Gleichberechtigung: Demokratie gewinnen
In: Schrägstrich: Mitgliederzeitschrift von Bündnis 90/Die Grünen, Heft 7-8, S. 24
ISSN: 1434-3835
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In: Schrägstrich: Mitgliederzeitschrift von Bündnis 90/Die Grünen, Heft 7-8, S. 24
ISSN: 1434-3835
In: Marxistische Blätter, Band 37, Heft 2, S. 6-7
ISSN: 0542-7770
In: Liberal: das Magazin für die Freiheit, Band 20, Heft 6, S. 422-424
ISSN: 0459-1992
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 37/38, S. 26-34
ISSN: 2194-3621
"Die seit April 1953 rechtlich garantierte Gleichberechtigung von Mann und Frau lag in der Obhut des Bunderverfassungsgerichts (BVerfG), das die Rechtsprechungsautorität von Anfang an unmissverständlich zu Gunsten der Durchsetzung dieses neuen Verfassungsrechts wahrgenommen hat. Sowohl bei der Verabschiedung der garantierten Gleichberechtigung als auch bei ihrer Anwendung waren mit Elisabeth Selbert und Erna Scheffler zwei Juristinnen beteiligt, in deren Lebensweg sich die Hürden von Frauen beim Zugang und auch beim Verbleib in juristischen Berufen wie in einem Brennglas wiederspiegelten und die sich in ihrer beruflichen Tätigkeit unmissverständlich zu Gunsten der neu garantierten Gleichberechtigung einmischten." (Autorenreferat)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Band 60, Heft 10, S. 111-120
"Gleichgeschlechtliche Paare können hierzulande weder heiraten noch Kinder adoptieren. Diese Tatsache steht im krassen Gegensatz zum Gleichheitssatz des Grundgesetzes, kritisiert die Juristin Anna Katharina Mangold. Mit Blick auf die Schwulenbewegung und ihren Jahrzehnte währenden Kampf um rechtliche Gleichstellung fordert sie, die Ehe zu öffnen - für alle. Für einen solchen Schritt bedarf es auch nicht zwingend einer Verfassungsänderung." (Autorenreferat)
In: Friedens-Forum: Zeitschrift der Friedensbewegung, Band 26, Heft 5, S. 32-33
ISSN: 0939-8058
In: Global view: unabhängiges Magazin des Akademischen Forums für Außenpolitik, Heft 2, S. 25
ISSN: 1992-9889
In: Dpa-Hintergrund 3099
In: Frauenforschung: Informationsdienst d. Forschungsinstituts Frau und Gesellschaft, IFG, Band 8, Heft 3, S. 44-54
ISSN: 0724-3626
Von dem Streit über die Aufnahme des Satzes "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" ins Grundgesetz ausgehend, analysiert die Autorin die Konflikte, die die Versuche der Umsetzung dieses Art. 3 Abs. 3 GG seit 1949 begleiten. Frauen hatten bei dieser Umsetzung wenig Chancen. Wie kaum ein anderer Berufszweig blieb die Jurisprudenz eine Männerdomäne. So wurden stets männliche Interessen und Lebensformen zum Maßstab der Gesetzgebung genommen und die Angleichung von Rechtspositionen der Frauen an die der Männer wurde als Krone der Gleichberechtigung gefeiert. Seit den 70er Jahren wird der Art. 3 Abs. 3 GG benutzt, um Frauenförderpläne und Quotenregelungen zu verhindern. Trotzdem sei die Festschreibung des Gleichberechtigungspostulates im Grundgesetz wichtig, denn es erhalte den Gedanken wach, daß eine Änderung der geschlechtshierarchischen Arbeitsteilung in Familie und Erwerbsarbeit nicht nur eine ferne Utopie, sondern ein konkreter Verfassungsauftrag sei. (pka)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 21, Heft 5, S. 573-582
ISSN: 0006-4416
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft 24/25, S. 3-10
ISSN: 2194-3621
"Die 50 Jahre Gleichberechtigung stellen sich als Fortschritt mit vielen Rückschritten und Verspätungen dar. Der neuen Frauenbewegung ist es gelungen, die traditionelle Geschlechterordnung der 1950er Jahre aufzubrechen. Doch die Modernisierung der Geschlechterverhältnisse bleibt unvollständig, solange die Geschlechterdifferenz durch strukturelle Ungleichheiten aufrechterhalten wird." (Autorenreferat)
In: Frauen in der Geschichte des Rechts: von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, S. 790-827
Der Beitrag untersucht das Gleichberechtigungsproblem in Familie und Ehe anhand der Rechtsentwicklung in Deutschland seit 1900 und anhand des in diesem Rahmen geführten "Gleichheitsdiskurses". Dabei wird besonders der Zusammenhang mit der allgemeinen familienpolitischen Programmatik und Gesetzgebung berücksichtigt. Zunächst werden die rechtsgeschichtlichen Zäsuren anhand der Ehestruktur vorgestellt. Der Gleichberechtigungsproblematik bei der Scheidungsrechtsreform und der rechtlichen Position des nichtehelichen Kindes wird in gesonderten Kapiteln nachgegangen. Insgesamt zeigt sich, daß die Gleichberechtigung der Geschlechter als unbedingtes Gebot allgemein akzeptiert wird. Der Wunsch nach rechtlicher Sonderbehandlung eines Geschlechts (vor allem der Frauen), ist heute nach wie vor kontrovers, da über dem Gedanken der Gleichheit vor dem Gesetz noch ein anderer, gleichsam höherer Gleichheitsbegriff in Anspruch genommen werden muß. (pre)
In: Amnesty-Journal: das Magazin für die Menschenrechte, Heft 6-7, S. 50-51
ISSN: 1433-4356, 2199-4587