A manifesto on European criminal procedure law
In: Juridiska Fakultetens skriftserie 82
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In: Juridiska Fakultetens skriftserie 82
In: Neue Kriminalpolitik: NK ; Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, Band 22, Heft 3, S. 108-116
ISSN: 0934-9200
Im deutschen Schrifttum und auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon wird überwiegend Besorgnis oder sogar Unzufriedenheit über den "Umgang" der europäischen Institutionen mit der Materie des Strafrechts und des Strafprozessrechts laut. Grund für diese Besorgnis sind nicht einmal primär verfehlte, sondern vielmehr fehlende bzw. nicht hinreichend erkennbare kriminalpolitische Leitlinien und Prinzipien auf EU-Ebene. Aber auch ohne solche auf die europäische Entwicklung gerichtete Skepsis besteht Anlass, sich grundlegender kriminalpolitischer Prinzipien zu vergewissern. Denn so mancher in den Strafrechtslehrbüchern in Marmor gemeißelte Grundsatz ist auch im nationalen kriminalpolitischen Alltag (Deutschlands und anderer europäischer Staaten) längst zu kleiner Münze verkommen und kaum noch zu erkennen. Vor diesem Hintergrund hat sich im April 2008 in München eine vierzehnköpfige Arbeitsgruppe von europarechtlich orientierten Strafrechtswissenschaftlern aus zehn Mitgliedstaaten als "European Criminal Policy Initiative" konstituiert. Sie eint nicht nur das Anliegen, dass die kriminalpolitischen Entscheidungen der EU-Institutionen auf klaren Prinzipien aufbauen müssen, sondern auch die Überzeugung, dass diese Prinzipien seit langem Bestand gemeinsamer Tradition sind. Diese lassen sich zudem durchaus aus dem europäischen Recht selbst ableiten. Dies veranlasst die Verfasser dazu, Grundprinzipien einer europäischen Kriminalpolitik in dem nachfolgen abgedruckten Manifest zusammenzutragen sowie deren Bedeutung anhand existenter bzw. im Vorschlagstadium befindlicher Rechtsakte der Europäischen Union zu exemplifizieren. Anschließend wird das zur Diskussion gestellte Dokument der European Criminal Policy Initiative präsentiert. (ICF2)
In: Soziale Dienste 11
In: Revue de Forum 3
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 105, Heft 4, S. 471-483
ISSN: 2363-5614
In: Soziale Dienste 18
In: HSFK-Report, Band 13/2005
'Dass die EU nicht unbedingt ein fragmentierter und zahnloser Papiertiger sein muss, zeigten die europäischen Außenminister gerade in ihrer geschlossenen Haltung zur Auslieferung Ratko Mladics an das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag. Auch eine andere Haager Institution, der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und die proaktive Rolle der EU in dessen Entstehungsprozess, gilt vielen Beobachtern als positiver Beleg für die politischen Gestaltungsmöglichkeiten, die sich der Friedensmacht Europa trotz oftmals stockender Vergemeinschaftung, fehlender Ressourcen und Zwangsmittel eröffnen. Im vorliegenden Report zeichnen die Autorinnen die Geschichte des IStGH nach und beschäftigen sich mit der Frage, wieso die EU ausgerechnet in diesem transatlantischen Konfliktfall gegen erhebliche Widerstände der USA große Geschlossenheit demonstrierte und das Statut von Rom - politische Grundlage des Strafgerichtshofes - auch zügig entwickelt und umgesetzt hat. Dabei zeigen die Autorinnen auf, dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU mehr als ein institutionelles Forum zur Abstimmung der Interessen der Mitglieder ist. Geteilte Prinzipien der Demokratie, Menschen- und Grundrechte, sowie prozedurale Normen, wie regelmäßige gegenseitige Konsultationen, verhalfen den zu Anfang der Verhandlungen durchaus von verschiedenen Interessen geleiteten Mitgliedern zu einem für alle tragfähigen Kompromiss. Diese Einigkeit innerhalb der EU kann nun auch Drittländer ermutigen, sich der Drohkulisse der USA zu widersetzen. Hier mahnen die Autorinnen an, die EU müsse noch konkretere Hilfe in Aussicht stellen, um diesen Ländern bei Ausfällen von Militär- oder Entwicklungshilfe zur Seite stehen zu können.' (Autorenreferat)
In: Sozialwissenschaftlicher Fachinformationsdienst soFid, Heft Kriminalsoziologie und Rechtssoziologie 2009/2, S. 9-19
Der Schutz der Bürger vor Straftaten gehört zu den zentralen Aufgaben des Staates und die präventiven Botschaften müssen, um ihre Wirkungen zu entfalten, bei den Normadressaten ankommen. Doch die betreffenden Bürger lesen weder die Gesetzestexte noch besuchen sie in größerem Umfang die Gerichtsverhandlungen. Es kommt daher entscheidend auf die Vermittlung durch die Massenmedien an, obwohl die Medien weder ein Sprachrohr des Gesetzgebers noch ein verlängerter Arm der Justiz sind. Sie begreifen sich als durchaus selbstständige Einrichtungen, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt werden. Bis heute ist ungeklärt, ob und inwieweit die staatlicherseits mit den Strafgesetzen und der Judikatur beabsichtigten Effekte bei der Bevölkerung tatsächlich hervorgerufen werden. Der Autor diskutiert vor diesem Hintergrund die Frage, welche Kongruenz von medialen Tätigkeiten und präventiven Erfordernissen besteht und welche Rolle die Medien in einem kriminologischen Umfeld haben. Seine weiteren kritischen Ausführungen beziehen sich auf die thematischen Einengungen der Medien durch vorgegebene Arbeitsbedingungen und Arbeitsmethoden und auf die Perspektiven einer 'Medienkriminologie'. (ICI2)
In: HSFK-Report, Band 11/2016
"Der internationale Strafgerichtshof (IStGH) wurde 2002 als permanentes internationales Gericht zur Ahndung von Kriegsverbrechen, Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geschaffen. Als Friedensprojekt ins Leben gerufen, gilt er als Durchbruch bei der Bekämpfung von Gräueltaten und als ein Höhepunkt der internationalen Rechtsetzung. 2016 haben drei afrikanische Mitgliedsstaaten ihren Austritt aus dem IStGH erklärt und damit seine Legitimitätskrise offensichtlich gemacht, die schon länger schwelt. Auf die Austritte könnten weitere Rückschläge für die internationale Strafverfolgung folgen. Der Autor untersucht im vorliegenden Report, wie sich die Beziehung zwischen Afrikanischer Union und dem IStGH wandelte: von starker Unterstützung über vehemente Kritik bis hin zu Ablehnung. Er erklärt die Entwicklung, analysiert die Kritik und unterbreitet Handlungsempfehlungen zur Auflösung der Krise." (Autorenreferat)
In: Psychologie & Gesellschaftskritik, Band 38/39, Heft 4/1, S. 25-51
Im aktuellen Diskurs über "Psychopathie", Neuro-Biologie und bildgebende Verfahren spiegeln sich Machtverhältnisse. Schon lange existiert zwischen Forensischer Psychiatrie und Strafjustiz ein funktionales Einverständnis: die meisten schweren Gewalt- und Sexualdelikte werden zwar als Symptom schwerwiegender Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Gleichwohl wird Schuldfähigkeit attestiert. Gefährlichkeitsdiagnostik und -prognostik sollen nun mit Hilfe der Neurobiologie bzw. bildgebender Verfahren effektiviert werden. Unter Einbeziehung der Erkenntnis, dass auch hochgradig sozial-schädliche, jedoch systemkonforme Verhaltensweisen von Manageinnen und Politikern in diesem Sinne symptomatisch sein können ("successful psychopaths"), wird diese Tendenz kritisiert. Mit schlichten Anlage-Umwelt-Theorien, auf denen solche Verfahren beruhen, können Persönlichkeitsstörungen nicht hinreichend erklärt werden. Die komplexen neuro-biologischen Funktionszusammenhänge interagieren im Lebenslängsschnitt prozesshaft mit sozialen Variablen, wie auch durch Erkenntnisse über Neuroplastizität, Gen-Expression und Epigenetik belegt wird. Auch auf frühkindliche Traumatisierung abstellende psychoanalytische Theorien sind zu ätiologisch begrenzt. In jedem Einzelfall ist eine komplexe, interaktionistische, sozio-psychodynamische Prozessanalyse der konkreten Borderline-Störung erforderlich, welche die Dimensionen Individuum - Situation - Gesellschaft umfasst. Es ist schon rein theoretisch und erst recht ermittlungspraktisch sowie forensisch unmöglich, die entsprechende Komplexität durch bildgebende Verfahren der neueren Hirnforschung zu erfassen, daraus Schlüsse für die Schuldfähigkeit zu ziehen oder sie gar prognostisch und präventiv zu wenden.
In: Soziale Probleme, Band 20, Heft 1/2, S. 182-206
'Drogenkonsum entwickelte sich in Deutschland als Massenphänomen in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre. In den meisten Fällen handelte es sich um Cannabis. Seit dieser Zeit ist der epidemiologische Verlauf durch Auf- und Abwärtsbewegungen gekennzeichnet gewesen, mit Anzeichen eines Rückgangs in den letzten Jahren. Der Gebrauch harter Drogen und die Drogenmortalität sind dem Trend des Cannabisgebrauchs in der Regel zeitverzögert gefolgt. Unterschiede in der Kriminalpolitik innerhalb der Bundesrepublik auf Länderebene haben weder Unterschiede in der Cannabisprävalenz noch in den Einstellungen zum Cannabisgebrauch zur Folge gehabt: Ob das Vorgehen gegenüber Cannabis eher repressiv oder eher liberal war, blieb ohne Auswirkungen. Ein Zusammenhang lässt sich auch im internationalen Vergleich nicht belegen.' (Autorenreferat)
Questions concerning the involvement of single members and whole units of the German Wehrmacht, the regular German army, in war crimes during the Second World War still constitute a social taboo in Austrian public debate. Historical research has hardly at all dealt with the topic. Members of the Wehrmacht are alternatively described as victims of Hitler's politics or stylized into patriotic defenders of the fatherland. During the Second World War the Balkans constituted a military arena in which officers and privates of Austrian origin serving in the Wehrmacht were - for historical reasons - strongly overrepresented. Taking the examples of the Wehrmacht generals Franz Böhme and Walter Hinghofer - both Austrians - the author analyses in this article how Austrian generals and divisions consisting in their majority of Austrian soldiers carried out a criminal occupation policy in Serbia, a policy which - in the autumn of 1941 alone - cost the lives of tens of thousands of civilians. ; Questions concerning the involvement of single members and whole units of the German Wehrmacht, the regular German army, in war crimes during the Second World War still constitute a social taboo in Austrian public debate. Historical research has hardly at all dealt with the topic. Members of the Wehrmacht are alternatively described as victims of Hitler's politics or stylized into patriotic defenders of the fatherland. During the Second World War the Balkans constituted a military arena in which officers and privates of Austrian origin serving in the Wehrmacht were - for historical reasons - strongly overrepresented. Taking the examples of the Wehrmacht generals Franz Böhme and Walter Hinghofer - both Austrians - the author analyses in this article how Austrian generals and divisions consisting in their majority of Austrian soldiers carried out a criminal occupation policy in Serbia, a policy which - in the autumn of 1941 alone - cost the lives of tens of thousands of civilians.
BASE
This title is published in Open Access with the support of the University of Helsinki. ; Der Band umfasst 18 Aufsätze, die der Autor in der Zeit von 1985 bis 2017 veröffentlicht hat. Im Fokus der Beiträge steht vor allem die Gesamtreform des finnischen Strafgesetzbuchs, die im Jahr 2003 nach mehr als dreißig Jahren ihren Abschluss fand. Weitere Beiträge bieten einen Einblick in die gesamtskandinavische Strafrechtsentwicklung. ; The volume brings together 18 articles published by the author between 1985 and 2017. These focus on the reforms to Finland's Criminal Code, which were concluded in 2003 following a process lasting over 30 years. Further articles offer an insight into developments in criminal law in Scandinavia more broadly.
BASE
In: Schriften zum internationalen und europäischen Strafrecht Band 41
In: Nomos eLibrary
In: Strafrecht
Die Frage, welche Strafe einen Täter für seine Tat trifft, fällt unter den Mitgliedstaaten der EU höchst unterschiedlich aus. Zum Abbau daraus folgender Hindernisse für eine justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist die Angleichung der Rechtsfolgen von Straftaten zusehends in den Fokus der EU geraten. Ein überzeugendes System konnte sich bislang aber nicht herausbilden. Für die internationale Wissenschaftlergruppe European Criminal Policy Initiative war dies Anlass, sich auf die Suche nach einem rechtspolitisch verträglichen Modell zur Harmonisierung strafrechtlicher Sanktionen in der EU zu begeben, das nationale und europäische Interessen bestmöglich ausgleicht. Auf der Basis eines umfassenden Rechtsvergleichs und einer Analyse des existenten Unionsrechts wurde ein Kategorienmodell entwickelt, das dem Gedanken relativer Vergleichbarkeit der Sanktionen entspringt. Der vorliegende Band erläutert dieses neue Modell und sein Entwicklungspotential in englischer und deutscher Sprache.
Like-minded criminal policy practitioners of the time are coming to rely more often on the principle "in dubio Prognose" in the context of criminal law legislative hyperactivity. Expert based predictions and legal consultants seek to scientifically and procedurally legitimize the criminal justice decisions based thereon not only to the victim but mainly to the general public, which should be and wants to be protected. Following observations on the timeliness and explosiveness of this topic and examination requirements and terminology, the analysis goes on to explore the problems of prognosis i
In: DGAP-Analyse, Band 4
"Seit dem 26. Februar 2011 befasst sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) mit den in Libyen verübten schwersten Verbrechen. In diesem Zusammenhang haben die Richter des IStGH am 27. Juni 2011 Haftbefehle gegen bislang drei Personen, darunter Muammer el-Khadafi, erlassen. Die folgende Analyse konzentriert sich auf die Fragen, in welchem Rahmen der IStGH tätig werden kann und welche Auswirkungen die strafverfolgende Tätigkeit des IStGH auf den Konflikt in Libyen hat. Dabei kommt die Analyse zu folgenden Ergebnissen: Mit der Mandatierung des IStGH in einer Situation1 wird der politische Verhandlungsspielraum deutlich eingeschränkt. Dabei tritt der IStGH als eigene Völkerrechtsperson auf. Politische Absprachen müssen folglich die richterlichen Entscheidungen nicht nur respektieren, sondern diese auch einkalkulieren. Eine vorübergehende Einstellung der Ermittlungen oder eines Verfahrens ist dabei nur durch die entsprechende Mehrheit im Sicherheitsrat zu erwirken. Deshalb kann Straffreiheit nicht mehr garantiert werden und ist somit auch kein Anreiz zum Machtverzicht. Die Befassung des IStGH hat zudem Auswirkungen auf die Konfliktbeteiligten. Dabei unterscheidet der IStGH nicht nach politischen Interessen und Agenden, sondern urteilt über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit. Dies kann dazu führen, dass Machthaber, die schwerste Verbrechen begangen haben, sich noch fester an ihre Macht klammern und diese mit Gewalt durchsetzen wollen. Dagegen dürften Personen, die sich derartiger Verbrechen noch nicht schuldig gemacht haben, sich davon stärker distanzieren wollen. Zudem scheinen die Ermittlungen des IStGH auch das Bewusstsein in der Region für eine strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu erhöhen und Prozesse hinsichtlich einer Ratifizierung des Rom-Statuts anzuregen. So fördert die Auseinandersetzung mit dem IStGH etwa in Afrika eine größere Selbstreflexion hinsichtlich der Einhaltung der Afrikanischen Charta. Der IStGH ist kein Allheilmittel bei der Konfliktbefriedung, sondern kann dazu nur einen juristischen Beitrag leisten. Zudem ist er auf den politischen Willen der Staaten angewiesen. Wo bzw. wann Völkerstrafrecht angewandt wird, bleibt dabei auch eine Frage von politischen Interessen. Mächtige Staaten sind nach wie vor prinzipiell wenig daran interessiert, eine unabhängige internationale Strafgerichtsbarkeit nachdrücklich zu unterstützen. Deshalb werden schwerste Verbrechen noch immer nicht überall mit gleicher Konsequenz verfolgt." (Autorenreferat)