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In: Juristisches Colloquium, Eine Sammlung von Fragen und Fällen zum Gebrauch in Besprechungen, Übungen, Repetitorien 4
Allgemeines 1 -- Erster Abschnitt. Personen -- Erster Titel. Natürliche Personen -- Zweiter Titel. Juristische Personen -- I. Vereine -- II. Stiftungen (§§80–88) 67 -- III. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§89)70–72 -- Zweiter Abschnitt. Sachen -- Der menschliche Körper 73–75 -- Rechtsgesamtheit und Sachgesamtheit 76–77a-c -- Res publicae 78–79 -- Res sacrae et religiosae 80 -- Rechte an Rechten 81 -- Sachbegriff (§90) 82 -- Vertretbare und verbrauchbare Sachen (§§91, 92) 83 -- Bestandteil und Zubehör (§§93–98) 84–91 -- Früchte, Nutzungen lind Lasten (§§ 99 bis 103) 92–95 -- Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte -- Allgemeines 96–100 -- Erster Titel. Geschäftsfähigkeit (§§104–115) 101–12050 -- Zweiter Titel. Willenserklärung -- Dritter Titel. Vertrag (§§ 145–157) 191–212 -- Vierter Titel. Bedingung, Zeitbestim m u ng (§§ 158–163) 213–219 -- Fünfter Titel. Vertretung, Vollmacht (§§164–181) 220–236 -- Sechster Titel. Einwilligung, Genehmigung (§§182–185) 237–240 -- Vierter Abschnitt. Fristen, Termine (§§ 186 bis 193) 241–243 -- Fünfter Abschnitt. Verjährung (§§ 194–225) 244–259 -- Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe (§§226–231) 260–278 -- Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240) 279–282.
Cover -- Einführung -- Römisches Recht -- Charakteristische Merkmale des RR -- Merkmale anhand von Stichworten -- Merkmale am Beispiel von Fällen -- A. Die Lusitaner-Gefangenen -- Worum geht es? -- Wer sind die beteiligten Personen? -- Wo steckt das rechtliche Problem? -- Welche Eigentümlichkeiten des römischen Rechts zeigt der Fall? -- B. Ein Bettler flüchtet mit seinem Geschenk -- Worum geht es? -- Wo steckt das rechtliche Problem? -- Welche für das RR charakteristischen Eigentümlichkeiten lassen sich auch an diesem Fall demonstrieren? -- Zur Überlieferung des Römischen Rechts -- Römisches Recht als Grundlagenfach -- Einige Daten zur Rechtsentwicklung -- Die Institutionen Iustinians -- Die Institutionen als Teil des Corpus Iuris Civilis (C.I.C.) -- Charakter und Zielsetzung der Institutionen -- Constitutio 'Imperatoriam' -- Constitutio 'Dedoken' -- Constitutio 'Tanta' -- Constitutio 'Omnem' -- Die Institutionen im Rechtsunterricht -- Kurze Stichworte zur Entstehungszeit -- Der Kaiser Iustinian -- Das Einführungsgesetz im Überblick -- Aufbau und Zitierweise der Institutionen -- Gerechtigkeit - Recht - Strafrecht -- Iustitia und Iuris Prudentia -- Das Programm der Institutionen -- Privatrecht und öffentliches Recht -- Bestandteile und Rechtsquellen des Privatrechts -- Strafrecht -- Personenrecht -- Grundsatzfragen -- Abhängigkeit durch Unfreiheit -- Abhängigkeit im Familienverband -- Abhängigkeit durch Vormundschaft -- Exkurs: Zur Stellung der Frau in den Institutionen -- Sachenrecht -- Das Recht der 'res' -- Sache und Sachenrecht -- Mögliche Eigentümer -- Einzelne Menschen als Eigentümer -- Originärer Eigentumserwerb -- Abgeleiteter Eigentumserwerb -- Unbeschränkte und beschränkte Sachenrechte -- Das Eigentum als unbeschränktes Sachenrecht -- Nutzungs- und Verwertungsrechte als beschränkte Sachenrechte -- Ersitzung.
In: Europäische Hochschulschriften Recht Band/Volume 5042
Der Schutz von Kirchengebäuden vor Enteignung ist Gegenstand dieser Untersuchung, deren Grundlage die in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV normierte Kirchengutsgarantie bildet. Das Grundgesetz hat keine eigenen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen, sondern die der Weimarer Reichsverfassung inkorporiert. Aufgezeigt wird daher nicht nur, welcher Schutzgehalt Art. 138 Abs. 2 WRV im veränderten verfassungsrechtlichen Gefüge zukommt, sondern auch das Verhzukommt, sondern auch das Verhältnis zur Eigentumsgarantie in Art. 14 GG. Dazu werden verfassungsgeschichtliche Hintergründe sowie die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur erörtert. Schließlich werden Grundlagen für eine Enteignung und die Vorgehensweise für eine Entschädigung aufgezeigt
In: Successful dispute resolution Volume 6
In: Successful Dispute Resolution 6
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
Wie ein Urteil entfaltet auch der Schiedsspruch Rechtskraft. Doch darf die terminologische Gleichsetzung nicht über Unterschiede zwischen den beiden Formen der Streitentscheidung hinwegtäuschen. Wenn die Schiedsparteien über den Gegenstand und die Zwecke "ihres" Schiedsverfahrens disponieren und von staatlichem Recht abweichende Verfahrensregeln festlegen können, muss auch die Rechtskraft des Schiedsspruchs ihrem Willen unterliegen. Die Autorin spürt Grund und Grenze der privatautonomen Gestaltbarkeit der Rechtskraft nach. Sie zeigt, dass der Anspruch auf funktionelle Gleichwertigkeit mit dem gerichtlichen Rechtsschutz nur eingelöst werden kann, wenn eine eigenständige Dogmatik der streitbeendenden Wirkung von Schiedssprüchen in Gestalt einer res arbitrata entwickelt wird. Gelingen kann dies nur auf der Grundlage von Theorien zu Zweck, Auftrag und Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit.
In: Philosophische Bibliothek Band 740
Von Geist und Denken von Hegels "Rechtsphilosophie" sind wir durch eine bloß scheinbar gemeinsame Sprache getrennt wie sprichwörtlich England und die Vereinigten Staaten. Die Folge ist, dass Hegels Grundlegung aller Staats- und Sozialwissenschaften den einen zu konservativ, den anderen zu liberal ist, den einen als restaurativ, den anderen als sozialrevolutionär erscheint. Stekelers Kommentar zeigt dagegen, dass es Hegel in erster Linie um eine radikale Säkularisierung jedes Grund- und Verfassungsrechts samt zugehöriger Ethik und Moral geht. Wir können uns weder mit einem Gesetz beruhigen, das mythisch, d. h. rein verbal, auf einen Gott zurückgeführt wird, noch mit einem "Naturrecht" oder einer "Vernunftmoral". Die Aufgabe ist vielmehr, alle normativen Rechte und Pflichten als Antworten auf Probleme freier Kooperation und damit als notwendige Bedingungen freien Personseins explizit zu machen. Hegels freiheitspraktische Begründung des Staates im Sinn des Gesamts aller öffentlichen Angelegenheiten der res publica beginnt daher unter dem Titel eines abstrakten Rechts mit ganz allgemeinen handlungstheoretischen Selbstverständlichkeiten. Es folgt eine radikale Kritik an der bloß subjektiven Moral Kants und eine Explikation der grundlegenden Praxisformen der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft mit ihrem vertragsgestützten Austausch von Leistungen.
In: Schriften zum Kulturgüterschutz / Cultural Property Studies
Main description: Das Werk stellt die nationalen Rechtsordnungen der Schweiz, Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Englands in Bezug auf besonders geschützte Kulturgüter dar und berücksichtigt das Kulturgüterrecht der Europäischen Union, das Völkerrecht sowie das Internationale Privatrecht. Im ersten Teil untersucht der Verfasser die sachen- und schuldrechtlichen Besonderheiten von Kulturgütern als res extra commercium in den genannten Rechtsordnungen. Er unterscheidet "herkömmliche" Kulturgüter, archäologische Objekte sowie kirchliche Kulturgüter. Der zweite Teil ist der Ausfuhrgesetzgebung gewidmet, wobei mit einer historischen Einleitung auf das römische Recht und auf die Rechtslage im Kirchenstaat eingegangen wird. Der dritte Teil behandelt den internationalen Rechtsverkehr mit unveräußerlichem Kulturgut. Der Verfasser analysiert kritisch die internationale Rechtsprechung anhand bekannter, aber auch bisher unbesprochen gebliebener Gerichtsentscheidungen. Schließlich wird das Kulturgüterrecht der Europäischen Union und der einschlägigen Staatsverträge wie die UNESCO-Konvention von 1970 und die UNIDROIT-Konvention von 1995 behandelt. Der Verfasser zeigt Lösungsansätze auf, wie ausländisches Kulturgüterrecht im Inland durchgesetzt werden könnte. Einen Schwerpunkt bildet die Darstellung der Situation von unveräußerlichem Kulturgut im französischen und italienischen Recht. Der Verfasser greift dabei auf die Entstehung dieser sachenrechtlichen Besonderheit von Kulturgut als Bestandteil des sog. domaine public bzw. demanio pubblico zurück und vergleicht diese mit dem schweizerischen und deutschen Recht.
Intro -- Inhalt -- Foreword -- Vorwort -- Kapitel 1 - Einleitung -- 1. Vitorias Werk im Spiegel der Rezeptionsgeschichte -- 2. Der Rechtsbegriff im Wandel -- 3. Problemexposition -- 4. Gliederung des Buchs -- 5. Zur Methode der Studie -- Kapitel 2 - Dominium und iusFreiheitsbegriffe zwischen Mittelalter und Neuzeit.Zum begriffsgeschichtlichen Zusammenhang vondominium und ius -- 1. Dominium und libertas -- 2. Dominium als natürliche und politische Herrschaft -- 2.1 Das Alleinstellungsmerkmal des Menschenals möglicher Träger von dominium -- 2.2 Usus rationis und liberum arbitrium -- 2.3 Dominium suarum actionum, der Gebrauch von äußeren Güternund die Interaktion mit anderen (Rechts-)Subjekten -- 3. Die res publica als Arena des individuellen und kollektiven Handelns -- Kapitel 3 - Ius und lex -- 1. Gerechtigkeit zwischen Ordnung und Freiheit -- 1.1 Gerechtigkeit als intersubjektiver Strukturbegriff: Aequalitas -- 1.2 Iniustitia und iniuria als rechtliche Termini -- 1.3 Das bonum als Synthese aus iustum und aequum -- 1.4 Die lex als konstitutives Merkmal von öffentlich-rechtlicherHerrschaft -- 1.5 Die lex als Distinktionskriteriumzwischen öffentlichem und privatem Raum -- 2. Aristoteles: Gerechtigkeit und die Bestimmung von Gleichheit -- 2.1 Zur Theorie des Eigentums bzw. des Gebrauchsrechts in derPraktischen Philosophie des Aristoteles -- 2.2 Der Raub als eigentumstheoretisch relevanter Sonderfall -- 2.3 Einwände gegen die Geldtheorie des Aristotelesim Rahmen einer politischen Bedarfsgemeinschaft -- 2.4 Privat- statt Gemeineigentum -- 3. Römisches Recht: Zwischen Tugenden und Rechten -- 3.2 Besitztheorie zwischen ›Eigentum‹ und Nutzungsrechten -- 3.1 Die Theorie des dominium in der römischen Antike anhand desCorpus Iuris Civilis -- 3.3 Der Status von Menschen als personae sui iuris
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht v.409
Cover -- Titel -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Erster Teil: Einführung und Grundlagen -- 1 Einführung -- I. Europäische Entwicklungen -- II. Problemstellung -- 2 Wettbewerb der Rechtsordnungen und dispositives Recht -- I. Einfluss der Verbraucherrechte-RL auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten -- II. Das "Opt-out-Modell" des UN-Kaufrechts -- III. Gemeinsames Europäisches Kaufrecht als "Opt-in-Modell" -- IV. Dispositives Recht und Incoterms -- 1. Dispositiver Charakter der einzelnen Gefahrtragungsregeln -- a) Grundsatz -- b) Ausnahmen aufgrund des Verbraucherschutzes -- 2. Verwendung von Handelsklauseln -- 3 Grundlagen der Gefahrtragung -- I. Rechtsgeschichtlicher Überblick -- II. Rechtsvergleichender Überblick über den Niederschlag verschiedener Prinzipien in neuzeitlichen Kodifikationen -- 1. Periculum est emptoris -- 2. Res perit domino -- 3. Traditionsprinzip -- III. Anforderungen an moderne Gefahrtragungsregeln -- Zweiter Teil: Leistungsgefahr und Preisgefahr -- 4 Bedeutung von Leistungsgefahr und Preisgefahr -- I. Leistungs-/Sachgefahr -- II. Gegenleistungs-/Preisgefahr -- 1. Begriff der Preisgefahr -- 2. Umfang der vom Begriff der Preisgefahr erfassten Risiken -- a) Meinungsstand zum Umfang der von der Preisgefahr erfassten Risiken in den Regelwerken -- b) Bewertung -- III. Verhältnis von Preisgefahr und Leistungsgefahr -- 5 Die Regelung der Leistungsgefahr in den Regelwerken -- I. Ausdrückliche Regelung der Leistungsgefahr im BGB -- 1. Die Leistungsgefahr folgt der Preisgefahr -- 2. Autonome Auslegung des 243 II BGB -- 3. Bewertung -- 4. Kein Übergang der Leistungsgefahr bei mangelhafter Gattungsware? -- II. Regelwerke ohne ausdrückliche Regelung der Leistungsgefahr -- 1. Diskussion zur Leistungsgefahr im UN-Kaufrecht -- a) Koppelung der Leistungsgefahr an die Preisgefahr
Res publica revisited: Staatswissenschaften wie Staatspraxis stehen vor beträchtlichen Herausforderungen, die sich endogen mit dem demographischen Wandel, zunehmenden haushalterischen Zwängen und einem andauernden Modernisierungsprozess sowie exogen mit grenzüberschreitenden Entwicklungen und transnationalen Handlungs- und Steuerungsformen verbinden. Dies erzwingt eine Überprüfung tradierter "Staatlichkeit" und ein Überdenken der künftigen Rolle und Funktion des öffentlichen Handelns. Der Band versammelt Beiträge führender Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die in ihrer Summe ein zeitgemäßes Staatsverständnis vorstellen und einer erweiterten Zusammenarbeit von Staatswissenschaften und Staatspraxis den Weg weisen. Mit Beiträgen von: Werner Abelshauser, László Csaba, Horst Dreier, Udo Di Fabio, Bruno S. Frey, Friedrich Wilhelm Graf, Jakob de Haan, Ludger Helms, Joachim Jens Hesse, Werner Heun, Otfried Höffe, Peter M. Huber, Harold James, Jan-Erik Lane, Dieter Langewiesche, Stefan Moog, Richard Münch, Susanne Neckermann, Werner J. Patzelt, Bernd Raffelhüschen, Matthias Ruffert, Fritz W. Scharpf, Alois Stutzer, Uwe Wagschal, Wolfgang Wessels und Joachim Wieland
In: Res publica. Öffentliches und Internationales Recht Band 21
Im juristischen Diskurs werden die Sinti und Roma meist in der Kategorie einer völkerrechtlichen Minderheit aufgerufen. Inwieweit die Sinti und Roma aber tatsächlich die Merkmale einer ethnischen oder sprachlichen Minderheit aufweisen, wird nur selten genauer erörtert. Dieser Frage geht die Autorin nach und beleuchtet außerdem, inwieweit der Minderheitenschutz überhaupt die drängendsten Probleme der Sinti und Roma in adäquater Weise adressieren kann. Ein besonderes Augenmerk legt die Autorin im Übrigen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welcher sich bereits in zahlreichen Urteilen mit den Anliegen von Sinti und Roma befasst hat
In: Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft v.39
Titelblatt -- Urheberrecht -- Vorwort -- Inhalt -- 1. Einleitung -- 1.1. Problemstellung -- 1.2. Forschungsstand -- 1.3. Zielsetzung und Methode -- 2. Wortlautauslegung von c. 227 CIC und c. 402 CCEO -- 2.1. Ein Laienrecht: "Ius est (christifidelibus) laicis .." -- 2.1.1. Der rechtssystematische Ort von c. 227 CIC -- 2.1.2. Nur für Laien -- 2.1.2.1. Textgeschichte und lex posterior -- 2.1.2.2. Konziliare Quellen -- 2.1.3. Nur für "Weltlaien" -- 2.1.3.1. Laienbegriff(e) von CIC und CCEO -- 2.1.3.2. Bezug zur Laienpflicht nach c. 225 2 CIC bzw. c. 401 CCEO -- 2.1.4. Standesbedingte Einschränkungen für Kleriker und Ordensleute -- 2.1.4.1. Einschränkungen für Kleriker -- 2.1.4.2. Einschränkungen für Religiosen und Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens -- 2.2. Ein Freiheitsrecht: Anerkennung der "libertas in rebus civitatis terrenae, quae omnibus civibus competit" -- 2.2.1. Adressat(en) der Norm -- 2.2.2. Beschränkung auf die "Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens" -- 2.2.2.1. Zur Bedeutung des Begriffs der res civitatis terrenae -- 2.2.2.2. Bezug zur "relativen Autonomie der irdischen Wirklichkeiten" (GS 36) -- 2.2.3. Inhalt des Rechtsanspruchs -- 2.2.3.1. Bürgerliche Freiheit(en) -- 2.2.3.2. … werden "anerkannt" -- 2.2.3.3. … als Freiheit(en) in der Kirche -- 2.2.3.3.1. Freiheit oder Autonomie? -- 2.2.3.3.2. Innerkirchliche Freiheit als "libertas sacra" -- 2.2.3.3.3. "Wahre" Freiheit -- 2.3. Ein gebundenes Recht: Grenzen der Ausübung bürgerlicher Freiheiten -- 2.3.1. Bindung an den Geist des Evangeliums -- 2.3.2. Bindung an die vom kirchlichen Lehramt vorgelegte Lehre -- 2.3.2.1. Träger und Kompetenzen des kirchlichen Lehramts -- 2.3.2.2. Rechtlich geforderte Antworthaltungen auf lehramtliche Lehren -- 2.3.2.3. Konsequenzen für die Ausübung bürgerlicher Freiheiten
In: Schriften zum Internationalen Recht Band 231
Die Kernaufgabe des Streitgegenstands im Zivilprozess besteht in einer Rationalisierungs- und Effizienzfunktion. Kurz: Inwieweit gelingt es dem praktizierten Streitgegenstand zur Zielerreichung beizutragen? -- Die nationalen Streitgegenstandstheorien divergieren im Sachverhaltselement. »State of the art« ist die Lebenssachverhalts-Abgrenzung, Faschings »rechtserzeugenden Sachverhalt« fehlt es an ausreichender (prozessualer) Autonomie. Keine Theorie ist jedoch hinsichtlich sämtlicher Verfahrensstadien völlig konsistent. Die Kernpunkttheorie dient demgegenüber rein der Verfahrenskoordinierung. Gegenwärtig ist diese definitiv nicht als »echte« Streitgegenstandstheorie zu qualifizieren. Dazu müsste die Wechselbeziehung zwischen Rechtshängigkeitssperre und Anerkennungs(versagungs)recht beseitigt werden. Der vom EuGH in der Rechtssache ›Gothaer Allgemeine Versicherung/Samski‹ postulierte unionsautonome Rechtskraftbegriff kann zur europäischen »Streitgegenstandsdogmatik« letztlich kaum etwas beitragen. / »Austrian Civil Procedure's Dichotomy of a Notion Concerning the Matter in Dispute: a Comparison between the National Matter in Dispute Doctrine and the European Civil Procedure Law's ›Heart of the Two Actions‹-Theory« -- In civil proceedings before an Austrian court, both the autonomous notion concerning the matter in dispute of European Civil Procedure Law, the so-called » heart of the two actions«-theory of the ECJ, and the national one may be applicable at the same time. The paper analyses the similarities, but also the differences between those concepts. In particular, the EU autonomous notion of res judicata postulated by the ECJ in ›Gothaer Allgemeine Versicherung vs. Samskip‹ is critically examined.
Definitionen und Grundthesen; Abgrenzung des Themas -- Erstes Kapitel. Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primäre Eigenrelation -- I. Der Weg zur primären Eigenrelation -- II. Das Objekt der primären Eigenrelation -- Die primäre ER. findet in einem zugeeigneten Stück der werthaften Umwelt ihren objektiven Ansatzpunkt -- III. Die Zeitstruktur der primären Eigenrelation -- Endlosigkeit des Eigentums -- IV. Das Subjekt der primären Eigenrelation -- Rechtsschutz der primären ER -- Zweites Kapitel. Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primäre Eigenrelation -- I. Der Rechtsstreit -- Die "Norm negativen Sollens"gewährt dingbezogene Rechtsmacht -- "Inkonkretheit"der Norm negativen Sollens -- Existentwerden eines ersten koordinativen Rechtsverhältnisses durch den Normwiderspruch -- II. Der Streitgegenstand -- Die Streitrelation eine formale publizistische Rechtsbeziehung negativen Sollens -- Streitgegenstand: identischer Inhalt beider Streitthesen, beim Erkenntnisstreit -- Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Behauptungsgegenstand in "Ichbezogenheit"gegeben -- Die Legitimität der Zugriffsprätention gegenüber dieser Partei steht in Frage -- Der Prätendent als "einer von beiden" -- Endgültige Bestimmung des Streitgegenstandes -- "Diadikasie" -- Parallele mit dem Erkenntnisstreit -- Ichdu-Bezogenheit der thetischen ER.; das beanspruchte Gut als Gegenstand einer alternativen Zuordnung -- Bemerkungen zur Legis actio sacramento in rem des altrömischen Rechts -- Der Streitgegenstand ist auf das Ende einer ungewissen Streitlösung hin -- Drittes Kapitel. Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation -- Die "res qua de agitur"als erster Rechtsgegenstand von transitorischer Zeitstruktur -- I. Die Idee des Rechtsanfangs -- Das Relationsobjekt ist durch den Rechtsstreit neutralisiert worden -- Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen Streitentscheidung und vorprozessualer Lage -- Bewußtes Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit -- II. Die finale und die kausale Eigenrelation -- Viertes Kapitel. Iniurecessio und Rechtsgegenstand -- I. Das Objekt der kausalen Eigenrelation -- Die Vorstellung eines "relativen Eigentums" -- Relativität der Existenz des Relationsobjekts — des Habens? -- "Abhängige"Rechtsgeltung -- Beginnende "Entindividualisie-rung"des Relationsobjekts (d), das einem sukzessiven Zueigenhaben mehrerer Rechtssubjekte sein Sondersein verdankt -- Die kausale ER. als eine von A und S ausstrahlende -- Deren Vorzeit in d sinnlich vergegenständlicht -- Treuhänderische Aktualisierung der ER. des S beim Gewährenzug -- d's "Weltfremdheit" -- Deren Überwindung in einem Prozeß der Abstraktion: der Ablösung d's von seinem rechtsgeschäftlichen Daseinsgrund -- Rückblick auf die finale ER -- "Neutralitätsmodifikation'' des Rechtsstreits in bezug auf das beanspruchte Gut -- "Aufsaugung"des Streitgegenstandes durch die finale ER -- Das Prozeßende gewährt N or m Zuordnung, nicht Wert Zuordnung -- Das beanspruchte Gut dem Zugriff des Prozeßsiegers preisgegeben, der einen nachprozessualen Akt erlaubter Eigenmacht vollzieht -- Wie, wenn die Parteien die Freigabe des Gutes zugunsten des "Angreifers"von vornherein intendieren? -- II. Iniurecessio -- Tatbestand -- Abgrenzung gegen die Mancipatio -- Es liegt gewollte Normzuordnung vor -- Kein "Scheinprozeß" -- III. Eigentum, Sache, Rechtszuständigkeit -- Das Zueigenhaben im Gegenstandsrecht: Rechtszuständigkeit. Deren Objekt der Rechtsgegenstand erster Ordnung.
In: Studies of the Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law Band 23
In: Nomos eLibrary
In: Internationales Recht, Völkerrecht
Die Arbeit untersucht die Interaktion zwischen den Streitbeilegungsmechanismen, die im Rahmen des SRÜ und des WTO-Abkommens eingerichtet wurden. Sie erforscht zugleich die Herausforderungen, die Streitigkeiten für internationale Gerichte mit begrenzter Zuständigkeit darstellen. Aus Sicht des WTO-Vertrages und des SRÜ gibt die Arbeit konkrete Antworten auf folgende Fragen: Inwieweit können die genannten Entscheidungsgremien angesichts ihrer begrenzten Zuständigkeit auf andere Regeln des Völkerrechts verweisen? Welche Auswirkungen haben die Äußerungen der Gerichte in Bezug auf den WTO-Vertrag und umgekehrt? Wie sollten Gerichte an Streitigkeiten herangehen, die sowohl WTO-Recht als auch Seerecht betreffen? Wie ist ihr Zusammenspiel geregelt? Die Arbeit bietet Lösungen für vielschichtige Streitigkeiten und trägt damit zur Diskussion über das internationale Verfahrensrecht und das Zusammenspiel von Verträgen und Streitbeilegungsmechanismen bei.