Auf dem Weg in ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 33, Heft 3, S. 106-109
ISSN: 0721-880X
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In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 33, Heft 3, S. 106-109
ISSN: 0721-880X
In: Gesprächskreis Migration und Integration
In: Wiso-Diskurs - Expertisen und Dokumentationen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik
In: Wiso Diskurs
In: Jus internationale et Europaeum 175
Über die Rechte von Schutzsuchenden gegen sogenannte Dublin-Überstellungen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem entscheiden gleich zwei europäische Gerichte. Lisa-Marie Lührs analysiert die Rechtsprechung von EGMR und EuGH und entwickelt daraus ein spezifisches, einheitliches Refoulement -Verbot in innereuropäischen Überstellungskonstellationen aus Art. 3 EMRK bzw. Artt. 4, 19 II GRCh. Sie zeigt zudem, unter welchen Voraussetzungen auch aus anderen Konventions- und Chartarechten weitere Überstellungsverbote folgen können. Dabei untersucht sie insbesondere die Rolle des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der den Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellungen entscheidend prägt: Allein bei Vorliegen sogenannter »außergewöhnlicher Umstände« lässt der EuGH eine grundrechtliche Überprüfung ausnahmsweise zu. Die Autorin beleuchtet, welche Umstände außergewöhnlich genug sind, um die Vermutungswirkung des Vertrauensgrundsatzes zu widerlegen.
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 20, Heft 12, S. 1384
ISSN: 0721-880X, 0721-880X
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft Band 5890
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällte mit M.S.S. gegen Belgien und Griechenland ein Urteil, welchem eine weit über die Europäische Menschenrechtskonvention selbst hinausgehende Bedeutung zuteil wurde. Denn die Vertragsstaaten der EMRK handelten nicht bloß auf Basis ihres innerstaatlichen Rechts, sondern auch auf Grundlage ihrer Verpflichtungen aus der Rechtsordnung der Europäischen Union. Belgien ging im Einklang mit der unionsrechtlichen Dublin II-Verordnung vor, als es einen Asylwerber nach Griechenland überstellte ? und verstieß damit dennoch gegen seine völkervertragsrechtlichen Pflichten aus der Konvention. Damit stellten sich für diese Arbeit zwei Fragen: Welche Konsequenzen zeitigt dieses Urteil für die Vertragsstaaten der EMRK, wobei hier zwischen den am Verfahren beteiligten Staaten Belgien und Griechenland und den übrigen Konventionsstaaten differenziert werden muss (völkervertragsrechtliche Perspektive)? Und zweitens, welche Wirkungen kann ein solches Urteil des Straßburger Gerichtshofes im Unionsrecht entfalten (unionsrechtliche Perspektive)? Auf der völkervertragsrechtlichen Ebene werden die Unterschiede zwischen der Rechtskraftwirkung des Urteils ? nur inter partes und auf den konkreten Beschwerdegegenstand bezogen ? und der Bindung aller Vertragsstaaten an die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR dargestellt. Letzteres wird am Beispiel Österreichs und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erläutert. Aus der Perspektive der Union zeigt sich, dass der EuGH den Grundsätzen des EGMR-Urteils folgte. Nach der in dieser Arbeit vertretenen Rechtsauffassung betreffend Art 52 Abs 3 GR-Charta kann dies nicht nur als faktische Konsequenz, sondern auch als rechtliche Wirkung des M.S.S.-Urteils begriffen werden. Abschließend wird erläutert, warum auch die neue Dublin III-Verordnung das Spannungsverhältnis zwischen konventionsrechtlichem und unionsrechtlichem Grundrechtsschutz wohl nicht zu lösen vermag. ; The European Court of Human Rights' judgment in the case of M.S.S. versus Belgium and Greece is of importance which goes far beyond the European Convention on Human Rights (ECHR) itself. The contracting parties to the ECHR did not merely act on the basis of their national law, but also in accordance with obligations deriving from their membership of the European Union. When Belgian authorities transferred an asylum seeker to Greece, their conduct was in compliance with the Dublin II Regulation of the Union - nonetheless, with that Belgium violated its obligations under the ECHR. Two questions arise: Firstly, what consequences does this decision have for the contracting states (international contract law-perspective)? At this point, a distinction must be made between states that were parties to the case and other contracting states. Secondly, what effects can result from the decision within the legal order of the European Union (European Union law-perspective)? From the perspective of international contract law, this paper reviews the difference between the binding effect of the judgment (Rechtskraftwirkung) itself - which is restricted to the parties to the case and the subject of the complaint - and the issue of whether states are generally bound by the ECHR as interpreted by the European Court of Human Rights. Austria and recent rulings of its Constitutional Court serve as an example for the latter. From the European Union law's perspective, it is particularly shown that the European Court of Justice complied with the European Court of Human Rights. According to the author's view regarding the interpretation of Article 52 para 3 EU-Charter of Fundamental Rights, aforesaid compliance is not only to be seen as a de facto-consequence of the M.S.S.-judgment, but as a legal one. Finally, it is pointed out that the new Dublin III Regulation will probably not be able to dissolve the difficult tension between the ECHR's and the EU's protection of fundamental rights. ; eingereicht von Thomas Christian Metesch ; Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers ; Graz, Univ., Dipl.-Arb., 2014 ; (VLID)240014
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In: Common market law review, Band 60, Heft 2, S. 603-605
ISSN: 1875-8320
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Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) soll reformiert werden. Nach langen Verhandlungen einigte sich der Rat der EU auf eine gemeinsame Position.
eingereicht von Sabrina Wagner ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2020 ; (VLID)5300577
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In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 27, Heft 3, S. 81-87
ISSN: 0721-5746
In: Kultur und soziale Praxis
Die mit Flüchtlingsschutz und Asyl befassten staatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen spielen im Mittelmeerraum schon seit Jahrzehnten eine wichtige Rolle bei der Aufnahme von Schutzsuchenden. Sie wurden aber bislang kaum wissenschaftlich untersucht - ebenso wenig wie ihre Kooperationsnetzwerke.Die Beiträge des Bandes schließen diese Forschungslücke und zeigen, welche Organisationen in Griechenland, Italien, Malta, Spanien und Zypern aktiv sind, wie sie arbeiten und welchen Beitrag sie zur Aufnahme und Integration von Schutzsuchenden leisten können.
Am 12. Juni vollendete das Europäische Parlament die 2. Stufe des sog. Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Als letzte Bausteine sind nunmehr – nach fast fünfjährigen Verhandlungen – Neufassungen der Dublin-Verordnung, der sog. Eurodac-Verordnung, der Asylverfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie durch das Parlament verabschiedet worden. Nunmehr soll die Arbeit an der – auch von Art. 78 Abs. 1 AEUV geforderten – gemeinsamen Politik im Bereich Asyl, subsidiärer und vorübergehender Schutz vorerst abgeschlossen sein. Ist dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem tatsächlich ein solches oder existieren die bestehenden Mängel des Systems weiter? Sind die Reformen im Ergebnis nicht anderes als "lipstick on a pig" oder existiert nun tatsächlich das vielbeschworene Gemeinsame Europäische Asylsystem?
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In meiner Diplomarbeit - Europäisches Flüchtlingsrecht- habe ich mich mit der Entstehung der Europäischen Asyl- und Flüchtlingspolitik, des Dublin-Systems, als essenzieller Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie der Rechtsprechung des EGMR und EuGH bei der Ermittlung der Grenzen der Dublin-Überstellungen, auseinandergesetzt. Es soll untersucht werden, ob die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Überstellungen im Einklang mit internationalen und europäischen Konventionen stehen. Ich habe nämlich untersucht, ob das zurzeit geltende Recht, Dublin III-Verordnung, nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention oder die Grundrechtecharta, verstößt. Abschließend habe ich mich mit der Neuregelung des Dublin-Systems befasst. Die Überstellungen von Flüchtlingen, in die nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaaten, sind von den Akteuren, den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof in den Fällen unmenschlicher und erniedrigenden Behandlung unterbunden worden. Der Änderungsvorschlag bringt keine Verbesserungen in Bezug auf das Europäische Flüchtlingsrecht mit sich. ; eingereicht von Skurta Krrutaj ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2020 ; (VLID)4945210
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In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 31, Heft 7, S. 409-413
ISSN: 0721-880X