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In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung, Band 138, Heft 1, S. 660-668
ISSN: 2304-4934
In: Republik, S. 49-74
In: Filozofija i društvo, Band 18, Heft 1, S. 141-149
ISSN: 2334-8577
(nemacki) Was ist vom Begriff der "Souver?nit?t" geblieben, mit anderen Worten: ist es nach der Schaffung einer Vielzahl kleiner souver?ner Staaten in Osteuropa noch m?glich, ?ber die Figur des Souver?ns zu sprechen? Was ist ein Staat sofern er kein Souver?n ist bzw. sofern er nur teilweise ein Souver?n ist? Wieviel Souver?nit?t bedarf es (ist es m?glich, die Souver?nit?t zu messen?) damit ein Staat wirklich souver?n ist? Verhandelt der Internationale Gerichtshof f?r Kriegsverbrechen, die innerhalb des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, de facto die Folgen jener Verbrechen, die die Grundlage der Souver?nit?t und der Unabh?ngigkeit aller dieser neuen kleinen Staaten liegen, w?hrend er de iure auf einer rein pers?nlichen Verantwortlichkeit insistiert? Die Ausf?hrungen versuchen, eine der grundlegenden Aporien der internationalen Rechts zu problematisieren, die - von Kant bis heute - die Unverletzlichkeit der Souver?nit?t eines Staates und, im selben Moment, das Recht auf humanit?re Intervention und auf pr?ventive Gewalt betrifft.
In: JurisClasor CEDO, Heft 11
The article presents the judgment delivered by the European Court of Human Rights of 5 March 2020 in GROBELNY v. Poland, by which the Court found that Article 1 of the First Protocol to the European Convention on Human Rights had been infringed following the rejection by national courts of the applicant's claim for compensation equal to the invalidity pension which he was unlawfully deprived of by applying the res judicata principle, despite the existence of relevant and sufficient grounds for departing from that principle, namely the fact that the applicant's deprivation of pension rights was the consequence of a manifest error attributable to the public authority, found as such by the court in the second dispute. The Court held that, in this way, the national authorities had failed to ensure compliance with the principles of social justice and fairness or good governance and that the burden to which the applicant was subject was disproportionate, since he was required to bear the consequences of the errors attributable to the public authorities on his own, even though he did not have any other legal means to compensate for the damage. The article also contains an analysis by the author of the ECtHR ruling.
Cover -- Einführung -- Römisches Recht -- Charakteristische Merkmale des RR -- Merkmale anhand von Stichworten -- Merkmale am Beispiel von Fällen -- A. Die Lusitaner-Gefangenen -- Worum geht es? -- Wer sind die beteiligten Personen? -- Wo steckt das rechtliche Problem? -- Welche Eigentümlichkeiten des römischen Rechts zeigt der Fall? -- B. Ein Bettler flüchtet mit seinem Geschenk -- Worum geht es? -- Wo steckt das rechtliche Problem? -- Welche für das RR charakteristischen Eigentümlichkeiten lassen sich auch an diesem Fall demonstrieren? -- Zur Überlieferung des Römischen Rechts -- Römisches Recht als Grundlagenfach -- Einige Daten zur Rechtsentwicklung -- Die Institutionen Iustinians -- Die Institutionen als Teil des Corpus Iuris Civilis (C.I.C.) -- Charakter und Zielsetzung der Institutionen -- Constitutio 'Imperatoriam' -- Constitutio 'Dedoken' -- Constitutio 'Tanta' -- Constitutio 'Omnem' -- Die Institutionen im Rechtsunterricht -- Kurze Stichworte zur Entstehungszeit -- Der Kaiser Iustinian -- Das Einführungsgesetz im Überblick -- Aufbau und Zitierweise der Institutionen -- Gerechtigkeit - Recht - Strafrecht -- Iustitia und Iuris Prudentia -- Das Programm der Institutionen -- Privatrecht und öffentliches Recht -- Bestandteile und Rechtsquellen des Privatrechts -- Strafrecht -- Personenrecht -- Grundsatzfragen -- Abhängigkeit durch Unfreiheit -- Abhängigkeit im Familienverband -- Abhängigkeit durch Vormundschaft -- Exkurs: Zur Stellung der Frau in den Institutionen -- Sachenrecht -- Das Recht der 'res' -- Sache und Sachenrecht -- Mögliche Eigentümer -- Einzelne Menschen als Eigentümer -- Originärer Eigentumserwerb -- Abgeleiteter Eigentumserwerb -- Unbeschränkte und beschränkte Sachenrechte -- Das Eigentum als unbeschränktes Sachenrecht -- Nutzungs- und Verwertungsrechte als beschränkte Sachenrechte -- Ersitzung.
In: Europäische Hochschulschriften Recht Band/Volume 5042
Der Schutz von Kirchengebäuden vor Enteignung ist Gegenstand dieser Untersuchung, deren Grundlage die in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV normierte Kirchengutsgarantie bildet. Das Grundgesetz hat keine eigenen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen, sondern die der Weimarer Reichsverfassung inkorporiert. Aufgezeigt wird daher nicht nur, welcher Schutzgehalt Art. 138 Abs. 2 WRV im veränderten verfassungsrechtlichen Gefüge zukommt, sondern auch das Verhzukommt, sondern auch das Verhältnis zur Eigentumsgarantie in Art. 14 GG. Dazu werden verfassungsgeschichtliche Hintergründe sowie die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur erörtert. Schließlich werden Grundlagen für eine Enteignung und die Vorgehensweise für eine Entschädigung aufgezeigt
In: Successful dispute resolution Volume 6
In: Successful Dispute Resolution 6
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
Wie ein Urteil entfaltet auch der Schiedsspruch Rechtskraft. Doch darf die terminologische Gleichsetzung nicht über Unterschiede zwischen den beiden Formen der Streitentscheidung hinwegtäuschen. Wenn die Schiedsparteien über den Gegenstand und die Zwecke "ihres" Schiedsverfahrens disponieren und von staatlichem Recht abweichende Verfahrensregeln festlegen können, muss auch die Rechtskraft des Schiedsspruchs ihrem Willen unterliegen. Die Autorin spürt Grund und Grenze der privatautonomen Gestaltbarkeit der Rechtskraft nach. Sie zeigt, dass der Anspruch auf funktionelle Gleichwertigkeit mit dem gerichtlichen Rechtsschutz nur eingelöst werden kann, wenn eine eigenständige Dogmatik der streitbeendenden Wirkung von Schiedssprüchen in Gestalt einer res arbitrata entwickelt wird. Gelingen kann dies nur auf der Grundlage von Theorien zu Zweck, Auftrag und Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit.
In: Philosophische Bibliothek Band 740
Von Geist und Denken von Hegels "Rechtsphilosophie" sind wir durch eine bloß scheinbar gemeinsame Sprache getrennt wie sprichwörtlich England und die Vereinigten Staaten. Die Folge ist, dass Hegels Grundlegung aller Staats- und Sozialwissenschaften den einen zu konservativ, den anderen zu liberal ist, den einen als restaurativ, den anderen als sozialrevolutionär erscheint. Stekelers Kommentar zeigt dagegen, dass es Hegel in erster Linie um eine radikale Säkularisierung jedes Grund- und Verfassungsrechts samt zugehöriger Ethik und Moral geht. Wir können uns weder mit einem Gesetz beruhigen, das mythisch, d. h. rein verbal, auf einen Gott zurückgeführt wird, noch mit einem "Naturrecht" oder einer "Vernunftmoral". Die Aufgabe ist vielmehr, alle normativen Rechte und Pflichten als Antworten auf Probleme freier Kooperation und damit als notwendige Bedingungen freien Personseins explizit zu machen. Hegels freiheitspraktische Begründung des Staates im Sinn des Gesamts aller öffentlichen Angelegenheiten der res publica beginnt daher unter dem Titel eines abstrakten Rechts mit ganz allgemeinen handlungstheoretischen Selbstverständlichkeiten. Es folgt eine radikale Kritik an der bloß subjektiven Moral Kants und eine Explikation der grundlegenden Praxisformen der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft mit ihrem vertragsgestützten Austausch von Leistungen.
Intro -- Inhalt -- Foreword -- Vorwort -- Kapitel 1 - Einleitung -- 1. Vitorias Werk im Spiegel der Rezeptionsgeschichte -- 2. Der Rechtsbegriff im Wandel -- 3. Problemexposition -- 4. Gliederung des Buchs -- 5. Zur Methode der Studie -- Kapitel 2 - Dominium und iusFreiheitsbegriffe zwischen Mittelalter und Neuzeit.Zum begriffsgeschichtlichen Zusammenhang vondominium und ius -- 1. Dominium und libertas -- 2. Dominium als natürliche und politische Herrschaft -- 2.1 Das Alleinstellungsmerkmal des Menschenals möglicher Träger von dominium -- 2.2 Usus rationis und liberum arbitrium -- 2.3 Dominium suarum actionum, der Gebrauch von äußeren Güternund die Interaktion mit anderen (Rechts-)Subjekten -- 3. Die res publica als Arena des individuellen und kollektiven Handelns -- Kapitel 3 - Ius und lex -- 1. Gerechtigkeit zwischen Ordnung und Freiheit -- 1.1 Gerechtigkeit als intersubjektiver Strukturbegriff: Aequalitas -- 1.2 Iniustitia und iniuria als rechtliche Termini -- 1.3 Das bonum als Synthese aus iustum und aequum -- 1.4 Die lex als konstitutives Merkmal von öffentlich-rechtlicherHerrschaft -- 1.5 Die lex als Distinktionskriteriumzwischen öffentlichem und privatem Raum -- 2. Aristoteles: Gerechtigkeit und die Bestimmung von Gleichheit -- 2.1 Zur Theorie des Eigentums bzw. des Gebrauchsrechts in derPraktischen Philosophie des Aristoteles -- 2.2 Der Raub als eigentumstheoretisch relevanter Sonderfall -- 2.3 Einwände gegen die Geldtheorie des Aristotelesim Rahmen einer politischen Bedarfsgemeinschaft -- 2.4 Privat- statt Gemeineigentum -- 3. Römisches Recht: Zwischen Tugenden und Rechten -- 3.2 Besitztheorie zwischen ›Eigentum‹ und Nutzungsrechten -- 3.1 Die Theorie des dominium in der römischen Antike anhand desCorpus Iuris Civilis -- 3.3 Der Status von Menschen als personae sui iuris
In: Filozofija i društvo, Band 22, Heft 3, S. 137-160
ISSN: 2334-8577
The paper focuses on the ethical aspects of NATO aggression (or so-called
?humanitarian intervention?), exerted against the FRY, actually Serbia, in
the period from March to June 1999. The paper has been conceived as a
critical dialogue with J?rgen Habermas, or rather the positions presented by
him in a text entitled ?Bestialit?t und Humanit?t: Eine Krieg an der Grenze
zwischen Recht und Moral?. Following a short presentation of Habermas?s point
of view, in the introduction to her paper the author discusses the moral
implications of, as he points out, ?the surgical precision of the
air-strikes, as well as the programmatic sparing of the civilian population?,
which are, according to him, the characteristics of this aggression with ?a
highly legitimating effect?. She then focuses on the key and declaratively
moral argument that served to justify the aggression - the protection of
human rights of Kosmet Albanians and the prevention of the humanitarian
catastrophe they had been allegedly exposed to. After analyzing this argument
thoroughly, in several steps, the author concludes that the aggression was
not, as Habermas claimed, a ?war on the border between law and morality?, but
that it was actually beyond the borders of both law and morality and was
deeply situated into a domain of interest-driven armed acts of the US foreign
policy.
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht v.409
Cover -- Titel -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Erster Teil: Einführung und Grundlagen -- 1 Einführung -- I. Europäische Entwicklungen -- II. Problemstellung -- 2 Wettbewerb der Rechtsordnungen und dispositives Recht -- I. Einfluss der Verbraucherrechte-RL auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten -- II. Das "Opt-out-Modell" des UN-Kaufrechts -- III. Gemeinsames Europäisches Kaufrecht als "Opt-in-Modell" -- IV. Dispositives Recht und Incoterms -- 1. Dispositiver Charakter der einzelnen Gefahrtragungsregeln -- a) Grundsatz -- b) Ausnahmen aufgrund des Verbraucherschutzes -- 2. Verwendung von Handelsklauseln -- 3 Grundlagen der Gefahrtragung -- I. Rechtsgeschichtlicher Überblick -- II. Rechtsvergleichender Überblick über den Niederschlag verschiedener Prinzipien in neuzeitlichen Kodifikationen -- 1. Periculum est emptoris -- 2. Res perit domino -- 3. Traditionsprinzip -- III. Anforderungen an moderne Gefahrtragungsregeln -- Zweiter Teil: Leistungsgefahr und Preisgefahr -- 4 Bedeutung von Leistungsgefahr und Preisgefahr -- I. Leistungs-/Sachgefahr -- II. Gegenleistungs-/Preisgefahr -- 1. Begriff der Preisgefahr -- 2. Umfang der vom Begriff der Preisgefahr erfassten Risiken -- a) Meinungsstand zum Umfang der von der Preisgefahr erfassten Risiken in den Regelwerken -- b) Bewertung -- III. Verhältnis von Preisgefahr und Leistungsgefahr -- 5 Die Regelung der Leistungsgefahr in den Regelwerken -- I. Ausdrückliche Regelung der Leistungsgefahr im BGB -- 1. Die Leistungsgefahr folgt der Preisgefahr -- 2. Autonome Auslegung des 243 II BGB -- 3. Bewertung -- 4. Kein Übergang der Leistungsgefahr bei mangelhafter Gattungsware? -- II. Regelwerke ohne ausdrückliche Regelung der Leistungsgefahr -- 1. Diskussion zur Leistungsgefahr im UN-Kaufrecht -- a) Koppelung der Leistungsgefahr an die Preisgefahr
Res publica revisited: Staatswissenschaften wie Staatspraxis stehen vor beträchtlichen Herausforderungen, die sich endogen mit dem demographischen Wandel, zunehmenden haushalterischen Zwängen und einem andauernden Modernisierungsprozess sowie exogen mit grenzüberschreitenden Entwicklungen und transnationalen Handlungs- und Steuerungsformen verbinden. Dies erzwingt eine Überprüfung tradierter "Staatlichkeit" und ein Überdenken der künftigen Rolle und Funktion des öffentlichen Handelns. Der Band versammelt Beiträge führender Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die in ihrer Summe ein zeitgemäßes Staatsverständnis vorstellen und einer erweiterten Zusammenarbeit von Staatswissenschaften und Staatspraxis den Weg weisen. Mit Beiträgen von: Werner Abelshauser, László Csaba, Horst Dreier, Udo Di Fabio, Bruno S. Frey, Friedrich Wilhelm Graf, Jakob de Haan, Ludger Helms, Joachim Jens Hesse, Werner Heun, Otfried Höffe, Peter M. Huber, Harold James, Jan-Erik Lane, Dieter Langewiesche, Stefan Moog, Richard Münch, Susanne Neckermann, Werner J. Patzelt, Bernd Raffelhüschen, Matthias Ruffert, Fritz W. Scharpf, Alois Stutzer, Uwe Wagschal, Wolfgang Wessels und Joachim Wieland
In: Res publica. Öffentliches und Internationales Recht Band 21
Im juristischen Diskurs werden die Sinti und Roma meist in der Kategorie einer völkerrechtlichen Minderheit aufgerufen. Inwieweit die Sinti und Roma aber tatsächlich die Merkmale einer ethnischen oder sprachlichen Minderheit aufweisen, wird nur selten genauer erörtert. Dieser Frage geht die Autorin nach und beleuchtet außerdem, inwieweit der Minderheitenschutz überhaupt die drängendsten Probleme der Sinti und Roma in adäquater Weise adressieren kann. Ein besonderes Augenmerk legt die Autorin im Übrigen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welcher sich bereits in zahlreichen Urteilen mit den Anliegen von Sinti und Roma befasst hat
Der Begriff des Politischen wurde von den Herausgebern der historisch-kritischen Akademieausgabe für diese Reihe der Edition weit gefasst, er umschließt neben Werken, Abhandlungen und Aufzeichnungen, in denen sich Leibniz zu Fragen und Ereignissen des Staatslebens seiner Zeit äußert, alle Arbeiten zur Förderung der wirtschaftlichen und geistigen Kultur, soweit die Mitwirkung des Staates vorausgesetzt wird oder doch der praktische Zweck und nicht die wissenschaftliche Erörterung im Vordergrund steht. Je weiter die Edition voranschreitet, um so deutlicher tritt in einer Reihe von "politischen" Themen, d. h. von Erörterungen über das Wohl der res publica, ein unlöslicher Zusammenhang zwischen wissenschaftlicher Erörterung und praktischen Zwecken zutage, dienen doch beide dem bonum commune, dem allgemeinen Besten, und verfehlen es beide, wenn sie sich voneinander lösen. Der jetzt vorgelegte Band enthält Texte zum Rechts- und Staatswesen, zur dynastischen Politik des Hauses Braunschweig-Lüneburg und zur Neunten Kur. Leibniz schreibt über das Postrecht des Kaisers und allgemein zum Postwesen, setzt sich mit den historischen und rechtsphilosophischen Schriften von Pufendorf ebenso auseinander wie mit den Schriften von Thomasius. Anlässlich der Königswahl 1697 befasst er sich ausführlich mit Polen. Daneben tritt Russland im Zeitraum dieses Bandes neu in das Blickfeld des politischen Autors Leibniz, u. a. mit einer Denkschrift für Zar Peter I. über die Förderung der Wissenschaften und Künste in Russland. Die berühmten "Novissima Sinica", der Bericht über das Neueste aus China von 1697, mit den Anlagen der Originalberichte und Dokumentationen gehören ebenso zum Fundus dieses Bandes wie Texte zur Gesundheitspolitik und einige Gedichte von Leibniz.
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