) Das Phänomen des Mißbrauchs von Amtsbefugnissen ist in sämtlichen Gesellschaften verbreitet. Im Gegensatz zum deutschen hat der italienische Gesetzgeber den Amtsmißbrauch in Artikel 323 codice penale unter Strafe gestellt. Das Delikt hat durch die Anklage hochgestellter Politiker in Italien aktuell auch in Deutschland Bekanntheit erlangt. Die Bestimmung weist eine bewegte Geschichte auf und war in Italien Gegenstand heftiger wissenschaftlicher Auseinandersetzungen. Darauf geht die vorliegende Abhandlung anhand der Erläuterung der Tatbestandsmerkmale ein. Darüber hinaus wird untersucht, worin die Gründe für das Fehlen einer entsprechenden Norm im deutschen Recht zu sehen sind und inwiefern eine Inkriminierung der Zweckentfremdung von Amtskompetenzen hierzulande unter den Gesichtspunkten der Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit in Betracht käme. ; peerReviewed
Das Phänomen des Mißbrauchs von Amtsbefugnissen ist in sämtlichen Gesellschaften verbreitet. Im Gegensatz zum deutschen hat der italienische Gesetzgeber den Amtsmißbrauch in Artikel 323 codice penale unter Strafe gestellt. Das Delikt hat durch die Anklage hochgestellter Politiker in Italien aktuell auch in Deutschland Bekanntheit erlangt. Die Bestimmung weist eine bewegte Geschichte auf und war in Italien Gegenstand heftiger wissenschaftlicher Auseinandersetzungen. Darauf geht die vorliegende Abhandlung anhand der Erläuterung der Tatbestandsmerkmale ein. Darüber hinaus wird untersucht, worin die Gründe für das Fehlen einer entsprechenden Norm im deutschen Recht zu sehen sind und inwiefern eine Inkriminierung der Zweckentfremdung von Amtskompetenzen hierzulande unter den Gesichtspunkten der Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit in Betracht käme. - The phenomenon of abuse of official authority is widespread in all societies. In contrast to Germany, the Italian legislature has made abuse of office a punishable offense in Article 323 of the Code of Criminal Procedure. The offense has recently gained notoriety in Germany as a result of the indictment of high-ranking politicians in Italy. The provision has a turbulent history and has been the subject of intense scholarly debate in Italy. The present paper addresses this issue by explaining the elements of the crime. In addition, it examines the reasons for the lack of a corresponding norm in German law and the extent to which incrimination of the misappropriation of official powers could be considered in Germany from the standpoint of punishability and the need for punishment.
Die Untersuchung entwickelt eine Theorie des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB). Die in der Literatur vorhandenen Begründungen dieses Rechtsinstituts weisen eine »gnadenähnliche« Struktur auf und sind letztendlich kollektivistischer Art: Sie verweisen auf die »Sozialverträglichkeit« der Entschuldigung des Täters und nicht auf die Rechte der involvierten Personen. Nach einer Auseinandersetzung mit den bisher entwickelten Ansätzen wird eine Revision des $anorm$zbezogenen Schuldbegriffs vorgeschlagen: Schuld wird als $astraf$zbezogene normative Ansprechbarkeit definiert. Die entschuldigende Notstandslage ist dadurch charakterisiert, dass der Täter die Strafe nur vermeiden kann, indem er ein »angeborenes« Recht aufgibt (Leben, Leib, Freiheit). Strafe führt aber ihrerseits ebenfalls zum Entzug eines angeborenen Rechts. Der Täter kann also das Übel der Strafe nicht vermeiden. Der entschuldigende Notstand erweist sich somit als genuines Schuldproblem. / »Necessity and Punishment« -- The book intends to provide a theoretical foundation for the necessity defense in Criminal Law. The reasons for the exculpation in necessity depend on the concept of culpability. The author proposes to rethink the traditional approach: culpability means the possibility to avoid punishment, which is understood as the suppression of »innate« rights. These new approach leads to a new concept of necessity in Criminal Law.
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Spätestens nach der ?Operation Payback?, bei der Websites namhafter Kreditinstitute wie MasterCard, Visa und The Bank of America, als Reaktion auf die Einfrierung von Spendenkonten der Whistleblower Website WikiLeaks online attackiert wurden, waren Denial-of-Service Attacken in aller Munde. Doch handelt es sich hierbei keinesfalls um ein erst neulich auftretendes Phänomen. Neben der Klärung der Frage, worum es sich bei Denial-of-Service Attacken handelt, wie diese funktionieren und mit welchen Hilfsmitteln sie durchgeführt werden, befasst sich diese Arbeit auch mit Themen, wie zB Botnetzen, die sich im Zusammenhang mit DoS-Attacken ergeben. Anschließend wird darauf eingegangen, wie man sich vor DoS-Attacken schützen kann, bzw. verhindert, dass man selbst ohne es zu wissen zum ?Mittäter? wird, aber auch darauf, welche Möglichkeiten einem Internetprovider im Falle eines Angriffes zur Verfügung stehen. Im Zweiten Teil der Arbeit wird auf Rechtsvorschriften der EU und des Europarates eingegangen. Diese bilden die Basis sowohl für die österreichischen, als auch für die deutschen Strafrechtsnormen. Das Herzstück der Arbeit befasst sich jedoch mit der Strafbarkeit der Handlungen im Zusammenhang mit DoS-Attacken nach dem österreichischen Strafgesetzbuch. Hier wird im Einzelnen auf einschlägige Strafrechtsnormen, wie zB die §§ 126a (Datenbeschädigung) und 126b StGB (Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems), unter Zugrundelegung verschiedener Beilspiele für die Durchführung von DoS-Attacken und deren Strafbarkeit eingegangen. Der letzte Teil der Arbeit befasst sich mit der Strafbarkeit von DoS-Attacken nach dem deutschen Strafgesetzbuch. Auch hier werden die Delikte im Einzelnen behandelt, wobei gleichzeitig auf die wesentlichsten Unterschiede zwischen den österreichischen und der deutschen Normen eingegangen wird und außerdem versucht wird, mögliche Auswirkungen der Unterschiede auf die Strafbarkeit von DoS-Attacken aufzuzeigen. ; Since the ?Operation Payback? took place, where websites of well known financial institutions were attacked because they refused to work with the whistleblower website WikiLeaks, everyone is aware of denial-of-service-attacks. But this was no one time phenomenon. In this work there will be discussed what denial-of-service-attacks are, how they work, with which tool they can be performed, but also topics related to these types of online attacks like botnets. Then there will be schown how to protect a system of to be part of an denial of service attack and to not get an ?accomplice?, but also the possibilities of reaction for an internet provider in case of an ongoing attack. In the second part of this work the legislation of the European Council and the European Union will be discussed. They are basal for the austrian an german criminal legislations related to cybercrime. The main part of this work deals with the culpability of actions related to denial-of-service attacks in the Austrian Criminal Law. Here the work goes in to relevant paragraphs like for example the §§ 126a and 126b StGB and relates them to different examples for the accomplishment of denial-of-service-attacks and their culpability. The last part of this work goes into the culpability of denial-of-service-attacks in the German Criminal Law. Here also the related paragraphes will be descussed and simultaneously the biggest differences to the Austrian legislation related to cybercrime will be revealed. Besides there will be the try to point out the implications of the differences in relaton to the culpability in both countries. ; eingereicht von Alexandra Ratkic ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2014 ; (VLID)252119
Nach der vorliegenden Untersuchung zum Outsourcing medizinischer Daten aus strafrechtlicher Sicht kann folgendes Gesamtergebnis festgehalten werden. Beim Outsourcing medizinischer Daten sind regelmäßig personenbezogene Informationen betroffen. Personenbezogene Information umfasst als Oberbegriff "Geheimnisse" i.S.v. § 203 StGB sowie personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Bei der Bestimmung des Personenbezuges ist es trotz der grundsätzlichen Parallelgeltung von Datenschutzrecht und § 203 StGB zulässig, auf Grundsätze aus dem Datenschutzrecht zurückzugreifen. Für den Outsourcer medizinischer Daten droht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB, wenn private IT-Dienstleistungsunternehmen vom schweigepflichtigen Outsourcer zur Erledigung von Aufgaben herangezogen werden und in Kontakt mit den Geheimnissen geraten. Daneben kann sich eine Strafbarkeit im Wege der Teilnahme an einer nach § 203 StGB strafbaren Geheimnisverletzung ergeben. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann es dabei zu einer Anwendung deutschen Strafrechts kommen, wenn die Teilnahmehandlung im Inland sich auf ein im Ausland erfolgendes Outsourcing bezieht oder die Teilnahmehandlung im Ausland sich auf ein im Inland erfolgendes Outsourcing bezieht. Bei § 85a SGB X und § 44 BDSG können sich ausländische Outsourcingpartner auch als Mittäter strafbar machen, da es sich bei diesen Delikten nicht um Sonderdelikte handelt. Allerdings lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung des Outsourcingvorhabens im Einzelfall, unabhängig davon, ob ein Schweigepflichtiger nach § 203 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB betroffen ist, eine Strafbarkeit vermeiden. Ansatz ist dabei die Tatbestandsebene des § 203 StGB, nämlich das Merkmal "Geheimnis" sowie das Merkmal "Offenbaren". So kann einerseits durch eine wirksame Verschlüsselung ein "Geheimnis" i.S.v. § 203 StGB entfallen. Andererseits besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter des privaten externen Dienstleistungsunternehmens als Gehilfen in den Kreis der zum Wissen Berufenen zu integrieren. Hierzu muss der Dritte an die Funktion des Schweigepflichtigen so angebunden werden, dass aus objektiv-normativer Sicht von einer tatbestandlichen Verantwortungseinheit gesprochen werden kann. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit lässt sich der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 203 StGB durch eine Einwilligung begegnen. Außerhalb des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung bestehen für das Outsourcing von medizinischen Daten regelmäßig keine strafrechtlichen Erlaubnissätze. Allenfalls in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB denkbar. Für den Regelfall des Outsourcings ist § 34 StGB nicht als Rechtfertigungsgrund tauglich. Neben einer Strafbarkeit nach § 203 StGB kommt beim Outsourcing medizinischer Daten eine Strafbarkeit nach § 44 BDSG bzw. nach entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sowie eine Strafbarkeit nach § 85a SGB X in Betracht. Die Gefahr einer Strafbarkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Outsourcing datenschutzrechtlich bzw. sozialrechtlich zulässig ist. Neben der Möglichkeit einer Einwilligung, die nur ausdrücklich erfolgen kann, ist die Zulässigkeit eines Outsourcings medizinischer Daten über eine Ausgestaltung als Auftragsdatenverarbeitung erreichbar. Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung existieren sowohl im Datenschutzrecht als auch im Sozialrecht. Diese Vorschriften ermöglichen, sofern nicht spezielle Vorschriften des sektorspezifischen Datenschutzrechts wie beispielsweise Art. 27 Bayerisches Krankenhausgesetz entgegenstehen, in bestimmten Grenzen ein Outsourcing medizinischer Daten unter Beteiligung privater IT-Dienstleistungsunternehmen. Die Normen der Auftragsdatenverarbeitung ermöglichen nicht eine selbständige und eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Outsourcingnehmer im Sinne einer Funktionsübertragung. Vielmehr muss der Outsourcer nach einer Gesamtbetrachtung das Gesamtgeschehen erkennbar beherrschen und steuern. Die Aufgabe darf nicht durch den Auftraggeber insgesamt aus den Händen gegeben werden. Andere Vorschriften, die eine Funktionsübertragung beim Outsourcing medizinischer Daten ermöglichen würden, bestehen nicht. Die straflose Möglichkeit des Outsourcings medizinischer Daten hängt von der Gestaltung im Einzelfall ab. Dies kann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beklagt werden. Wünschenswert ist eine bundeseinheitliche Regelung, die das Outsourcing strafrechtlich regelt. Unter den verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten ist eine Neuregelung des § 203 StGB zu favorisieren. ; Following the present analysis, from a criminal law perspective, on outsourcing medical data, the following overall result can be recorded. When outsourcing medical data, personal information is routinely affected. Under the umbrella term "secrets", personal data includes personal information in terms of § 203 of the Criminal Code (StGB) as well as personal data in terms of the data protection act. When defining personal reference it is permitted, in spite of the basic parallel validity of the data protection act and § 203 StGB, to refer to principles from the data protection act. For the outsourcer of medical data, there is a risk of culpability pursuant to § 203 StGB if private IT service companies are enlisted by the outsourcer, who is sworn to secrecy, to fulfil tasks and come in contact with secrets. In addition, culpability can result from participating in a breach of secrecy that is punishable pursuant to § 203 StGB. For facts and circumstances involving a foreign element, this can result in German criminal law being applied if the domestic participation deed refers to outsourcing that is taking place abroad, or if the participation deed abroad refers to outsourcing that is taking place inland. For § 85a Social Act X (SGB X) and § 44 Federal Data Protection Act (BDSG), foreign outsourcing partners can also be liable to prosecution as co-perpetrators, as these delicts are not special delicts. However, culpability can be avoided by means of a corresponding configuration of the outsourcing proposal in a given case, regardless of whether a person sworn to secrecy pursuant to § 203 para. 1 or para. 2 StGB is affected. The objective here is the basis of the facts of the case of § 203 StGB, in particular the characteristic "secret" as well as the characteristic "disclosure". Thus, on the one hand, a "secret" in terms of § 203 StGB can be cancelled by effective encryption. On the other hand, there is the option of integrating employees working for the private external service companies into the circle of authorized persons as assistants. For this purpose, the third party must be tied to the function of the person sworn to secrecy such that, from an objective-normative point of view, it can be referred to as a factual responsibility unit. On the level of unlawfulness, the risk of culpability can be met pursuant to § 203 StGB by consent. Outside of the grounds of justification of consent, there are consistently no criminal consent principles for outsourcing medical data. In unforeseen exceptional situations, justification pursuant to § 34 StGB is conceivable, at best. § 34 StGB is not a suitable ground of justification for the typical outsourcing case. Apart from culpability pursuant to § 203 StGB, culpability pursuant to § 44 BDSG resp. pursuant to relevant provisions of the Federal Data Protection Act, as well as culpability pursuant to § 85a SGB X, comes into consideration for outsourcing of medical data. The risk of culpability can be ruled out if outsourcing is permitted by data protection or social legislation. Apart from the possibility of consent which can only be obtained expressly, the admissibility of outsourcing medical data can be achieved by commissioning the data processing. There are regulations on commissioning data processing both in data protection as well as in social legislation. These regulations allow for the outsourcing of medical data up to a certain point, unless they are opposed by specific regulations of the branch-specific data protection law, such as for example Art. 27 of the Bavarian Hospital Law, with the participation of private IT service companies. The norms of commissioned data processing do not allow the outsourcee to independently and autonomously fulfil tasks, in terms of a transfer of functions. Instead, the outsourcer must discernibly be in control of and direct the overall events following an overall inspection. The employer must not let the task slip away completely. There are no other regulations that would facilitate transfer of functions for outsourcing medical data. Outsourcing medical data with impunity depends on the configuration in a given case. This can be criticised in terms of legal security and legal clarity. A uniform federal criminal law regulation that controls outsourcing is desirable. Out of the various legislative options, reorganisation of § 203 StGB should be favoured.
Das Verbrechen ist allgegenwärtig in unserer Gesellschaft. Täglich werden wir in den Medien mit fiktionalen Darstellungen und Berichten über reale Fälle von Kriminalität, insbesondere Gewaltkriminalität, konfrontiert. Aber auch im politischen Raum wird Kriminalität wieder verstärkt als wichtiges Problem wahrgenommen. Dieser von momentanen Stimmungen und oberflächlichen Beobachtungen geprägten öffentlichen Debatte soll eine grundlegendere Auseinandersetzung mit dem Verbrechen entgegengesetzt werden. Der vorliegende Band versucht, die für das Thema bedeutsamen (Teil)Disziplinen und inhaltlichen Aspekte zu Wort kommen zu lassen. Er beruht auf der gleichnamigen Ringvorlesung, die im Sommersemester 2019 an der Universität Göttingen stattfand.
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Juristische Personen können in den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und in Frankreich bestraft werden, in Deutschland hingegen (noch) nicht. Vor diesem Hintergrund bearbeitet die rechtsvergleichende Abhandlung eine Fragestellung im Zusammenhang mit der möglichen Einführung einer solchen Strafe in Deutschland: Sie geht der Frage nach, ob es einen dogmatisch-theoretischen bzw. logischen Zusammenhang zwischen der Strafbarkeit juristischer Personen und dem Nicht-Akzeptieren eines höchstpersönlichen Schuldprinzips gibt, und ob diese Verknüpfung auch dogmengeschichtlich bzw. empirisch belegbar ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den entwicklungsgeschichtlichen Voraussetzungen für die legislative Anerkennung einer Unternehmensstrafbarkeit in den untersuchten Rechtsordnungen. / »Corporate Criminal Liability as Punishment for someone else's Fault«: This comparative law thesis deals with a question regarding a possible introduction of a criminal liability for corporate entities in Germany: It examines the question of whether there is a dogmatic-theoretical or logical connection between the criminal liability of corporate entities and the non-acceptance of a principle of personal culpability, and whether this connection can also be demonstrated in dogmatic-historical or empirical terms.
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Nach dem Fall Gurlitt: Ein Beitrag, der die Rückgabe von Kunst als sozialen Prozess beschreibt.Nicht erst seit dem Fall Gurlitt gelangt mit der Restitution von NS-Raubkunst ein vermeintlich abgeschlossener Teil der Vergangenheitsaufarbeitung wieder mit Wucht in die gegenwärtige Debatte. Über Bedingungen und Modalitäten wird weiter intensiv gestritten, ohne dass dabei der Akt der Wiedergutmachung als sozial anspruchsvoller Rückgabeprozess verstanden wird.Sophie Schönberger entfaltet in ihrem Buch die These, dass dieses Zurückgeben nur als bewusste vergangenheitspolitische Maßnahme eingesetzt werden kann, die einer aktiven narrativen Einbettung auf der Seite der Zurückgebenden bedarf. Dabei geht sie vor allem der Frage nach, welche besondere Funktion gerade die Rückgabe von Kunst erfüllt, da Kunstwerke sich zwar einerseits in spezieller Weise als vergangenheitspolitische Projektionsfläche eignen, historische Wunden aber nicht nur heilen, sondern auch aufreißen können. Damit leistet das Buch einen Beitrag zu einer Debatte, die auch die Rückgabe ethnologischer Objekte an ehemals kolonisierte Staaten berührt.
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Die Arbeit behandelt die normativen Grundlagen der Strafzumessungsdogmatik. Nachdem die Unzulänglichkeiten der herkömmlichen Strafzumessungstheorien (vor allem der herrschenden Spielraumtheorie) aufgezeigt werden, wendet sich die Arbeit der neueren Tatproportionalitätstheorie zu. In Auseinandersetzung mit der am Tatproportionalitätsgedanken geübten Kritik wird dieser auf andere Grundlagen zurückgeführt, nämlich auf das Schuldprinzip und das Gesetzlichkeitsprinzip. Schließlich werden die Konsequenzen dieser Neuorientierung gezogen, insbesondere für die Frage, die sich jeder konsequenten tatproportionalen Strafzumessungslehre aufdrängt, nämlich das Problem des Vor- und Nachtatverhaltens des Täters bzw. der Rückfallschärfung. The work deals with the normative foundations of sentencing dogmatics. After the shortcomings of the conventional sentencing theories are pointed out (especially the ruling Spielraumtheorie), the work is devoted to the Theory of Proportionate Punishment (Tatproportionalitätstheorie). In dealing with the criticism practiced at the idea of proportionate punishment, this theory is established on the basis of the principle of legality and of the principle of culpability. The consequences of this new approach are considered, in particular for the question that every consistent doctrine of proportionate punishment imposes itself, namely the problem of the consistent treatment of recidivism.
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Der dritte Band der sechsbändigen Kirchheimer-Edition versammelt alle wichtigen Arbeiten Otto Kirchheimers (1905–1965) zur vergleichenden Analyse der Entwicklung des Strafrechts, zum Gefängniswesen und zur Kriminologie. Der Band enthält eine Neuausgabe der 1939 gemeinsam mit Georg Rusche veröffentlichten Monografie Sozialstruktur und Strafvollzug, die am Institut für Sozialforschung entstand und heute als grundlegendes Werk der Kritischen Kriminologie gilt. Des Weiteren finden sich in dem Band mehrere mittlerweile klassische Aufsätze Kirchheimers, wie Das Strafrecht im nationalsozialistischen Deutschland, sowie Rezensionen und bislang unveröffentlichte Texte. Erstmals zugänglich in deutscher Übersetzung ist die im Pariser Exil entstandene Arbeit Anmerkungen zur Kriminalstatistik des Nachkriegsfrankreichs. Eingeleitet wird der Band mit einer ausführlichen werkbiografischen Einführung.Das Buch richtet sich an Interessierte der Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft,Zeitgeschichte, Kriminologie und Soziologie.
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In: Integration: Vierteljahreszeitschrift des Instituts für Europäische Politik in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Integration, Band 29, Heft 1, S. [49]-60
I. EinleitungII. Vor- und Entstehungsgeschichte des GesetzesIII. Bestandsaufnahme1. Das Gesetz zur Regulierung der humanbezogenen Klontechnik sowie ähnlicher Techniken2. Die Richtlinien zur Behandlung der "spezifischen Embryonen" vom 5.12.20013. Die Richtlinien über die Erzeugung und Verwendung menschlicher ES-Zellen vom 25.9.2001IV. Kritische Bemerkungen1. Strafbare Einpflanzung von bestimmten Arten der künstlich bearbeiteten Embryonen und gleichzeitig grundsätzliche Zulässigkeit der Forschung an und mit Embryonen – ist das konsequent ?2. Kritik an der Richtlinienlösung3. Fazit ; In November 2000, the Japanese Parliament enacted an act on the regulation of human cloning. This article illustrates the important provisions of this act from a criminal law perspective. Not all cloning techniques are mentioned in the act, and criminal punishment is laid down for only a few specific deeds. The author criticizes that the differentiations made by the act between various techniques related to human cloning are not fully coherent. Furthermore, from the perspective of criminal law doctrine, it would be extremely difficult to justify the culpability of acts concerning human cloning. Eventually, he comes to the conclusion that the act itself is very dubious and can probably only be explained by the apparent political intent of the Japanese government to comply swiftly with international proclamations that call for a ban on human cloning.(The Editors)
Die Klimakonferenz in Paris ist mit großen Hoffnungen verbunden, den Klimawandel wirksam einzugrenzen. In einem globalen Abkommen der Staatengemeinschaft sollen nach jahrelangen Verhandlungen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass sich das Klima durchschnittlich um nicht mehr als 2êC erwärmt. Die Ausgangspositionen der einzelnen Länder sind extrem unterschiedlich. Die Autoren stellen ihre Einschätzungen zu den erwarteten Ergebnissen der Konferenz vor. ; While the Paris agreement is likely to be a political success, it is unclear if it will lay the foundation for a successful long-term climate policy. An effi cient mitigation policy necessitates substantial transfers. Ensuring that the debate is focused on justice claims based on needs rather than on culpability is crucial for successful negotiations. Many economists advocate price instruments such as taxes or emission trading to control greenhouse gas emissions (GHG) and, at the same time, predict that no climate agreement containing such policies will ever emerge. So far they have been proven right. Nevertheless, the COP21 in Paris opens the way for a new bottom-up approach. Voluntary promises by countries to reduce GHGs have already made considerable progress towards meeting the globally agreed two degree goal, although they are not suffi cient to actually meet it. Additional effort beyond voluntary contributions will be needed to make sure that most of the fossil energy sources remain in the ground and not emitted into the atmosphere.