Berlusconismo: Neuer Faschismus oder demokratischer Populismus?
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 47, Heft 8, S. 973-980
ISSN: 0006-4416
17442 Ergebnisse
Sortierung:
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 47, Heft 8, S. 973-980
ISSN: 0006-4416
World Affairs Online
In: Südost-Europa: journal of politics and society, Band 49, Heft 11-12, S. 553-564
ISSN: 0722-480X
World Affairs Online
In: China aktuell: journal of current Chinese affairs, Band 26, Heft 11, S. 1097-1102
ISSN: 0341-6631
World Affairs Online
In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Band 43, Heft 3, S. 389-405
ISSN: 0042-5702
Ausgehend von verschiedenen Ansätzen der Untersuchung und des Vergleichs der diktatorischen Systeme Nationalsozialismus, Kommunismus bzw. Stalinismus und Faschismus werden die Konzepte des "Totalitarismus" und der "politischen Religionen" vorgestellt und auf ihre Verwendbarkeit untersucht. Es wird ihr Gebrauch in Wissenschaft und Literatur seit den 1920er Jahren analysiert. Abschließend wird festgestellt, daß beide Konzeptionen nur begrenzt die Analyse "moderner Despotien" ermöglichen. Eine umfassende Theorie stehe - trotz wichtiger Vorarbeiten - weiterhin aus. (FUB-Trn)
World Affairs Online
In: Sozialwissenschaften und Berufspraxis, Band 18, Heft 1, S. 82-85
In: China aktuell: journal of current Chinese affairs, Band 21, S. 649-659
ISSN: 0341-6631
World Affairs Online
Das Reden über Frieden und Friedenserziehung hat Konjunktur. Der Autor will in diesem Beitrag ein paar seiner semantischen und logischen Voraussetzungen rekonstruieren sowie auf einige häufig übersehene theorietechnische Implikationen hinweisen. (DIPF/Orig.)
BASE
Blog: www.jmwiarda.de Blog Feed
#MeToo in der Wissenschaft? Die strukturelle Benachteiligung von Frauen in Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen wird in Deutschland meist totgeschwiegen. Das müssen wir ändern. Ein Gastbeitrag von Rena K. Nieswind*.
*Der Name der Autorin wurde geändert. Bild: chenspec / Pixabay.
EINE ABENDLICHE INSTITUTSFEIER irgendwo in Deutschland: Ein Arbeitsgruppenleiter, der perspektivisch auf eine Juniorprofessur berufen werden soll, bändelt mit einer Doktorandin der Gruppe
an. Im Nachgang vermittelt sie ihm, dass sie keine nähere Beziehung zu ihm haben möchte. Einige Mitglieder der Gruppe, darunter diese beiden, nehmen wenig später an einer Konferenz im Ausland
teil, wofür eine Unterkunft in einem "Bed & Breakfast" gebucht wurde. An einem der Abende, die Doktorandin schläft bereits in ihrem Zimmer, klopft der Arbeitsgruppenleiter im volltrunkenen
Zustand an ihre Tür und fordert sie zu sexuellen Handlungen auf. Die Doktorandin ist paralysiert und lässt den sexuellen Übergriff über sich ergehen. Danach vertraut sie sich der
Gleichstellungsbeauftragten der Universität an, die Mitglieder der Hochschulleitung kontaktiert und um Unterstützung und Aufklärung bittet. In der Folge passiert: nichts. Weil die Betroffene
irgendwie doch selber schuld ist?
Machtmissbrauch, systematische Benachteiligung und sexualisierte Gewalt gegen Frauen machen seit einiger Zeit verstärkt Schlagzeilen. Viel ist dabei von Vorfällen in der Politik, in den Medien
oder der Wirtschaft die Rede – und kaum einmal von den Zuständen an Universitäten im In- und Ausland. Und wenn, dann handelt es sich um abstoßende Einzelfälle. Die noch dazu oft nur geahndet
werden, wenn der mediale Druck doch einmal zu groß wird.
Manchmal schwappt etwas von der Debatte über strukturelle Diskriminierung "über den Teich", aber das wird meist schnell abgetan, das sei halt in den USA so, während es hierzulande "anders
zugehe". Leben die Mitglieder deutscher Universitäten, Hochschulen und anderer Wissenschaftsinstitutionen tatsächlich in einer weitgehend geschützten Blase, umgeben von gegenseitiger
Wertschätzung und respektvollem Umgang miteinander?
Diskriminierung auf allen Ebenen
des akademischen Betriebs
Leider nein, wohl eher in einer aus karrierepolitischen Gründen schweigenden Akzeptanzwelt. Erschreckende Vorfälle gibt es auch in Deutschland auf allen Ebenen des akademischen Betriebs, die
Erfahrungen reichen von der Studentin bis zur Professorin – wobei der Anteil an Frauen durch die Qualifizierungsstufen signifikant absinkt, bis auf dem Level der Professur eine deutliche
Unterrepräsentanz an Frauen erreicht ist.
Der Anteil an Professorinnen liegt aktuell bei etwa einem Drittel, und das trotz zahlreicher Bemühungen der vergangenen Jahre, hier Veränderungen herbeizuführen. Professorinnen sind im Vergleich
zu ihren männlichen Kollegen besonders stark von strukturellen Defiziten, etwa einer fehlenden Unterstützung durch Personal- und Beschwerdemanagement-Systeme, betroffen und werden im Bedarfsfall
oft allein gelassen.
Wie die Professorin, die ein Forschungsprojekt in einem Verbund betreut, in dem der Frauenanteil kleiner als 20 Prozent ist, und beabsichtigt, die wissenschaftlichen Ergebnisse in einer
Fachzeitschrift zu veröffentlichen. Sie benennt alle an der Studie beteiligten Wissenschaftler*innen und sendet den Entwurf an die Koautor*innen zur finalen Überarbeitung. Daraufhin erhält sie
eine Rückmeldung von einem männlichen Koautor, der sie auffordert, den Institutsdirektor (männlich) auf die Veröffentlichung mit aufzunehmen. Ihre Argumentation, dass dieser nicht zur
wissenschaftlichen Arbeit beigetragen habe, wird ignoriert und auf die Mitnutzung von Infrastruktur des kooperierenden Instituts hingewiesen. Die kaum verhohlene Drohung: Diese Mitnutzung lässt
sich jederzeit beenden.
Da ist die Juniorprofessorin, die im Rahmen ihrer befristeten Professur schwanger wird und Angst hat, es dem Lehrstuhlinhaber/Institutsleiter mitzuteilen; die Professorin, die in männlich
dominierten Gremien keine Stimme erhält oder nicht ernst genommen wird. Oder die vielfach belegte Tatsache, dass Berufungszusagen oder Leistungszulagen im Falle von Professorinnen bei gleicher
Leistung geringer ausfallen als bei ihren männlichen Kollegen. Und das sind nur einige Beispiele für die strukturelle Diskriminierung von Frauen im deutschen Wissenschaftssystem.
Nur wenige haben den Mut,
sich aufzulehnen
Hinzu kommen verbale Attacken: "Frau" sei nicht so leistungsfähig, weil sie sich neben dem harten Job einer Professur noch auf die Familie konzentrieren müsse; warum "sie" sich das überhaupt
antue und nicht ihrem Mann die Finanzierung der Familie überlasse, wenn sie durch eine Schwangerschaft bzw. bereits vorhandene Kinder forschungstechnisch eh nicht mehr auf internationalem Niveau
mithalten könne. Äußerungen, die fast jeder Professorin irgendwann einmal begegnen. Diskriminierungen aus religiösen, kulturellen oder sprachlichen Gründen gibt es noch obenauf.
Nur wenige haben den Mut, sich dagegen aufzulehnen, solche Situationen bekannt zu machen oder auch nur, sich jemandem anzuvertrauen. Denn immer noch verhindern Abhängigkeiten in Qualifikations-
oder Berufungsverfahren oder bei der Ressourcenzuteilung die ehrliche und transparente Auseinandersetzung mit diesen Themen.
Sicher: Die jüngste Initiative der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, mit einer gemeinsamen Selbstverpflichtungserklärung gegen Machtmissbrauch und übergriffiges Verhalten vorzugehen, ist
löblich. Es stellt sich allerdings die Frage, was genau wo und wie umgesetzt wird – wenn doch die Strukturen für ein adäquates Meldewesen, für ein entsprechend organisiertes
Beschwerdeverfahrensmanagement und die dafür nötigen Kontrollsysteme gegenwärtig weitgehend fehlen und ihre Etablierung auch dadurch behindert wird, dass solche Ämter und Tätigkeiten an
Hochschulen leider oft unprofessionell begleitet werden – erst recht in einer weitgehend nach ständischen Regeln funktionierenden Organisation wie der deutschen Wissenschaft.
Das Warten auf die Entfristung oder die Berufung auf eine Lebenszeitprofessur, die Integration in bestehende Netzwerke, die Begutachtungen von Veröffentlichungen jeglicher Art oder von
Projektanträgen durch (vorwiegend) männliche Kollegen, die Etablierung und Aufrechterhaltung von notwendigen Kooperationen: Das sind nur einige der wesentlichen Umstände, die über Erfolg und
Status im akademischen System entscheiden und viele Frauen zum Schweigen bringen.
Sie verzichten lieber auf eine als vermeintlich konfrontativ empfundene Vorgehensweise zur Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen, um – das ist das größte Paradox – genau diese nicht zu
gefährden. Wie lange noch?
Kostenfreien Newsletter abonnieren
In eigener Sache: Bitte unterstützen Sie meine Arbeit
Nutzerzahlen und Finanzierung: Wie steht es um den "Wiarda-Blog"?
Mehr lesen...
An ungarischen Universitäten ist die japanische Verfassungsrechtsgeschichte nicht Teil des juristischen Pflichtprogramms; nur wenige Forscher und Quellen sind dazu im Land verfügbar. Ungeachtet dessen ist der Autor der Auffassung, dass sich weder die Rechtsgeschichte noch das vergleichende Verfassungsrecht ohne Japan, sein einzigartiges Rechtssystem und seine einzigartige Kultur vollständig verstehen lassen. Die jüngere (verfassungs)rechtliche Geschichte Japans ist in den letzten Jahren gründlich untersucht worden, auch von westlichen Wissenschaftlern außerhalb Japans. Ausgezeichnete Quellen sind weltweit zugänglich geworden. Allerdings muss hinzugefügt werden, dass ein Teil der Arbeiten sich vor allem auf die zivilrechtlichen Traditionen konzentriert, die Japan während der Meiji-Zeit beeinflussten, während andere die "gegenwärtige" Verfassung in den Blickpunkt ihrer Forschung stellen. Insgesamt hat der Autor – nach fast einem Jahrzehnt der Forschung zu verschiedenen Aspekten des japanischen Rechts – den Eindruck, dass einem historischen Ansatz in Bezug auf das japanische Verfassungsrecht nicht immer genug Aufmerksamkeit beschieden ist. Das Japan der Nachkriegszeit kann nicht ohne das Japan der Vorkriegszeit verstanden werde; anders gesagt: Die Beschränkung auf die Verfassung der Shōwa-Zeit kann zu einseitigen Denkansätzen führen. Japans erste geschriebene Verfassung war die Meiji-Verfassung bzw. die "Verfassung des japanischen Kaiserreichs", die am 29. November 1890 in Kraft trat. Sie war die erste moderne geschriebene Verfassung Asiens und basierte auf preußischen Traditionen. Mittelpunkt der Verfassung war der Kaiser, der als Staatsoberhaupt heilig und unantastbar war und als religiöser Führer der Staatsreligion, des Shintō, angesehen wurde. Dies zeigte sich auch an der Tatsache, dass das Gesetz über den kaiserlichen Haushalt zu den ausschließlichen Kompetenzen des Kaisers gehörte und gleichen Rang wie die Verfassung hatte. Die Meiji-Verfassung begründete keine absolutistische, sondern eine konstitutionelle Monarchie. Diese wurde jedoch in den zwanziger und dreißiger Jahren auf harte Proben gestellt, da sie die Bühne fast vierzehn Jahre lang der Taishō-Demokratie und weitere ca. vierzehn Jahre dem Ultranationalismus und Militarismus der Shōwa-Zeit überlassen musste. Der verfassungsrechtliche Rahmen der Nachkriegszeit entspricht dem demokratischer Gesellschaften: Die drei staatlichen Gewalten haben klar definierte Kompetenzen und Verantwortlichkeiten und kontrollieren sich gegenseitig, wobei keine von ihnen die Staatsgewalt ohne die anderen ausüben kann. Ferner ist das Parlament mächtiger und politisch bedeutender, die Judikative genießt größere Unabhängigkeit und das Kabinett trägt die politische Verantwortung mit all ihren Folgen. Obwohl durch die Verfassung die Volkssouveränität garantiert und das Parlament das höchste Organ staatlicher Macht ist, scheint sich in der Realität die Souveränität des Volkes auf eine spezifisch japanische Art und Weise entwickelt zu haben. Dies wird nicht nur darin deutlich, dass der Kaiser als Person im Nachkriegsjapan weiter eine Rolle spielt, sondern auch darin, dass einige seiner Vorrechte aus der Vorkriegszeit als Teil ungeschriebener, aber tief verwurzelter sozialer Traditionen weiterbestehen. ; Japanese constitutional legal history does not constitute part of the obligatory legal curriculum in Hungary. There are limited numbers of researchers and references available throughout the country. However, I am convinced that neither legal history nor comparative constitutional law could be properly interpreted without Japan and its unique legal system and culture. Modern Japanese legal and constitutional history has been thoroughly investigated in the past few decades, also outside Japan by Western scholars. Outstanding references have become available throughout the world. However, it might be added that while a group of works focus primarily on the civil-law traditions that influenced Japan under the Meiji period, another groups of studies put the "current" Japanese Constitution in the centre of their research. All in all, following nearly a decade of research on different aspects of Japanese law, I have the impression that a historical approach concerning Japanese constitutional law does not always enjoy enough attention. Post-war Japan cannot be interpreted without pre-war Japan, or focusing primarily upon the Shōwa Constitution might lead to a one-sided approach. Japan's first written constitution was the Meiji Constitution, or the Constitution of Imperial Japan, which entered into force on 29 November 1890. It was the first modern written constitution of Asia, based upon Prussian traditions. The centre of the Constitution was the emperor, who as the sovereign was sacred and inviolable and was regarded as the religious head of the Shintō state religion. This was also symbolized by the fact that the Imperial Household Law belonged to the exclusive competence of the emperor and stood in equivalent force to the Constitution. The Meiji Constitution established a limited constitutional monarchy but not an absolutist one. However, in the 1920s and 1930s it was severely tested as it ceded the floor for the nearly fourteen years of the Taishō democracy and also for the roughly fourteen years of Shōwa extreme militarism. The post-war constitutional framework corresponds to democratic societies: the three different branches of state powers have their clearly defined competences, responsibilities and checks, whereby none of them is able to carry out all the state powers independently from the others. We can add that the Diet became stronger and politically more significant, the judiciary enjoys more independence and the Cabinet bears political responsibility with all its consequences. Although popular sovereignty is granted by the Constitution and the Diet became the highest organ of the state power and the sole law-making organ, the practical side of popular sovereignty seems to have developed in a unique Japanese way. It follows that not just the person of the emperor was retained in the post-war period, but also some of its pre-war prerogatives continue to be applied as part of unwritten but deeply rooted social traditions.
BASE
Der Beitrag präsentiert Teilergebnisse einer Studie, in der die Verletzlichkeit und Widerstandskraft eritreischer Kinder mit qualitativen Methoden erforscht wird. 30 im Krieg geborene Eritreerinnen und Eritreer reflektierten retrospektiv ihre Befindlichkeit in Kriegs- und Nachkriegsphasen ihres Landes. Die Analyse anhand der Theorie sequentieller Traumatisierung (Keilson, Becker) bekräftigte zwei auch im Kontext "entwickelter" Gesellschaften relevante Aspekte: 1. die nachhaltig destruktive Auswirkung früher Gewalt- und Deprivationserfahrungen und 2. die Bedeutung konstruktiver, möglichst früh einsetzender Unterstützung für betroffene Kinder. In diesem Sinn werden Elemente eines in afrikanischen Ländern realisierten Early Childhood Care and Development - Programms als Anregung zu sozialpolitischem Handeln diskutiert.Schlüsselwörter Von Krieg betroffene Kinder; Armut; sequentielle Traumatisierung; Familien- und Jugendpolitik ; This article presents some findings of a qualitative study focussing on the vulnerability and resilience of Eritrean children. Thirty in-depth-interviews conducted with Eritreans born in war-time revealed their development during and after the wars in their country. The analysis conducted according to the sequential trau-matisation theory (Keilson, Becker) confirmed two aspects also relating to "developed" societies: 1. a lasting destructive effect of violence and deprivation experiences in childhood and 2. the sig-nificance of providing children with constructive support as early as possible. Elements of Early Childhood Care and Development (ECCD) programmes are being discussed to stimulate socio-political action.Keywords Children affected by war; poverty; sequential traumati-sation; family and juvenile policies ; Cet article présente les résultats d'une recherche sur les conséquences à long terme de la guerre sur les enfants et propose des réflexions sur le soutien des enfants confrontés à des problèmes extrêmes, également dans des sociétés développées.Une analyse empirique menée en Erythrée se trouve au cœur de cette étude : 30 Erythréennes et Erythréens nés pendant la guerre ont été interrogés et ont livré leur interprétation personnelle de la guerre et de l'après-guerre. L'analyse de ces interviews a été effectuée sur la base de la théorie du traumatisme séquentiel développée par Hans Keilson (2005) qui conseilla des enfants juifs persécutés après la Seconde Guerre Mondiale, et a été reprise par David Becker (2004, 2006) qui apporta une aide psychologique aux victimes de tortures sous le régime de Pinochet au Chili. Cette théorie est applicable dans divers contextes avec un potentiel de traumatisme spécifique, dans lequel résident les causes d'une souffrance psychique individuelle.L'analyse menée en Erythrée a confirmé qu'il existe un lien évident entre les symptômes psychiques (peurs intenses, souffrances extrêmes, maladies physiques, etc.) et la violence qui résulte de la guerre, la destruction et la pauvreté, même si ces symptômes ne sont reconnus que 20 ans plus tard. Il a également clairement été démontré que les phases d'après-guerre, de par leurs conséquences psycho-sociales et économiques et une transformation sociale rapide, possèdent un potentiel de traumatisme spécifique et souvent sous-estimé.L'âge et le degré de maturité des enfants confrontés pour la première fois à une violence extrême sans aucune protection sont des facteurs déterminants, aussi bien chez Keilson que dans le groupe érythréen. Il est apparu qu'une guérison totale après une confrontation précoce à une violence politique et la peur de la mort qui en résulte est impossible.Cependant, un soutien psycho-social précoce a permis à un grand nombre de victimes de devenir des adultes capables d'agir de façon individuelle et de s'engager au niveau social dans une réalité pour le moins difficile. Les éléments qui se sont révélés bénéfiques pour le développement de leur personnalité furent en premier lieu : la création d'une sécurité au moins relative dans une dimension physique ainsi que sociale et émotionnelle, l'expérience d'une cohésion sociale et de relations réciproques également dans des contextes de guerre, l'incitation à l'apprentissage, une estime socioculturelle dominante pour les enfants, ainsi que la médiation vivante et adaptée en fonction de l'âge d'un espoir politique pour un avenir meilleur.En conclusion, l'article présente un des programmes de soutien aux enfants connu dans de nombreux pays africains, le programme Early Childhood Care and Development, orienté vers les familles et leurs enfants, du plus jeune âge jusqu'à leur entrée à l'école. Grâce au conseil en éducation intégré apporté aux parents et défini par l'expression parenting enrichment, la favorisation de réseaux sociaux et la participation des groupes cibles, il est possible, malgré la faiblesse des ressources, d'intégrer un grand nombre de familles confrontées à des situations difficiles.Des programmes aux composantes similaires pourraient également être instaurés dans des pays développés pour encourager la responsabilité politique au niveau social et familial, afin de pouvoir agir en faveur des enfants face aux crises économiques mondiales, à la pauvreté croissante et à la souffrance psychologique.
BASE
In: Geisteswissenschaft
Inhaltsangabe: Einleitung: Bereits in den 1990er Jahren wurde deutlich, dass sich die Systeme des Wohlfahrtsstaates zukünftig nicht mehr in herkömmlicher Art und Weise tragen lassen. Die fortschreitende demografische und strukturelle Veränderung der Gesellschaft bringt den Wohlfahrtsstaat in Bedrängnis: Sinkende Geburtenraten, höhere Lebenserwartung, steigende Arbeitslosigkeit, Osterweiterung, Globalisierung und Wertewandel erfordern umfassende Reformpakete auf allen politischen Ebenen und Bereichen. Ein Reformpaket, welches ein Modell zur Reform des Arbeitsmarktes darstellt, trat am 01. Januar 2005 in Kraft: das 'vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt' (Hartz IV). Vor der Verabschiedung von Hartz IV erklärte die BUNDESREGIERUNG: "Der neue Regelsatz verbessert die Situation der betroffenen Menschen". Auch der Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes, vertreten durch DGB-Vizechefin Engelen-Kefer, schloss sich dieser Aussage an: "Wer bisher Sozialhilfe erhalten hat, profitiert von der neuen Regelung." Diese Aussagen und die mit Hartz IV verbundenen Veränderungen werden in der vorliegenden Masterarbeit unter dem Aspekt 'Kostenübernahme von Kontrazeptionsmitteln' beleuchtet und auf den Prüfstand gestellt. Mit dem Reformpaket des Arbeitsmarktes 'Hartz IV' und der damit einhergehenden Umgestaltung der Rege-lung zur Kostenübernahme von Verhütungsmitteln für Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -Empfänger sind wir mit einer geänderten (Sozial)Gesetzgebung konfrontiert, die sich in hohem Maße auf die Profession der (Sexual)Pädagoginnen und -pädagogen und das Feld der Schwangerschafts- und Familienplanungsberatung auswirkt. Ziel ist die Untersuchung der Auswirkungen der neuen Regelungen von Hartz IV auf das Verhütungsverhalten von ALG II-Empfängerinnen. Zu überprüfende Hypo-thesen hierbei sind: - ALG II-Empfängerinnen geraten durch die gestrichene Kostenübernahme von Verhütungsmitteln ökonomisch zusätzlich in Bedrängnis, eine Veränderung im Kontrazeptionsverhalten hin zu günstigeren und weniger sicheren Verhütungsmitteln ist mit Eintritt in den Bezug von ALG II zu verzeichnen. - Die Option eines Rückgriffs von ALG II-Empfängerinnen auf den Schwangerschaftsabbruch im Rahmen ihres Verhütungsverhaltens gewinnt an Bedeutung. Da nachweislich die Hauptlast einer konsequenten Verhütung in der Verantwortung von Frauen liegt (s. Kapitel 3.2.1), bezieht sich die vorliegende Analyse ausschließlich auf ALG II-Empfängerinnen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird 'Hartz IV' mittlerweile adäquat zu 'ALG II' bzw. 'ALG II und Sozialgeld' verwendet. Zudem bedienen sich viele Artikel und Texte dieser Begriffe in gleichwertiger Form. In der vorliegenden Arbeit soll darauf verzichtet werden und 'Hartz IV' als Reformpaket des Arbeitsmarktes und 'ALG II' als die originäre staatliche Unterstützungsleistung, resultierend aus dem SGB II, Verwendung finden. Der Titel dieser Arbeit und einige Zitate hingegen bleiben dem allgemeinen Sprachgebrauch geschuldet. Gang der Untersuchung: Die Arbeit gibt im ersten (theoretischen) Teil einen Überblick über sexuelle und reproduktive Rechte, die Grundlagen von Familienplanung, die Entwicklung der aktuellen gesetzlichen Grundlagen der Hartz IV-Reformen der Arbeitsförderung und zeigt deren Einfluss auf das Kontrazeptionsverhalten von ALG II-Empfängerinnen auf. Den Reformprozess der 'Agenda 2010' bzgl. der Arbeitsförderung vollständig abzubilden ist auf Grund der anhaltenden Änderungen und Neuerungen kaum möglich. Daher stelle ich die maßgeblichen Eckpunkte und Auswirkungen vor und beziehe Reaktionen großer Verbände und Institutionen auf diese Reformen in die Betrachtung ein. Im zweiten (empirischen) Teil wird erhobenes Datenmaterial zum Verhütungsverhalten von ALG II-Empfängerinnen im Rahmen einer Stichprobenstudie analysiert und mit den aus den theoretischen Vorüberlegungen erstellten Thesen verglichen und interpretiert. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISI ABBILDUNGSVERZEICHNISIII THEORETISCHER TEIL1 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS1 EINLEITUNG2 1.GRUNDLAGEN DER FAMILIENPLANUNG4 1.1SEXUELLE UND REPRODUKTIVE MENSCHENRECHTE4 1.2DEFINITION UND WANDEL DES BEGRIFFS FAMILIENPLANUNG5 1.3FAMILIENPLANUNG IN DER BRD8 1.4STELLUNG DER FRAU IM SOZIAL- UND GESUNDHEITSWESEN11 1.5KONTRAZEPTION/KONTRAZEPTIONSSVERHALTEN12 1.6KOSTENÜBERNAHME EINES SCHWANGERSCHAFTSABBRUCHS13 2.SOZIALHILFE NACH BSHG VERSUS ALG II15 2.1SOZIALHILFE NACH BSHG15 2.1.1LEISTUNGEN DER SOZIALHILFE16 2.1.2KOSTENÜBERNAHME VON KONTRAZEPTIONSMITTELN16 2.2GESUNDHEITSMODERNISIERUNGSGESETZ17 2.2.1STREICHUNG DER KOSTENÜBERNAHME VON KONTRAZEPTIONSMITTELN18 2.2.2RELEVANZ DES GMG AUF DIE ZAHL DER SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHE20 2.3HARTZ IV: KONZEPT UND REFORM23 2.3.1TRÄGER DER LEISTUNGEN25 2.3.2LEISTUNGSBERECHTIGTE NACH SGB II26 2.3.3LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS27 2.3.4LEISTUNGSNIVEAU28 3.AUSWIRKUNGEN VON HARTZ IV30 3.1FRAUENARMUT30 3.2STREICHUNG DER KOSTENÜBERNAHME VON KONTRAZEPTIONSMITTELN32 3.2.1KONTRAZEPTIONSVERHALTEN VON ALG II-EMPFÄNGERINNEN36 3.2.2UNGEWOLLTE/UNGEPLANTE SCHWANGERSCHAFT37 3.2.3GESUNDHEITLICHE UND PSYCHO-SOZIALE RISIKEN40 3.3STELLUNG DER FRAU42 4.FAZIT46 EMPIRISCHER TEIL48 5.ANLAGE UND DURCHFÜHRUNG DER STUDIE49 5.1DESIGN50 5.2INSTRUMENT51 5.3STATISTISCHE METHODEN DER DATENANALYSE53 6.ERGEBNISSE54 6.1RÜCKLAUF54 6.2CHARAKTERISTIKA DER STICHPROBE54 6.3LEBENSSITUATION55 6.4VERHÜTUNGSVERHALTEN57 6.5KOSTENÜBERNAHMEREGELUNG UND SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH60 7.DISKUSSION63 7.1ZUSAMMENFASSUNG UND INTERPRETATION DER ERGEBNISSE63 7.2KONSEQUENZEN FÜR DIE SCHWANGERSCHAFTS(KONFLIKT)- UND FAMILIENPLANUNGSBERATUNG67 7.3STÄRKEN UND LIMITATIONEN DER STUDIE68 7.4(POLITISCHE) RELEVANZ DER ERGEBNISSE70 LITERATURVERZEICHNIS71 ANHANGFRAGEBOGEN77 EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG80Textprobe:Textprobe: Kapitel 2.1, SOZIALHILFE NACH BSHG: Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bildete den vorläufigen Schlusspunkt einer langen historischen Entwicklung der BRD hin zum Sozialstaat. Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1954 wurde das BSHG 1962 in Kraft gesetzt und damit für alle Bundesländer eine einheitliche Regelung für Sozialhilfeleistungen geschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, "dass die in Art. 1 GG niedergelegte unantastbare, von der staatlichen Gewalt zu schützende Würde des Menschen es verbiete, den Menschen als bloßen Gegenstand staatlichen Handelns anzusehen, soweit es um die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs, also des Daseins überhaupt gehe". Damit war eine der Errungenschaften des Grundgesetzes, dass der in eine persönliche Notlage geratene Mensch nicht mehr Almosenempfänger und Bittsteller ist, sondern einen einklagbaren Anspruch auf Alimentation gegenüber dem Staat besitzt. Die Sozialhilfe nach dem BSHG stellte das unterste Netz der sozialen Sicherung und, wie die Arbeitslosenhilfe, eine steuerfinanzierte staatliche Fürsorgeleistung dar. Träger waren die Kreise und kreisfreien Städte, aus deren Steuermitteln diese Hilfeleistung finanziert wurde. Die Sozialhilfe sollte die Führung eines würdevollen Lebens ermöglichen. Nicht die physische Grundsicherung, sondern auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sollte gesichert werden. Die Sozialhilfe verstand sich als Hilfe zur Selbsthilfe, d.h. die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger war zur Mitwirkung nach eigenen Kräften verpflichtet, um eine möglichst weit-gehende Unabhängigkeit von ihr zu erreichen. Von essenzieller Bedeutung war das Subsidiaritätsprinzip nach § 2 Abs. 1 BSHG, d.h. die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Leistungen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen. Das BSHG trat zum 31.12.2004 außer Kraft; es wurde durch die seit dem 01.01.2005 geltenden Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe) und, ergänzend, das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) ersetzt. Zur Komparabilität mit den Regelungen der Hartz IV-Gesetzgebung hinsichtlich des Leistungsspektrums werden folgend die Leistungen der Sozialhilfe und die darin verankerte Kostenübernahme von Kontrazeptionsmitteln erläutert. 2.1.1 LEISTUNGEN DER SOZIALHILFE: Die Sozialhilfe war in die 'Hilfe zum Lebensunterhalt' (Abschnitt 2 BSHG) und die 'Hilfe in besonderen Lebenslagen' (Abschnitt 3 § 27 ff BSHG) unterteilt. Die 'Hilfe zum Lebensunterhalt' diente der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, zu welchem insbesondere Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Heizung, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens zählten. Es wurde weiterhin zwischen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und einmaligen Beihilfen unterschieden, die den Bedarf z.B. für Kleidung, Hausrat oder eine Wohnungsrenovierung abdeckten. Die 'Hilfe in besonderen Lebenslagen' wurde Personen gewährt, die in einer besonderen Lebenssituation Unterstützung benötigten. Damit schuf der Gesetzgeber ein Instrument, welches dem Sozialhilfeträger erlaubte, flexibel und rasch neu auftretenden Einzelfällen begegnen zu können. Ein Anspruch auf 'Hilfe in besonderen Lebenslagen' bedingte nicht der 'Hilfe zum Lebensunterhalt'. Sie wurde demnach auch solchen Personen gewährt, die für ihre Bedürfnisse selbst sorgen konnten und nur auf Grund ihrer besonderen Bedarfssituation auf die zusätzliche Unterstützung der Allgemeinheit angewiesen waren.
Leistungen des Sozialrechts werden grundsätzlich auf Antrag gewährt. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der rechtlichen Bedeutung des Leistungsantrags in den einzelnen Bereichen des Sozialrechts. Dabei beschränkt sie sich auf rechtstheoretische Darstellungen in Zusammenhang mit dem sozialrechtlichen Leistungsantrag, der auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zielt. Voraussetzung ist, dass der Antrag von einer Privatperson an einen Träger öffentlicher Gewalt gerichtet ist. Nachdem zunächst auf die Dispositionsmaxime in Abgrenzung zur Offizialmaxime und das Opportunitätsprinzip (Kapitel II) in Zusammenhang mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens eingegangen wird, soll nach der Klärung des rechtlichen und außerrechtlichen Antragsbegriffs (Kapitel III) der Antrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts charakterisiert werden (Kapitel IV). In Kapitel V erfolgt unter Berücksichtigung der Sozialgesetzbücher eine Abgrenzung der Leistungen, die von Amts zu erbringen sind, zu denjenigen, die vom Leistungsträger aufgrund eines Antrages erbracht werden. Die Darstellung der einzelnen Sozialrechtsbereiche orientiert sich dabei an der Einteilung in Vorsorgesysteme, soziale Entschädigungssysteme und in allgemeine Hilfs- und Fördersysteme. In Kapitel VI wird im Hinblick auf die antragsabhängigen Sozialleistungen untersucht, ob den verschiedenen sozialrechtlichen Anträgen nur verfahrenseinleitende formell-rechtliche Wirkung oder auch anspruchsbegründender materiell-rechtlicher Charakter zukommt. Diese Problematik hat erheblich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des einzelnen Leistungsanspruchs aber auch Fragen der Rechtsnachfolge hängen hiervon ab. Auf die Gesetzeshistorie wird ergänzend eingegangen. In Kapitel VII wird der Frage nachgegangen, welche Informationspflichten, d.h. Auskunfts-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die Sozialleistungsträger im Vorfeld der Antragstellung, aber auch während des laufenden Verwaltungsverfahrens zu beachten haben. In Kapitel VIII geht es um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsantrags. In diesem Zusammenhang werden Fragen der Handlungsfähigkeit des Antragstellers, die Problematik der Verwaltungssprache, inhaltliche Mindestanforderungen, die an einen Leistungsantrag gestellt werden müssen und die verschiedenen Auslegungs- und Umdeutungsmöglichkeiten des vom Antragsteller ausgedrückten Begehrens den Schwerpunkt darstellen. Im weiteren soll dann der Umfang der gesetzlichen und außergesetzlichen Mitwirkungspflichten, die den Antragsteller regelmäßig als Folge des Leistungsbegehrens treffen, untersucht und dargestellt werden. (Kapitel IX) An diesen Problemkreis anschließend werden die Rechtsfolgen einer wirksamen Antragstellung erläutert, wobei insbesondere der Problemkreis der Verjährungsunterbrechung, das Entstehen des Sozialleistungsanspruchs und seine Fälligkeit sowie die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung dargestellt werden. (Kapitel X) Das XI. Kapitel beleuchtet die Antragsrücknahme, die wesentlich von der Dispositionsbefugnis des Antragstellers abhängt. Ausgehend davon, dass der sozialrechtliche Leistungsantrag von dem tatsächlich Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften gestellt worden ist, ist im XII. Kapitel die Frage aufzuwerfen, welche Folgen Willensmängel in Zusammenhang mit der Antragstellung haben. Dabei sind zunächst offensichtliche Willensmängel zu berücksichtigen. Fraglich ist des weiteren, ob und unter Beachtung welcher rechtlichen Grundsätze und mit welcher rechtlichen Konsequenz der Leistungsantrag als Willenserklärung des öffentlichen Rechts angefochten werden kann. In Kapitel XIII sollen die Auswirkungen einer Übertragung bzw. eines Übergangs des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf den Leistungsantrag dargestellt werden. Bei dieser Betrachtung wird unterschieden, ob der Rechtsübergang vor oder nach wirksamer Antragstellung durch ; Benefits of social legislation are fundamentally granted on application. This thesis deals with the legal importance of the application for benefits in the areas of social legislation. It confines itself to theoretical legal elaborations connected with social benefit – applications aiming at administrative measures or the conclusion of contracts under public law, which requires the application of an individual addressed to the respective department of public administration. Chapter II deals with the maxim of disposition as distinguished from the legal maxim in general and the principle of opportuneness in connection with the opening of administrative measures. Chapter III explains the legal and extralegal term of application and Chapter IV characterizes the application as professed intention within the public law. In Chapter V follows a distinction between the benefits granted by the responsible authorities on their own and the benefits granted on application. This includes references to various systems of social help. Chapter VI analyzes the different applications for social benefits and describes if they only open procedures formally or if they already establish claims materially. This question has a direct bearing on the time when the payment begins and on its legal consequences. Additionally historical aspects will be dealt with. Chapter VII refers to the applicants right to be fully informed, not only before his application but also during the respective administrative procedures. Chapter VIII points out the conditions to make an application valid. It refers to the power to act, necessary contents and different interpretations and explanations of the claimants/applicants wishes. Chapter IX looks into the legal and extralegal duties of cooperation the claimant/applicant must provide. Chapter X deals with the legal consequences of a valid application/claim, particularly problems of the limitation period and its interruption, the settlement date and the peculiarities of the legal pension scheme. Chapter XI enlarges on taking back the application, which mainly depends on the claimant´s/applicant´s power to act. Assuming that the application for social benefits has been made out correctly by the person who is legally entitled to them, Chapter XII deals with uncertainties in connection with the act of application. First there are obvious faults, then there is the question if, based on which legal principles, and with which legal consequences the application for benefits can be contested as an act of will within the public law. Chapter XIII deals with the consequences following the transition of a right to receive benefits to the application/claim itself and makes a distinction if the legal transition precedes or follows the effective application of the entitled person.
BASE
In: Sozial- und Kulturgeographie Band 35
Wie und wozu nutzen soziale Bewegungen »Raum«? Sebastian Scholl nimmt sich dieser grundlegenden Fragestellung mit interdisziplinären Zugängen an. Ins Zentrum stellt er dabei die Analyse der Funktion von Raum für die Aktivitäten von Protestbewegungen in öffentlich nicht sichtbaren Protestphasen. Auf Grundlage der Theorie sozialer Systeme sowie empirischer Einblicke in die mexikanische Friedensbewegung »Movimiento por la Paz con Justicia y Dignidad« - die sich im Kontext des sogenannten »Kriegs gegen die Drogen« formiert hat - wird erstmals eine Perspektive entworfen, die die Zusammenhänge von aktiven und latenten Protestphasen in raumbezogener Hinsicht analysierbar macht.
In: https://freidok.uni-freiburg.de/data/8649
Die Frage, warum eine Gerichtsentscheidung zum Prüfungsgegenstand eines außerordentlichen Grundrechtsschutzmittels werden sollte, ist nicht a priori zu beantworten. Um judikatives Unrecht zu sanktionieren, könnte man an Stelle des außerordentlichen Rechtsbehelfs noch einen weiteren Rechtsbehelf im ordentlichen Rechtsweg vorsehen. Der Grund, warum dieser Weg nicht vorzuziehen ist, lässt sich nicht durch die Annahme erklären, dass die Mentalität der Fachrichter für die Wahrung der Grundrechte weniger geeignet sei als die der Verfassungsrichter. Der politische Modus der Verfassungsrichterwahl gewährleistet nicht unbedingt die Qualifikation für einen Hüter der Verfassung. Die Notwendigkeit der Urteilsverfassungsbeschwerde ist ebenso wenig direkt aus dem Wesen bzw. Begriff der Verfassungsbeschwerde herzuleiten. Es kommt vielmehr auf das Spezifikum der Justizstruktur oder des Gerichtsverfahrens eines bestimmten Staates an. Viele Konzeptionen über das außerordentliche Grundrechtsschutzmittel sind gerade daran gekoppelt. Aus der genetischen Untersuchung lässt sich erkennen, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Verselbständigung des Verfassungsgerichtswesens, dem die Normenkontrolle obliegt, einen wichtigen Ausgangspunkt für die Einführung der Verfassungsbeschwerde bildete. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde vor allem dem Einzelnen ermöglichen, selbst die einem Gerichtsurteil zugrunde liegende Norm beim BVerfG vorzulegen und sie anzugreifen. Auch für den Fall, dass ein Gerichtsurteil zum unmittelbaren Beschwerdegegenstand wird, stellt sich das Verfahren der Verfassungsbeschwerde eher als ein neuer Modus der Normenprüfung dar denn als Korrektur einer unrichtigen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung; die Entscheidung des BVerfG enthält in aller Regel eine – zumindest konkludente – Grenzziehung hinsichtlich des gesetzgeberischen Spielraums. In Korea ist das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde zweigeteilt: zum einen gibt es die Verfassungsbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 KVerfGG und zum anderen diejenige gemäß § 68 Abs. 2 KVerfGG. Diese Zweiteilung der Verfassungsbeschwerde hängt nicht zuletzt mit dem Ausschluss der Gerichtsurteile vom statthaften Beschwerdegegenstand zusammen; wegen des Fehlens des Instituts der Urteilsverfassungsbeschwerde musste in Korea noch eine weitere Art der Verfassungsbeschwerde eingeführt werden, damit der Betroffene die vom Ausgangsgericht unterlassene Vorlage einer entscheidungserheblichen Norm nachholen kann, was in Deutschland in der Form der sog. verdeckten Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfolgt. Ansonsten orientiert sich die koreanische Verfassungsbeschwerde im Ganzen und Großen am deutschen Vorbild. Die Grundlage für eine solche Orientierung am deutschen Vorbild ist die Verselbständigung des Normenkontrollgerichts. In der Tat bildet die Normenprüfung das Hauptfeld der koreanischen Verfassungsbeschwerde. Aber warum sollte die Normenkontrollkompetenz dem Verfassungsgericht zugeordnet werden? Darauf gibt etwa die Cappelletti'sche Erklärung keine befriedigende Antwort. Die Auffassung Cappellettis, dass die Mentalität der gewöhnlichen Richter im Civil-Law-Rechtskreis für die Verfassungsjudikatur nicht geeignet sei, ist übertrieben; ihr kommt allenfalls eine provisorische Geltung zu. Der Grund für die Errichtung des Verfassungsgerichts liegt vielmehr darin, dass die verhältnismäßig große Struktur der traditionellen höchsten Gerichtshöfe im Civil-Law-Rechtskreis und die damit verbundene breite Anrufungsmöglichkeit der Gerichtshöfe durchaus als bewahrenswert anzusehen ist, während die Wahrung der Rechtseinheit im verfassungsrechtlichen Bereich einer kleineren Gerichtsorganisation bedarf. Eine solche Erwägung gilt auch für Korea, obwohl der KOGH bislang seine relativ kleine personelle Struktur beibehält; es gibt in Korea einen großen Bedarf an höchstinstanzgerichtlicher Rechtsprechung und somit erscheint es überaus wünschenswert, etwa durch die Aufteilung des KOGH in mehrere Senate und deren fachliche Spezialisierung die Kapazität des Gerichts zu vergrößern. Um nicht nur die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit, sondern auch die der Fachgerichtsbarkeit zu fördern, empfiehlt sich durchaus die Zweiteilung der gesamten Gerichtsorganisation, d.h. die institutionelle Trennung der beiden Gerichtsbarkeiten. Zwischen der Verselbständigung des Normenkontrollgerichts und der Einführung der Urteilsverfassungsbeschwerde besteht eine enge Korrelation. Im Hinblick auf die Normenkontrollkompetenz des BVerfG beschloss der deutsche Gesetzgeber die Einführung der (Urteils-)Verfassungsbeschwerde. Die Befugnis des BVerfG zur authentischen Verfassungsauslegung, die auch dem Gesetzgeber gegenüber verbindlich ist, gibt ferner einen Ansatz für die Entwicklung einer differenzierten verfassungsgerichtlichen Prüfungsdichte bei der Urteilsverfassungsbeschwerde. Die Auswirkung der institutionellen Nichtzulassung der Urteilsverfassungsbeschwerde auf die verfassungsgerichtliche Normenprüfung lässt sich am koreanischen Beispiel gut erkennen: Wegen des Fehlens des Instituts der Urteilsverfassungsbeschwerde ist das KVerfG regelmäßig nicht in der Lage, seinen Prüfungsumfang auf einen individualisierten Normenteil einzugrenzen. Das Gericht kann ebenso wenig erwarten, dass ihm die Fachgerichte ihre Sachverhaltswürdigung bzw. Fallanschauung vermitteln. Wegen des Umstands, dass das Verfassungsgericht das Gesetz losgelöst von seiner konkreten Anwendung abstrakt und generell überprüfen muss, leidet die Rationalität der verfassungsgerichtlichen Entscheidung gegebenenfalls erheblich. Allerdings ist zu beachten, dass die Einführung der Urteilsverfassungsbeschwerde in Korea ein neues Problem aufwerfen könnte. Vor allem könnte das KVerfG durch die Flut von Urteilsverfassungsbeschwerde in starkem Maße überlastet werden. Die prozessualen Steuerungsmittel wie etwa die Eintragung mangelhafter Verfassungsbeschwerden in das Allgemeine Register, die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr, die strenge Anwendung des Erfordernisses der Substantiierung bzw. des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bringen ihrerseits so viele Probleme mit sich, dass sie wenig empfehlenswert erscheinen. Stattdessen wäre es besser, über ein Outsourcing eines Teils der Verfassungsbeschwerden nachzudenken, wie es von der ehemaligen Verfassungsrichterin Karin Graßhof vorgeschlagen worden ist. Daneben ist noch in Erwägung zu ziehen, ob das bestehende koreanische Vorprüfungsverfahren nicht dahin reformiert werden sollte, dass in Zukunft die Kammern nicht nur unzulässige Verfassungsbeschwerden filtern können, sondern auch offensichtlich unbegründete. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Urteilsverfassungsbeschwerde könnte eine Differenzierung zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Grundrechtsverletzung dienlich sein: Für die mittelbare Grundrechtsverletzung sollte der Prüfungsmaßstab das Willkürverbot sein, wie es in dieser Arbeit rekonstruiert worden ist. Für die unmittelbare Grundrechtsverletzung wäre die Schumann'sche "Umdenken-Methode" maßgeblich; die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ist jedenfalls dadurch gekennzeichnet, dass sie der gesamten öffentlichen Gewalt gegenüber verbindlich sein sollte. Dies darf auch bei der Kontrolle der Zweiten bzw. der Dritten Gewalt niemals außer Acht gelassen werden. ; Why should an improper judicial decision require an extraordinary remedy for the protection of fundamental rights? This question cannot be answered in an a priori manner; instead of an extraordinary remedy, we could design another judicial process to correct a wrong decision rendered by a regular court. If this method is unpreferable, the objection should be explained substantially. But it does not seem persuasive to assume that the mentality of the regular judges is less suitable for the protection of fundamental rights than that of constitutional court judges. Political elements in the appointment of constitutional court judges do not necessarily qualify them to be guardians of the constitution. Neither can the need for an extraordinary remedy against judicial decisions be directly derived from the nature or the definition of the constitutional complaint. What is significant is rather the specific structure and jurisdiction of courts in a given state, from which various principles regarding the extraordinary remedy can be drawn. The historical approach makes it clear that the introduction of the constitutional complaint is related to the establishment of a special court for judicial review of the constitutionality of legislation. According to the prevailing opinion of the fathers of the German Federal Constitutional Court Act, the constitutional complaint was designed to be a pathway to judicial review of a statute on which the decision of a regular court was based. Even though a complaint is filed apparently against a judicial decision, its procedure represents itself mostly as another mode of judicial review of the law rather than as a reexamination of the final decision. At least in effect, the decision of the constitutional court on a constitutional issue restricts legislative discretion. In Korea, there are two types of constitutional complaint: one is regulated under Section 68.1 of the Korean Constitutional Court Act, the other under Section 68.2 of the same act. The acceptance of both types of constitutional complaint was due to the exclusion of the possibility to file a constitutional complaint against judicial decisions. This exclusion means that the unconstitutionality of a statute applied by a regular court also cannot be alleged by means of the general – i.e. the former type of – constitutional complaint. In compensation, the latter type of the constitutional complaint had to be introduced in order to give an individual a chance to allege the unconstitutionality of a statute on which a judicial decision is based. Apart from this aspect, the constitutional complaint in Korea is similar to the German model as both Germany and Korea have special courts for judicial review. Indeed, a significant number of complaints filed with the Korean Constitutional Court concern the unconstitutionality of legislation. Nevertheless, why should the task of judicial review be assigned to the constitutional court? Cappelletti did not provide a satisfactory answer to this question. His explanation, that the mentality of regular judges in civil law regions is unsuitable for the task, seems to be an exaggeration; it can serve at most as a provisional argument. The establishment of a special court for judicial review was rather due to the fact that the relatively large organization of the highest courts in civil law regions and the accordingly broad access to them were considered worth preserving while a small court is more apt to achieve legal unity, particularly in relation to constitutional issues. Regardless of the relatively small structure of the current Korean Supreme Court, such a historical precedent has significant meaning for Korea; the Korean people are longing for greater access to the highest court; thus, it seems desirable to enlarge the capacity of the court by establishing several specialized divisions. In order to promote the development not only of constitutional jurisprudence but also of other types of jurisprudence, it is highly advisable to have a separate constitutional court in addition to the regular courts. A narrow correlation exists between establishing a special court for judicial review and introducing the institution of the constitutional complaint against judicial decisions. First, with respect to the very power of the Federal Constitutional Court to control the constitutionality of statutes, the German legislature decided to introduce this institution. Second, the ability of the Court to interprete the constitution authoritatively – i.e. with binding effect even against the legislature – also gives insight into the intensity of review in dealing with constitutional complaints filed against court decisions. The situation of Korean constitutional jurisdiction shows what influence the prohibition against lodging a complaint against court decisions can have over judicial review of statues. Because of its inability to control the constitutionality of judicial interpretation – i.e. the meaning of a law as applied to a given case – the Constitutional Court is neither able to narrow the scope of review to an individualized subrule, nor can it expect the regular courts to provide their factual and legal assessment of the case. Isolated from its concrete application, a statute must always be reviewed in a general and abstract manner. This explains why the opinions of the Constitutional Court sometimes seem irrationally broad and inexpedient to solve the constitutional problem in a particular case. On the other hand, we should acknowledge that making it possible to file constitutional complaints against court decisions can also cause difficulties. Most significantly, the Constitutional Court may become overburdened by a flood of constitutional complaints against court decisions. However, procedural means such as recording defective complaints in the General Register, imposing court fees on the abuse of the constitutional complaint or strictly applying the requirement of substantiation or the principle of subsidiarity to the constitutional complaint may also have negative effects; thus, they do not seem advisable for the Korean judiciary. Instead, it would be better to consider outsourcing some constitutional complaints, as proposed by the former judge of the German Federal Constitutional Court, Karin Graßhof. In addition, we should ponder whether the present preliminary examination system should be reformed in order that the three-judge chamber can not only decide upon the inadmissibility of constitutional complaints but also dismiss obviously ungrounded ones. In deciding whether a constitutional complaint filed against a court decision should be granted, it would be useful to differentiate between a direct and an indirect violation of fundamental rights. In the latter case, the criterion for granting complaints should be the arbitrariness test as reconstrued in this dissertation. In the former case, the method proposed by Schumann – i.e. regarding a judicial decision as a legislative one – is significant. The key point is that the judgment of the constitutional court on a constitutional issue has binding effect against the entire public authority including the legislature. Even in controlling the second and the third power, this should not be disregarded.
BASE
In: Pädagogik
Aus der Einleitung: Erfahrungen und Erkenntnisse aus der aktuellen Praxis und Forschung zeigen, dass sich Beziehungsstrukturen in den letzten 50 Jahren auf Grund einer veränderten Kindheit gewandelt haben. Populärwissenschaftler sprechen sogar von einem Beziehungsnotstand bzw. einer neuen Beziehungslosigkeit. Wird der Blick auf die Medien gerichtet, so wird deutlich, dass vielfältige Erziehungsratgeber, Fernsehbeiträge und Theaterstücke wie z. B. die 'Supernanny', das 'Erziehungscamp' oder das Hallenser Theaterarrangement 'Opferpopp' Ausdruck dieser Beziehungslosigkeit sind. Denn sie zeigen eine zunehmende Alltagsüberforderung und Erziehungsverunsicherung bei den Eltern auf. Sie veranschaulichen aber vor allem auch, dass Kinder und Jugendliche der heutigen Zeit häufig haltlos sind und stets nach Sicherheit, Liebe und nach ihrer eigenen Identität suchen. Sie fragen sich: Wer bin ich?, Wo gehöre ich hin?. Wer akzeptiert mich so wie ich bin? Doch finden sie auf ihre Fragen oft keine Antworten, denn nur wenige oder gar keine Menschen fühlen sich für ihre Interessen, Probleme und Beziehungsbedürfnisse verantwortlich. Selbst Lehrer sind zunehmend hilflos und können mit den Problemen ihrer Schüler im sozialen und emotionalen Bereich nur schwer umgehen. Sie klagen über Disziplinprobleme und Gewalt in der Schule aber auch inneren Rückzug und Angst bei den Schülern. Nicht selten vermitteln sie auffällige Schüler schnell an den Schulpsychologen oder gar an eine andere Schule, an der der Schüler mit dem Stigma verhaltensauffällig bereits gekennzeichnet ist. Der Beziehungsaufbau gestaltet sich dann umso schwieriger, da von dem Schüler verlangt wird, dass er sich so schnell wie möglich an die neue Situation anpasst. Zudem soll er neue Beziehungen eingehen, obwohl er soeben erst einen oder mehrere Beziehungsabbrüche erfuhr. Eigene Praxiserfahrungen bestätigen diese Ausführungen und bilden für mich den Grundstein dieser Arbeit. Denn sie zeigen eine persönliche Relevanz des Themas für meinen künftigen Beruf auf. Mehr denn je erscheint guter Unterricht von harmonischen Beziehungen zwischen allen Beteiligten der Institution Schule abhängig zu sein. Doch werden Lehrer nur ungenügend darauf vorbereitet, was es heißt, gute Beziehungen zu führen. An der Universität wird größtenteils nur eine Fachdidaktik angeboten. Wäre es aber nicht auch sinnvoll über eine Beziehungsdidaktik nachzudenken? So belegen Ausführungen von Teuteberg die große Bedeutsamkeit einer Beziehungsdidaktik. Denn seine Untersuchungen zeigen auf, dass jedes Individuum zuverlässige Bindungsbeziehungen benötigt, um sich gesund entwickeln zu können. Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, war es notwendig, sich mit dem Konzept der Bindungstheorie von John Bowlby zu beschäftigen. Bowlby gehörte in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu den ersten, die auf dem Hintergrund der Erfahrungen mit Waisenkindern und dem Hospitalismusphänomen erkannten, dass dem Säugling die Fähigkeit angeboren ist, sich auf soziale Beziehungen einzulassen. Ferner wies Bowlby konsequent darauf hin, dass ein Kleinkind das Bedürfnis hat, frühzeitig eine feste und sichere Bindung zu seiner Mutter aufzubauen. Kinder, die keine sichere Bindung aufbauen konnten, weil sie etwa von ihren Eltern getrennt waren, litten dagegen nicht weniger als Erwachsene unter intensiven psychischen Schmerzen wie Sehnsucht, Leid, Trauer, Apathie und Rückzug. Das Beschreiben der Folgen durch Deprivation auf lange Sicht rundeten Bowlbys Forschungen schließlich ab. Trotz großer Kritik seitens der Psychoanalytiker gelang es Mary Ainsworth in den folgenden Jahren die Thesen von Bowlby der empirischen Forschung zugänglich zu machen. Seitdem wuchs das Interesse an der Bindungsforschung und zahlreiche Studien wurden in der ganzen Welt eingeleitet. Wissenschaftler wie Main, Bretherton, Sroufe und Marris aus den USA, Parkes, Heard, Byng-Hall und Hinde aus Großbritannien sowie Spangler und die Grossmanns aus Deutschland haben die Bindungstheorie weiterentwickelt. Sie alle untersuchten oftmals mit eigenen Forschungsmethoden das Bindungsverhalten bzw. die Bindungsqualität sowie deren Ursachen und Auswirkungen in der entwicklungspsychologischen, frühpräventiven, therapeutischen und pädagogischen Praxis. Die folgende Arbeit konzentriert sich primär auf Kinder und Jugendliche mit Gefühls- und Verhaltensstörungen. Denn im pädagogischen Alltag zeigt sich, dass es diesen Schülern besonders schwer fällt, Beziehungen einzugehen und diese zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln. Problemstellung: Bezüglich dieser Thematik ergeben sich aus der Theorie und Praxis heraus folgende Fragestellungen: Inwieweit können sich veränderte Lebenswelten und insbesondere frühkindliche Bindungserfahrungen auf das Beziehungsverhalten von Kindern und Jugendlichen mit Gefühls- und Verhaltensstörungen auswirken? Wie können Schule und Unterricht auf veränderte Beziehungsstrukturen, die aus den Lebenswelten resultieren, reagieren, und Bindungstypen gegebenenfalls verändern? Geht doch die Theorie davon aus, dass Bindungstypen in ihrer Qualität über Generationen hinweg relativ konstant bleiben bzw. nur sehr schwer veränderbar sind. Mit welchen Problemen sieht sich Schule konfrontiert? Daraus ableitend verfolgt die Arbeit das Ziel, die Ergebnisse der Bindungsforschung sowohl für Schüler als auch für Lehrer verwendbar zu machen. Ergebnis soll es sein, Möglichkeiten des Beziehungslernens im pädagogischen Alltag vorzustellen und zu diskutieren. Ferner sollen die Ausführungen dazu beitragen, dass Lehrer Bindungsunterschiede und deren mögliche Ursachen sowie Folgen für die Beziehungsgestaltung erkennen. Denn nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, können adäquate Interventionen entwickelt werden. Das Einleitungskapitel stellt zunächst die Grundlage für diese Arbeit dar, denn es beschreibt die Bedeutung von Familien- und Peerbeziehungen sowie Chancen und Risiken des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen in einer postmodernen Gesellschaft. Ziel soll es sein, anhand eines Fallbeispiels veränderte Beziehungsstrukturen und vor allem Grenzen des Beziehungsaufbaus in der Schule aufzuzeigen. Im zweiten Kapitel stehen grundlegende Erkenntnisse der Bindungstheorie von Bowlby und Ainsworth im Mittelpunkt der Betrachtung. Auf der Grundlage von allgemeinen klassischen Methoden der Bindungsforschung und ihren Ergebnissen werden im Anschluss daran Bindungstypen von Schülern mit Gefühls- und Verhaltensstörungen reflektiert. Zudem werden Faktoren, die auf die Entwicklung einer sicheren bzw. unsicheren Bindungsbeziehung einen Einfluss ausüben genannt, sowie der Entwicklungsverlauf einer Bindungsbeziehung und deren Stabilität erläutert. Denn diese Kenntnisse sind notwendig für Pädagogen, die mit diesen Kindern und Jugendlichen arbeiten. Anschließend wird im dritten Kapitel der Frage nachgegangen, welche Zusammenhänge zwischen einem unsicheren Bindungsmuster und einer Psychopathologie bestehen. Die vorher angeführte Studie von Julius sowie eigene Beobachtungen, die aufzeigen, dass Schüler in der Schule zur Erziehungshilfe noch andere Bindungsmuster als die traditionellen nach Ainsworth zeigen, bilden den Ausgangspunkt. Infolgedessen wird der Blick auf verschiedene Bindungsstörungen gerichtet, bevor am Ende auf Konsequenzen unterschiedlicher Bindungsqualitäten für die Entwicklung aufmerksam gemacht wird. Vorrangig werden dabei Auswirkungen im sozialen Kompetenzbereich sowie in der Emotionsregulation beschrieben, da viele Schwierigkeiten bei Schülern mit Gefühls- und Verhaltensstörungen besonders in diesen Bereichen auftreten. Zudem stehen sie unmittelbar mit dem Beziehungsverhalten der Heranwachsenden in Verbindung. Das abschließende Kapitel führt die Erkenntnisse der Bindungstheorie und -forschung sowie der veränderten Lebenswelten zusammen. Entsprechend wird das Ziel verfolgt, auf der Grundlage einer Beziehungsdidaktik Aufgaben und Ziele einer Schule und ihrer Pädagogen im bindungstheoretischen Kontext zu beschreiben sowie beziehungsorientierte Interventionen im Hinblick auf Schule und Unterricht vorzustellen, zu entwickeln und zu hinterfragen.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis1 Einleitung6 1.Problemlage: Die Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen im 21. Jh. und deren Veränderung hinsichtlich bestimmter Beziehungsstrukturen10 1.1Beziehungen und Bindungen - Begriffliche Grundlagen10 1.2Fallbeispiel: Felix - 'eine Kindheit zwischen den Stühlen'11 1.3Lebenswelt Familie13 1.3.1Die Bedeutung der Familie15 1.3.2Veränderungen im Familienbild16 1.4Lebenswelt Freizeit22 1.5Lebenswelt Peergruppe24 1.5.1Gleiche unter Gleichen - Begriffliche Grundlagen24 1.5.2Peerbeziehungen und deren Bedeutung25 1.6Zusammenfassung28 1.7Lebenswelt 'Schule in den Antinomien der Moderne' (Helsper 1990, S. 175)30 1.7.1'Pädagogik zwischen Autonomie und Zwang' (ebd. 1995, S. 19)31 1.7.2'Pädagogisches Handeln in der Spannung von Organisation und Interaktion' (ebd., S. 20)33 1.7.3Pädagogisches Handeln zwischen Nähe und Distanz36 1.8Zusammenfassung39 2.Die Bindungstheorie41 2.1Theoretische Grundlagen41 2.1.1Grundlagen der Bindungstheorie43 2.1.2Die Entstehung einer Bindungsbeziehung und deren Entwicklung im Kindes- und Jugendalter45 2.1.3Innere Arbeitsmodelle48 2.2Konsolidierung der Bindungstheorie durch Mary Ainsworth et al.51 2.2.1Die 'Fremde Situation'51 2.2.2Das Adult-Attachment-Interview (AAI)52 2.2.3Die Bindungstypen53 2.2.3.1Bindungssicheres Verhalten 54 2.2.3.2Bindungsunsicheres Verhalten54 2.3Bindungstypen in der Schule zur Erziehungshilfe59 2.4Welche Faktoren üben Einfluss auf die Entwicklung unterschiedlicher Bindungstypen aus?62 2.4.1Feinfühligkeit der Bindungsperson63 2.4.2Das Temperament des Kindes65 2.4.3Kulturelle Einflüsse67 2.4.4Der Einfluss anderer Bezugspersonen68 2.5Stabilität und transgenerationale Weitergabe von Bindungstypen69 2.6Zusammenfassung71 3.Gefühls- und Verhaltensstörungen als möglicher Ausdruck einer gestörten Bindungsbeziehung74 3.1Begriffliche Grundlagen74 3.1.1Zum Begriff der 'Gefühls- und Verhaltensstörung'74 3.1.2Zum Begriff der 'Bindungsstörung'75 3.2Typologie von Bindungsstörungen im Kindes- und Jugendalter77 3.3Konsequenzen von Bindungsunterschieden für die Entwicklung sozialer Kompetenzen sowie für die Entwicklung der Emotionsregulation84 3.4Zusammenfassung88 4.Bindungstheorie und 'veränderte Kindheit' - eine Herausforderung für Schule und Unterricht!?90 4.1Grundzüge einer Beziehungsdidaktik90 4.2'Die Schule als 'Caring'-Community' (Opp 1997, S. 146) - Aufgaben und Ziele der Schule (zur Erziehungshilfe) im Kontext der Bindungstheorie94 4.3Vom Ich und Du zum Wir als Team - Die Schulklasse als Lerngruppe und soziales Netzwerk98 4.3.1Lehrerinnen und Lehrer als Bezugspersonen und Beziehungsorganisatoren - Die Lehrer-Schüler-Beziehung aus bindungstheoretischer Sicht99 4.3.1.1Pädagogische Strategien für ambivalent gebundene Schüler101 4.3.1.2Pädagogische Strategien für vermeidend gebundene Schüler104 4.3.2Möglichkeiten des Beziehungslernens im Unterrichtsprozess108 4.3.2.1Alternative Lernformen108 4.3.2.2Regeln und Rituale115 4.3.2.3Pädagogisch-therapeutische Arbeitsformen117 4.3.2.4Peer-Education123 4.4Zusammenfassung128 5.Schlussbetrachtungen131 Literaturverzeichnis133 Abkürzungsverzeichnis141 Anhang142 Interviewausschnitte aus dem Separation Anxiety Test (SAT)143 Beispiel 1143 Beispiel 2143 Beispiel 3144 Beispiel 4145 Beispiel 5145 Klassifikation von Bindungsstörungen im ICD-10146 Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (F91.1)146 Emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (F93.0)146 Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (F94.1)146 Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F94.2)147 Entspannungsgeschichte 'Der Wüterich aus Knete'148 Malspiel 'Pinselkampf und Versöhnungsmalen'150 Lied 'Wenn du fröhlich bist, dann klatsche in die Hand'151 Eidesstattliche Erklärung152Textprobe:Textprobe: Kapitel 1.7.3, Pädagogisches Handeln zwischen Nähe und Distanz: Die Schulen der Moderne sind konfrontiert mit einer wachsenden Anzahl von sozial auffälligen, vernachlässigten Kindern und Jugendlichen. Traurige, depressive Schüler, Schüler mit Aufmerksamkeitsstörungen in Kombination mit Hyperaktivität und Impulsivität sowie ängstliche und gewaltbereite Schüler sind keine Seltenheit mehr. Im Umgang mit diesen Schülern wird Lehrern sehr viel abverlangt. Einerseits sollen sie auf das Verhalten, insbesondere auf das Beziehungsverhalten der schwierigen Kinder und Jugendlichen einwirken. Dazu ist es notwendig, Beziehungen einzugehen. Andererseits sollen sie aber dem Schüler nicht zu nahe kommen. Denn ein freundschaftliches Verhältnis würde ihre Lehrerprofessionalität in Frage stellen. Damit stehen Lehrer im Konflikt. Sie müssen sich stets fragen, wie viel Nähe sie zulassen und wie viel Distanz sie wahren sollten. Im Hinblick auf das Fallbeispiel könnten z. B. folgende Kontroversen entstehen: Der Lehrer steht im Konflikt, wenn er sich z. B. fragt, ob es richtig und vor allem gut ist, Felix jeden Tag in den Arm zu nehmen, weil er Liebe und Geborgenheit ein Leben lang gesucht und nicht gefunden hat. Er steht im Konflikt, wenn Felix ihn fragt, ob er mit zu ihm nach Hause kommen darf. Ginge es ihm bei dem Lehrer doch so gut. Und schließlich steht der Pädagoge im Konflikt, wenn er bemerkt, dass Felix in ihm den Elternersatz sucht. Es sind Konflikte, die besonders in der Schule zur Erziehungshilfe aber längst auch an anderen Schulen eine Rolle spielen. Helsper verweist darauf, dass sich die Problematik bzw. die Spannung eines Zuviel oder Zuwenig an emotionalem Engagement insbesondere auch in den Vorwürfen der Gesellschaft widerspiegelt. Dementsprechend sind Lehrer in Zeiten von Pisa besonders aufgefordert, Wissen zu vermitteln. Sie sollen die Schüler rüsten für die Anforderungen einer leistungsorientierten Welt. Orientieren sich Lehrer jedoch zu sehr an der Vermittlung von Fachinhalten wird ihnen die Vernachlässigung des Erziehungsauftrags vorgehalten. Andererseits entstehen schnell Vorwürfe, wenn sich der Pädagoge umfassend an der Schülerpersönlichkeit orientiert. Es heißt dann, der Lehrer greife unzulässig in die Privatsphäre der Heranwachsenden und in ihre Familien ein. Nach Helsper wurzelt diese Spannung darin, daß die Verberuflichung pädagogisches Handeln aus der affektiven und einzigartigen Beziehung der Eltern-Kind-Intimität herauslöst. Elternteil kann man nicht für acht Stunden sein, wohl aber LehrerIn oder HeimerzieherIn. Zudem können Eltern nicht beliebig zu einem anderen Kind wechseln. Lehrkräfte dürfen bzw. müssen dagegen zwangsläufig und zum Teil Stunde für Stunde andere Kinder unterrichten und erziehen. Weiterhin ist die Grundlage der Eltern-Kind-Beziehung die Liebe. Pädagogen müssen aber auch mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, denen sie distanziert, ja mitunter sogar ablehnend gegenüber stehen. Jedes Kind zu lieben erscheint unmöglich und vor allem unprofessionell. Dem gegenüber stehen Positionen, die das Handeln der Pädagogen durch den pädagogischen Eros kennzeichnen. Strömungen der Reformpädagogik sahen etwa in der geistigen Liebe zwischen einem pädagogischen Führer und seinen Zöglingen die eigentliche pädagogische Kraft. Wobei Helsper diesbezüglich auf Nohl verweist, der anführt, dass der pädagogische Eros nicht mit einer begehrenden Liebe verwechselt werden darf. Eher kann die pädagogische Liebe als eine hebende Liebe zum Ideal des Kindes gesehen werden. Doch auch wenn die begehrende Liebe ausgeschlossen wird, die affektive Hingabe zum Kind wird dennoch betont. Somit entsteht ein Widerspruch bzw. eine Spannung zwischen den beiden Polen Nähe und Distanz. Einerseits wird die Liebe zum Kind insbesondere in der Reformpädagogik als Grundlage für pädagogisches Handeln angesehen. Andererseits ist es in der Praxis aufgrund der Schulstrukturen und der Lehrerrolle nicht möglich und unprofessionell, den pädagogischen Eros umzusetzen. Doch nicht nur das. Die Liebe zu jedem Kind erzeugt einen hohen, oft überfordernden Anspruch an den Pädagogen. Die Gefahr eines Burnouts ist groß, sind Lehrer in stärkste emotionale Konflikte der Schüler verwickelt. Die Begriffe Nähe und Distanz sowie Ganzheitlichkeit und Professionalität haben demnach m. E. jeder für sich ihre Berechtigung. Doch können sie nur schwer miteinander in Einklang gebracht werden. Das Spannungsfeld von Nähe und Distanz, von Empathie und Leistungsforderung muss von jedem Pädagogen tagtäglich neu ausgelotet werden. Helsper selbst versucht diesen Spannungsbogen aufzulösen. Er schlägt vor, Liebe durch Verlässlichkeit und durch eine einfühlende Fürsorge zu ersetzen, die sich ihrer Grenzen bewusst ist. In Bezug auf Helsper ziehe ich die Schlussfolgerung, dass Lehrer sich begrenzen müssen, wobei Begrenzung nicht heißen soll, kühl und abgeklärt gegenüber den Schülern zu werden. Begrenzung und damit Professionalität heißt m. E., Nähe zulassen aber auch Grenzen aufzeigen zu können. Was genau damit gemeint ist, wird im Kapitel vier beschrieben, geht es darum, Möglichkeiten des Beziehungsaufbaus und -erhalts vorzustellen. Zum Abschluss einige zusammenfassende Bemerkungen: Neben der familiären Lebenswelt spielt die Schule eine herausragende Bedeutung im Leben eines jeden Einzelnen. Sie ist ein Ort, an dem viele Kinder und Jugendliche unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Kultur, unterschiedlichen Geschlechts etc. zusammenkommen und miteinander sowie voneinander lernen können. Sie ist ein Ort, an dem in ständigen Interaktionen Beziehungsverhalten geübt werden kann. Denn tagtäglich bilden sich dort ganze Netze von Beziehungen. Schule kann aber auch Beziehungen verhindern. So konnten exemplarisch einige Bedingungen angeführt werden, die Beziehungen zwischen allen Beteiligten der Institution Schule erschweren bzw. unsicher oder sogar unmöglich machen. Deutlich wird dabei vor allem, dass es sich bei Beziehungskonflikten nicht ausschließlich um Probleme des Schülers, des Lehrers oder der Schulklasse handelt. Viele Beziehungskonflikte resultieren aus schulischen und gesellschaftlichen Verhältnissen: z. B. durch die Gewalt der Zensurengebung, durch die Missachtung kindlicher Interessen oder durch die schulbedingte Bewegungseinschränkung. Kapitel 1.8, Zusammenfassung: Die angeführten Lebenswelten bilden den Rahmen in dem die Sozialisation von Heranwachsenden erfolgt. Aufgezeigt werden konnte, dass Kindern und Jugendlichen einerseits Beziehungserfahrungen ermöglicht, andererseits aber vorenthalten werden. So schränkt die technisierte, medialisierte und familiäre Welt den Raum der Beziehungsmöglichkeiten teilweise stark ein. Gesprochen wird in der Literatur auch von einer verhäuslichten, verplanten sowie verinselten Kindheit. Die Schule steht in diesem Zusammenhang vor völlig neuen Herausforderungen. Einerseits muss sie dem gesellschaftlichen Druck standhalten und Wissen vermitteln. Auf der anderen Seite ist sie aber auch aufgefordert, familiäre Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Daraus resultieren Widersprüche, die nur schwer miteinander zu verbinden sind. Die Praxis zeigt dennoch, dass es vielen Kindern und Jugendlichen gelingt, mit den heutigen Lebens- und Sozialisationsanforderungen zurechtzukommen. Diese Kinder und Jugendlichen sind die Modernitätsgewinner, wie Opp sie m. E. treffend beschreibt. Es gibt aber leider auch viele Heranwachsende Modernitätsverlierer, deren Lebenswelten immer mehr in Einzelteile zerfallen. Diese Kinder und Jugendlichen sind mit den Anforderungen, welche an sie gestellt werden, überfordert. Denn sie müssen mit Schwierigkeiten fertig werden, die sich vor allem im Elternhaus, in der Freizeitgestaltung, in den Peerbeziehungen und in der Schule zeigen. Infolge der Überforderung reagieren viele mit Verhaltensweisen, die signalisieren, dass sie ihr Leben allein nicht bewältigen können. Gefühls- und Verhaltensstörungen können dadurch entstehen. Pieper und Hurrelmann verweisen jedoch darauf, dass Gefühls- und Verhaltensstörungen keine Lösungsmöglichkeit darstellen. Sie haben zwar kurzfristig eine entlastende Funktion, lassen aber die Ursachen der Probleme und Schwierigkeiten unangetastet, sodass die Belastungen eher noch wachsen als abnehmen. Im Beziehungskontext wird innerhalb der Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen ersichtlich, dass ein erheblicher Teil der menschlichen Entwicklung von Beziehungen geprägt ist. Innerhalb dieser Beziehungen spielen Bindungen eine große Rolle. In den letzten Jahren wurde in der Wissenschaft viel darüber diskutiert und gestritten, wie diese Bindungen entstehen und wie sie in ihrer Gestaltung zu verstehen sind. Gab es bis in die Mitte der 50er Jahre hinein nur die Ansicht, dass Bindungen zwischen Individuen deshalb entstehen, weil man für die Befriedigung seiner Triebe und Wünsche einen anderen Menschen benötigt, so führt heute die Bindungstheorie von Bowlby, zu einer anderen Sichtweise.