Suchergebnisse
Filter
327 Ergebnisse
Sortierung:
Die eheähnliche Gemeinschaft im Einkommensteuerrecht
In: Münchener Universitätsschriften
In: Reihe der Juristischen Fakultät 216
Nichteheliche oder eheähnliche Gemeinschaften?
In: Zeitschrift für Frauenforschung, Band 14, Heft 4, S. 36-55
ISSN: 0946-5596
Gegenstand dieser Untersuchung ist die Verschiedenheit und/oder Ähnlichkeit ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Es soll geklärt werden, in welcher Hinsicht man es mit eheähnlichen Verhältnissen zu tun hat und was dies für beide Partnerschaftsformen bedeutet. Weiter wird untersucht, inwieweit die Paare hier auch intern homogen sind und welche Veränderungen sich diesbezüglich im Beziehungsverlauf ergeben. Hierzu werden die Daten einer Längsschnittstudie ausgewertet, in der junge Paare und Ehepaare befragt wurden. (ICE)
Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 2
ISSN: 1864-8029
Verfassungsrechtlich problematische Regelungen für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern
In: Soziale Sicherheit: Zeitschrift für Arbeit und Soziales, Band 55, Heft 5, S. 146-152
ISSN: 0490-1630
"Am 9. Mai 2006 haben die Regierungsfraktionen von CDU/ CSU und SPD den Entwurf eines 'Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende' vorgestellt. Dieses Regelwerk, das ursprünglich als 'Gesetz zur Optimierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende' von der Bundesregierung eingebracht worden war, trägt Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag Rechnung und enthält zahlreiche wichtige Änderungen zu Hartz IV, die am 1. August in Kraft treten sollen. So sollen etwa die Sanktionen gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II, die wiederholt 'Pflichtverletzungen' begehen, verschärft und die Kontrollen ausgeweitet werden. Außerdem sollen die Vermögensfreibeträge geändert werden. Zwei geplante Neuregelungen sind - rechtlich gesehen - besonders problematisch: Zum einen soll es für die Behörden leichter werden, die Beziehung zwischen einem Hilfebedürftigen und dessen Partner als eheähnlich zu qualifizieren und so auch dessen Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum anderen soll auf den Bedarf eines hilfebedürftigen Kindes uneingeschränkt das Einkommen des Stiefelternteils bzw. des eheähnlichen (Stief-)Partners eines hilfebedürftigen leiblichen Elternteils angerechnet werden, wenn dieser mit dem Kind zusammenlebt." (Autorenreferat)
Der praktische Fall: Eheähnliche Gemeinschaft und einmalige Leistungen
In: Verwaltungsrundschau: VR ; Zeitschrift für Verwaltung in Praxis und Wissenschaft, Band 43, Heft 1-12, S. 136-144
ISSN: 0342-5592
BVerwG, Urteil vom 17. 5. 1995 - 5 C 16.93 - Sozialhilfe, eheähnliche Gemeinschaft
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 48, Heft 20, S. 865-866
ISSN: 0029-859X
10. Beschluss des OVG Hamburg vom 13.3.1997 - 14 E 448-96-: Wohngeldanspruch bei eheähnlicher Gemeinschaft
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 112, Heft 24, S. 1447
ISSN: 0012-1363, 0012-1363
4. Urteil des BVerwG vom 17. 5. 1995 - 5 C 16.93 -: Eheähnliche Gemeinschaft in der Sozialhilfe
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 110, Heft 21, S. 1184-1185
ISSN: 0012-1363, 0012-1363
Sozialrecht - OVG Münster 13. 3. 97 - 14 E 448-96 - Wohngeld für eheähnliche Gemeinschaft
In: NVwZ: neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung. NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht : NVwZ-RR ; neue Entscheidungen aus den Bereichen: Allg. Verwaltungsrecht, Bau- u. Planungsrecht, Umweltrecht u. Naturschutz, Band 11, Heft 1, S. 42
ISSN: 0934-8603, 0934-8603
BVerwG 28.10. 93 - 2 C 39-91 Ortszuschlag der Stufe 2 bei eheähnlicher Gemeinschaft (Ls.)
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 13, Heft 6, S. 584
ISSN: 0721-880X, 0721-880X
OVG Koblenz - 15. 4. 94 - 2 A 12350-93 - Keine Pflicht zur Gleichstellung eheähnlicher Gemeinschaften
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 13, Heft 12, S. 1230
ISSN: 0721-880X, 0721-880X
Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE. (Drucksache 16/1328)
In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen, Band 16, S. 8
ISSN: 0722-8333
Die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zielt auf eine Konkretisierung des Konzepts der eheähnlichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit Bedarfsgemeinschaften. In Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen geht die Bundesregierung davon aus, dass eine eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist, 'die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen'. Obwohl keine Verpflichtung zum gegenseitigen Einstehen besteht, geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass die Partner tatsächlich in einer Weise verbunden sind, 'die ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten lässt.' Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehung, das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen bzw. gemeinsame Kinder werden als Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft betrachtet. In ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft aufgegeben. Stattdessen wird 'als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen' definiert: 'a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen' . Dieser Wille soll vermutet werden, wenn die Partner '1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.' Gleichgeschlechtliche Partner, die wie eingetragene Lebenspartner zusammenleben, stellen gemäß derzeit geltendem Recht keine Bedarfsgemeinschaft dar, wohl aber nach der geplanten neuen Rechtslage. Hinsichtlich der Frage, wie Leistungsbezieher beweisen sollen, dass keine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Betroffenen darlegen und gegebenenfalls nachweisen können, 'dass Kriterien, unter denen die Vermutung begründet wird, nicht erfüllt sind. Sie können ferner die Vermutung dadurch entkräften, dass sie anhand zusätzlicher Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, warum kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.' (IAB)
Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion Die Linke (Drucksache 16/1328)
In: Subventionsbericht: Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre, Heft Dr. 16/1412, S. 8
Die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zielt auf eine Konkretisierung des Konzepts der eheähnlichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit Bedarfsgemeinschaften. In Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen geht die Bundesregierung davon aus, dass eine eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist, 'die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen'. Obwohl keine Verpflichtung zum gegenseitigen Einstehen besteht, geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass die Partner tatsächlich in einer Weise verbunden sind, 'die ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten lässt.' Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehung, das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen bzw. gemeinsame Kinder werden als Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft betrachtet. In ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft aufgegeben. Stattdessen wird 'als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen' definiert: 'a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen'. Dieser Wille soll vermutet werden, wenn die Partner '1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.' Gleichgeschlechtliche Partner, die wie eingetragene Lebenspartner zusammenleben, stellen gemäß derzeit geltendem Recht keine Bedarfsgemeinschaft dar, wohl aber nach der geplanten neuen Rechtslage. Hinsichtlich der Frage, wie Leistungsbezieher beweisen sollen, dass keine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Betroffenen darlegen und gegebenenfalls nachweisen können, 'dass Kriterien, unter denen die Vermutung begründet wird, nicht erfüllt sind. Sie können ferner die Vermutung dadurch entkräften, dass sie anhand zusätzlicher Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, warum kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.' (IAB)
STEUERRECHT - RECHTSPRECHUNG - Einkommensteuer - Aufwendungen für mit dem Steuerpflichtigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Haushaltshilfe als aussergewöhnliche Belastung (BFH v. 13. 1. 2000, III R 36-95)
In: Deutsches Steuerrecht: DStR ; Wochenschrift & umfassende Datenbank für Steuerberater ; Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Betriebswirtschaft, Beruf ; Organ der Bundessteuerberaterkammer, Band 39, Heft 39, S. 1655
ISSN: 0949-7676, 0012-1347, 0949-7676, 0012-1347