Geistiges Eigentum und Völkerrecht: Beiträge des Völkerrechts zur Fortentwicklung des Schutzes von geistigem Eigentum
In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht 30
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In: Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht 30
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 103
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 103
In: Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 194
In: UFITA
In: Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 194
In: Schriften zum Außenwirtschaftsrecht 8
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft = Droit = Law 3082
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft = Droit = Law 2806
In: Jus Privatum 65
Immaterialgüterrecht, also Urheber-, Patent-, Markenrecht etc., und Kartellrecht sind zwei vergleichsweise junge Rechtsgebiete. So ist es nicht verwunderlich, daß die Frage nach ihrem gegenseitigen Verhältnis erst nach und nach gestellt, im Laufe der Entwicklung unterschiedlich beantwortet und bis heute nicht abschließend geklärt wurde.Zunächst wurde ein diametraler Gegensatz zwischen den 'Monopolrechten' des geistigen Eigentums und dem monopolfeindlichen Kartellrecht angenommen. Heute herrscht dagegen die Ansicht vor, daß geistiges Eigentum genauso zu den Grundlagen der Marktwirtschaft gehört wie die kartellrechtliche Kontrolle privater Rechte, gleich ob materieller oder immaterieller Art. Die dogmatischen Konsequenzen dieses Wandels sind allerdings nicht gezogen worden. Nach wie vor werden beide Rechtsgebiete sorgsam voneinander getrennt, wenn auch auf brüchiger dogmatischer Grundlage.Andreas Heinemann plädiert unter Einbeziehung des US-amerikanischen und des internationalen Wirtschaftsrechts sowie der ökonomischen Grundlagen für einen Neuansatz. Das Immaterialgüterrecht soll nicht mehr von außen als Anwendungssperre dem Kartellrecht entgegenstehen, sondern immaterialgüterrechtliche Wertungen sind von innen in die Auslegung der kartellrechtlichen Tatbestände einzubringen. Spannungen zwischen beiden Rechtsgebieten sind angemessen auszugleichen und nicht durch eine Abschottung beider Rechtsgebiete zu ignorieren. Auf diesem Weg wird die längst überfällige Integration des Immaterialgüterschutzes in das Gesamtsystem der Wettbewerbsordnung möglich.
In: Berliner Hochschulschriften zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 24
In: Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend
In: Veröffentlichungen der Kommission für Europarecht, Internationales und Ausländisches Privatrecht 14
In: Sitzungsberichte
In: Philosophisch-Historische Klasse 635