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In: Wirtschaft
Inhaltsangabe: Einleitung: Am 22. Juni 1995 erklärte das Bundesverfassungsgericht den § 10 VStG als mit dem Grundgesetz für unvereinbar. Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber, bis spätestens zum 31.12.1996 eine verfassungskonforme Neuregelung des Vermögensteuergesetzes vorzunehmen, da das bisherige Vermögensteuergesetz nur längstens bis zu diesem Zeitpunkt Anwendung finden kann. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgericht löste im Schrifttum eine kontroverse Diskussion darüber aus, ob und wie lange der Fiskus Vermögensteuer erheben darf. Die Unsicherheit im Schrifttum und in der Finanzverwaltung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vermögensteuer begründet sich vor allem in der Ungeklärtheit der Rechtsfolge einer vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Unvereinbarkeitserklärung. So ist die Rechtsfolge einer solchen Erklärung - im Gegensatz zu der einer Nichtigkeitserklärung - nicht im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Sie erweist sich vielmehr als ein Produkt richterlicher Rechtsfortbildung und ist daher oft in Bezug auf ihre Rechtsfolge auslegungsbedürftig. Nachdem viele gewichtige Stimmen in der Literatur den steuerlichen Beratern geraten haben, die betreffenden Fälle ihrer Mandanten 'offen zu halten' und gegen etwaige Vermögensteuerbescheide, die nachdem 31.12.1996 ergangen sind, Rechtsmittel einzulegen, mußten sich auch die Gerichte mit dieser Frage beschäftigen. Die Frage nach der Dauer der vorläufigen Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes scheint nun nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes abschließend geklärt zu sein. So ist die Veranlagung zur Vermögensteuer für Veranlagungszeiträume bis 1996 auch noch nach dem 31. 12. 1996 möglich. Im Schrifttum weitgehend ungeklärt scheint hingegen die Frage, welche Konsequenzen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vermögensteuer für das Steuerstrafrecht auslöst. Hierbei stellt sich vor allem das Problem, ob ein Steuerpflichtiger, der Vermögensteuer hinterzogen hat, überhaupt wegen Vermögensteuerhinterziehung bestraft werden kann, da das Bundes-verfassungsgericht die Vermögensteuer mit dem 'Makel der Unvereinbarkeit mit der Verfassung' behaftet hat. Nimmt man nur einmal hypothetisch die Strafbarkeit einer solchen Handlung an, so bedeutet dies, daß ein Steuerpflichtiger der Vermögensteuer hinterzieht, wegen Hinterziehung einer verfassungswidrigen Steuer bestraft werden würde; daß dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, liegt auf der Hand. Daher wird die folgende Arbeit auf Basis der Rechtsprechung und der Literatur versuchen, die These zu erhärten, daß die Hinterziehung von verfassungswidrigen Steuern, hier also der Vermögensteuer, nicht strafbar sein kann. Gang der Untersuchung: So wird der Verfasser als erstes versuchen, auf die Rechtsfolgen einer vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Unvereinbarkeitserklärung im allgemeinen einzugehen und die dadurch gewonnen Ergebnisse auf den Fall der Vermögensteuer zu übertragen. Er geht dann auf die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof eigentlich schon geklärte Frage ein, inwieweit Vermögensteuer auch nach dem 31.12.1996 erhoben werden darf. Er wird kurz den Standpunkt des Schrifttums, der Finanzverwaltung und Rechtsprechung erläutern und dann zu einer Kommentierung des zu dieser Frage einschlägigen Urteils des Bundesfinanzhofs (dem sich auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen hat) vor dem Hintergrund des Steuerstrafrechts kommen. Anschließend versucht der Verfasser zu zeigen, daß eine Bestrafung wegen Hinterziehung von Vermögensteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 ausgeschlossen ist. Hier ist vor allem auf das Strafbestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG und auf das intertemporale Strafanwendungsrecht des § 2 III StGB einzugehen. Der Verfasser wird hierbei - soviel sei schon vorweggenommen - zum Ergebnis der Straflosigkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer kommen, da eine Verwirklichung des Tatbestandes der Vermögensteuerhinterziehung nicht mehr möglich ist. Auf Grundlage dieses Ergebnisses versucht der Verfasser eine Abgrenzung des untauglichen Versuchs vom Wahndelikt vorzunehmen, um die Frage zu klären, ob der Versuch der Hinterziehung von Vermögensteuer in Form eines untauglichen Versuches strafbar ist. Danach wird der Vollständigkeit halber noch auf den § 79 I BVerfGG eingegangen, der die Wiederaufnahme eines Verfahrens vorsieht, wenn der Täter aufgrund einer verfassungswidrigen Norm rechtskräftig verurteilt worden ist. Zu guter letzt werden die gewonnen Erkenntnisse gesammelt und zusammengefaßt. Inhaltsverzeichnis: AbkürzungsverzeichnisV A.Einleitung und Einführung in das dieser Arbeit zu behandelnde Problem1 B.Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 zum Vermögensteuergesetz4 I.Inhalt der Entscheidung4 II.Rechtsfolgen der Entscheidung5 1.Die Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts5 2.Rechtsfolge der Unvereinbarkeitserklärung7 a)Grundsatz8 b)Ausnahme10 c)Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und deren Konsequenzen11 C.Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 22.6.1995 auf die Erhebung der Vermögensteuer13 I.Gilt die Anwendungssperre der Vermögensteuer ab 1.1.1997 auch für Veranlagungszeiträume die vor dem 31.12.1996 liegen?13 1.Standpunkt des Schrifttums13 2.Standpunkt der Finanzverwaltung16 3.Rechtsprechung17 II.Kritische Stellungnahme zur Entscheidung des BFH vom 18.6.1997 vor dem Hintergrund der Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer18 D.Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 auf das Steuerstrafrecht in Bezug auf die Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögensteuer21 I.Der Gesetzesvorbehalt für Strafdrohungen (nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege)21 II.Das Bestimmtheitsgebot (nullum crimen-Grundsatz)22 1.Grundsatz22 2.Blankettstrafgesetze23 a)Definition23 b)Der § 370 AO i. V. mit den §§ 1, 2, 19 VStG als Blankettgesetz24 III.Das intertemporale Strafanwendungsrecht des § 2 StGB (das Rückwirkungsverbot als 'Schutznorm')27 1.Grundsatz27 2.Blankettstrafgesetze28 3.Zeitgesetze30 a)Definition30 b)Ist die Vermögensteuer ein Zeitgesetz i. S. d. § 2 IV StGB31 4.Ergebnis: Anwendung des § 2 III StGB auf Fälle der Vermögensteuerhinterziehung?33 IV.Stellt die Hinterziehung von Vermögensteuer ein strafbaren untauglichen Versuch oder ein strafloses Wahndelikt dar?34 1.Definition35 2.Versuch der Abgrenzung vom untauglichen Versuch und Wahndelikt im Steuerstrafrecht36 a)Das sogenannte Umkehrprinzip36 b)Der Vorfeld-Irrtum und die Überdehnung des Tatbestandes39 3.Ergebnis: Die Hinterziehung von Vermögensteuer stellt ein strafloses Wahndelikt dar42 E.Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 22.6.1995 auf schon rechtskräftige Strafurteile44 I.Anwendungsbereich des § 79 I BVerfGG44 II.Rechtsfolge des § 79 I BVerfGG46 F.Zusammenfassung der Ergebnisse47 Literaturverzeichnis49 Ehrenwörtliche Erklärung62
In: Journal für Strafrecht: JSt ; Zeitschrift für Kriminalrecht, Polizeirecht und soziale Arbeit, Heft 4, S. 387-388
ISSN: 2312-1920
In: Deutsches Steuerrecht: DStR ; Wochenschrift & umfassende Datenbank für Steuerberater ; Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Betriebswirtschaft, Beruf ; Organ der Bundessteuerberaterkammer, Band 46, Heft 1-2, S. 13-17
ISSN: 0949-7676, 0012-1347
In: Wirtschaftswissenschaftliche Beiträge 86
In: Wirtschaftswissenschaftliche Beiträge 86
In: Deutsches Steuerrecht: DStR ; Wochenschrift & umfassende Datenbank für Steuerberater ; Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Betriebswirtschaft, Beruf ; Organ der Bundessteuerberaterkammer, Band 46, Heft 24, S. 1122-1127
ISSN: 0949-7676, 0012-1347
In: Finanzwissenschaftliche Schriften
Die Arbeit enthält nach einem Überblick zur ökonomischen Theorie der Steuerhinterziehung eine Anwendung dieser Theorie auf die Hinterziehung von Steuern auf Zinserträge privater Haushalte. Dabei wird auch auf die Wirkungen einer Quellensteuer eingegangen. Zur derzeit praktizierten Besteuerung von Zinserträgen wird eine Alternative skizziert. Die in der Arbeit dargestellten mikroökonomischen Modelle gehen teils von einer einmaligen, teils von periodisch wiederholten Veranlagungen zur Einkommensteuer aus. Im letzten Fall ist die bei der Steuerhinterziehung zu erwartende Strafe von der Vergangenheit des Hinterziehers abhängig.
In: Nomos-Universitätsschriften
In: Recht 30
Die Arbeit enthält nach einem Überblick zur ökonomischen Theorie der Steuerhinterziehung eine Anwendung dieser Theorie auf die Hinterziehung von Steuern auf Zinserträge privater Haushalte. Dabei wird auch auf die Wirkungen einer Quellensteuer eingegangen. Zur derzeit praktizierten Besteuerung von Zinserträgen wird eine Alternative skizziert. Die in der Arbeit dargestellten mikroökonomischen Modelle gehen teils von einer einmaligen, teils von periodisch wiederholten Veranlagungen zur Einkommensteuer aus. Im letzten Fall ist die bei der Steuerhinterziehung zu erwartende Strafe von der Vergangenheit des Hinterziehers abhängig.
BASE
In: Finanzwissenschaftliche Schriften 44
In: Schriften zum Steuerrecht 121
In: Duncker & Humblot eLibrary
In: Rechts- und Staatswissenschaften
Die vollumfängliche Korrektur von rechtswidrigen Steuerbescheiden kann nur innerhalb der vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen verlangt werden. Lässt der Steuerpflichtige diese Fristen verstreichen, so hat er sich mit einer im Vergleich zur gesetzlichen Steuerschuld zu hohen Steuerfestsetzung abzufinden. Die Versuchung für den Steuerpflichtigen ist groß, sich eine nachträgliche Korrektur über unrichtige Tatsachen zu erschleichen, indem entweder der Zugang des rechtswidrigen Steuerbescheides geleugnet oder Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfunden werden. Der Verfasser geht der ursprünglich vom OLG Hamm (Beschluss vom 14.10.2008 – 4 Ss 345/08) verneinten Frage nach, ob eine bloß steuerverfahrensrechtlich ungerechtfertigte Korrektur einer bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) darstellen kann. Er kommt insbesondere unter Zuhilfenahme von anerkannten Grundsätzen der Bestandskraft von Steuerbescheiden zu dem Ergebnis, dass »Fristerschleichungen« den Taterfolg der Erlangung von ungerechtfertigten Steuervorteilen erfüllen
In: Schriften zum Steuerrecht 121
In: Berliner Republik: das Debattenmagazin, Heft 3-4, S. 38-40
ISSN: 1616-4903