Human Rights and its Discontents: postkoloniale Interventionen in die Menschenrechtspolitik
In: Menschenrechte. Demokratie. Geschichte.: Transdisziplinäre Herausforderungen an die Pädagogik, S. 145-162
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In: Menschenrechte. Demokratie. Geschichte.: Transdisziplinäre Herausforderungen an die Pädagogik, S. 145-162
In: Themenschwerpunkt: Politische Ethik, S. 145-162
"Democracy and human rights are reciprocal political concepts. Democracy is supposed to protect and secure human rights, but can also violate them. Republicans argue that democracy has priority over human rights, liberal positions argue the other way round. I would like to enter the dispute between a liberal and a republican view from the perspective of the political human rights. I will then discuss different versions of the idea of a self-commitment of democracy to human rights: first on the single state basis by constitutional court jurisdiction (R. Alexy), then J. Habermas's conceptions of a deliberative democracy and his interpretation of human dignity as a moral source of modern, human right based law. But still, the 'constititutionalisation of the international law' (J. Habermas) shows the tensions between the universalism of human rights and the particularism of a concrete democracy." (author's abstract)
In: Zeitperspektiven : Studien zu Kultur und Gesellschaft ; Beiträge aus der Geschichte, Soziologie, Philosophie und Literaturwissenschaft, S. 104-141
In: Politische und gesellschaftliche Debatten in Nordafrika, Nah- und Mittelost: Inhalte, Träger, Perspektiven, S. 295-318
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Menschenrechtsarbeit in der arabischen Welt. Er behandelt die Bedeutung der Arab Organization for Human Rights sowie neue Organisationen wie das Ibn Khaldun Centre for Development Studies, das Cairo Institute for Human Rights Studies, das Arab Program for Human Rights Activists sowie das Arab Centre for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession. Zentrale Themen in der Arbeit dieser Organisationen sind (1) die Menschenrechtssituation in den arabischen Staaten und in den palästinensischen Gebieten, (2) das Verhältnis von Islam, Demokratie und Menschenrechten sowie (3) die Rechte "verwundbarer Gruppen" wie Frauen, ethnischer und religiöser Minderheiten und sexueller Minderheiten. Auswirkungen der Menschenrechtsarbeit auf gesellschaftlichen Mainstream und Politik in der arabischen Welt sind ungewiss. Die Rolle des Westens in der Menschenrechtsarbeit in den arabischen Ländern wird vielfach kritisch eingeschätzt. (ICE2)
In: Frauenerwerbsarbeit : Forschungen zu Geschichte und Gegenwart, S. 198-214
Die Autorin skizziert die von der Europäischen Gemeinschaft gesetzten Rahmenbedingungen für eine Gleichbehandlung von Mann und Frau auf dem Arbeitsmarkt. Inwieweit das kommende Jahrzehnt eine Umsetzung des Gleichbehandlungsprinzips - mit positiven Resultaten auf die Stellung der Frau im Berufsleben - bringt, hängt auch, so eine These der Autorin, von den Entwicklungen der betrieblichen Personalarbeit ab und von dem Druck, den Frauen auf Betriebsebene ausüben können. Sie beschreibt künftige wichtige Entwicklungen des Personalmanagements (flexible Beschäftigungsverhältnisse, dezentrale Vergütungspolitik etc.). Gerade diese Entwicklungen, so ein Fazit, vermindern aber auch die Erfolgschancen betrieblicher Gleichberechtigungsmaßnahmen. Als Gegengewicht könnten sich Frauen in Westeuropa auf die demographische Entwicklung stützen, die zu einer Verminderung und Überalterung der Erwerbsbevölkerung und damit zu einer größeren Nachfrage an weiblicher Erwerbsarbeit führen wird. (rk)
In: Menschenrechte und Entwicklungszusammenarbeit: Anspruch und politische Wirklichkeit, S. 33-56
Die Menschenrechte haben heute in der Entwicklungszusammenarbeit der UNO einen so hohen Stellenwert wie noch nie zuvor. Voraussetzung für diese Entwicklung waren neben der Überwindung der Systemkonkurrenz und einem veränderten Problembewusstsein vor allem auch konzeptionelle und praktische Weiterentwicklungen im internationalen Menschenrechtsschutz und in der Entwicklungspolitik sowie hinsichtlich der Bezugnahme beider Arbeitsgebiete aufeinander. In Bezug auf die Verankerung der Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit der UNO spielen folgende Punkte eine Rolle: die Arbeit der UNDP, der Bericht über die menschliche Entwicklung 2000, die Aufwertung des Förderbereichs "Good Governance" und das Programm "Human Rights Strengthening" (HURIST). Menschenrechtsstandards und Entwicklungszusammenarbeit, so zeigt die Verfasserin, können sich gegenseitig stärken. Sie spricht sich dafür aus, das Mainstreaming der Menschenrechte auch über die UN-Entwicklungseinrichtungen hinaus im Dialog mit anderen Entwicklungsinstitutionen weiter zu verfolgen und menschenrechtliche Anforderungen an die Gestaltung von Globalisierung zu präzisieren. (ICE2)
In: Menschenrechte und Entwicklungszusammenarbeit: Anspruch und politische Wirklichkeit, S. 67-103
In erster Linie sind die Regierungen für die Einhaltung menschenrechtlicher Standards und nachhaltiger Entwicklungsperspektiven verantwortlich. Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung und der Liberalisierung der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalströme kommt jedoch auch auf die privatwirtschaftlichen Unternehmen als "global players" eine Verantwortung für die weltweite Förderung und Sicherung der Menschenrechte zu. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass international Instrumente entwickelt werden, die die Verantwortung wirtschaftlicher Akteure sicherstellen. Hierzu gibt es eine Reihe von Ansätzen, u.a. den Global Compact der UNO und die Leitsätze der OECD. Ein bindendes Instrument im System des internationalen Menschenrechtsschutzes könnte sich am Ehesten auf der Basis der "Draft Norms on the Responsibility of Transnational Corporations and other Business Enterprises with Regard to Human Rights" entwickeln lassen. (ICE2)
In: Sicherheit kontra Menschenrechte: Antiterrorpolitik in Asien, S. 47-68
Seit der Staatsgründung im Jahre 1971 hat Bangladesch zahlreiche Menschenrechtsabkommen unterzeichnet und ratifiziert, unter anderem die UN-Konvention gegen Folter und den "International Covenant on Civil and Political Rights". Darüber hinaus ist das südasiatische Land einigen internationalen Menschenrechtsgremien beigetreten, darunter dem "Human Rights Council". Auch schützt Artikel 32 der bangladeschischen Verfassung Leben, Unversehrtheit und die persönliche Freiheit des Einzelnen. In der Praxis hat dies jedoch kaum eine Regierung in Dhaka daran gehindert, Persönlichkeits- und Menschenrechte zu missachten, unabhängig davon, ob sie diktatorisch oder demokratisch gewählt war. Eine zentrale Rolle spielten dabei Anti-Terrorismus- und andere Sicherheitsgesetze, und zwar nicht erst seit dem 11. September 2001. Auf dem Territorium der heutigen Volksrepublik Bangladesch reichen die Kriminalisierung, Verfolgung und Verurteilung von Regimekritikern und Oppositionellen durch die Staatsmacht mit Hilfe von Sicherheitsgesetzen bis ins 18. Jahrhundert zurück, bis hin zu den Anfängen der britischen Kolonialherrschaft auf dem indischen Subkontinent. Der vorliegende Aufsatz berichtet über die Sicherheitsgesetze in Bangladesch als zentrales autokratisches Herrschaftsinstrument 1971-2001, über Terrorismus und Terrorismusbekämpfung sowie über die Sicherheitspolitik und Menschenrechtslage unter der Übergangsregierung 2007/2008. (ICI2)
In: Globale Normen zwischen Anspruch und Wirklichkeit, S. 231-256
"Der vorliegende Beitrag möchte zunächst das naturwissenschaftliche Faktum des Klimawandels in seiner gesellschaftlichen Wirklichkeit und Wirksamkeit rekonstruieren und nimmt dabei eine soziologische Perspektive auf den Klimadiskurs als den gesellschaftlichen 'Ort' dieser Wirklichkeit ein. Mit Habermas (1981) verstehen wir den Diskurs aber nicht nur als ein empirisches Phänomen, sondern zugleich als normativ voraussetzungsvolle Instanz der Generierung und Transformation von rechtlichen Regelungen und politischen Entscheidungen. Die Faktenlage zum Klimawandel - einschließlich einiger damit verbundener Probleme -wird kurz in Kapitel zwei erläutert, der Klimadiskurs in Kapitel drei. Das abschließende vierte Kapitel versucht, die vorwiegend langsamen Fortschritte der internationalen Klimapolitik - mit dem Kyoto-Protokoll als institutionellem Kern - durch einen Vorschlag zu beschleunigen. Dieser beinhaltet eine Öffnung des institutionalisierten Verfahrens für weitere Akteure des Klimadiskurses und beschreibt damit eine Form der Klima-Governance wie sie im vorliegenden Band auch in anderen Kontexten skizziert wird (vgl. den Beitrag von Wolfgang Hein zur Health Governance oder den Beitrag zur Human Rights Governance im Fall von Kinderrechten von Andrea Schapper)." (Textauszug)
In: Die Vereinten Nationen vor globalen Herausforderungen: Referate der Potsdamer UNO-Konferenzen 2000-2008, S. 17-30
Angesichts des weithin kritisierten Schlussdokumentes des Millennium+5 Gipfels der Vereinten Nationen im September 2005 kann man zu der Überzeugung gelangen, dass sich viele Elemente der vorhergehenden Vorschläge nicht, verdeckt oder nur eingeschränkt wiederfinden lassen. Die Vorschläge betreffen den im Dezember 2004 vorgelegten Reformbericht "A more secure world: Our shared responsibility" (HLP) und den Bericht des Generalsekretärs, der unter dem Titel "In larger freedom: Towards Development, Security and Human Rights for All" (ILF) im April 2005 veröffentlicht wurde. Eine Beschäftigung mit den Reformberichten scheint aus dieser Perspektive zwar nur von historischem Interesse zu sein, aber es muss berücksichtigt werden, dass die in den Berichten formulierten Reformmaßnahmen in der Nachbearbeitung unter dem neuen Präsidenten der Generalversammlung Jan Eliasson weiterhin auf der Agenda der Vereinten Nationen stehen. Im vorliegenden Beitrag wird daher zunächst der Charakter der beiden Reformberichte bestimmt. Anschließend erfolgt eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage des Einsatzes von Gewalt als eines Beispiels der Reformagenda. Unter institutionellen Gesichtspunkten werden außerdem die Reform des Sicherheitsrates und die Einrichtung einer Kommission für Friedenskonsolidierung kurz beleuchtet. Das Fazit verweist auf Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten zwischen Reformberichten und Schlussdokument. (ICI2)
In: Bürgerschaft und Migration: Einwanderung und Einbürgerung aus ethisch-politischer Perspektive, S. 149-163
Der Autor wirft die Frage auf, ob es die moralische Pflicht der Mitglieder wohlhabender Staaten ist, Menschen aus armen Ländern in Hinblick auf die Bekämpfung globaler Armut vermehrt einwandern zu lassen. Er geht bei seinen Ausführungen zwar davon aus, dass Staaten über ein solches Recht verfügen, aber dies führt zu weiteren kritischen Fragen: Erlaubt uns dieses Recht auch, Menschen, die in Not sind, auszuschließen? Haben wir nicht vielmehr eine Pflicht, Bedürftige aufzunehmen? Und was würde uns zu einer vermehrten Aufnahme verpflichten? Besteht eine solche Pflicht (1) als Teil einer Kompensationspflicht oder (2) als Teil einer allgemeinen Hilfspflicht gegenüber denen, die in Armut leben? Unter einer allgemeinen Hilfspflicht versteht der Autor eine Pflicht, die weder aus sozialen Beziehungen noch aus sozialer Interaktion hervorgeht, d.h. eine Pflicht, die allen gegenüber besteht, die in Armut leben. Der Autor beantwortet die erste Frage negativ und die zweite Frage positiv und argumentiert, dass die vermehrte Aufnahme von Menschen aus armen Ländern als Teil einer allgemeinen Hilfspflicht stärker ernst genommen werden sollte. Er bezieht sich dabei vor allem auf die Positionen und Einwände von Thomas Pogge in dessen Buch "World Poverty and Human Rights" (2002). (ICI2)
In: Zugänge zu Inklusion: Erwachsenenbildung, Behindertenpädagogik und Soziologie im Dialog, S. 39-52
In unserem Beitrag wird ausgeführt, welche Bedeutung der menschenrechtliche Grundsatz der Inklusion hat und was daraus für eine inklusive Erwachsenenbildung abzuleiten ist. Gleichzeitig wird die Perspektive der aus der emanzipatorischen Behindertenbewegung hervorgegangenen Disability Studies als Korrektiv herangezogen, um inklusive Bildung als Bildungsangebot an alle Menschen zu beurteilen. Der Duktus unseres Beitrags ist notwendigerweise normativ ausgerichtet, weil wir aufzeigen wollen, wie sich die Erwachsenenbildung als Angebot für alle - und damit auch für
behinderte Menschen - inklusiv weiterentwickeln kann.
In: Bildungsgerechtigkeit - interdisziplinäre Perspektiven, S. 13-25
Die Autorin führt in das Thema der Bildungsgerechtigkeit ein und skizziert dabei die folgenden fünf Aspekte: 1. Herausforderungen der Bildungsgerechtigkeit, 2. Bildungsbeteiligung als Aufgabe gesellschaftlicher und politischer Verantwortung, 3. Biographieorientierung: Aufmerksamkeit für die Übergänge im Bildungssystem, 4. Bildungsgerechtigkeit und Entwicklung und 5. Bildung ist Menschenrecht.
In: Forschungsethik in der Sozialen Arbeit: Prinzipien und Erfahrungen, S. 157-168
In: Rechtsentwicklungen aus europäischer Perspektive im 21. Jahrhundert, S. 53-111
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Unter dem Thema "Drittwirkung der Grundrechte" wird aber seit langem diskutiert, ob Grundrechte auch horizontal, also zwischen Privatpersonen wirken. In Deutschland wurden und werden unterschiedliche Theorien vertreten: Nach der "Theorie der unmittelbaren Drittwirkung" gelten Grundrechte auch zwischen Privaten unmittelbar. Die "Theorie der mittelbaren Drittwirkung" lässt die Grundrechte dagegen nur indirekt über unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln in das Bürgerliche Recht hineinwirken. Die Vertreter der "Theorie der staatlichen Schutzpflicht" gehen schließlich davon aus, dass Grundrechte in ihrer objektiven Funktion einen Schutzauftrag an den Staat enthalten, den einzelnen Bürger vor Grundrechtseingriffen durch Dritte umfassend zu bewahren. Der Beitrag zeichnet die Rechtsentwicklung nach und analysiert die vertretenen Auffassungen in der gebotenen Breite. Besonderes Augenmerk gilt der Privatautonomie, welche vor allem dort, wo ein starkes Machtgefälle zwischen den Privatrechtssubjekten herrscht, einseitig nicht voll zur Entfaltung kommen kann. In solchen Fällen ist der Gesetzgeber gehalten durch Spezialgesetze einen angemessenen Ausgleich herzustellen, die Rechtsprechung kann durch die Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe korrigierend einzugreifen. Neben den nationalen Grundrechten erfolgt auch eine Auseinandersetzung mit den in der EMRK und der Grundrechtscharta der EU enthalten Rechten sowie den nach der Rechtsprechung des EuGH zum Teil unmittelbar zwischen Privaten wirkenden Grundfreiheiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die unmittelbare Horizontalwirkung der Grundfreiheiten wird kritisch hinterfragt und sollte nach Auffassung der Autoren nur ausnahmsweise zum Tragen kommen, wenn im Einzelfall das nationale Recht selbst bei europarechtsfreundlicher Auslegung nicht ausreicht, um gegen die Grundfreiheiten anderer verstoßendes Privatverhalten zu unterbinden. Ansonsten wird das Schutzpflichtenmodell für sachangemessener und flexibler gehalten; anders als bei der unmittelbaren Horizontalwirkung können nach diesem Modell auch nationale Grundrechte in die Abwägung sich gegenüberstehender Rechtspositionen einbezogen werden.