erzeugt Ambivalenzen hinsichtlich des Stellenwertes des Gesetzbuches. Eine 'vollständige Positivierung', d.h. in diesem Fall: eine auch sprachlich durchgeführte Einrichtung konstitutiver Regeln des Verfahrens, entspricht der Anforderung der Gesetzesbindung besser, indem sie die Texte mit einer strukturell eindeutigen 'rule of recognition' (H.L.A. Hart) versieht." (Autorenreferat)
In: Psychologie und Gesellschaftskritik, Band 20, Heft 1/2, S. 63-79
Mit dem Ziel der Entmystifizierung des in unserer Gesellschaft vorherrschenden archaisierten Bildes von der Jugendgewalt diskutiert der Beitrag Ergebnisse einer sozialwissenschaftlichen Untersuchung über die Selbstwahrnehmung von gewalttätigen Jugendlichen. Zu diesem Zweck wurden zehn Jugendliche aus Rostock-Lichtenhagen zum Teil in Einzelinterviews und in Gruppendiskussionen zu ihrem Selbstbild und Gewaltverständnis befragt. Aus den Einzelfallanalysen und Interviews werden Thesen entwickelt, die der Erklärung der Gewalt (Gewalt aufgrund von Streß, zum Spaß, zur Gestaltung der Alltagswelt, aufgrund von Ohnmacht, Anerkennung durch Gewalt) durch die Jugendlichen selbst dienen. Die Thesen zu den Ursachen und Formen der Gewalt erzeugen ein recht klischeehaftes Bild der Jugendlichen und scheinen auf den ersten Blick das Bild jugendlicher Gewalttäter als frustrierte Schläger zu bestätigen. Interessant an den Untersuchungsergebnissen ist jedoch, daß die gesellschaftlichen und emotionalen Ursachen ihrer Gewalt nicht nur gesellschaftlich funktional sind, sondern auch den jugendlichen Tätern als Legitimationsgrundlage dienen. (ICH)
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 442-446
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 430-434
"Bei der Betrachtung und Analyse von Gesellschaftstypen wird von soziologischer Seite ein Aspekt der gesellschaftlichen Entwicklung seltener thematisiert, der jedoch für die Sozialorganisation insgesamt von großer Bedeutung ist: Die Herausbildung von Schriftlichkeit als Medium der Wissensspeicherung und Informationsübertragung. Das bedeutet, daß, die (partielle) Umstellung von mündlicher auf schriftliche Kommunikation keinesfalls nur eine (mnemo-)technische Innovation darstellt, sondern die kulturellen und sozialstrukturellen Grundlagen der Gesellschaft tiefgreifend beeinflußt. Der Begriff 'kodifiziertes Recht' verweist bereits auf eine Unterscheidung, die als solche jedoch selten ins Blickfeld gerät, nämlich die Unterscheidung von Gewohnheitsrecht und schriftlich fixiertem Recht. Spricht man - vor allem im Kontext von modernen Gesellschaften - von Recht, so wird dieses mit kodifiziertem Recht gleichgesetzt. Durch diese Art der Betrachtung verschwinden die sozialen Implikationen, die mit der Einführung des kodifizierten Rechts einhergehen. Zunächst einmal stellt sich die Frage, inwiefern das Vorhandensein eines Schriftsystems die Herausbildung einer spezifischen Sozialstruktur und eines spezifischen Rechts bedingen und/oder ob man von einer allmählichen Transformation von Sozialstruktur und Recht durch den Einfluß einer Schrifttechnik ausgehen kann. Man könnte in diesem Sinne von einer (mindestens) doppelten Codierung von Normen sprechen, die erstens ihre Explizitheit und zweitens ihre Darstellung umfaßt. Die Form der (schriftlichen) Darstellung hat darüber hinaus eine eminente Bedeutung in bezug auf das Vertragsrecht, das seinerseits - wie von Durkheim bereits beschrieben - in enger Verbindung mit den differenzierenden und integrierenden Kräften der Gesellschaft gesehen werden muß. Darüber hinaus hat die Notwendigkeit des Vorhandenseins schriftlicher Dokumente weitreichende Konsequenzen etwa hinsichtlich der individuellen Rechtswahrnehmung, oder in bezug auf die Formen der Gemeinschaftsbildung." (Autorenreferat)
In: Berichte / BIOst, Band 29-1997
'Die gewaltigen Umgestaltungen im Transformationsprozeß Rußlands werden von mehrdeutigen sozioökonomischen Auswirkungen begleitet. Die zunehmende Zahl und veränderte 'Qualität' der Wirtschaftsdelikte im Reformverlauf lenkten in letzter Zeit immer häufiger die Aufmerksamkeit auf sich. Dabei gehen die Meinungen, ob diese Tendenz Folge einer genetischen Disposition des Wirtschaftssystems der ehemaligen UdSSR zu kriminellem Wirtschaftsverhalten oder Folge des gewählten Reformmodells ist, vielfach auseinander. Der vorliegende Bericht analysiert den Stand der Wirtschaftskriminalität im heutigen Rußland und die Gründe für ihre Entwicklung; des weiteren erörtert er die unterschiedlichen Erscheinungsformen der 'Schattenwirtschaft' sowie die Spezifika der Kriminalisierung einzelner Bereiche des Wirtschaftslebens. Begreiflicherweise sind viele Angaben, die die Entwicklung der 'Schattenwirtschaft' und der Wirtschaftskriminalität betreffen, nur Schätzwerte oder basieren auf Expertenmeinungen. Wichtige Quellen der Analyse sind Materialien des Innenministeriums der Rußländischen Föderation, die bis heute nicht sehr zahlreichen analytischen Beiträge russischer und westlicher Wissenschaftler/-innen sowie Gespräche, die die Autorin mit in der Praxis tätigen Mitarbeitern der Behörden führte, die sich mit dem Kampf gegen Wirtschaftsstraftaten und organisierte Kriminalität befassen.' (Autorenreferat)
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 743-747
"Rechte von Kindern wurden in der Vergangenheit eher als protektionistische, aus einem besonderen Schutzbedürfnis des Kindes abgeleitete Ansprüche (z.B. auf Ernährung und Unterbringung, Erziehung, ärztliche Betreuung u.a.) begriffen, deren Realisierung vor allem seinen Eltern oblag. Eine solches Verständnis wird zunehmend abgelöst von einer Sichtweise, die das Kind als autonome Gestalter/in des eigenen Lebens entwirft. Seine Eigen- und Mitspracherechte, spezifische Verfahrensrechte und politische Interessenvertretungen von Kindern werden ausgebaut und staatlich garantiert. Der Kindeswohl-Gedanke erfährt heute eine inhaltliche Ausweitung, die als zunehmende Absicherung kindlicher Rechte auch gegen die Interessen seiner Eltern begriffen werden. Das Kind wird (manchmal schon vor seiner Geburt) als mündiges Rechtssubjekt konzipiert, dessen Rechte durch seine Eltern gewahrt und realisiert werden müssen; das Wohlergehen des Kindes wird inhaltlich nicht mehr durch die Eltern bestimmt, sondern an definierte Rechte von Kindern als objektiv bestimmbare Größen gebunden. Das heißt auch, daß Rechte von Kindern in Konflikt zu realen Lebensverhältnissen sowie den Rechten und Bedürfnissen von Müttern oder Vätern geraten können. Sichtbar werden solche Konflikte etwa in Fragen der vorgeburtlichen Diagnostik und der damit verbundenen Abtreibungsproblematik, der Reproduktionstechnologie sowie insbesondere auch im Kontext des Strukturwandels von Familie. Immer stärker wird der Kindeswohl-Gedanken heute dahingehend interpretiert, daß Kinder ein Recht auf Kenntnis von und Betreuung durch beide Eltern haben. Die daraus resultierenden Interessenkollisionen manifestieren sich etwa in den vehementen Diskussionen um die Ausweitung von Umgangs- und Sorgerechten im Trennungs- und Scheidungsfall und ebenso in den anhaltenden Auseinandersetzungen um die Interpretation der UN-Konvention über die Rechte des Kindes." (Autorenreferat