Auf dem Kontinent sind die Briten hinlänglich für ihre Zurückhaltung gegenüber der Europäischen Menschenrechtskonvention bekannt. Dank des Human Rights Act sind die Konventionsrechte seit gut einem Jahrzehnt Bestandteil des britischen Rechts. Bei ihrer Anwendung müssen die britischen Gerichte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beachten. Der britische Supreme Court ist dabei durchaus nicht zu blindem Gehorsam bereit. Vor dem Hintergrund von Forderungen nach einer rein britischen Bill of Rights bleibt der Dialog von EGMR und britischen Gerichten weiter spannend.
In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL, Band 83, Heft 4, S. 827-846
The European Convention on Human Rights (ECHR) enjoys constitutional status in Austria. This is a special case, both in comparison with the integration of the ECHR in the legal systems of other contracting states and in comparison with the rank of other human rights treaties in Austria. However, the constitutional rank alone does not mean that the Austrian legal system is particularly friendly to international law, namely the ECHR. It does, however, lead to a self-evident reference to the guarantees of the Convention and the case law of the European Court of Human Rights (ECtHR) in the everyday application of fundamental rights, which is more an expression of the function of the ECHR as a supplement to national constitutional law than of a special friendliness towards international law. Additional aspects, however, suggest that the Austrian legal system is friendly to international law with respect to the ECHR.
In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL, Band 70, Heft 1, S. 127-179
In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL, Band 66, Heft 4, S. 927-947
Der Handkommentar zur EMRK ist meinungsprägend, wenn es um den effektiven Grundrechtsschutz durch eine präzise Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention geht. Sämtliche Artikel der EMRK einschließlich der Protokolle werden an der Spruchpraxis des EGMR orientiert erläutert. Die prozessuale Durchsetzung der Konvention wird immer mit in den Blick genommen, mit Hinweisen für die Antragsformulierung und Beispielen aus der EGMR-Spruchpraxis.Die 5. Auflage berücksichtigt auf dem neuesten Standdie Änderungen durch das 15. Zusatzprotokoll zur Gewährleistung der Effizienz des EGMR unddie aktuelle Spruchpraxis des Straßburger Gerichtshofs, insbesondere wichtige Entscheidungen in den Bereichen Sicherungsverwahrung, Sterbehilfe und Asyl.Weitere Schwerpunkte:Das Verhältnis der EMRK zu den Gewährleistungen des Grundgesetzes und der EU-GrundrechtechartaDie Bedeutung der Konvention für das MigrationsrechtRechtsfragen im Zusammenhang mit der Pandemie (Corona-Impfpflicht)KlimaschutzklagenDie HerausgeberDr. Jens Meyer-Ladewig war federführend an der Konventionsumsetzung in Deutschland beteiligt, Bevollmächtigter der Bundesregierung in Verfahren vor dem EGMR sowie Vorsitzender des Lenkungsausschusses für Menschenrechte des Europarats.Prof. Dr. Martin Nettesheim lehrt Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität Tübingen.RA Stefan von Raumer ist spezialisiert auf das Recht der EMRK und Vorsitzender des Ausschusses Menschenrechte des Deutschen Anwaltvereins.Die Autorinnen und AutorenDr. Frauke Albrecht, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Berlin | Dr. Kathrin Brunozzi, Richterin am Kammergericht, Berlin | ehem. Prof. Dr. Birgit Daiber, LL.M. Eur., Wien | Dr. Dirk Diehm, LL.M. Eur., Richter am Oberlandesgericht, Bamberg | RA Dr. Björn P. Ebert, Stuttgart | Hugo Fuentes, MSc. (LSE), Ass. iur., Brüssel | Prof. Dr. Felix Hanschmann, Bucerius Law School, Hamburg | Prof. Dr. Sönke Gerhold, Universität Bremen | Prof. Dr. Stefan Harrendorf, Universität Greifswald | Dr. Bertold Huber, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a.D., Frankfurt a. M. | RA Prof. Dr. Stefan König, FAStrafR, Berlin | AR a.Z. PD Dr. Andreas Kulick, LL.M. (NYU), Universität Tübingen | AR a.Z. PD Dr. Roman Lehner, Universität Göttingen | RA Dr. Matthias Lehnert, Leipzig/Berlin | Axel Müller-Elschner, Rechtsreferent, Kanzlei des EGMR, Straßburg | Dr. Stephan Neidhardt, Maître en droit, LL.M. (Paris I/Köln), Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Karlsruhe | Prof. Dr. Martin Nettesheim, Universität Tübingen | Prof. Dr. Birgit Peters, LL.M. (London), Universität Trier | RA Stefan von Raumer, Berlin | Dr. Denise Renger, Bundesministerium der Justiz, Berlin | Dr. Christiane Schmaltz, LL.M. (Univ. of Virg.), Richterin am Bundesgerichtshof, Karlsruhe | RAin Lea Voigt, FAinStrafR, Bremen
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit der Analyse der Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufgrund einer Verletzung des Art 8 EMRK durch Österreich, Deutschland oder die Schweiz. In der Einführung erfolgt eine Darstellung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des EGMR, der Entscheidungsart des Urteils und der für die Umsetzung der Urteile auf der Ebene des Europarates relevanten Institutionen. Außerdem erfolgt die Beschreibung des Schutzbereichs des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz des Art 8 EMRK. Auf Basis ausgewählter Urteile des EGMR, die durch eine Verletzung des Art 8 EMRK zustande kamen, werden Problembereiche und deren Umsetzung in Österreich, Deutschland und der Schweiz aufgezeigt. Die behandelten Fälle stammen aus den Bereichen des Elternrechts, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kinderentführungsabkommen), der Adoption durch homosexuelle Paare, des Rechts am eigenen Bild und der Abschiebung von straffällig gewordenen ausländischen Staatsbürgern. Es werden die Sachverhalte der Beschwerdeverfahren und die nationalen Rechtsvorschriften, die zu den Verurteilungen führten, näher beschrieben. Des Weiteren erfolgt eine Darstellung der Entscheidungen des EGMR und der genauen Umsetzung der Urteile durch Österreich, Deutschland oder die Schweiz. Es wurde für jeden einzelnen in dieser Arbeit dargestellten Fall analysiert, ob der verurteilte Staat die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils und zur Bereinigung des konventionswidrigen Zustands gesetzt hatte. Darauf aufbauend wurde verglichen, ob das Urteil gegen den verurteilten Staat in den beiden anderen Nationen Auswirkungen auf deren Rechtssysteme zur Folge hatte oder ob gegen die beiden Länder ähnliche Verurteilungen durch den EGMR vorlagen. ; This thesis deals with the implementation of judgements of the European Court of Human Rights (ECtHR) relating to violations of Art 8 ECHR by Austria, Germany or Switzerland. The introduction includes a description of the European Convention of Human Rights (ECHR), the ECtHR, its judgements and the relevant institutions of the Council of Europe, and a description of Art 8 ECHR. Selected judgements of the ECtHR caused by a violation of Art 8 ECHR and problem areas in Austria, Germany and Switzerland are explained. The cases concerned dealt with parental law, the Convention of the Civil Law Aspects of International Child Abduction, adoption by homosexual couples, the right to one's own image and the deportation of foreign citizens who have committed criminal offenses. The facts of the complaint procedures and the national legislation that led to the violations are described, and decisions of the ECtHR and the precise implementation of the judgements by Austria, Germany or Switzerland are presented. In each individual case, it was analysed whether the state concerned had taken the necessary measures to implement the judgement and to rectify the situation that had violated the Convention. The implementing measures either relate only to the specific case (for example: payment of reparations by the state concerned), or they involve general measures (for example: changes in the national law) to prevent further violations of the ECHR. Based on this, a comparison was made as to whether the judgments had an impact on the other states' legal systems or whether the ECtHR had found that the two other states had committed similar violations. ; vorgelegt von Anna-Maria Kohl ; Zusammenfassungen in Deutsch und Englisch ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2020 ; (VLID)5399508
EGMR und EuGH stehen grundsätzlich gleichberechtigt und autonom nebeneinander. Beide verstehen sich als Hüter der Grund- und Menschenrechte auf europäischer Ebene und als Kontrollinstanzen. Sie urteilen aber beide auch auf Grundlage der EMRK. Für den EGMR ist dies die originäre Rechtsgrundlage, während der EuGH mangels eines geschriebenen Grundrechtskatalogs aus ganz unterschiedlichen Rechtsquellen schöpft. Zudem ist er nicht zwingend an eine vom EGMR gewählte Auslegung einer EMRK-Norm gebunden. Diese Situation begünstigt die Möglichkeit divergierender Entscheidungen beider Gerichtshöfe bezüglich ein- und derselben EMRK - Norm und letztendlich auch die Entwicklung unterschiedlicher Grundrechtsschutzniveaus in Europa. Diese Arbeit möchte einen Weg aufzeigen, wie eine derartige Entwicklung vermieden werden kann. ; ECHR and ECJ stand in principle equally and autonomously side by side. Both courts understand themselves as guardians of the basic rights and human rights on a european level. However, they both judge also on the basis of the European Charta on Human Rights. For the ECHR, this is the original legal-basis, whereas the ECJ, due to the lack of a written privilege-catalog, developes basic rights from quite different legal-sources. Moreover, it is not necessarily tied to an interpretation of an ECHR-Norm chosen by the EGMR. This situation favors the possibility of diverging decisions of both courts concerning the same ECHR - norm and ultimately the development of different privilege-protection-levels in Europe. This work would like to show a way how a such a development can be avoided.
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit den Europäischen Höchstgerichten, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Sie sind aus dem Wunsch nach Sicherheit, Frieden und Stabilität entstanden und versuchen auf unterschiedliche Weise diese Wünsche zu befriedigen. Die EU versucht es in erster Linie durch eine politische und wirtschaftliche Integration während das System der EMRK sich nur auf den Schutz der Menschenrechte beschränkt. Die Diplomarbeit gliedert sich in drei große Teile: Der erste Teil beschäftigt sich mit dem EuGH. Es soll seine Entstehung und seine historische Entwicklung kurz dargestellt werden. Anschließend werden seine Organisationsstrukturen, die handelnden Personen, seine Aufgaben und insbesondere die unterschiedlichen Verfahrensarten durchleuchtet. Im zweiten Teil steht der EGMR im Mittelpunkt. Auch dieser Gerichtshof soll auf die gleiche Weise, wie der EuGH, dargestellt werden. Der letzte Teil versucht die beiden Gerichtshöfe im Bereich des Grund- und Menschenrechtsschutzes gegenüberzustellen und versucht das Verhältnis der beiden zueinander zu klären. Obwohl die beiden Höchstgerichte völlig unabhängig nebeneinander bestehen, gibt es jedoch Berührungspunkte, die es erforderlich machen deren Verhältnis und die daraus resultierenden Konsequenzen näher zu betrachten. Dieses Verhältnis erfuhr auch erst kürzlich durch den Vertrag von Lissabon eine gravierende Änderung. Durch diesen neuen Vertrag wird auch der Grund- und Menschenrechtsschutz in Europa auf neue Beine gestellt. Einerseits genießt die Charta der Grundrechte seit Lissabon Rechtsverbindlichkeit, und andererseits wurden die Voraussetzungen für einen Beitritt der EU zur EMRK geschaffen. Die aus dem Vertrag von Lissabon resultierenden Konsequenzen für das Verhältnis zwischen EuGH und EGMR werden den Abschluss der Diplomarbeit bilden. ; This thesis deals with the European supreme courts, the European Court of Justice (ECJ) and the European Court of Human Rights (ECtHR). They are motivated by the desire for security, peace and stability, and they try to satisfy these desires in different ways. The EU tries primarily by political and economic integration while the system of the ECHR is limited to the protection of human rights. The thesis is divided into three main parts: The first part deals with the ECJ. It should show its origin and its historical development in brief. Then its organizational structure, the characters, their duties and in particular the different types of procedures will be demonstrated. In the second part the focus is on the ECtHR. Also, this court should be shown in the same way as the ECJ. The last part tries to compare the two courts in the area of civil and human rights and tries to clarify the relationship to each other. Although the two highest courts completely independently coexist, there are points of contact, making it necessary to look at their relationship and the resulting consequences in detail. This relationship was changed recently by the Treaty of Lisbon. This new treaty rebuilt the protection of human rights in Europe. On the one hand the Charter of Fundamental Rights became legally binding, and on the other hand the conditions for the entry of the EU to the ECHR were created. The resulting consequences of the Lisbon Treaty for the relationship between the ECJ and ECtHR will mark the completion of the thesis. ; von Robert Haslacher ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2012 ; (VLID)226882
Dieses Buch ist eine Open-Access-Publikation unter einer CC BY 4.0 Lizenz. Subsidiarität ist zu einem Schlüsselbegriff des Diskurses um die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geworden. Neben seiner vielbeachteten materiell-rechtlichen Funktion kommt dem Begriff auch eine verfahrensrechtliche Tragweite zu. Das vorliegende Buch widmet sich dieser prozessualen Dimension des Subsidiaritätsprinzips und beleuchtet das Verhältnis von nationalen Gerichten und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Blick auf die Tatsachenfeststellung. Konkret geht es einerseits um die Frage, wie der EGMR mit Tatsachen umgehen soll, die erst nach Abschluss des nationalen Verfahrens entstanden sind oder vor dem EGMR neu vorgebracht werden (echte und unechte Noven). Anderseits ist aufzuzeigen, ob und unter welchen Umständen der EGMR von den Tatsachenfeststellungen der nationalen Gerichte abweichen darf.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die seit dem 3. September 1953 für alle Mitgliedstaaten des Europarats verbindlich ist, garantiert wichtige Menschenrechte und Grundfreiheiten, darunter insbesondere das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Eheschließung, das Recht auf wirksame Beschwerde und das Diskriminierungsverbot.Die Einhaltung dieser Rechte und Freiheiten überwacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), in vielen Fällen quasi als "letzte Instanz". Seine Entscheidungen sind für die Mitgliedstaaten bindend. Die Bedeutung der EMRK und der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs wird nach dem Beitritt der EU zur Konvention noch zunehmen. Der Kommentar von Grabenwarter analysiert systematisch alle Artikel der Konvention, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des Schrifttums
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Hauptbeschreibung Das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren stellt ein Kernelement der Rechtsstaatlichkeit dar und ist in Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verbürgt. Dank der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat es eine Gestaltung und Tragweite gefunden, die das Prozessrecht der europäischen Staaten wesentlich beeinflusst.Anhand der Rechtsprechung des EGMR beschäftigt sich Alexej Laptew mit den in Art. 6 Abs. 1 EMRK ausdrücklich genannten sowie den vom EGMR entwickelten Garantien des fairen Verfahrens. Dabei wird ihr Einfluss auf die russische Rechtsordnung im Einzelnen untersucht. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Russland, trotz einiger Vollzugsdefizite, die notwendigen Reformen weitgehend erfolgreich auf den Weg gebracht hat, um das Zivilprozessrecht an die Vorgaben der EMRK zum Fairnessgebot anzugleichen. Inhaltsverzeichnis Einführung1. Geschichtlicher ÜberblickArt. 6 Abs. 1 EMRK als Ausdruck der Positivierung der Menschenrechte im Völkerrecht - Beitritt Russlands zur EMRK, ihre Bekanntmachung und Inkrafttreten - Einfluss der EMRK auf die russische Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 (historischer Überblick)2. Russische Justiz im Lichte der EMRKGerichtssystem - Zwangsvollstreckungsorgane - Erschöpfung russischer innerstaatlicher Rechtsbehelfe nach Art. 35 Abs. 1 EMRK3. EMRK in der russischen RechtsordnungRang der EMRK in der russischen Rechtsordnung - Status der Leitentscheidungen des EGMR - Anwendung der EMRK und Leitentscheidungen des EGMR durch russische Gerichte4. Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK, Prüfungsdichte des EGMR und Verzicht auf Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRKGeltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK - Prüfungsdichte des EGMR - Verzicht auf Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK5. Ausdrückliche Garantien des Art. 6 Abs. 1
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In: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht Band 283
In: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 283
Dieses Buch ist eine Open-Access-Publikation unter einer CC BY 4.0 Lizenz. Subsidiarität ist zu einem Schlüsselbegriff des Diskurses um die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geworden. Neben seiner vielbeachteten materiell-rechtlichen Funktion kommt dem Begriff auch eine verfahrensrechtliche Tragweite zu. Das vorliegende Buch widmet sich dieser prozessualen Dimension des Subsidiaritätsprinzips und beleuchtet das Verhältnis von nationalen Gerichten und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Blick auf die Tatsachenfeststellung. Konkret geht es einerseits um die Frage, wie der EGMR mit Tatsachen umgehen soll, die erst nach Abschluss des nationalen Verfahrens entstanden sind oder vor dem EGMR neu vorgebracht werden (echte und unechte Noven). Anderseits ist aufzuzeigen, ob und unter welchen Umständen der EGMR von den Tatsachenfeststellungen der nationalen Gerichte abweichen darf