Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerrecht
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 54, Heft 43, S. 14-20
ISSN: 0479-611X
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In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 54, Heft 43, S. 14-20
ISSN: 0479-611X
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In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 40, Heft 4, S. 383-421
ISSN: 0003-892X
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In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 43, S. 14-20
ISSN: 2194-3621
"Das völkerrechtliche Gewaltverbot hat als Grundnorm der gegenwärtigen internationalen Ordnung auch die Herausforderungen durch den Irakkrieg 2003 bestanden. Die Norm, die jede militärische Gewalt zwischen den Staaten verbietet, gilt weiterhin als zwingendes Völkerrecht. Sie lässt allerdings einige wenige Ausnahmen zu, zu denen insbesondere das Selbstverteidigungsrecht gehört. Dessen Verständnis hat sich unter dem Eindruck der Bedrohung durch internationalen Terrorismus und moderne Massenvernichtungswaffen allerdings nicht unwesentlich verändert. Im Zusammenhang mit dem zweiten Grundwert des modernen Völkerrechts, den Menschenrechten, entsteht die Frage, ob diese auch mit Gewalt geschützt werden dürfen (humanitäre Intervention). Schließlich wird die Gewalt in den internationalen Beziehungen entscheidend geprägt von dem zu ihrer Monopolisierung eingerichteten Sanktionsmechanismus der UN-Charta. Dieser wurde durch den UN-Sicherheitsrat in den letzten Jahren sehr flexibel gehandhabt und hat sich dadurch vom Bild der 1945 abgeschlossenen UN-Charta deutlich entfernt." (Autorenreferat)
In: Zeitschrift für Politik: ZfP, Band 53, Heft 2, S. [143]-171
ISSN: 0044-3360
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In: Archiv des Völkerrechts, Band 40, Heft 4, S. 383
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 43/2004
ISSN: 0479-611X
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 31, S. 193-205
ISSN: 0003-892X
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In: Zeitschrift für Politik: ZfP ; Organ der Hochschule für Politik München, Band 53, Heft 2, S. 143-171
ISSN: 0044-3360
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 40, Heft 4, S. 383-421
ISSN: 0003-892X
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 41, Heft 4, S. 484-505
ISSN: 0003-892X
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In: Aussenpolitik: German foreign affairs review. Deutsche Ausgabe, Band 36, Heft 3, S. 239-246
ISSN: 0004-8194
Das Gewaltverbot aus Art. 2,4 VN-Charta ist eine zwingende Norm des Völkerrechts. Wenn es dennoch zu einer großen Zahl von Kriegen gekommen ist, dann ist das nicht ein Mangel der Gebotsnorm an sich, sondern ein Implementierungsmangel, insofern als es an verbindlichen Streitschlichtungsverfahren fehlt. Deshalb wurde in der UN-Vollversammlung versucht, über Resolutionen verschiedene Problemfelder zu präzisieren, z.B. eine Definition des Aggressionsbegriffes. Die Unvollkommenheit der Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzungen des Gewaltverbots läßt Spielraum für eine Politik des Gewaltverzichts im Sinne des Aufbaus eines Geflechts von vertrauenschaffenden Maßnahmen, wie sie in der Außenpolitik der Bundesrepublik angelegt ist. (SWP-Hld)
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In: Jahrbuch / Komitee für Grundrechte und Demokratie, S. 76-85
ISSN: 0176-7003
In: Archiv des Völkerrechts, Band 41, Heft 3, S. 255
ISSN: 1868-7121
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In: Europa-Archiv / Beiträge und Berichte, Band 36, Heft 11, S. 325-334
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