Die Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt
In: Basler Studien zur Rechtswissenschaft
In: Reihe C, Strafrecht 16
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In: Basler Studien zur Rechtswissenschaft
In: Reihe C, Strafrecht 16
In: Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien Bd./Vol.116
In: Gießener Schriften zum Strafrecht und zur Kriminologie Band 51
In: Nomos eLibrary
Die fahrlässige Mittäterschaft hat in kurzer Zeit viel Anklang in der Literatur gefunden, da sich mit dieser auf bequeme Weise Zurechnungsprobleme scheinbar einfach bewältigen lassen. Der Autor zeigt auf, dass es sich bei den Fragen, zu deren Klärung eine fahrlässige Mittäterschaft beitragen soll, nicht wie meist behauptet um Problemfelder der Kausalität im engeren Sinne, sondern um Herausforderungen für die normative Erfolgszurechnung handelt. Nach einer ausführlichen Analyse der Beteiligungs- und Zurechnungsdomatik von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten gelangt der Verfasser zu dem Schluss, dass die Vertreter einer fahrlässigen Mittäterschaft mit der Mittäterschaft einen ungeeigneten Lösungsansatz gewählt haben: Weder hält der Verfasser die Beteiligungsform für das richtige Mittel, um Zurechnung dem Grundsatz nach zu legitimieren, noch lassen sich seiner Ansicht nach die Voraussetzungen der vorsätzlichen (zurechnungsbegründenden) Mittäterschaft auf Fahrlässigkeitsdelikte übertragen.
In: Gießener Schriften zum Strafrecht und zur Kriminologie Band 51
In: Gießener Schriften zum Strafrecht und zur Kriminologie Band 51
In: Nomos eLibrary
In: Strafrecht
Promising an easy solution to problems of individual criminal responsibility, the concept of negligent complicity has gained many supporters in a short period of time. Jacob Böhringer illustrates that problems suited to solving with the help of this concept are seldom questions of causality in the narrow sense, as is often thought, but rather challenges of normative attribution.Following a detailed analysis of the German participation model, the author concludes that negligent complicity is not a lawful approach and states that he does not consider degree of participation to be the right tool for constituting criminal responsibility. Furthermore, the author explains that there is no practical need for this controversial legal concept.
In: Criminalia Band53
Die Arbeit befasst sich mit der Bedeutung medizinischer Richtlinien und Leitlinien für die strafrechtliche Haftung des Arztes aus einer fehlerhaften Behandlung. Im Kern geht es dabei darum, ob die Vorschriften zur Bestimmung der objektiven Seite der Fahrlässigkeit herangezogen werden können. Aufgrund der Besonderheiten der ärztlichen Behandlung und verschiedener Richt- und Leitlinien immanenter Probleme ist dies nur unter Einschränkungen möglich. Dies liegt insbesondere daran, dass die Vorschriften nicht immer dem für die Haftung maßgeblichen Facharztstandard entsprechen. Aber auch andere Umstände, wie z. B. die Unmöglichkeit der Objektivierbarkeit ärztlichen Handelns, müssen vor der Heranziehung der Richt- und Leitlinien zur Bestimmung eines Behandlungsfehlers berücksichtigt werden
In: Strafrechtliche Abhandlungen N.F., 175
In: Schriften zum Strafrecht Heft 114
Die objektive Vorhersehbarkeit, der Risikozusammenhang und das rechtmäßige Alternativverhalten sind die Prüfungskriterien, die im Zusammenhang mit der tatbestandsbegrenzenden objektiven Erfolgszurechnung zu erörtern sind. Besondere Bedeutung erlangt dieses Zurechnungskriterium vor allem beim Fahrlässigkeitsdelikt. -- In der vorliegenden Arbeit führt die Autorin anhand eines kurzen Aufrisses in die Fahrlässigkeitsdogmatik in Österreich ein. Kernstück der Arbeit stellt die sich hieran anschließende Darstellung der objektiven Erfolgszurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt dar. Anhand von Beispielsfällen werden Probleme der Vorhersehbarkeit, vor allem aber des Risikozusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens erörtert. Bereits in diesem Zusammenhang zeigt sich, daß in Österreich von einer anderen Wertigkeit der Zurechnungskriterien ausgegangen wird, als dies in Deutschland der Fall ist. Die Anwendung der Risikoerhöhungslehre durch die österreichische Rechtsprechung auf der dritten und letzten Zurechnungsstufe wirkt sich daher im Ergebnis wenig gravierend aus. -- Als Sonderproblem wird das Arztstrafrecht in Österreich behandelt. Das österreichische Strafrecht kennt einige besondere "Ärzteparagraphen", die sich insbesondere auch auf die Frage der Zurechnung auswirken. In einem weiteren Teil werden sodann weitere Deliktsgruppen des österreichischen Strafrechts erörtert. -- Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, daß die österreichische Position für das deutsche Recht zum Anlaß genommen werden kann, einzelne neuralgische Punkte der Zurechnung neu zu überdenken.
In: Schriften zum Strafrecht 114
In: Schriften zum Strafrecht 114
In: Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge - Band 172
Hauptbeschreibung: Die Behandlung des Sonderwissens des Täters ist zum "crucial test" für die Theorie der objektiven Zurechnung geworden. Für weitere Fragestellungen ist sie der Kristallisationspunkt: Sind die objektiven Zurechnungsvoraussetzungen beim Vorsatz- und beim Fahrlässigkeitsdelikt identisch? Wie sind die Untergrenzen strafbaren Verhaltens zu setzen? Für die Relevanz objektiver und subjektiver Aspekte bei der Zurechnung werden Kategorien aus den Grundprinzipien des Strafrechts (Rechtsgüterschutz, ultima ratio, generalpräventive Wirkung der Strafrechtsnormen) abgeleitet. So wird beim F
In: Lexis Nexis Österreich
In: Wissenschaftwerke aus Strafrecht
In: Schriften zum Strafrecht 175