In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 105, Heft 4, S. 471-483
'Dass die EU nicht unbedingt ein fragmentierter und zahnloser Papiertiger sein muss, zeigten die europäischen Außenminister gerade in ihrer geschlossenen Haltung zur Auslieferung Ratko Mladics an das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag. Auch eine andere Haager Institution, der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und die proaktive Rolle der EU in dessen Entstehungsprozess, gilt vielen Beobachtern als positiver Beleg für die politischen Gestaltungsmöglichkeiten, die sich der Friedensmacht Europa trotz oftmals stockender Vergemeinschaftung, fehlender Ressourcen und Zwangsmittel eröffnen. Im vorliegenden Report zeichnen die Autorinnen die Geschichte des IStGH nach und beschäftigen sich mit der Frage, wieso die EU ausgerechnet in diesem transatlantischen Konfliktfall gegen erhebliche Widerstände der USA große Geschlossenheit demonstrierte und das Statut von Rom - politische Grundlage des Strafgerichtshofes - auch zügig entwickelt und umgesetzt hat. Dabei zeigen die Autorinnen auf, dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU mehr als ein institutionelles Forum zur Abstimmung der Interessen der Mitglieder ist. Geteilte Prinzipien der Demokratie, Menschen- und Grundrechte, sowie prozedurale Normen, wie regelmäßige gegenseitige Konsultationen, verhalfen den zu Anfang der Verhandlungen durchaus von verschiedenen Interessen geleiteten Mitgliedern zu einem für alle tragfähigen Kompromiss. Diese Einigkeit innerhalb der EU kann nun auch Drittländer ermutigen, sich der Drohkulisse der USA zu widersetzen. Hier mahnen die Autorinnen an, die EU müsse noch konkretere Hilfe in Aussicht stellen, um diesen Ländern bei Ausfällen von Militär- oder Entwicklungshilfe zur Seite stehen zu können.' (Autorenreferat)
Der Schutz der Bürger vor Straftaten gehört zu den zentralen Aufgaben des Staates und die präventiven Botschaften müssen, um ihre Wirkungen zu entfalten, bei den Normadressaten ankommen. Doch die betreffenden Bürger lesen weder die Gesetzestexte noch besuchen sie in größerem Umfang die Gerichtsverhandlungen. Es kommt daher entscheidend auf die Vermittlung durch die Massenmedien an, obwohl die Medien weder ein Sprachrohr des Gesetzgebers noch ein verlängerter Arm der Justiz sind. Sie begreifen sich als durchaus selbstständige Einrichtungen, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt werden. Bis heute ist ungeklärt, ob und inwieweit die staatlicherseits mit den Strafgesetzen und der Judikatur beabsichtigten Effekte bei der Bevölkerung tatsächlich hervorgerufen werden. Der Autor diskutiert vor diesem Hintergrund die Frage, welche Kongruenz von medialen Tätigkeiten und präventiven Erfordernissen besteht und welche Rolle die Medien in einem kriminologischen Umfeld haben. Seine weiteren kritischen Ausführungen beziehen sich auf die thematischen Einengungen der Medien durch vorgegebene Arbeitsbedingungen und Arbeitsmethoden und auf die Perspektiven einer 'Medienkriminologie'. (ICI2)
"Der internationale Strafgerichtshof (IStGH) wurde 2002 als permanentes internationales Gericht zur Ahndung von Kriegsverbrechen, Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geschaffen. Als Friedensprojekt ins Leben gerufen, gilt er als Durchbruch bei der Bekämpfung von Gräueltaten und als ein Höhepunkt der internationalen Rechtsetzung. 2016 haben drei afrikanische Mitgliedsstaaten ihren Austritt aus dem IStGH erklärt und damit seine Legitimitätskrise offensichtlich gemacht, die schon länger schwelt. Auf die Austritte könnten weitere Rückschläge für die internationale Strafverfolgung folgen. Der Autor untersucht im vorliegenden Report, wie sich die Beziehung zwischen Afrikanischer Union und dem IStGH wandelte: von starker Unterstützung über vehemente Kritik bis hin zu Ablehnung. Er erklärt die Entwicklung, analysiert die Kritik und unterbreitet Handlungsempfehlungen zur Auflösung der Krise." (Autorenreferat)
Im aktuellen Diskurs über "Psychopathie", Neuro-Biologie und bildgebende Verfahren spiegeln sich Machtverhältnisse. Schon lange existiert zwischen Forensischer Psychiatrie und Strafjustiz ein funktionales Einverständnis: die meisten schweren Gewalt- und Sexualdelikte werden zwar als Symptom schwerwiegender Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Gleichwohl wird Schuldfähigkeit attestiert. Gefährlichkeitsdiagnostik und -prognostik sollen nun mit Hilfe der Neurobiologie bzw. bildgebender Verfahren effektiviert werden. Unter Einbeziehung der Erkenntnis, dass auch hochgradig sozial-schädliche, jedoch systemkonforme Verhaltensweisen von Manageinnen und Politikern in diesem Sinne symptomatisch sein können ("successful psychopaths"), wird diese Tendenz kritisiert. Mit schlichten Anlage-Umwelt-Theorien, auf denen solche Verfahren beruhen, können Persönlichkeitsstörungen nicht hinreichend erklärt werden. Die komplexen neuro-biologischen Funktionszusammenhänge interagieren im Lebenslängsschnitt prozesshaft mit sozialen Variablen, wie auch durch Erkenntnisse über Neuroplastizität, Gen-Expression und Epigenetik belegt wird. Auch auf frühkindliche Traumatisierung abstellende psychoanalytische Theorien sind zu ätiologisch begrenzt. In jedem Einzelfall ist eine komplexe, interaktionistische, sozio-psychodynamische Prozessanalyse der konkreten Borderline-Störung erforderlich, welche die Dimensionen Individuum - Situation - Gesellschaft umfasst. Es ist schon rein theoretisch und erst recht ermittlungspraktisch sowie forensisch unmöglich, die entsprechende Komplexität durch bildgebende Verfahren der neueren Hirnforschung zu erfassen, daraus Schlüsse für die Schuldfähigkeit zu ziehen oder sie gar prognostisch und präventiv zu wenden.
'Drogenkonsum entwickelte sich in Deutschland als Massenphänomen in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre. In den meisten Fällen handelte es sich um Cannabis. Seit dieser Zeit ist der epidemiologische Verlauf durch Auf- und Abwärtsbewegungen gekennzeichnet gewesen, mit Anzeichen eines Rückgangs in den letzten Jahren. Der Gebrauch harter Drogen und die Drogenmortalität sind dem Trend des Cannabisgebrauchs in der Regel zeitverzögert gefolgt. Unterschiede in der Kriminalpolitik innerhalb der Bundesrepublik auf Länderebene haben weder Unterschiede in der Cannabisprävalenz noch in den Einstellungen zum Cannabisgebrauch zur Folge gehabt: Ob das Vorgehen gegenüber Cannabis eher repressiv oder eher liberal war, blieb ohne Auswirkungen. Ein Zusammenhang lässt sich auch im internationalen Vergleich nicht belegen.' (Autorenreferat)
Questions concerning the involvement of single members and whole units of the German Wehrmacht, the regular German army, in war crimes during the Second World War still constitute a social taboo in Austrian public debate. Historical research has hardly at all dealt with the topic. Members of the Wehrmacht are alternatively described as victims of Hitler's politics or stylized into patriotic defenders of the fatherland. During the Second World War the Balkans constituted a military arena in which officers and privates of Austrian origin serving in the Wehrmacht were - for historical reasons - strongly overrepresented. Taking the examples of the Wehrmacht generals Franz Böhme and Walter Hinghofer - both Austrians - the author analyses in this article how Austrian generals and divisions consisting in their majority of Austrian soldiers carried out a criminal occupation policy in Serbia, a policy which - in the autumn of 1941 alone - cost the lives of tens of thousands of civilians. ; Questions concerning the involvement of single members and whole units of the German Wehrmacht, the regular German army, in war crimes during the Second World War still constitute a social taboo in Austrian public debate. Historical research has hardly at all dealt with the topic. Members of the Wehrmacht are alternatively described as victims of Hitler's politics or stylized into patriotic defenders of the fatherland. During the Second World War the Balkans constituted a military arena in which officers and privates of Austrian origin serving in the Wehrmacht were - for historical reasons - strongly overrepresented. Taking the examples of the Wehrmacht generals Franz Böhme and Walter Hinghofer - both Austrians - the author analyses in this article how Austrian generals and divisions consisting in their majority of Austrian soldiers carried out a criminal occupation policy in Serbia, a policy which - in the autumn of 1941 alone - cost the lives of tens of thousands of civilians.
This title is published in Open Access with the support of the University of Helsinki. ; Der Band umfasst 18 Aufsätze, die der Autor in der Zeit von 1985 bis 2017 veröffentlicht hat. Im Fokus der Beiträge steht vor allem die Gesamtreform des finnischen Strafgesetzbuchs, die im Jahr 2003 nach mehr als dreißig Jahren ihren Abschluss fand. Weitere Beiträge bieten einen Einblick in die gesamtskandinavische Strafrechtsentwicklung. ; The volume brings together 18 articles published by the author between 1985 and 2017. These focus on the reforms to Finland's Criminal Code, which were concluded in 2003 following a process lasting over 30 years. Further articles offer an insight into developments in criminal law in Scandinavia more broadly.
Die Frage, welche Strafe einen Täter für seine Tat trifft, fällt unter den Mitgliedstaaten der EU höchst unterschiedlich aus. Zum Abbau daraus folgender Hindernisse für eine justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist die Angleichung der Rechtsfolgen von Straftaten zusehends in den Fokus der EU geraten. Ein überzeugendes System konnte sich bislang aber nicht herausbilden. Für die internationale Wissenschaftlergruppe European Criminal Policy Initiative war dies Anlass, sich auf die Suche nach einem rechtspolitisch verträglichen Modell zur Harmonisierung strafrechtlicher Sanktionen in der EU zu begeben, das nationale und europäische Interessen bestmöglich ausgleicht. Auf der Basis eines umfassenden Rechtsvergleichs und einer Analyse des existenten Unionsrechts wurde ein Kategorienmodell entwickelt, das dem Gedanken relativer Vergleichbarkeit der Sanktionen entspringt. Der vorliegende Band erläutert dieses neue Modell und sein Entwicklungspotential in englischer und deutscher Sprache.
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Like-minded criminal policy practitioners of the time are coming to rely more often on the principle "in dubio Prognose" in the context of criminal law legislative hyperactivity. Expert based predictions and legal consultants seek to scientifically and procedurally legitimize the criminal justice decisions based thereon not only to the victim but mainly to the general public, which should be and wants to be protected. Following observations on the timeliness and explosiveness of this topic and examination requirements and terminology, the analysis goes on to explore the problems of prognosis i
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"Seit dem 26. Februar 2011 befasst sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) mit den in Libyen verübten schwersten Verbrechen. In diesem Zusammenhang haben die Richter des IStGH am 27. Juni 2011 Haftbefehle gegen bislang drei Personen, darunter Muammer el-Khadafi, erlassen. Die folgende Analyse konzentriert sich auf die Fragen, in welchem Rahmen der IStGH tätig werden kann und welche Auswirkungen die strafverfolgende Tätigkeit des IStGH auf den Konflikt in Libyen hat. Dabei kommt die Analyse zu folgenden Ergebnissen: Mit der Mandatierung des IStGH in einer Situation1 wird der politische Verhandlungsspielraum deutlich eingeschränkt. Dabei tritt der IStGH als eigene Völkerrechtsperson auf. Politische Absprachen müssen folglich die richterlichen Entscheidungen nicht nur respektieren, sondern diese auch einkalkulieren. Eine vorübergehende Einstellung der Ermittlungen oder eines Verfahrens ist dabei nur durch die entsprechende Mehrheit im Sicherheitsrat zu erwirken. Deshalb kann Straffreiheit nicht mehr garantiert werden und ist somit auch kein Anreiz zum Machtverzicht. Die Befassung des IStGH hat zudem Auswirkungen auf die Konfliktbeteiligten. Dabei unterscheidet der IStGH nicht nach politischen Interessen und Agenden, sondern urteilt über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit. Dies kann dazu führen, dass Machthaber, die schwerste Verbrechen begangen haben, sich noch fester an ihre Macht klammern und diese mit Gewalt durchsetzen wollen. Dagegen dürften Personen, die sich derartiger Verbrechen noch nicht schuldig gemacht haben, sich davon stärker distanzieren wollen. Zudem scheinen die Ermittlungen des IStGH auch das Bewusstsein in der Region für eine strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu erhöhen und Prozesse hinsichtlich einer Ratifizierung des Rom-Statuts anzuregen. So fördert die Auseinandersetzung mit dem IStGH etwa in Afrika eine größere Selbstreflexion hinsichtlich der Einhaltung der Afrikanischen Charta. Der IStGH ist kein Allheilmittel bei der Konfliktbefriedung, sondern kann dazu nur einen juristischen Beitrag leisten. Zudem ist er auf den politischen Willen der Staaten angewiesen. Wo bzw. wann Völkerstrafrecht angewandt wird, bleibt dabei auch eine Frage von politischen Interessen. Mächtige Staaten sind nach wie vor prinzipiell wenig daran interessiert, eine unabhängige internationale Strafgerichtsbarkeit nachdrücklich zu unterstützen. Deshalb werden schwerste Verbrechen noch immer nicht überall mit gleicher Konsequenz verfolgt." (Autorenreferat)
In: Materialien aus der soziologischen Forschung: Verhandlungen des 18. Deutschen Soziologentages vom 28. September bis 1. Oktober 1976 in Bielefeld, S. 778-784
In: Die Natur der Gesellschaft: Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel 2006. Teilbd. 1 u. 2, S. 2360-2369
"In dem Vortrag werden die Verfasser die ersten Ergebnisse aus der Erhebung eines bei ihnen am Lehrstuhl für Bildungssoziologie laufenden Forschungsprojektes präsentieren. Es handelt sich dabei um eine Untersuchung, welche die essentiellen Determinanten des kriminellen Verhaltens aus soziologischer Sicht zum Gegenstand hat. Das Forschungsprojekt zielt darauf ab, ein werterwartungstheoretisches Modell, das zu erklären versucht, warum und unter welchen Bedingungen Individuen bereit sind, Straftaten zu begehen, empirisch zu überprüfen. Zu diesem Zweck werden Fragebogen an gut 3.500 zufällig ausgewählte Bewohnerinnen und Bewohner Berns verschickt. Die in diesem Referat behandelten Daten stammen aus dem Pretest zur Untersuchung. Dabei werden 510 zufällig bestimmte Bewohnerinnen und Bewohner Berns analog zur Hauptuntersuchung postalisch befragt. Nach der ökonomischen Theorie abweichenden Verhaltens ist Kriminalität als gesellschaftliches Phänomen das aggregierte Ergebnis absichtsvoller Entscheidungen und Handlungen von Individuen. Sie begehen dann Straftaten, wenn diese aus ihrer Sicht eher Vorteile (wie Wohlstand oder soziale Anerkennung) erbringen als legale Handlungen. In diesem Fall versuchen sie zielgerichtet über Straftaten, Gewinne zu erzielen, und achten dabei darauf, dass für sie selbst keine nachteiligen Konsequenzen (wie etwa Strafen, soziale Ächtung oder Selbstbeschädigung) entstehen. Dieses ökonomische Grundmodell vernachlässigt jedoch den Einfluss von individuellen Merkmalen wie etwa Fähigkeiten, Sozialisationseffekte, internalisierte Normen sowie subjektive Wahrnehmung und Evaluation von Gelegenheiten für Straftaten und ihre Erfolgswahrscheinlichkeiten, welche wiederum die Kosten-Nutzen-Abwägungen und damit den Entscheidungsprozess für oder gegen die Ausführung einer Straftat steuern. Diese Einflüsse variieren zwischen den Bildungsgruppen und sozialen Schichten. Aus theoretischer Sicht kann damit verdeutlicht werden, dass die häufig im Alltag vertretene Hypothese, weniger gebildete Personen oder untere und ärmere Sozialschichten seien krimineller als die ökonomisch privilegierten Sozialschichten, auf einem ökologischen Fehlschluss beruht. Berücksichtigt man die soziale Situation der Individuen, dann korrelieren Sozialmerkmale eher mit der Auswahl von 'typischen' Straftaten und ihrer erfolgreichen Durchführung als mit der Häufigkeit von Straftaten. Der Schwerpunkt des Vortrages wird auf dem empirisch überprüften Zusammenhang zwischen formaler Bildung - der damit verbundenen Schichtzugehörigkeit - und dem Begehen von Straftaten liegen." (Autorenreferat)
Der Beitrag erörtert die Beschneidung der bürgerlichen Individualrechte durch den deutschen Staat im Kontext der aktuellen Verbrechensbekämpfung. Mit den neu aufgekommenen Paradigmen von organisierter Kriminalität und Terrorismus in den letzten 15 Jahren sind rechtspolitische Entwicklungen zu verzeichnen, die Deutschland in die Richtung des Hobbes'schen Leviathans führen. Der Vorrang von Prävention und Bekämpfung von Verbrechen ist so dramatisch geworden, dass es schwer fällt, noch von einem Gleichgewicht zwischen Erhaltung des Individualrechtsschutzes und Gewährung einer effizienten Verbrechenskontrolle zu sprechen. Vor diesem Hintergrund wird der Frage nachgegangen, ob eine Situation eingetreten ist, die eine Abwendung vom Individualrechtsschutz zugunsten einer wirksameren Verbrechenskontrolle rechtfertigt oder gar erforderlich macht und damit einen Paradigmawechsel bei der Abwägung von individuellen und allgemeinen Interessen bewirkt hat. Zu diesem Zweck werden zunächst Herkommen und Bedeutung des Menschenrechtsschutzes skizziert. Daran knüpft eine Darstellung der gesetzlichen Praxis des Menschenrechtsschutzes angesichts besonderer Kriminalitätslagen (z.B. Bekämpfung der RAF) seit 1964 an. Im Anschluss folgt eine Erörterung des Handlungsspielraumes seitens des Rechtsstaates bei der modernen Verbrechensbekämpfung im Bereich der sogenannten organisierten Kriminalität und beim Terrorismus. Hier stehen drei Fragen im Mittelpunkt des Interesses: (1) Gibt es absolute staatliche Eingriffsgrenzen, die unabhängig von der Stärke der Bedrohung durch Kriminalität bestehen, oder bewirkt die konkrete Kriminalitätsbedrohung eine kontinuierliche und letztlich unbegrenzte Rechtfertigung für Grundrechtseinschränkungen? (2) Wie sehen die Begründungserfordernisse im Rahmen der möglichen Individualrechtseinschränkungen aus? (3) Ist eine Situation eingetreten, die eine neue Bewertungsperspektive bei der Abwägung von Individualrechtsschutz und Verbrechenskontrolle erforderlich macht? Nach Ansicht des Autors sind die Menschenrechte und ihre Respektierung für die Existenz des Rechtsstaats ebenso wichtig wie die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip. Sie sind ultimatives Leitprinzip wie Korrektiv für Gesetzgebung und Justiz und damit konstituierendes Element des Rechtsstaats. Jeder einschränkende Umgang mit Menschenrechten gefährdet zugleich die Qualität des Rechtsstaats und sollte daher mit größter Umsicht angegangen werden. Der aktuelle Zeitgeist lässt eine solche Umsicht im Bereich der Bekämpfung und Vorsorge von Kriminalität jedoch vermissen.
The United States insisted that the International Criminal Court would not have jurisdiction to prosecute American nationals. It was to be a court for others, not for them. The Rome Conference insisted on upholding the principle of equal justice for all and consequently rejected American exceptionalism. The Clinton administration nevertheless signed the ICC Statute and remained involved in the post Rome proceedings of the Preparatory Commission for the International Criminal Court. However, when President Bush took office, his administration embarked on a world wide campaign to discredit the ICC. It cancelled the American signing of the ICC Statute, it enacted hostile legislation aimed at frustrating the functioning of the ICC, and it concluded agreements with approximately 50 States that place those States under an obligation not to surrender American nationals for trial in the ICC. The difference of opinion between the United States and the European Union cannot be resolved by diplomatic means since the United States administration is obligated by an American statute to discredit the ICC and to prevent it from operating according to its Statute. The European Union and its Member States will therefore have to embark on a policy of confrontation.