Hassrede im Unterricht behandeln
Blog: Neue Online Angebote der bpb
In einer Fortbildung wurde behandelt, wie sich Hassrede sprachlich und situativ manifestiert, wie sie bestimmt wird und welches Potential das Thema im Unterricht hat.
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In einer Fortbildung wurde behandelt, wie sich Hassrede sprachlich und situativ manifestiert, wie sie bestimmt wird und welches Potential das Thema im Unterricht hat.
In: Schriften zum Internationalen Recht 196
Volksverhetzende Äußerungen und andere Formen der Hassrede sind im Internet weit verbreitet. Die Möglichkeiten einzelner Staaten, gegen solche Äußerungen effektiv vorzugehen, sind wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets stark eingeschränkt. Insbesondere die völkerrechtliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wird dadurch erschwert, dass in den Vereinigten Staaten die Hassrede in weitem Umfang unter dem Schutz des First Amendment steht. -- Die Arbeit stellt im Rechtsvergleich den allenfalls eng begrenzten Schutz entsprechender Äußerungen durch Art. 10 EMRK als gemeineuropäischem Grundrechtsstandard dem weitreichenden Schutz gegenüber, den das First Amendment der Hassrede gewährt. Hieran schließen sich eine Analyse des völkerrechtlichen Status der Hassrede und der Ursachen der transatlantischen Divergenz an. Auf dieser Basis erörtert der Autor den aufgrund der Grundrechtsdivergenzen eng begrenzten Spielraum, der für eine transatlantische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Hassrede verbleibt
In: Schriften zum Internationalen Recht, 196
Volksverhetzende Äußerungen und andere Formen der Hassrede sind im Internet weit verbreitet. Die Möglichkeiten einzelner Staaten, gegen solche Äußerungen effektiv vorzugehen, sind wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets stark eingeschränkt. Insbesondere die völkerrechtliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wird dadurch erschwert, dass in den Vereinigten Staaten die Hassrede in weitem Umfang unter dem Schutz des First Amendment steht. Die Arbeit stellt im Rechtsvergleich den allenfalls eng begrenzten Schutz entsprechender Äußerungen durch Art. 10 EMRK als gemeineuropäischem Grundrechtsstandard dem weitreichenden Schutz gegenüber, den das First Amendment der Hassrede gewährt. Hieran schließen sich eine Analyse des völkerrechtlichen Status der Hassrede und der Ursachen der transatlantischen Divergenz an. Auf dieser Basis erörtert der Autor den aufgrund der Grundrechtsdivergenzen eng begrenzten Spielraum, der für eine transatlantische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Hassrede verbleibt. Hassreden, insbesondere volksverhetzende Äußerungen, sind im Internet weit verbreitet. Die Arbeit analysiert rechtsvergleichend den unterschiedlichen grundrechtlichen Schutz solcher Äußerungen nach Art. 10 EMRK sowie dem First Amendment zur Verfassung der Vereinigten Staaten und geht den Ursachen dieser transatlantischen Divergenz nach. Auf dieser Basis wird der grundrechtlich eng begrenzte Spielraum für eine transatlantische, insbesondere völkerrechtliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Hassrede im Internet erörtert. Christian Mensching, geboren 1977 in Brüssel. Studium der Rechtswissenschaften in Bonn, 2002 erste juristische Staatsprüfung. 2002 bis 2003 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bonn. 2003/2004 LL.M.-Studium an Columbia University School of Law in New York. 2004 bis 2006 Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz, 2006 zweite juristische Staatsprüfung. Wintersemester 2009/2010 Promotion. Seit 2007 Rechtsanwalt in Bonn in einer überörtlichen Sozietät mit Tätigkeitsschwerpunkten in den Bereichen des Medien-, Presse- und Verfassungsrechts.
In: Schriften zum Internationalen Recht 196
Volksverhetzende Äußerungen und andere Formen der Hassrede sind im Internet weit verbreitet. Die Möglichkeiten einzelner Staaten, gegen solche Äußerungen effektiv vorzugehen, sind wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets stark eingeschränkt. Insbesondere die völkerrechtliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wird dadurch erschwert, dass in den Vereinigten Staaten die Hassrede in weitem Umfang unter dem Schutz des First Amendment steht. -- Die Arbeit stellt im Rechtsvergleich den allenfalls eng begrenzten Schutz entsprechender Äußerungen durch Art. 10 EMRK als gemeineuropäischem Grundrechtsstandard dem weitreichenden Schutz gegenüber, den das First Amendment der Hassrede gewährt. Hieran schließen sich eine Analyse des völkerrechtlichen Status der Hassrede und der Ursachen der transatlantischen Divergenz an. Auf dieser Basis erörtert der Autor den aufgrund der Grundrechtsdivergenzen eng begrenzten Spielraum, der für eine transatlantische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Hassrede verbleibt
Was ist das Recht auf Meinungsfreiheit noch wert - wenn es jederzeit durch «Hassrede»-Gesetze eingeschränkt werden kann? Paul Coleman hat eine alarmierende Sammlung europäischer «Hassrede»-Gesetze zusammengetragen. Die mehr als 50 realen Rechtsfälle zeigen: Die Grenzen des Sagbaren werden enger. Wer freiheraus spricht, steht schnell mit einem Bein auf der Anklagebank. Und da sitzen sie dann gemeinsam: die Politikerin, die aus der Bibel zitiert hat, der Journalist, der das Thema deutlich ausdrückt, der Priester, der die Wahrheit seines Glaubens nicht widerrufen will, oder auch der Polizist, der twittert, was er über Gendergerechtigkeit denkt. Denn eines haben alle diese Gesetze gemeinsam, gegen die die Angeklagten verstoßen haben: Eine klare Definition angeblicher «Hassrede» gibt es nicht. Doch wenn nicht mehr klare Tatsachen, sondern verletzte Gefühle vermeintlicher Opfer zählen, verschwimmen die Grenzen zwischen Meinung, Beleidigung, Spott und tatsächlich strafrelevantem Hass.
In: Linguistische Untersuchungen 6
In: Jahrbuch Menschenrechte, Band 2012-2013, Heft JG
ISSN: 2310-886X
In: Demokratie gegen Menschenfeindlichkeit: Zeitschrift für Wissenschaft und Praxis : Halbjahreszeitschrift, Band 3, Heft 2, S. 75-88
ISSN: 2749-4918
Hassrede/Hate Speech ist jede menschliche Kommunikation, die dazu dient, andere Bevölkerungsgruppen oder deren Mitglieder herabzusetzen oder zu beleidigen. Oft werden dabei Wörter (wie z.B. spic, boche, Kanake) benutzt, die der Verunglimpfung von Minderheiten oder dem Ausdruck von Hass gegenüber anderen Völkern dienen (Ethnophaulismen oder ethnic slur terms). Diese Wörter sind zu Recht als "Wörter, die verwunden" bezeichnet worden. Hassrede kann sich richten gegen Personen oder Gruppen mit bestimmten Eigenschaften wie Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Nationalität, sozialer Status, Gesundheit und Aussehen. Hassrede kann direkt oder indirekt sein, verdeckt oder offen, gestützt oder nicht gestützt durch Autorität und Macht, begleitet oder nicht begleitet von Gewalt. Für demokratische Gesellschaften stellt sich die Frage nach der Toleranz gegenüber der Hassrede, erscheint sie doch einerseits durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, anderseits durch das Verbot der Diskriminierung unakzeptabel zu sein. In diesem interdisziplinären Band, der auf einen Workshop an der Johannes Gutenberg-Universität im Jahre 2010 zurückgeht, werden in elf Beiträgen verschiedene Facetten des Themas behandelt. Dabei ist die Sicht der Sprachwissenschaft und der Politikwissenschaft ebenso vertreten wie die der Geschichtswissenschaft und der Literaturwissenschaft. Es wird deutlich, dass ein so komplexer Gegenstand wie die Hassrede in der Beleuchtung der verschiedenen fachlichen Perspektiven besser verstanden werden kann.
BASE
Hassrede/Hate Speech ist jede menschliche Kommunikation, die dazu dient, andere Bevölkerungsgruppen oder deren Mitglieder herabzusetzen oder zu beleidigen. Oft werden dabei Wörter (wie z.B. spic, boche, Kanake) benutzt, die der Verunglimpfung von Minderheiten oder dem Ausdruck von Hass gegenüber anderen Völkern dienen (Ethnophaulismen oder ethnic slur terms). Diese Wörter sind zu Recht als "Wörter, die verwunden" bezeichnet worden. Hassrede kann sich richten gegen Personen oder Gruppen mit bestimmten Eigenschaften wie Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Nationalität, sozialer Status, Gesundheit und Aussehen. Hassrede kann direkt oder indirekt sein, verdeckt oder offen, gestützt oder nicht gestützt durch Autorität und Macht, begleitet oder nicht begleitet von Gewalt. Für demokratische Gesellschaften stellt sich die Frage nach der Toleranz gegenüber der Hassrede, erscheint sie doch einerseits durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, anderseits durch das Verbot der Diskriminierung unakzeptabel zu sein. In diesem interdisziplinären Band, der auf einen Workshop an der Johannes Gutenberg-Universität im Jahre 2010 zurückgeht, werden in elf Beiträgen verschiedene Facetten des Themas behandelt. Dabei ist die Sicht der Sprachwissenschaft und der Politikwissenschaft ebenso vertreten wie die der Geschichtswissenschaft und der Literaturwissenschaft. Es wird deutlich, dass ein so komplexer Gegenstand wie die Hassrede in der Beleuchtung der verschiedenen fachlichen Perspektiven besser verstanden werden kann.
BASE
Heutzutage stellt das Phänomen der Hassrede im Internet eine der modernsten Arten der Diskriminierung dar. In dieser Diplomarbeit werden die nationale österreichische Gesetzgebung und Vollziehung gegen Rassismus und Intoleranz im Zusammenhang mit europarechtlichen und internationalen Vorgaben beleuchtet. In diesem Kontext soll vor allem die Arbeit des Europarats und im Speziellen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) vorgestellt werden. Die Hauptaufgabe von ECRI ist die Bekämpfung von Rassismus, Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in ganz Europa. Die Erfüllung dieser Aufgabe wird vor allem durch die Erstellung von Länderberichten, die Veröffentlichung von allgemeinen politischen Empfehlungen und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, insbesondere Nichtregierungsorganisationen, wahrgenommen. Danach sollen die nationale Gesetzgebung und Vollziehung sowie deren Konformität mit europarechtlichen und internationalen Vorgaben untersucht werden, unter besonderer Berücksichtigung des ECRI-Länderberichts über Österreich aus dem Jahr 2015. Auf europarechtlicher Ebene wurde zum Schutz vor hassmotivierten Straftaten im Internet "das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art" erlassen. Dieses Zusatzprotokoll wurde bis dato jedoch in Österreich nicht ratifiziert. Diese Problematik führt sogleich auch zu folgender Frage: "Wie rechtfertigt Österreich die noch nicht vollzogene Ratifizierung des Zusatzprotokolls?". Ziel der Diplomarbeit ist es, nach Erörterung der Problemfelder die Defizite in der nationalen Gesetzgebung und Vollziehung im internationalen Kontext festzustellen und alternative Lösungen bzw. Verbesserungsvorschläge im Sinne von ECRI auszuarbeiten, um in Zukunft effektiver gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf nationaler Ebene vorzugehen. ; The phenomenon of hate speech on the Internet is one of the most modern forms of discrimination nowadays. This diploma thesis examines the national Austrian legislation and enforcement against racism and intolerance in conjunction with European and international standards. In this context, the work of the Council of Europe and the European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) will be presented. The principal task of ECRI is to combat racism, intolerance, xenophobia and antisemitism across Europe. This happens mainly through the preparation of country reports, the publication of general policy recommendations and the cooperation with civil society, especially with non-governmental organizations. Furthermore, the national legislation and enforcement as well as their conformity with European and international regulations shall be examined with special reference to the ECRI Country Report on Austria from 2015.At European level, the "Additional Protocol to the Convention on Cybercrime concerning the criminalization of acts of a racist and xenophobic nature committed through computer systems" was adopted in order to protect against hate-motivated crimes on the Internet. However, this Additional Protocol has not been ratified in Austria so far. This problem leads to the following question: "How does Austria justify that the Additional Protocol has not as yet been ratified?". Hence, after discussing the problematic areas, the aim of this diploma thesis is to identify the deficiencies in national legislation and implementation in an international context and to develop alternative solutions or suggestions for improvement within the meaning of ECRI to act more effectively against racism and xenophobia at a national level in the future. ; verfasst von Lisa Daniela Stumberger ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2945880
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Blog: Denken ohne Geländer
Autorin: Karolina Küsters "Außer der Reihe" bildet neben den Projektbeiträgen eine weitere feste Reihe des "Denken ohne Geländer"-Blogs. Diese bietet Forscher/-innen am HAIT sowie Gastautor/-innen Raum für Beiträge zu aktuellen Themen, die eng mit...
In: Demokratie gegen Menschenfeindlichkeit: Zeitschrift für Wissenschaft und Praxis : Halbjahreszeitschrift, Band 7, Heft 2, S. 67-81
ISSN: 2749-4918
Blog: Verfassungsblog
Der Umgang mit Fehlinformationen, Desinformationen und Hassrede im Internet ist ein hochaktuelles Thema. Eine im Juni 2023 vorgestellte Politikrichtlinie der UN zielt darauf ab, eben jene Phänomene zu bekämpfen. Es erscheint jedoch nicht sachdienlich Fehlinformationen, Desinformationen und Hassrede ähnlich bzw. gleich zu behandeln, wie es der UN Entwurf momentan vorsieht. Dieser Blogpost vertritt daher die These, dass zumindest Fehlinformationen - also unabsichtlich unrichtige Aussagen - anders behandelt werden müssen als bewusste falsche oder verletzende Äußerungen im Internet.