Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Alternativ können Sie versuchen, selbst über Ihren lokalen Bibliothekskatalog auf das gewünschte Dokument zuzugreifen.
Bei Zugriffsproblemen kontaktieren Sie uns gern.
7571 Ergebnisse
Sortierung:
In: Politische Vierteljahresschrift: PVS : German political science quarterly, Band 20, Heft 2
ISSN: 0032-3470
In: Aus Politik und Zeitgeschichte 69. Jahrgang, 16/17
Inhalt: Am 8. Mai 1949 nahm der Parlamentarische Rat in Bonn nach langen Verhandlungen den Entwurf des Grundgesetzes an. Am 23. Mai wurde es verkündet und trat am nächsten Tag in Kraft. Die Bezeichnungen "Parlamentarischer Rat" und "Grundgesetz" statt "Nationalversammlung" und "Verfassung" sollten den provisorischen Charakter unterstreichen. Spätestens mit der deutschen Vereinigung 1990 wurde das Provisorische dauerhaft. Anlässlich des 70. Jahrestages bietet sich nicht nur die Gelegenheit zur Neubewertung der politischen und rechtshistorischen Ereignisse, die mit dem Grundgesetz verbunden sind, sondern auch zur Vergegenwärtigung, dass demokratische Errungenschaften auch wieder verloren gehen können, wenn sie nicht gepflegt werden.
In: Kommunalpolitische Blätter: KOPO ; Wissen, was vor Ort passiert! ; Stimme der Kommunalpolitischen Vereinigung von CDU und CSU, Band 51, Heft 1, S. 18-21
ISSN: 0177-9184, 0177-9184
Der Mehrheit der Bevölkerung ist nicht bewusst, dass das Grundgesetz vor 70 Jahren formuliert und verabschiedet wurde. Jeder Dritte weiß, dass das Grundgesetz seit 1949 gilt, 14 Prozent nennen Jahre vor oder nach 1949, während 50 Prozent keinerlei Vorstellung von der Geltungsdauer des Gesetzes haben.
Auch wenn darüber informiert wird, dass das Grundgesetz in diesem Jahr 70 Jahre alt wird, sieht nur knapp die Hälfte der Bürger darin einen Anlass zum Feiern. Immerhin 47 Prozent sind dieser Meinung, 30 Prozent widersprechen dezidiert, knapp jeder Vierte ist in dieser Frage unentschieden. Dabei gibt es gravierende Unterschiede zwischen Ost und West, zwischen der jungen Generation einerseits und der mittleren und älteren Generation andererseits und auch zwischen politisch Interessierten und Desinteressierten. Im Westen wird mehrheitlich dafür plädiert, diesen Anlass zu feiern, in Ostdeutschland mit relativer Mehrheit dagegen. Auch die junge Generation und politisch Desinteressierte halten diesen 70. Jahrestag für weniger bedeutend als der Durchschnitt der Bevölkerung; die politisch interessierten Bevölkerungskreise sprechen sich dagegen im Verhältnis 2:1 dafür aus, 70 Jahre Grundgesetz zu feiern.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 49, S. 37-46
ISSN: 0479-611X
"Die deutsche Vereinigung und namentlich der Einigungsvertrag machen eine Diskussion über eine neue Verfassung bzw. Revision des Grundgesetzes erforderlich. Nun ist das gesamte Verfassungswerk, für die Grundrechte und für alle weitere Gesetzgebung das in der Verfassung zum Ausdruck kommende Menschenbild entscheidend. Es findet sich hauptsächlich in der Präambel und dem ersten Artikel des alten Grundgesetzes. Auch das Bundesverfassungsgericht nimmt auf dieses Menschenbild Bezug. Die Väter der Verfassung haben 1949 das Grundgesetz und die Grundrechte im Gegensatz zur Weimarer Verfassung bewußt nicht 'wertneutral' konzipiert, sondern im Sinne einer 'objektiven Wertordnung', und zwar 'anthropozentrisch' mit der Würde des Menschen als 'obersten Wert'. Das war auch im Sinne derjenigen Kräfte, die damals die Gesellschaft nachhaltig prägten, der Kirchen, und hatte seine Begründung in der Frontstellung gegen vergangenen Totalitarismus und Kollektivismus. Gegenwärtig ist dagegen zu fragen, ob sich auch heute noch im vereinigten Deutschland die Menschen so vor Gott sehen, wie es in der Präambel des Grundgesetzes festgehalten ist. Die dort festgeschriebene invocatio dei muß eben als Ausdruck eines traditionellen christlichen Menschenbildes verstanden werden. Folge der emanzipatorischen Umbrüche in den siebziger Jahren ist jedoch eine gewisse Distanzierung zu solchen Einstellungen bzw. die Forderung nach Abschaffung der invocatio dei, weil man von einem anderen Menschenbild ausgehen will. Bei einer Abschaffung des überkommenen Menschenbildes muß allerdings gefragt werden, wie die im Grundgesetz maßgebliche Würde des Menschen verankert werden kann. Denn die Menschenwürde ist ein theologisches und staatsrechtliches Novum, das im Parlamentarischen Rat offenbar vor allem aus dem Menschenbild Kants und der christlichen 'imago-dei'-Lehre entnommen wurde. Da nach Kant nur der moralische Mensch Würde hat, die Verfassung aber auch die unmoralischen zu schützen hat, verbleibt im Kern zur Begründung der Menschenwürde nur das christliche Menschenbild: Der Mensch als Ebenbild Gottes. Da das aber letztlich ein Bekenntnis des Glaubens ist, der säkulare Staat aber nicht von jedermann Glauben fordern kann, verbleibt nur, Menschenwürde als 'weltliches Ding' zu betrachten. Ihre Unverfügbarkeit ist dann am Ende nur daraus abzuleiten, daß der Mensch dem Menschen in einem letzten Sinne um Gottes willen nicht zur Disposition steht." (Autorenreferat)
In: Aus Politik und Zeitgeschichte 69. Jahrgang, 16/17 (15. April 2019)
In: Staat und Politik 5
I. Hauptteil: Einleitung, Definitionen, Methodologie, Abgrenzungen -- Abschnitt A: Einleitung -- Abschnitt B: Staatsrechtliche Definition und Prüfung des Begriffes »Interessenverbände« -- Abschnitt C: Methodologie und Systematik -- Abschnitt D: Das Legalgewicht der Interessenverbände -- II. Hauptteil: Die Stellung der Interessenverbände nach den Grundrechten -- Abschnitt A: Allgemeiner Teil -- Abschnitt B: Besonderer Teil I: Die Grundrechte als verfassungsrechtliche Grundlage der Interessenverbände -- Abschnitt B: Besonderer Teil II: Die Grundrechte als verfassungsmäßige Grenze der Interessenverbände -- III. Hauptteil: Die Stellung der Interessenverbände nach der Institutions- und Kompetenzordnung des Grundgesetzes Einleitung -- Abschnitt A: Allgemeiner (dogmatischer) Teil -- Abschnitt B: Besonderer Teil -- IV. Hauptteil: Auswertende Schlußbemerkungen Auswertende Schlußbemerkungen -- Stichwortverzeichnis.
In: Policy Paper / Deutsches Institut für Menschenrechte, Band 16
Das Policy Paper empfiehlt dem Gesetzgeber, den Begriff "Rasse" aus dem Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes zu streichen und durch das Verbot "rassistischer" Benachteiligung oder Bevorzugung zu ersetzen. Eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes wäre ein wichtiges Signal, um die scheinbare Akzeptanz von Rassekonzeptionen zu beenden. Das Papier knüpft inhaltlich an das Policy Paper No. 10 des Instituts an: "... und welcher Rasse gehören Sie an?" Zur Problematik des Begriffs "Rasse" in der Gesetzgebung.