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In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung, Band 138, Heft 1, S. 660-668
ISSN: 2304-4934
In: Republik, S. 49-74
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung, Band 57, Heft 1, S. 496-504
ISSN: 2304-4934
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung, Band 88, Heft 1, S. 389-398
ISSN: 2304-4934
In: Res Publica, Band 11, Heft 4, S. 809-813
In: Res Publica, Band 11, Heft 4, S. 809-813
In: Filozofija i društvo, Band 18, Heft 1, S. 141-149
ISSN: 2334-8577
(nemacki) Was ist vom Begriff der "Souver?nit?t" geblieben, mit anderen Worten: ist es nach der Schaffung einer Vielzahl kleiner souver?ner Staaten in Osteuropa noch m?glich, ?ber die Figur des Souver?ns zu sprechen? Was ist ein Staat sofern er kein Souver?n ist bzw. sofern er nur teilweise ein Souver?n ist? Wieviel Souver?nit?t bedarf es (ist es m?glich, die Souver?nit?t zu messen?) damit ein Staat wirklich souver?n ist? Verhandelt der Internationale Gerichtshof f?r Kriegsverbrechen, die innerhalb des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, de facto die Folgen jener Verbrechen, die die Grundlage der Souver?nit?t und der Unabh?ngigkeit aller dieser neuen kleinen Staaten liegen, w?hrend er de iure auf einer rein pers?nlichen Verantwortlichkeit insistiert? Die Ausf?hrungen versuchen, eine der grundlegenden Aporien der internationalen Rechts zu problematisieren, die - von Kant bis heute - die Unverletzlichkeit der Souver?nit?t eines Staates und, im selben Moment, das Recht auf humanit?re Intervention und auf pr?ventive Gewalt betrifft.
In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00092344-5
Durch, Adam Henricpetri der Rechten Doctorn . ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Res/2 Eur. 27
BASE
In: JurisClasor CEDO, Heft 11
The article presents the judgment delivered by the European Court of Human Rights of 5 March 2020 in GROBELNY v. Poland, by which the Court found that Article 1 of the First Protocol to the European Convention on Human Rights had been infringed following the rejection by national courts of the applicant's claim for compensation equal to the invalidity pension which he was unlawfully deprived of by applying the res judicata principle, despite the existence of relevant and sufficient grounds for departing from that principle, namely the fact that the applicant's deprivation of pension rights was the consequence of a manifest error attributable to the public authority, found as such by the court in the second dispute. The Court held that, in this way, the national authorities had failed to ensure compliance with the principles of social justice and fairness or good governance and that the burden to which the applicant was subject was disproportionate, since he was required to bear the consequences of the errors attributable to the public authorities on his own, even though he did not have any other legal means to compensate for the damage. The article also contains an analysis by the author of the ECtHR ruling.
In: Juristisches Colloquium, Eine Sammlung von Fragen und Fällen zum Gebrauch in Besprechungen, Übungen, Repetitorien 4
Allgemeines 1 -- Erster Abschnitt. Personen -- Erster Titel. Natürliche Personen -- Zweiter Titel. Juristische Personen -- I. Vereine -- II. Stiftungen (§§80–88) 67 -- III. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§89)70–72 -- Zweiter Abschnitt. Sachen -- Der menschliche Körper 73–75 -- Rechtsgesamtheit und Sachgesamtheit 76–77a-c -- Res publicae 78–79 -- Res sacrae et religiosae 80 -- Rechte an Rechten 81 -- Sachbegriff (§90) 82 -- Vertretbare und verbrauchbare Sachen (§§91, 92) 83 -- Bestandteil und Zubehör (§§93–98) 84–91 -- Früchte, Nutzungen lind Lasten (§§ 99 bis 103) 92–95 -- Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte -- Allgemeines 96–100 -- Erster Titel. Geschäftsfähigkeit (§§104–115) 101–12050 -- Zweiter Titel. Willenserklärung -- Dritter Titel. Vertrag (§§ 145–157) 191–212 -- Vierter Titel. Bedingung, Zeitbestim m u ng (§§ 158–163) 213–219 -- Fünfter Titel. Vertretung, Vollmacht (§§164–181) 220–236 -- Sechster Titel. Einwilligung, Genehmigung (§§182–185) 237–240 -- Vierter Abschnitt. Fristen, Termine (§§ 186 bis 193) 241–243 -- Fünfter Abschnitt. Verjährung (§§ 194–225) 244–259 -- Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe (§§226–231) 260–278 -- Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240) 279–282.
In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb00086077-8
. durch Melchior von Ossa, der Rechten Doctorn . Anno 1555. beschrieben ; Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Getruckt zu Franckfurt am Meyn bey Johan[n] Saurn, in Verlegung Petri Kopffen . M.DC.VII. ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Res/Pol.g. 714
BASE
Cover -- Einführung -- Römisches Recht -- Charakteristische Merkmale des RR -- Merkmale anhand von Stichworten -- Merkmale am Beispiel von Fällen -- A. Die Lusitaner-Gefangenen -- Worum geht es? -- Wer sind die beteiligten Personen? -- Wo steckt das rechtliche Problem? -- Welche Eigentümlichkeiten des römischen Rechts zeigt der Fall? -- B. Ein Bettler flüchtet mit seinem Geschenk -- Worum geht es? -- Wo steckt das rechtliche Problem? -- Welche für das RR charakteristischen Eigentümlichkeiten lassen sich auch an diesem Fall demonstrieren? -- Zur Überlieferung des Römischen Rechts -- Römisches Recht als Grundlagenfach -- Einige Daten zur Rechtsentwicklung -- Die Institutionen Iustinians -- Die Institutionen als Teil des Corpus Iuris Civilis (C.I.C.) -- Charakter und Zielsetzung der Institutionen -- Constitutio 'Imperatoriam' -- Constitutio 'Dedoken' -- Constitutio 'Tanta' -- Constitutio 'Omnem' -- Die Institutionen im Rechtsunterricht -- Kurze Stichworte zur Entstehungszeit -- Der Kaiser Iustinian -- Das Einführungsgesetz im Überblick -- Aufbau und Zitierweise der Institutionen -- Gerechtigkeit - Recht - Strafrecht -- Iustitia und Iuris Prudentia -- Das Programm der Institutionen -- Privatrecht und öffentliches Recht -- Bestandteile und Rechtsquellen des Privatrechts -- Strafrecht -- Personenrecht -- Grundsatzfragen -- Abhängigkeit durch Unfreiheit -- Abhängigkeit im Familienverband -- Abhängigkeit durch Vormundschaft -- Exkurs: Zur Stellung der Frau in den Institutionen -- Sachenrecht -- Das Recht der 'res' -- Sache und Sachenrecht -- Mögliche Eigentümer -- Einzelne Menschen als Eigentümer -- Originärer Eigentumserwerb -- Abgeleiteter Eigentumserwerb -- Unbeschränkte und beschränkte Sachenrechte -- Das Eigentum als unbeschränktes Sachenrecht -- Nutzungs- und Verwertungsrechte als beschränkte Sachenrechte -- Ersitzung.
In: Europäische Hochschulschriften Recht Band/Volume 5042
Der Schutz von Kirchengebäuden vor Enteignung ist Gegenstand dieser Untersuchung, deren Grundlage die in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV normierte Kirchengutsgarantie bildet. Das Grundgesetz hat keine eigenen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen, sondern die der Weimarer Reichsverfassung inkorporiert. Aufgezeigt wird daher nicht nur, welcher Schutzgehalt Art. 138 Abs. 2 WRV im veränderten verfassungsrechtlichen Gefüge zukommt, sondern auch das Verhzukommt, sondern auch das Verhältnis zur Eigentumsgarantie in Art. 14 GG. Dazu werden verfassungsgeschichtliche Hintergründe sowie die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur erörtert. Schließlich werden Grundlagen für eine Enteignung und die Vorgehensweise für eine Entschädigung aufgezeigt
In: Successful dispute resolution Volume 6
In: Successful Dispute Resolution 6
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
Wie ein Urteil entfaltet auch der Schiedsspruch Rechtskraft. Doch darf die terminologische Gleichsetzung nicht über Unterschiede zwischen den beiden Formen der Streitentscheidung hinwegtäuschen. Wenn die Schiedsparteien über den Gegenstand und die Zwecke "ihres" Schiedsverfahrens disponieren und von staatlichem Recht abweichende Verfahrensregeln festlegen können, muss auch die Rechtskraft des Schiedsspruchs ihrem Willen unterliegen. Die Autorin spürt Grund und Grenze der privatautonomen Gestaltbarkeit der Rechtskraft nach. Sie zeigt, dass der Anspruch auf funktionelle Gleichwertigkeit mit dem gerichtlichen Rechtsschutz nur eingelöst werden kann, wenn eine eigenständige Dogmatik der streitbeendenden Wirkung von Schiedssprüchen in Gestalt einer res arbitrata entwickelt wird. Gelingen kann dies nur auf der Grundlage von Theorien zu Zweck, Auftrag und Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit.