Flüchtlinge: asiatische Flüchtlinge in Asien und anderen Asylländern
In: Dokumentationsdienst Asien / Kurzbibliographie
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In: Dokumentationsdienst Asien / Kurzbibliographie
World Affairs Online
In: Wissenschaft und Frieden: W & F, Band 23, Heft 2, S. 27-28
ISSN: 0947-3971
"Ein breites Bündnis aus Wohlfahrtsverbänden und Menschenrechtsorganisationen forderte Mitte Februar 2004 die rot-grüne Bundesregierung auf, ihren Versuch aufzugeben, die deutsche Drittstaatenregelung auf die EU-Ebene zu exportieren. Die Verbände sehen die Gefahr, dass elf Jahre nach der Grundgesetzänderung die Übernahme des deutschen Modells einer Drittstaatenregelung durch ein Europa der 25 den flüchtlingspolitischen GAU produzieren würde. Die potenziellen künftigen 'sicheren Drittstaaten' hießen dann Russland, Weißrussland, Ukraine, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Mazedonien und Türkei - Staaten, in denen Menschenrechtsverletzungen immer noch an der Tagungsordnung und internationale Flüchtlingsrechtsstandards nicht vorhanden sind. Das wäre das Ende des individuellen Asylrechts in Europa. Der Autor untersucht die Trends in der europäischen Flüchtlingspolitik und setzt sich besonders mit der deutschen Position auseinander." (Autorenreferat)
In: Wochenschau für politische Erziehung, Sozial- und Gemeinschaftskunde. Sek. I, Band 38, Heft 1, S. 1-42
ISSN: 0342-8990, 0342-8990
Nur knapp die Hälfte der in der Bundesrepublik lebenden Flüchtlinge hat ein Bleiberecht erlangt, die Mehrheit ist nur vorübergehend oder nachrangig geschützt. Versuche dieser Menschen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, scheitern oft am rigide durchgesetzten Inländervorrang des geltenden Arbeitsgenehmigungsrechts. Gleichwohl existiert ein Teilarbeitsmarkt für Flüchtlinge sogar im Bereich sozialversicherungspflichtiger Normalarbeitsverhältnisse. Auch unter schwierigen Bedingungen wären regionale Arbeitsmärkte durchaus in der Lage, mehr Fluchtmigranten als bisher aufzunehmen. Überfällig ist eine Reform, die die Tatsache anerkennt, dass die Mehrheit der Flüchtlinge nicht nur vorübergehend in Deutschland bleibt, und entsprechende umfassende Integrationsmöglichkeiten eröffnet. Im Verwaltungshandeln von Kommunen gibt es aber bereits heute offene Handlungsspielräume. (GESIS)
In: Entwicklung und Zusammenarbeit: E + Z, Heft 1-2, S. 4-17
ISSN: 0721-2178
World Affairs Online
In: Einwanderungsland Deutschland: neue Wege nachhaltiger Integration, S. 222-239
Nur knapp die Hälfte der in der Bundesrepublik lebenden Flüchtlinge hat ein Bleiberecht erlangt, die Mehrheit ist nur vorübergehend oder nachrangig geschützt. Versuche dieser Menschen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, scheitern oft am rigide durchgesetzten Inländervorrang des geltenden Arbeitsgenehmigungsrechts. Gleichwohl existiert ein Teilarbeitsmarkt für Flüchtlinge sogar im Bereich sozialversicherungspflichtiger Normalarbeitsverhältnisse. Auch unter schwierigen Bedingungen wären regionale Arbeitsmärkte durchaus in der Lage, mehr Fluchtmigranten als bisher aufzunehmen. Überfällig ist eine Reform, die die Tatsache anerkennt, dass die Mehrheit der Flüchtlinge nicht nur vorübergehend in Deutschland bleibt, und entsprechende umfassende Integrationsmöglichkeiten eröffnet. Im Verwaltungshandeln von Kommunen gibt es aber bereits heute offene Handlungsspielräume. (ICE)
Das Anliegen im Rahmen des Projektes "Fremde Heimat" war es, eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Zusammenleben von Einheimischen und Flüchtlingen in den einzelnen Gemeinden auszulösen. Der Österreichische Informationsdienst für Entwicklungspolitik (ÖIE) war in diesem Rahmen auch bemüht, die entwicklungspolitische und globale Perspektive der Thematik aufzuzeigen. In diesem Artikel beschränken die Autoren ihren Bericht beispielhaft auf eine Gemeinde, nämlich St. Margarethen an der Raab. Der anschließende kritische Rückblick berücksichtigt auch Erfahrungen in den anderen Gemeinden. (DIPF/Orig.)
BASE
In: Vorgänge: Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Band 37, Heft 1, S. 24-36
ISSN: 0507-4150
"Flüchtlinge in Deutschland unterliegen tatsächlichen und gesetzlichen Restriktionen, die eine Verletzung dieser Normen und damit der Menschenrechte beinhalten." Einige Beispiele, vor allem aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, werden erläutert: Die "Drittstaaten-Regelung" (Ausschluß der Asylberechtigung von Familienangehörigen bei Einreise über einen sicheren Drittstaat), das "Flughafen-Verfahren" (Zurückweisung ohne asylrechtskundige Beratung), die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (nationale einengende Auslegung des internationalen Rechts), die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Unterlaufen der bindenden Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte). Das Aufdecken von "Schutzlücken", etwa des Individual-Rechtsschutzes, wird durch die Schilderung des alltäglichen Umgangs mit Asylbewerbern ergänzt. Weder das bundesdeutsche Asylrecht noch die Verfahrenspraxis, aber auch nicht die Gewährleistung der Menschenrechte in Deutschland werden dem Artikel 14 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen gerecht. Daraus werden konkrete Forderungen an die Politik abgeleitet. (prf)
In: Beiträge zur historischen Sozialkunde, Heft 2, S. 5-7
ISSN: 0045-1681
In: Süd-Asien: Zeitschrift des Südasienbüro e.V, Band 12, Heft 4-5, S. 59-62
ISSN: 0933-5196
World Affairs Online
In: Wissenschaft und Frieden: W & F, Band 22, Heft 2, S. 27-38
ISSN: 0947-3971
In: DED-Brief: Zeitschrift des Deutschen Entwicklungsdienstes, Heft 3, S. 12-14
World Affairs Online