Welche Chancen und Probleme bietet der Verweis auf Menschenrechte bei der Definition völkerstrafrechtlich relevanter Verbrechen? Unter welchen Voraussetzungen ist ein Verweis auf den Katalog des internationalen Menschenrechtsschutz dogmatisch angemessen und praktisch wahrscheinlich? Diese Fragen werden sowohl rechtstheoretisch, in der tatsächlichen Rechtsanwendung als auch empirisch durch Gespräche mit Richterinnen und Richtern an völkerstrafrechtlichen Gerichten ergründet.Durch das Aufzeigen der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Rechtsgebiete, der vorherrschenden dogmatischen Unschärfen sowie Ansätzen zu deren Lösung, leistet der Band einen entscheidenden Beitrag zur Debatte über Rechtssicherheit und Innovation im Bereich des Völkerstrafrechts.
Die Bedeutung des Völkerstrafprozessrechts für die justizielle Bewältigung der internationalen Kernverbrechen kann nicht überschätzt werden. Diese Arbeit leistet einen Beitrag zur wissenschaftlichen Bewältigung eines Teiles dieses Rechtsgebiets: Der Autor geht von einer rechtsvergleichenden Analyse der richterlichen Entscheidungsbefugnisse im strafprozessualen Vor- und Zwischenverfahren in den Ländern Frankreich, Deutschland und England aus und vergleicht seine Ergebnisse mit den Befugnissen der Vorverfahrenskammern des Internationalen Strafgerichtshofs. Die Studie untersucht dabei Besonderheiten des Völkerstrafprozessrechts ebenso wie die Gründe für Gemeinsamkeiten und Unterschiede der in Bezug gesetzten Rechtsordnungen aus einer wahrhaft internationalen Perspektive
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Welche Chancen und Probleme bietet der Verweis auf Menschenrechte bei der Definition völkerstrafrechtlich relevanter Verbrechen? Unter welchen Voraussetzungen ist ein Verweis auf den Katalog des internationalen Menschenrechtsschutz dogmatisch angemessen und praktisch wahrscheinlich? Diese Fragen werden sowohl rechtstheoretisch, in der tatsächlichen Rechtsanwendung als auch empirisch durch Gespräche mit Richterinnen und Richtern an völkerstrafrechtlichen Gerichten ergründet.Durch das Aufzeigen der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Rechtsgebiete, der vorherrschenden dogmatischen Unschärfen sowie Ansätzen zu deren Lösung, leistet der Band einen entscheidenden Beitrag zur Debatte über Rechtssicherheit und Innovation im Bereich des Völkerstrafrechts
Über die Frage, ob Menschen willensfrei handeln können, diskutieren Neurowissenschaftler, Philosophen und Rechtswissenschaftler intensiv. Ist vor diesem Hintergrund ein Schuldvorwurf gegenüber einem Straftäter angemessen? Tatjana Hörnle, Professorin für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin, rekonstruiert das plausibelste Modell menschlicher Entscheidungsfindung und kommt zum Ergebnis, dass ein Schuldvorwurf problematisch ist. Die Autorin bewertet die Strategien, mit denen Strafrechtswissenschaftler auf die Herausforderungen der Neurowissenschaften reagieren, als unbefriedigend. Stattdessen spricht sie sich für einen Verzicht auf einen Schuldvorwurf aus und dafür, dass der Tätern gemachte Vorwurf konsequent auf das Tatunrecht zugeschnitten werden müsse. Das Buch ist für alle von Interesse, die sich für die Themen Hirnforschung, Willensfreiheit und Schuld aus philosophischer oder strafrechtlicher Sicht interessieren.
Häufig fehlt es in Klausuren nicht am materiellen Wissen der Verfasser, vielmehr scheitern eine Vielzahl von Klausuren an der fachgerechten Umsetzung des Gelernten. Deshalb legen die Bücher der Reihe "Klausurtraining" den Schwerpunkt nicht auf die Vermittlung materiellen Wissens, sondern auf eine sachgerechte Herangehensweise an die Klausurlösung. Ausführliche Vorüberlegungen helfen, ein Gefühl für die richtige Schwerpunktsetzung zu entwickeln. Zahlreiche Anmerkungen zu Klausurschwerpunkten, Meinungsstreiten, Aufbaufragen und Klausurtaktik, an der Stelle der ausformulierten Lösung, an der sie relevant sind, fördern das Verständnis für eine strukturierte Falllösung. Ganz nach dem Motto: Nicht nur auswendig lernen, sondern mit System verstehen.Der Band Strafrecht enthält neben einer ausführlichen Einleitung zu den Grundlagen des Klausurschreibens neun Fälle aus dem Allgemeinen und Besonderen Teil des StGB, an denen der stringente Aufbau einer Klausur und der richtige Umgang mit Sachverhalt und Meinungsstreitigkeiten exemplarisch erläutert werden
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Beginning with the premise that the principal function of a criminal trial is to find out the truth about a crime, Larry Laudan examines the rules of evidence and procedure that would be appropriate if the discovery of the truth were, as higher courts routinely claim, the overriding aim of the criminal justice system. Laudan mounts a systematic critique of existing rules and procedures that are obstacles to that quest. He also examines issues of error distribution by offering the first integrated analysis of the various mechanisms - the standard of proof, the benefit of the doubt, the presumption of innocence and the burden of proof - for implementing society's view about the relative importance of the errors that can occur in a trial
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Der Allgemeine Teil des Strafrechts zählt wegen seines hohen Abstraktionsgrades und der nahezu unüberschaubaren Zahl von Meinungsstreitigkeiten zu den komplexesten und kompliziertesten Materien in der juristischen Ausbildung. Die Neuauflage des Lehrbuchs von Kindhäuser bringt die ausbildungsrelevanten Themenbereiche verständlich, komprimiert und leserfreundlich strukturiert nahe. Es eignet sich sowohl zur ersten Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts als auch zur Wiederholung des Stoffes
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Im Kriminalprozess hängt die Wahrheit der im Urteil erzählten Geschichte eines Verbrechens nicht zuletzt davon ab, ob sich die beteiligten Juristen selbst gerecht werden können: Je weiter man von der Wahrheit entfernt bleibt, desto weniger gerecht fallen Schuldfeststellung und Reaktion oder Sanktion aus.Um sich gerecht werden zu können – Selbst-Gerechtigkeit–, muss man die eigene Selbstgerechtigkeit überwinden. Tatsächlich lösen institutionelle Routinen jedoch einen psychischen Abwehrvorgang aus und verstärken ihn. Die Auflösung von Selbstgerechtigkeit gelingt daher am ehesten in einer deinstitutionalisierenden Umgebung, in der Selbsterkenntnis auch bezüglich der professionellen Person und ihres Handelns möglich ist.In seiner, schon in der ersten Auflage Maßstäbe setzenden Untersuchung beschreibt Dirk Fabricius zum einen die Vorgänge der "gesellschaftlichen Produktion von Unbewusstheit" (Erdheim) in der Strafjustiz durch und bei den beteiligten Juristen. Zum anderen berichtet er von exemplarischen Erfahrungen, die über die psychoanalytisch inspirierte "Themenzentrierte Interaktion" (Ruth C. Cohn) zu mehr Selbst-Gerechtigkeit führen können.Die zweite, vollständig überarbeitete Auflage zeigt auf, dass die Fragestellung auch nach 20 Jahren nichts von Ihrer Aktualität verloren hat
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Mit Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 ist der Grundstein für ein "deutsches Völkerstrafrecht" gelegt worden. Heute, gute zehn Jahre später, scheint die damals spürbare "Völkerstrafrechtseuphorie" einer gewissen Ernüchterung gewichen zu sein. Ein Grund dafür mag die geringe Zahl von Verfahren sein, die eingeleitet wurden. In dem Band, der auf ein im Mai 2012 an der Universität Hamburg durchgeführtes Symposium zurückgeht, wird eine erste Bilanz gezogen und nach den Perspektiven der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen in Deutschland gefragt. Das Völkerstrafgesetzbuch wird in seinen historischen und kriminalpolitischen Kontext gesetzt, es werden strafrechtsdogmatische Schlüsselfragen, insbesondere zur Regelung der Vorgesetztenverantwortlichkeit sowie zur anstehenden Umsetzung des Aggressionsverbrechens, diskutiert, es wird der Frage nach den Ursachen für den - und den möglichen Konsequenzen aus dem - schmalen praktischen Anwendungsbereich des Völkerstrafgesetzbuchs nachgegangen, schließlich wird das Völkerstrafgesetzbuch aus europäischer, internationaler und völkerrechtlicher Perspektive bewertet. Mit Beiträgen von: Bundesanwalt Thomas Beck, GBA Karlsruhe | Eva Bohle, LL.M. (UWC), Universität Hamburg | Prof. Dr. Martin Böse, Universität Bonn | Dr. Boris Burghardt, Humboldt-Universität zu Berlin | Prof. Dr. Alberto di Martino, Scuola Superiore Sant'Anna, Pisa | Julia Geneuss, LL.M. (NYU), Universität Hamburg | Staatssekretärin Dr. Birgit Grundmann, BMJ, Berlin | Sarah Imani, LL.M. (NYU), Universität Hamburg | Prof. Dr. Florian Jeßberger, Universität Hamburg | RA Wolfgang Kaleck, European Center for Constitutional and Human Rights, Berlin | RiStGH Dr. h.c. Hans-Peter Kaul, Den Haag | Prof. em. Dr. Rainer Keller, Universität Hamburg | Prof. Dr. André Klip, Universität Maastricht | Prof. Maximo Langer, S.J.D., University of California at Los Angeles | Prof. Dr. Reinhard Merkel, Universität Hamburg | Prof. Dr. Stefan Oeter, Universität Hamburg | Michael Ratner, Center for Constitutional Rights, New York | Prof. Dr. Christoph Safferling, LL.M., Universität Marburg | RiOLG Prof. Dr. Joachim Vogel, Universität München | Prof. Dr. Bettina Weißer, Universität Münster | Prof. Dr. Gerhard Werle, Humboldt-Universität zu Berlin | Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam
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"The legal position of convicted offenders is complex, as are the social consequences that can result from a criminal conviction. After they have served their sentences, custodial or not, convicted offenders often continue to be subject to numerous restrictions, in many cases indefinitely, due to their criminal conviction. In short, criminal convictions can have adverse legal consequences that may affect convicted offenders in several aspects of their lives. In turn, these legal consequences can have broader social consequences. Legal consequences are often not formally part of the criminal law, but are regulated by different areas of law, such as administrative law, constitutional law, labour law, civil law, and immigration law. For this reason, they are often obscured from judges as well as from defendants and their legal representatives in the courtroom. The breadth, severity and longevity and often hidden nature of these restrictions raises the question of whether offenders' fundamental rights are sufficiently protected. This book explores the nature and extent of the legal consequences of criminal convictions in Europe, Australia and the USA. It addresses the following questions: What legal consequences can a criminal conviction have? How do these consequences affect convicted offenders? And how can and should these consequences be limited by law?"--Bloomsbury Publishing
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In Justice in Extreme Cases, Darryl Robinson argues that the encounter between criminal law theory and international criminal law (ICL) can be illuminating in two directions: criminal law theory can challenge and improve ICL, and conversely, ICL's novel puzzles can challenge and improve mainstream criminal law theory. Robinson recommends a 'coherentist' method for discussions of principles, justice and justification. Coherentism recognizes that prevailing understandings are fallible, contingent human constructs. This book will be a valuable resource to scholars and jurists in ICL, as well as scholars of criminal law theory and legal philosophy.
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Das Werk enthält die gesammelten Beiträge des 4. Symposiums junger Strafrechtswissenschaftlerinnen und Strafrechtswissenschaftler, das am 7. und 8. November 2014 in Göttingen stattfand.Das übergeordnete Thema ist die zunehmende Interdisziplinarität des Strafrechts, die eine Reaktion auf eine komplexer werdende Lebenswelt und die immense Vermehrung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowohl außerhalb als auch innerhalb der Rechtswissenschaften darstellt. In diesem Sinne nehmen sich die Beiträge unterschiedlichen aktuellen und grundlegenden Aspekten des Zusammenspiels des Strafrechts mit den sonstigen nationalen und internationalen Rechtsgebieten sowie anderen Wissenschaften, wie der Neurobiologie, Mathematik, forensischen Brandforschung, Verhaltenspsychologie, Ökonomie, Kriminologie, Kommunikations- und Medienwissenschaft, Philosophie und Geschichtswissenschaft an.Mit Beiträgen von:Dr. Elias Bender, Alix Giraud, Dr. Alexander Heinze, Dr. Peter Kasiske, Kyriakos N. Kotsoglou, Jochen Link, Dr. Konstantina Papathanasiou, Dr. Ineke Pruin, Markus Wagner, Dr. Till Zimmermann
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Die Arbeit beschäftigt sich mit § 3a ESchG, der neuen strafrechtlichen Regelung zur Präimplantationsdiagnostik.Eine Untersuchung der Norm lässt weitreichende Unzulänglichkeiten erkennen: Es bestehen Schwierigkeiten in der Auslegung der Tatbestandsmerkmale, dogmatische Unsicherheiten und Widersprüche im Verhältnis zu anderen Vorschriften zum vorgeburtlichen Lebensschutz.Es werden Vorschläge unterbreitet, inwieweit diese Schwächen behoben werden können. Die Vorschläge beziehen sich vorrangig auf eine neue gesetzliche Konzeption der Präimplantationsdiagnostik. Daneben wird sich aber im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Vorgaben auch mit der zutreffenden Auslegung der geltenden Rechtslage beschäftigt. Hier findet jeweils eine inhaltliche Orientierung an den geltenden Normen zum vorgeburtlichen Lebensschutz statt, insbesondere an der Vorschrift zum medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch
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Bedeutende Autoren wie Roxin sehen in Richard Honig einen Vorläufer der modernen Lehre von der objektiven Zurechnung. Demgegenüber erscheint bereits bei oberflächlicher Lektüre seines Beitrags zweifelhaft, ob Honig nicht vielmehr als Wegbereiter des Finalismus anzusehen ist. Eine intensive Auseinandersetzung mit Honig war allein aus diesem Grunde überfällig und dringend geboten. Honigs persönlicher Werdegang stand unter einem denkbar ungünstigen Stern. Als politisch unliebsamer Wissenschaftler, der zudem noch jüdischer Herkunft war, verlor er als einer der ersten Göttinger Universitätslehrer nach der "Machtergreifung" Hitlers seine Professur. Das hatte nicht nur zur Folge, dass er zunächst im Exil Zuflucht suchen musste, sondern auch, dass sein wissenschaftliches Werk in Deutschland zunächst an Beachtung verlor und von ihm weder fortgeführt noch verteidigt werden konnte. In wissenschaftlicher Hinsicht wird Honig nicht nur mit dem teleologischen Rechtsgutsbegriff, sondern auch mit dem Begriff der objektiven Zurechnung in Verbindung gebracht. Der Autor zeigt auf, welche seiner Gedanken zutreffend, welche aber auch inadäquat aufgegriffen wurden
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1 History, Principles and Institutions -- 2 Harmonisation and Competence -- 3 Mutual Recognition: Prosecution, Jurisdiction and Trust in an 'Area' of Freedom, Security and Justice -- 4 Bodies, Offices and Agencies -- 5 Databases: Reconfiguring the Relationship between Security and Privacy -- 6 The External Dimension -- Conclusion: Is Criminal Law a Special Case in the EU Legal Order?
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