In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 307-309
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 297-299
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 302-303
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 299-302
In: Soziologie in der Gesellschaft: Referate aus den Veranstaltungen der Sektionen der Deutschen Gesellschaft für Soziologie, der Ad-hoc-Gruppen und des Berufsverbandes Deutscher Soziologen beim 20. Deutschen Soziologentag in Bremen 1980, S. 615-622
Der Autor schildert in diesem Beitrag den Umgang der Gerichte mit Menschen, die sich juristisch gegen technische Anlagen wehren wollen. Solcher Umgang ist durch "eine Verengung der Perspektive, die Aussortierung des vom Gericht Beachteten" gekennzeichnet. Dies gelingt mit sogenannten "Filtern", die "wichtigen Aufbauprinzipien der bürgerlichen Gesellschaft entsprechen: Daß nicht der Nutzen einer neuen Technik, sondern nur ihr potentieller Schaden geprüft wird, entspricht der Beschränkung des liberalen Staates auf die Setzung eines Ordnungsrahmens. Daß das Schadenspotential nicht ganzer Technologien, sondern nur einzelner Anlagen geprüft wird, entspricht dem Gewaltenteilungsprinzip, welches solche allgemeine Fragen der Politik, und nicht den Gerichten überantwortet. Daß die Schädlichkeit einer Anlage nicht in ihrem kollektiven, sondern nur in in ihrem individuellen Aspekt geprüft wird und daß das Individuum sein Interesse nur materiell, nicht auch prozedural artikulieren darf, entspricht der (spezifisch deutschen) rechtsstaatlichen Reduktion des BÜrgers auf den Bourgeois." (psz)
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 292-297
In: Verhandlungen des 8. Deutschen Soziologentages vom 19.-21. September 1946 in Frankfurt am Main: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 136-157
In: Soziale Ungleichheit, kulturelle Unterschiede: Verhandlungen des 32. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in München. Teilbd. 1 und 2, S. 2324-2331
"Einleitung: Abnahme gütlicher Einigungen: Seit Jahrzehnten gehen in Zivilprozessen die Vergleichsquoten systematisch zurück, die Inanspruchnahme des Schiedsmannes oder der Schiedsfrau sanken und auch die Erfolgsquote von Schlichtungen reduzierte sich in der Vergangenheit bis zur Einführung der außergerichtlichen obligatorischen Streitschlichtung. Die Definition eines sozialen Problems: Gleichzeitig klagen die juristischen Praktiker über die Zunahme von Prozessen, beklagen die vermeintliche Streitsucht der Bürger und erhoffen Entlastung durch Schlichtungsverfahren. Auf der anderen Seite steigt die Unzufriedenheit der Betroffenen mit den formellen Verfahren, deren Akzeptanz gleichfalls abnimmt. Die zunehmende Wirkungslosigkeit informeller Verfahren lassen sich auf die mangelnde Konsensfähigkeit der Streitenden zurückführen, die nicht mehr - wie in informellen parastaatlichen Verfahren - unter Rekurs auf den Gruppenkonsens eingebunden werden können. Insofern nährt Mediation als 'Einigungstechnik' die Hoffnung, den verlorenen Konsens als 'Vertrag' zwischen Personen mit divergierenden Interessen zu etablieren - gerade, weil hier der Konflikt nicht durch formale Verfahren enteignet wird. Gegenstandsbereich: Gegenstand der Analyse wird eine Sekundäranalyse von Untersuchungen über Familienmediation im Rahmen von Familienrechtsverfahren in Deutschland und in England und Wales sein, denn gerade im Bereich des Familienrechts wird die gütliche Einigung von der juristischen Profession für sozial erwünscht erachtet, da die sozialen Beziehungen vielfach fortgesetzt werden müssen. Die Darstellung der Vorteile der Familienmediation in diesem Zusammenhang stützt sich vielfach auf die Dramatik der Folgen der angelsächsischen adversary procedure, deren Geltung ungeprüft auch in deutschen Familienverfahren unterstellt wird. Umso erstaunlicher ist es, dass die englischen rechtssoziologischen Studien in Deutschland nicht rezipiert werden. Denn in England und Wales wurden große Hoffnungen in die Reduktion von streitigen Verfahren gesetzt; die Gewährung von 'legal aid' wird von dem vorherigen Versuch des Einsatzes von Familienmediation abhängig gemacht. Kritik wird in Deutschland nur von der feministischen Seite geübt, die Nachteile für Frauen in den außergerichtlichen Einigungen feststellen." (Autorenreferat)
In: Verhandlungen des 5. Deutschen Soziologentages vom 26. bis 29. September 1926 in Wien: Vorträge und Diskussionen in der Hauptversammlung und in den Sitzungen der Untergruppen, S. 144-167
In: Kultur und Gesellschaft: gemeinsamer Kongreß der Deutschen, der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, Zürich 1988 ; Beiträge der Forschungskomitees, Sektionen und Ad-hoc-Gruppen, S. 290-291
In: Materialien aus der soziologischen Forschung: Verhandlungen des 18. Deutschen Soziologentages vom 28. September bis 1. Oktober 1976 in Bielefeld, S. 765-777
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 446-450
"Im rechtlichen Modell des Strafverfahrens wird als wesentliche Funktion des modernen Strafprozesses die Gewährleistung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens formuliert. Insbesondere sollen die Angeklagten als autonome Rechtssubjekte anerkannt werden: Passive (Recht auf Aussageverweigerung) wie aktive Rechte (etwa auf Stellungnahme zum Tatvorwurf und zu Zeugenaussagen, Beweisantragsrecht) sollen ein Gleichgewicht zwischen den Prozeßbeteiligten herstellen, den Angeklagten Schutz vor staatlicher Willkür gewähren und ihnen in Verbindung mit den Prinzipien der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit die Möglichkeit eröffnen, selbst Einfluß auf das Verfahrensergebnis zu nehmen. - Vor der soziologischen Beobachtung des Rechts hat dieses Modell bislang wenig Gnade gefunden. Die soziologische Strafrechtskritik hat gleichsam dem Prozeß den Prozeß gemacht und gegenüber dem skizzierten demokratisch-liberalen Modell des Verfahrens darauf insistiert, daß das Strafrecht im wesentlichen der Stigmatisierung der Angeklagten dient und die im rechtsstaatlichen Modell so hoch gehaltenen Verfahrensrechte, das 'law in the books', im scharfen Lichte der empirischen Prüfung des 'law in action' nicht mehr auffindbar sind. Empirische Analysen postulieren, daß die kommunikative Beteiligung der Angeklagten sehr gering ist und Setting und Prozeduren des Verfahrens eher zu ihrer Einschüchterung und Entmündigung beitragen. Der Vortrag bezieht sich auf Beobachtungen von 430 jugendgerichtlichen Hauptverhandlungen gegen 510 Angeklagte, welche im Rahmen des Teilprojekts C 1 des (Bielefelder) Sonderforschungsbereichs 227 in den Jahren 1990/91 durchgeführt wurden. Die Analysen lassen Zweifel an den soziologischen Thesen zum Strafverfahren aufkommen - ohne nun allerdings das rechtliche Modell des Verfahrens wieder ins Recht zu setzen. Der Vortrag stellt die empirischen Befunde vor und diskutiert ihre Implikationen für die Soziologie des Strafrechts und des Strafverfahrens. Mehr wird hier nicht verraten!" (Autorenreferat)
In: Differenz und Integration: die Zukunft moderner Gesellschaften ; Verhandlungen des 28. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie im Oktober 1996 in Dresden ; Band 2: Sektionen, Arbeitsgruppen, Foren, Fedor-Stepun-Tagung, S. 435-438
"Gesetze repräsentieren nicht nur die Struktur einer konkreten Rechtspraxis (z.B. eines Verfahrensrechts), sondern immer auch die Struktur der jeweiligen Praxis ihrer Herstellung, der Kodifikation. Die sprachliche Ausdrucksgestalt von Gesetzestexten hat damit auf zwei analytisch unterscheidbaren Ebenen Implikationen für das richterliche Handeln: einmal in der Hinsicht der festgeschriebenen Praxis, zum anderen in der Hinsicht der Form dieser Festschreibung. In beiden Hinsichten können die Gesetze den Anforderungen professionellen richterlichen Handelns mehr oder weniger adäquat sein. Diese Problematik läßt sich am Beispiel des preußischen Zivilprozeßrechts von 1781 herausarbeiten. Die Analyse zeigt die Struktur einer 'unvollständigen Positivierung' auf, die eine richterliche Gesetzesbindung in verschiedenen Einsichten erschwert. Vor allem kommen Geltungsanspruch und sprachliche Form der Gesetze noch nicht zur Deckung. Es findet sich der Duktus einer 'Ratgeberliteratur', die schon vorab bestehende Probleme verhandelt Der Text verhält sich damit strukturell zu der von ihm erst einzurichtenden Praxis so, als wäre sie schon eingerichtet. Dies erzeugt Ambivalenzen hinsichtlich des Stellenwertes des Gesetzbuches. Eine 'vollständige Positivierung', d.h. in diesem Fall: eine auch sprachlich durchgeführte Einrichtung konstitutiver Regeln des Verfahrens, entspricht der Anforderung der Gesetzesbindung besser, indem sie die Texte mit einer strukturell eindeutigen 'rule of recognition' (H.L.A. Hart) versieht." (Autorenreferat)